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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1967, Az.: BVerwG V C 112/66

Umfang der Gewährung von Sozialhilfe für eine Familie mit vier Kindern; Rechtmäßigkeit der Anrechnung des Zweitkindergeldes auf die Hilfe zum Lebensunterhalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG V C 112/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.04.1966 - AZ: VIII A 624/64

Fundstellen

  • FEVS , 1
  • NDV 1967, 224
  • VerwRspr 18, 872 - 873
  • VerwRspr. 18, 872
  • ZfSH 1967, 230

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Isendahl und Dr. Rösgen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten darum, ob auf die für den Kläger, seine Ehefrau und die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis zum 28. Februar 1963 das dem Kläger für seine Tochter Erika gewährte Zweitkindergeld in Höhe von monatlich 25 DM anzurechnen ist.

2

Der Beklagte hat insoweit mit seinen Bescheiden vom 14. Juni 1962 und vom 20. September 1962, die an den Kläger gerichtet sind, die Anrechnung angeordnet. Der Widerspruch des Klägers ist insoweit durch den Bescheid vom 18. Februar 1963, der ebenfalls an den Kläger gerichtet ist, zurückgewiesen worden.

3

Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben.

4

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. März 1964 zu verpflichten, dem Kläger für sich und seine Familie für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis zum 28. Februar 1963 monatlich 25 DM Hilfe zum Lebensunterhalt nachzugewähren.

5

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

6

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, hat zu der Anrechenbarkeit des Kindergeldes Stellung genommen.

7

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

II.

Die Revision ist unbegründet.

9

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen Bescheide, durch die bei der Festsetzung der Hilfe zum Lebensunterhalt für ihn und seine Familie das für die Tochter Erika gezahlte Zweitkindergeld zur Anrechnung gebracht worden ist.

10

Da die Festsetzung der Hilfe zum Lebensunterhalt für die gesamte Familie des Klägers in einem einheitlichen Bescheid erfolgt ist und auch nicht ersichtlich ist, daß die Nichtanrechnung des Zweitkindergeldes bei einem bestimmten Familienmitglied zu einer Veränderung der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt für die gesamte Familie führen würde, ist davon auszugehen, daß der Kläger den Beklagten verpflichtet sehen will, von der Anrechnung des Zweitkindergeldes gänzlich abzusehen. Dem entspricht auch sein Antrag.

11

Mit diesem Inhalte kann das Begehren des Klägers aber - unbeschadet der Frage, wer Träger des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist und wem gegenüber der Sozialhilfefall formell hätte geregelt werden müssen - keinen Erfolg haben.

12

Daß das Zweitkindergeld auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) mit späteren Änderungen - BSHG - anzurechnen ist, ergibt sich bereits aus § 76 BSHG, weil weder das die Grundlage der Zahlung bildende Kindergeldkassengesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1001) mit späteren Änderungen noch § 77 BSHG die Nichtanrechnung vorschreiben. Bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 1965 (BVerwGE 20, 188) hat der Senat ausgesprochen, daß das Zweitkindergeld der Entlastung von den Kosten des Lebensunterhaltes, sei es des Kindes, sei es der Familie und somit dem gleichen Zweck wie auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz dient und damit § 77 BSHG nicht angewendet werden kann.

13

Auf die in dem vorgenannten Urteil und auch in dem Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG V C 29.66 - erörterte Frage, bei wem das Kindergeld anzurechnen ist, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, da das Kindergeld entweder bei dem Kläger, seiner Ehefrau oder seinen Kindern angerechnet werden muß und infolgedessen die Hilfe zum Lebensunterhalt für die gesamte Familie auf jeden Fall um das Kindergeld zu kürzen ist.

14

Wäre das Kindergeld Einkommen der Tochter Erika, so wäre diese insoweit nicht hilfsbedürftig (§§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1, 76 BSHG). Die für sie gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt wäre um den Betrag des Kindergeldes zu kürzen. Wäre das Kindergeld aber Einkommen des Klägers, so wäre die für ihn bestimmte Hilfe zum Lebensunterhalt entsprechend zu kürzen, wobei sein Einkommen auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu berücksichtigen wäre.

15

Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Senats vom 27. Januar 1965 geht fehl. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Falle war die Hilfe zum Lebensunterhalt allein für die Klägerin festgesetzt worden. Unter diesen Umständen kam es entscheidend darauf an, bei wem das Kindergeld anzurechnen war. Der vorliegende Fall liegt anders, weil der Kläger die Nichtberücksichtigung des Kindergeldes bei allen Familienmitgliedern anstrebt.

16

Fehl geht auch der Hinweis des Klägers darauf, daß § 2 Abs. 1 BSHG lediglich die Anrechnung solcher Zuwendungen anordnet, die nicht als Sozialhilfe gewährt werden. Im vorliegenden Falle geht es nämlich nicht um die Anrechnung von Sozialhilfeleistungen, sondern um die Anrechnung des Kindergeldes.

17

Hiernach ist die Revision mit der sich aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Isendahl
Dr. Rösgen