Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1986, Az.: BVerwG 5 B 126.85

Bemessung laufender Leistungen zum Lebensunterhalt; Grundlage für die Bestimmung der Regelsätze; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Rüge von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 126.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 20.08.1985 - AZ: 2 BA 2/85

Fundstellen

  • ZFS 1986, 277
  • ZFSH/SGB 1986, 507-508

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rotter und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 20. August 1985 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. R. beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden muß (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In einem Revisionsverfahren wäre keine Entscheidung zu erwarten, mit der in Anwendung des für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblichen Rechts die Rechtseinheit gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden könnte. Zur Bemessung laufender Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen (s. § 22 BSHG in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG vom 20. Juli 1962 [BGBl. I S. 515] mit nachfolgender Änderung) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Gebots des Bundessozialhilfegesetzes, ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG), bereits im Urteil vom 30. November 1966 (BVerwG 25, 307) ausführlich Stellung genommen. Hieran anknüpfend hat es im Beschluß vom 23. Dezember 1975 (BVerwG 5 ER 228.75 - Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 57, S. 26) ausgeführt: Durch die ständige Beobachtung der Verbrauchergewohnheiten, durch ernährungsphysiologische Erhebungen, um den Umfang des Warenkorbs als Grundlage für die Bestimmung der Regelsätze den veränderten Lebensverhältnissen anpassen zu können, und durch die nach § 22 Abs. 3 BSHG gebotene Anpassung der Regelsätze an die gestiegenen Lebenshaltungskosten ist sichergestellt, daß der notwendige Lebensbedarf im Regelfall gewährleistet wird. Da darüber hinaus die abweichende Bemessung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Einzelfall zugelassen ist - wenn dies wegen Besonderheiten geboten ist -, sind gegen die Regelsatzhilfe heute so wenig Bedenken zu erheben wie im Zeitpunkt der damals getroffenen Entscheidung.

3

Der Umstand, daß während der Zeit von Juni 1984 bis April 1985, für die der Kläger in diesem Rechtsstreit im allgemeinen, nicht wegen Besonderheiten im Einzelfall eine höhere als die ihm gewährte regelsatzmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt, die Erhöhung der Regelsätze durch Einfügung eines Absatzes 4 in § 22 BSHG (s. Artikel 21 Nr. 6 Buchst. c des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 [BGBl. I S. 1523 <1533>]) und durch die Änderung dieses Absatzes (s. Artikel 26 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 [BGBl. I S. 1532 <1563>]) landesrechtliche Regelungen ausschließend festgelegt worden war, verleiht der Rechtssache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil der genannte Absatz 4 durch Artikel 1 Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Juni 1985 (BGBl. I S. 1081) - in Kraft getreten am 1. Juli 1985 - gestrichen worden ist. Infolgedessen fehlt es an der Voraussetzung, daß eine höchstrichterliche Entscheidung unter den eingangs genannten Aspekten für die Zukunft richtungweisend sein muß (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

4

Soweit der Kläger seine Beschwerde "hilfsweise" darauf stützt, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des tatsächlichen Bedarfs eines Sozialhilfeempfängers durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen hätte Beweis erheben müssen, und sofern er hiermit möglicherweise einen Verfahrensmangel geltend machen will (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), genügt dieser Vortrag nicht den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotene Bezeichnung eines für die Entscheidung des Berufungsgerichts ursächlich gewesenen Verfahrensmangels zu stellen sind.

5

Aus diesen Gründen ergibt sich zugleich, daß dem Kläger Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden kann; die Rechtsverfolgung im Beschwerde wer fahren wegen Zulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Infolgedessen kommt die Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten als zur Vertretung des Klägers bereiter Rechtsanwalt nicht in Betracht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rotter
Bermel