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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1970, Az.: BVerwG V C 32.70

Anforderungen an die Versorgung von Behinderten im Sinne des § 39 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit orthopädischen Hilfsmitteln nach Maßgabe der Eingliederungshilfe-Verordnung (EVO); Anspruch eines Behinderten auf Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftwagens gegenüber dem Sozialhilfeträger; Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als eine der Möglichkeiten der Eingliederungshilfe; Rechtmäßigkeit der Versagung einer Gewährung von Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs im Falle des Entstehens unvertretbarer Mehrkosten ohne Vorliegen eines vernünftigen Zweck-Mittel-Verhältnisses; Ausrichtung der Eingliederungshilfe am Maßstab der Menschenwürde und am Maßstab des Lebens der Nichtbehinderten; Verhältnismäßigkeit der Gewährung eines Kraftfahrzeuges nur aufgrund einer Entfernung des Wohnortes des Betroffenen von vierzehn Kilometern von der nächsten Kreistadt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG V C 32.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 15508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.10.1969 - AZ: VIII A 1237/68
VG Köln - 12.07.1968

Fundstellen

  • BVerwGE 36, 256 - 260
  • VerwRspr 23, 499 - 502

Amtlicher Leitsatz

Zur Versorgung von Behinderten mit Kraftfahrzeugen.

Amtlicher Leitsatz

Zur Versorgung von Behinderten mit Kraftfahrzeugen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1969 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Juli 1968 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Die nicht mehr berufstätige Klägerin, im Antragszeitpunkt 32 Jahre alt, verheiratet und Mutter eines Kindes, hat als Körperbehinderte vom Beklagten eine Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftwagens erbeten. Der Beklagte ist zwar bereit, die Kosten eines motorisierten Krankenfahrzeuges und die Kosten für gelegentliche Benutzung von Taxen zu übernehmen, lehnt die Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftwagens jedoch ab.

2

Das Verwaltungsgericht hat der auf Aufhebung der behördlichen Bescheide und Neubescheidung gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Revision der Erfolg zu versagen sei.

3

II.

Die Revision führt zur Abweisung der Klage.

4

Die von der Klägerin vorgebrachten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision greifen nicht durch. Zwar ist es richtig, daß die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden ist. Indessen braucht zwischen den Gründen für die Zulassung der Revision und der Begründung der Revision keine Identität zu bestehen (BVerwGE 14, 342[BVerwG 14.08.1962 - V B 83.61] [344]). Infolgedessen würde es für die Frage der Zulässigkeit der Revision keine Rolle spielen, wenn sich der Beklagte nunmehr lediglich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften stützen würde. Tatsächlich ist das jedoch nach der Revisionsbegründungsschrift erkennbar nicht der Fall, so daß das Revisionsgericht auch nicht wegen § 137 Abs. 3 VwGO das angefochtene Urteil nur eingeschränkt nachprüfen dürfte.

5

Die Revision ist begründet.

6

Unter den Beteiligten ist unstreitig, daß die Klägerin zu den Behinderten im Sinne des § 39 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - zählt und nicht mit Rücksicht auf die Höhe von Einkommen oder Vermögen von der Eingliederungshilfe ausgeschlossen ist. Bei ihr kommt deshalb die Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG) in Betracht, zu denen dieEingliederungshilfe-Verordnung - EVO - vom 27. Mai 1964 (BGBl. I S. 339) auch Krankenfahrzeuge und Kraftfahrzeuge rechnet.

7

Das regelmäßige Hilfsmittel ist nach§ 7 EVO das Krankenfahrzeug. Die Klägerin begehrt indessen eine Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftwagens. Hierzu bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 1 EVO:

"Der Träger der Sozialhilfe kann anstelle der Versorgung mit einem Krankenfahrzeug für den Straßengebrauch Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges in angemessenem Umfange gewähren, wenn die Eingliederung des Behinderten hierdurch besser erreicht werden kann."

8

Da sich diese Regelung auf die Ermächtigung in§ 47 BSHG stützt, Bestimmungen auch über Art und Umfang der Maßnahmen der Eingliederungshilfe zu erlassen, stellt die Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges in Fällen der vorliegenden Art eine der Möglichkeiten der Eingliederungshilfe dar, die nach Maßgabe des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Wünsche des Hilfeempfängers (§ 3 BSHG) getroffen werden können.

9

Es kann im vorliegenden Falle unterstellt werden, daß ein Kraftfahrzeug ebenso tauglich wäre, der Behinderung der Klägerin zu begegnen wie ein Krankenfahrzeug und daß deshalb der Wunsch der Klägerin, ihr Hilfe bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges zu gewähren, nicht unangemessen im Sinne des § 3 Abs. 2 BSHG ist. Indessen verpflichtet der Wunsch der Klägerin allein den Beklagten nicht, ihr die erstrebte Hilfe zu leisten. Hinzukommen muß, daß der Wunsch keine unvertretbaren Mehrkosten verursacht, daß das Mittel der Hilfe zu dem angestrebten Zweck in einem vernünftigen Verhältnis steht (Urteil vom 15. Juni 1970 - BVerwG V C 11.70 - [FEVS 17, 363]). Diese Fragen hat der Beklagte jedoch nicht zu Unrecht verneint.

10

Wenn § 8 Abs. 1 Satz 1 EVO die Versorgung mit einem Kraftfahrzeug davon abhängig macht, daß die Eingliederung des Behinderten besser erreicht wird, so stellt er nicht isoliert auf die Tauglichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des unmittelbaren Zweckes der Eingliederungshilfe ab. Die Versorgung mit Hilfsmitteln muß vielmehr immer im Rahmen der Eingliederungshilfe insgesamt gesehen werden. Nach § 39 Abs. 3 BSHG ist es in Fällen der hier vorliegenden Art der unmittelbare Zweck der Eingliederungshilfe, die Folgen der Behinderung zu mildern. Hierzu mögen Krankenfahrzeug und Personenkraftwagen gleichermaßen geeignet sein. Erst wenn das weitere Ziel der Eingliederungshilfe ins Auge gefaßt wird, nämlich dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Frage aufgeworfen werden, ob ein Personenkraftwagen nicht besser geeignet ist. Indessen ist diese Frage zu verneinen.

11

Durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft soll der Behinderte nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichgestellt werden. Für Nichtbehinderte gewährleistet die Sozialhilfe aber die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nur in vertretbarem Umfange (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Die Gewährleistung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft kann im übrigen nur mit Blick auf das allgemeine Ziel der Sozialhilfe umschrieben werden: Die Hilfe muß so bemessen sein, daß die Menschenwürde des Hilfeempfängers keinen Schaden nimmt (§1 Abs. 2 BSHG). Aufgabe der Sozialhilfe und damit auch der Eingliederungshilfe ist es, weder einen sozialen Mindeststandard (BVerwGE 23, 149 [BVerwG 26.01.1966 - BVerwG V C 88.64]) noch eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten. Vielmehr soll der Bedürftige die Hilfen finden, die es ihm ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängernähnlich wie diese zu leben. Hiernach kann § 8 Abs. 1 Satz 1 EVO mit der besseren Eingliederung nicht das jeweilige Maximum, sondern nur das so umschriebene Optimum der Hilfe meinen, was bedeutet: Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges kann dann nicht gewährt werden, wenn der unmittelbare Zweck der Eingliederungshilfe mit einem Krankenfahrzeug erreicht werden könnte und der mittelbare Zweck der Hilfe, nämlich die Eingliederung in die Gemeinschaft, keinen Schaden nehmen würde.

12

Diese Ausrichtung der Eingliederungshilfe am Maßstab der Menschenwürde und am Maßstab des Lebens der Nichtbehinderten wird auch von § 2 BSHG her geboten. Nach § 2 Abs. .1 BSHG erhält Sozialhilfe nur, wer sich nicht selbst helfen kann. Die Hilfe darf mithin auch von dieser Vorschrift her gesehen nicht einsetzen, solange keine Notwendigkeit besteht. Dieser Interventionspunkt der Sozialhilfe wird aber erst dann erreicht, wenn der Hilfesuchende so weit in seiner Lebensführung, gemessen an seiner Umwelt, absinkt; daß seine Menschenwürde Schaden nimmt.

13

Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus: Die Tatsache allein, daß die Klägerin etwa 14 km entfernt von der Kreisstadt wohnt, kann keine Veranlassung geben, sie mit einem Kraftfahrzeug auszurüsten. Ebenso wie ihre Mitbürgerinnen auf dem Dorf kann sie die täglichen Einkäufe und die sonstigen Bedürfnisse des täglichen Lebens an Ort und Stelle oder aber mit Hilfe ihres Mannes an den Wochenenden in der Kreisstadt befriedigen.

14

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne in dem Dorf, in dem sie wohne, ihre kulturellen Bedürfnisse nicht befriedigen. Indessen hat es einmal nicht im einzelnen dargelegt, welche besonderen Interessen die Klägerin hat. Die Klägerin selbst hat ebenfalls insoweit lediglich auf Erfahrungssätze verwiesen. Indessen gibt es keine Erfahrungssätze über die Art der Befriedigung kultureller Bedürfnisse, die hier verwertbar wären. Zum anderen ist unbeschadet dessen nicht erkennbar, daß die Menschenwürde der Klägerin Schaden nehmen würde, wenn sie nicht. am kulturellen Leben der Stadt in einem Ausmaße teilnehmen würde, das die Gestellung eines Kraftfahrzeuges erfordert. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch die Mitbürgerinnen der Klägerin, die nicht körperbehindert sind, jedoch aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen kein Kraftfahrzeug zur Verfügung haben, am kulturellen Leben der Kreisstadt nicht beliebig teilnehmen können. Nach dem oben Dargelegten, ist aber die Sozialhilfe nicht bestimmt, dem Hilfesuchenden ein Leben zu gewährleisten, das ihn aus seiner Umgebung heraushebt. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Klägerin mit der Befriedigung kultureller Bedürfnisse vitale Interessen verteidigen könnte, so etwa wenn sie als Künstlerin ohne Anschluß an das kulturelle Leben Schaden nehmen würde.

15

Die Klägerin könnte sich auch nicht darauf berufen, nur in einem Personenkraftwagen könne sie ihr Kind mitnehmen. Nichts ist dafür dargetan, daß die Klägerin keine Person ihrer Verwandtschaft oder Bekanntschaft an der Hand hätte, die ihr Kind während der Besorgungen beaufsichtigen könnte. Auch im Revisionsverfahren hat die Klägerin nichts vorgetragen, was Anlaß zu näherer Aufklärung geben könnte.

16

Schließlich vermag das Revisionsgericht auch nicht die Auffassung zu teilen, aus psychologischen Gründen sei die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges geboten. Wenn der Verordnungsgeber die Körperbehinderten regelmäßig auf die Benutzung eines Krankenfahrzeuges verweist, so geht er erkennbar davon aus, daß es im Regelfall keine unüberbrückbare psychologische Sperre gegen die Benutzung eines Krankenfahrzeuges gibt. Es ist im vorliegenden Falle nicht erkennbar, daß vom Normalfall abweichende Umstände vorlägen. Die Klägerin wohnt an ihrem Geburtsort. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß ihre Umgebung ihre Behinderung und deren Grund kennt. Sieübt auch keine Tätigkeit aus, in der sie Anlaß haben könnte, ihre Behinderung zu verdecken oder jedenfalls nicht in ihrem wirklichen Ausmaß erkennen zu lassen.

17

Fehl geht der Hinweis darauf, die durch die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges entstehenden Mehrkosten seien gering. Das Berufungsgericht hat bei der Gegenüberstellung der Beschaffungskosten von den Kosten der Kraftfahrzeugbeschaffung den Betrag abgezogen, den die Klägerin selbst beisteuern will, nicht aber bei dem Krankenfahrzeug. Überdies hat das Berufungsgericht nicht die voneinander abweichenden Unterhaltungs- und Wiederbeschaffungskosten in Betracht gezogen.

18

Nach alledem ist die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile mit der sich aus § 154 Abs. 1 und § 188 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 200 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Rochlitz
Dr. Schwarz