Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.10.1985, Az.: BVerwG 5 B 80.85
Kindergeld als Einkommen i.S.d. § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Subsidiarität der Sozialhilfe in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 80.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.05.1985 - AZ: 8 A 672/84
Rechtsgrundlage
- § 76 Abs. 1 BSHG
Fundstellen
- FEVS 35, 1 - 2
- NVwZ 1986, 382-383 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfS 1986, 113-114
- ZfSH/SGB 1986, 218-219
Amtlicher Leitsatz
Kindergeld ist als Einkunft in Geld ausnahmslos Einkommen i. S. des § 76 I BSHG. Sozialhilfe in der Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber dem Kindergeld subsidiär.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rotter und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Viertel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen von den Klägern ausschließlich geltend gemachter grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Kindergeld, das die Kindergeldkasse der Bundesanstalt für Arbeit dem Kläger zu 1, der mit den Klägern zu 2 bis 4 in Haushaltsgemeinschaft lebt, gewährt, ist als Einkunft in Geld ausnahmslos Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Der Beklagte hat es daher zu Recht auf die für die Kläger als Bedarfsgemeinschaft ungeachtet der Individualität der Ansprüche der einzelnen Hilfeempfänger einheitlich festgesetzte Hilfe zum Lebensunterhalt (siehe dazu BVerwGE 55, 148) angerechnet. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B.Urteil vom 25. Januar 1967 - BVerwG 5 C 112.66 - <FEVS 15,1>; BVerwGE 39, 314 <317>[BVerwG 16.02.1972 - V C 6/71]; 60, 6 <9>[BVerwG 01.02.1980 - 6 C 21/78]), an der der Senat festhält, so daß sich hieraus eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ergibt.
Mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung bedarf es ebensowenig einer höchstrichterlichen Entscheidung darüber, ob das Kindergeld nach § 77 Abs. 1 BSHG als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das Kindergeld ist zwar eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, nämlich denen des Bundeskindergeldgesetzes, gewährte Leistung. Jedoch wird es nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt, der von dem Zweck abweicht, der der den Klägern gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt zugrunde liegt. Ein solcher abweichender Zweck wird im Bundeskindergeldgesetz nicht nur nicht genannt; die Bezeichnung "Kindergeld" ist zweckneutral. Vielmehr dient es, wie (auch) im das Achte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes betreffenden Gesetzgebungsverfahren wiederholt erklärt worden ist, gerade dazu, die wirtschaftliche Lage von Familien mit Kindern im Verhältnis zu solchen ohne Kinder zu verbessern, d.h. die wirtschaftlichen Nachteile, die mit dem Haben von Kindern zwangsläufig verbunden sind, auszugleichen (BT-Drucks. 8/2102, 2120 und 2183). Das Kindergeld ist nicht als "Prämie" für das Haben von Kindern zu begreifen. Mit dem Bundeskindergeldgesetz wird das in § 6 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil (SGB I) - (Art. I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 <BGBl. I S. 3015>) normierte soziale Recht verwirklicht, daß derjenige, der Kindern Unterhalt zu leisten hat, ein Recht auf Minderung der dadurch entstandenen wirtschaftlichen Belastungen hat. Ferner wird das Kindergeld von jeher zu den laufenden Geldleistungen gerechnet, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind und die nach § 48 SGB I in angemessener Höhe an eine andere Person als den Leistungsberechtigten ausgezahlt werden können, wenn dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Auch im das Achte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes betreffenden Gesetzgebungsverfahren ist nicht zweifelhaft gewesen, daß die Sozialhilfe (in der Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt) gegenüber dem Kindergeld subsidiär ist (siehe BT-Drucks. 8/2183, S. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rotter
Bermel