Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1980, Az.: BVerwG 6 C 21.78
Vermögenswirksame Leistungen; Versicherungsunternehmen; Versicherungsprämie; Lebensversicherung; Beitragszahlung; Kapitalversicherung; Anforderungen an den Anspruch eines Soldaten auf Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen ; Voraussetzungen für eine Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer ; Umfang der Berücksichtigung und der Auszahlung von vermögenswirksamen Leistungen nach dem Abschluss einer Lebensversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 21.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig-Holstein - 29.06.1973 - AZ: 5 A 310/72
- OVG Niedersachsen - 24.06.1975 - AZ: V OVG A 81/73
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Buchst. f Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG - (F. 1970)
- § 2 Abs. 3 Satz 1 Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG - (F. 1970)
- § 2 Abs. 1 Buchst. e Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG - (F. 1975)
- § 2 Abs. 3 Satz 1 Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG - (F. 1975)
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen (VermLG)
- § 1 Abs. 3 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen (VermLG)
- § 2 Abs. 1 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen (VermLG)
- § 2 Abs. 3 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen (VermLG)
Fundstellen
- BVerwGE 60, 1 - 6
- DokBer B 1980, 132
- DÖV 1980, 577 (Kurzinformation)
- HFR 1981, 490
- ZBR 1980, 353
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Dienstherr ist auch dann zur Gewährung monatlicher vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet, wenn der Bedienstete mit dem Versicherungsunternehmen jährliche Zahlung der Versicherungsprämie vereinbart hat.
- 2.
Eine Lebensversicherung mit jährlicher Beitragszahlung ist eine Kapitalversicherung "gegen laufenden Beitrag" im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. e des Dritten Vermögensbildungsgesetzes (F. 1975).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Dr. Schinkel und Nettesheim
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Juni 1975 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger - Soldat auf Zeit - schloß als vermögenswirksame Anlage nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1971 bei der Winterthur-Lebensversicherungsgesellschaft in München einen Lebensversicherungsvertrag ab (Policen-Nr. 2 802 647). Die Versicherungssumme beträgt 14.338 DM. Die Beiträge in Höhe von 624 DM sind jeweils am Anfang des Jahres zu leisten. Mit der Versicherungsgesellschaft wurde eine jährliche Zahlung der Beiträge vereinbart. Nachdem der Kläger der zuständigen Dienststelle der Beklagten den Abschluß des Vertrages mitgeteilt hatte, zahlte die Beklagte im Jahre 1972 nur einmal - im Januar - als vermögenswirksame Leistung 13 DM. Auf Anfrage des Klägers teilte ihm die Wehrbereichsverwaltung III mit Schreiben vom 21. Februar 1972 mit, es handle sich bei der Vermögens wirksamen Leistung nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz um eine monatliche Leistung. Die Leistung könne daher bei einmaliger oder jährlich einmaliger vermögenswirksamer Anlage nur für den Monat gewährt werden, in dem die Anlage erfolge. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Wehrbereichsverwaltung durch Bescheid vom 13. März 1972 zurück. Die weitere Beschwerde des Klägers blieb ebenfalls erfolglos.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Juni 1973 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Beklagte durch Urteil vom 24. Juni 1975 verpflichtet,
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und Aufhebung der ergangenen Bescheide vermögenswirksame Leistungen als Beitrag zu der Kapitalversicherung des Klägers bei der Winterthur-Lebensversicherungsgesellschaft Nr. 2 802 647 einhundertsechsundfünfzig Deutsche Mark jährlich in monatlichen Raten von 13 DM für die Dauer des Dienstverhältnisses des Klägers als Soldat auf Zeit zu zahlen.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Als Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers auf Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen kämen die Vorschriften des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer und des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Bundesbeamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in Betracht. Die grundlegende Regelung sei dabei das Dritte Vermögensbildungsgesetz, da das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen nur den Charakter eines ergänzenden Ausführungsgesetzes zu § 1 Abs. 3 des 3. VermBG habe. Der für das Dritte Vermögensbildungsgesetz geltende Grundsatz der freien Wahl der Vermögensanlagen gelte demnach auch für die vermögenswirksamen Leistungen nach dem Gesetz über vermögenswirksame Leistungen. Da der Kläger eine auf die Vermögensbildung zugeschnittene Kapitallebensversicherung als Anlage ausgewählt habe, habe er eine nach § 2 Abs. 1 Buchst. f (F. 1970) bzw. Buchst. e (F. 1975) 3. VermBG zulässige Anlageform ausgewählt. Tatsachen dafür, daß die vom Kläger abgeschlossene Kapitalversicherung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des 3. VermBG nicht erfülle, seien weder von den Beteiligten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. § 2 Abs. 1 Buchst. f (bzw. Buchst. e) und Abs. 3 des 3. VermBG schreibe eine bestimmte Zahlungsmodalität der Versicherungsbeiträge nicht vor. Der Gesetzgeber begnüge sich bei den Versicherungsverträgen mit der Forderung, daß der jährliche Beitragsaufwand den für die Arbeitnehmer-Sparzulage geltenden Höchstbetrag nicht übersteige. Der Begriff "laufender Beitrag" in § 2 Abs. 1 Buchst. f des 3. VermBG - F. 1970 - (Buchst. e - F. 1975 -) umfasse daher auch jährliche Beiträge. Der anlagewillige Bedienstete habe nach § 4 Abs. 1 VermLG lediglich die Verpflichtung, seiner Dienststelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mitzuteilen und, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich sei, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die Leistung eingezahlt werden solle. Das Gesetz sage nichts darüber aus, was unter dem Begriff "Verhältnisse" in § 2 Abs. 2 VermLG zu verstehen sei, die für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen maßgebend seien.
Der amtlichen Begründung des § 2 Abs. 3 VermLG sei zu entnehmen, daß der Anspruch des Bediensteten auf die Vermögenswirksame Leistung bereits mit dem Zugang der Mitteilung, nach § 4 Abs. 1 VermLG entstehe und lediglich die Fälligkeit der späteren Leistungen an die Fälligkeit der besoldungsrechtlichen Dienstbezüge "angepaßt" werde. Die Auffassung der Beklagten, die vermögenswirksame Leistung könne, da sie nur monatlich gezahlt werden dürfe, auch nur in dem Monat geleistet werden, in dem die Anlage durch den Bediensteten erfolge, verwechsele das Entstehen des Anspruchs mit der Fälligkeit der einzelnen Leistungen des Dienstherrn. Diese Auslegung widerspreche zudem dem Sinn der beiden vermögensbildenden Gesetze, wonach auch für den öffentlichen Dienst die zulässigen Anlagearten in § 2 des 3. VermBG abschließend geregelt seien. Für die Annahme, die monatliche Sparleistung solle eine möglichst gleichmäßige, den Sparer nicht zu sehr belastende Sparweise sicherstellen, finde sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Obwohl dem Bundesgesetzgeber habe bekannt sein müssen, daß die Lebensversicherungen bei Zahlung einmaliger Jahresbeiträge höhere Versicherungssummen leisteten und bei monatlicher Zahlungsweise Prämienaufschläge verlangten, habe er bei der Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen keine zusätzliche Einschränkung der in Betracht kommenden Anlage vorgenommen. Da der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 VermLG erfüllt habe, sei sein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen begründet.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Juni 1975 aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie trägt vor, das angefochtene Urteil sei offensichtlich so zu verstehen, daß die Beklagte zur Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen an den Kläger selbst verpflichtet werde. Dies verstoße jedoch gegen § 2 Abs. 3 des 3. VermBG, wonach - jedenfalls bei der vom Kläger gewählten Anlage - der Arbeitgeber für den berechtigten Arbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen oder das Institut leisten müsse, bei dem die vermögenswirksame Anlage erfolge. Der Grundsatz, daß eine Barauszahlung nicht verlangt werden könne, gelte auch dann, wenn der Berechtigte den begünstigten Betrag von 624 DM bereits festgelegt habe und keine weiteren vermögenswirksamen Anlagen beabsichtige. Aus dieser Erwägung ergebe sich, daß das angefochtene Urteil auch dann unzutreffend sei, wenn es dahin zu verstehen wäre, daß die vermögenswirksame Leistung unmittelbar an die Winterthur-Lebensversicherungsgesellschaft zu erbringen sei. Der Kläger könne daher nur für den Monat Januar eines jeden Jahres - dem Fälligkeitszeitpunkt des jährlich zu entrichtenden Beitrages - die Vermögenswirksame Leistung von 13 DM verlangen, weil in den folgenden Monaten des Jahres wegen der Leistung der gesamten Jahresprämie im Januar eine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 3 des 3. VermBG nicht mehr möglich sei.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er führt aus, die Bezugnahme des § 1 VermLG auf die Anlagearten des Dritten Vermögensbildungsgesetzes bedeute, daß der Bund in seiner Eigenschaft als Dienstherr nur dann vermögenswirksame Leistungen gewähre, wenn sich die vermögenswirksame Leistung des geförderten Bediensteten im Rahmen der vermögenswirksamen Zielsetzung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes halte. Das bedeute aber nicht, daß bei Beamten, Richtern oder Soldaten alle Anlagearten des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in ihrer jeweiligen Ausgestaltungsmöglichkeit uneingeschränkt gefördert würden. Gefordert werde außerdem ein Zusammenhang von vermögenswirksamer Anlage und vermögenswirksamer Leistung, d.h. die Anlageart müsse mit der durch das Vermögensleistungsgesetz erfolgten spezifischen Ausgestaltung der Vermögenswirksamen Leistung des Dienstherrn unmittelbar korrespondieren (sog. monatliche Synchronisation). Bei der vermögenswirksamen Anlage durch Sparbeiträge nach dem Spar-Prämiengesetz oder durch Beiträge zu einer Kapitalversicherung auf den Erlebens- oder Todesfall sei die vom Gesetz als Regelfall angenommene Vertragsgestaltung der monatlichen Beitragszahlung und einer zeitgleichen monatlichen Zahlung der ergänzenden vermögenswirksamen Leistungen augenscheinlich. Es bestehe aber auch rechtlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen vermögenswirksamer Leistung des Dienstherrn und der vermögenswirksamen Anlage von Teilen der Bezüge des Berechtigten. Wurden vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn in Monaten gezahlt, in denen von dem Berechtigten keine Beiträge entrichtet werden, so fehle es für diese Leistungen an einer Anlagemöglichkeit.
Der schleswig-holsteinische Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich zur Sache geäußert.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Gemäß § 141 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Beklagte vermögenswirksame Leistungen von monatlich 13 DM als Beitrag zu der vom Kläger bei der Winterthur-Lebensversicherungsgesellschaft abgeschlossenen Lebensversicherung zu zahlen hat. Die Bedenken der Revision gegen die Formulierung der Entscheidungsformel sind nicht gerechtfertigt. Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die bei der Auslegung des Urteilstenors heranzuziehen sind (Eyermann/Fröhler, VwGO, 7. Aufl. 1977, § 117 RdNr. 5; Kopp, VwGO, 4. Aufl. 1979, § 117 RdNr. 10), läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß die vermögenswirksamen Leistungen nicht an den Kläger selbst, sondern - aufgrund der dem Kläger zustehenden Begünstigung - unmittelbar an das Versicherungsunternehmen auszuzahlen sind.
Rechtsgrundlage des Klagebegehrens sind die Vorschriften des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Bundesbeamte, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit vom 17. Juli 1970 (BGBl. I S. 1097) in der Fassung des Art. VI des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1237) - VermLG - und die des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntmachungen vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 930) und vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 257) - Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG -. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 VermLG erhalten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit vermögenswirksame Leistungen nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz. Die Vermögens wirksamen Leistungen werden gemäß § 1 Abs. 2 VermLG für die Kalendermonate gewährt, in denen dem Berechtigten Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes zustehen und er diese Bezüge erhält. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Berechtigte seiner Dienststelle oder der von der Landesregierung bestimmten Stelle die nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres (§ 1 Abs. 3 VermLG). Die vermögenswirksame Leistung beträgt regelmäßig 13 DM (§ 2 Abs. 1 VermLG) und ist monatlich im voraus zu zahlen (§ 2 Abs. 3 VermLG).
Diese Voraussetzungen für die Gewährung von Vermögens wirksamen Leistungen sind bei dem vom Kläger abgeschlossenen Lebens Versicherungsvertrag gegeben. Als Soldat auf Zeit gehört der Kläger zu dem durch das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen begünstigten Personenkreis. Der mit Wirkung vom 1. Januar 1971 abgeschlossene Versicherungsvertrag ist eine Kapitalversicherung auf den Erlebens- oder Todesfall und damit eine nach § 1 Abs. 1 VermLG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchst. f des 3. VermBG - F. 1970 - (= § 2 Abs. 1 Buchst. e des 3. VermBG - F. 1975 -) zulässige vermögenswirksame Anlage. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Versicherung eine Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren, wobei der jährliche Beitragsaufwand den für die Arbeitnehmer-Sparzulage geltenden Höchstbetrag von 624 DM nicht übersteigt. Auch handelt es sich bei dem Versicherungsvertrag um eine Kapitalversicherung "gegen laufenden Beitrag" im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f (bzw. Buchst. e) des 3. VermBG. Bei der Auslegung dieses Begriffes ist die im Versicherungsvertragsrecht geltende Unterscheidung zwischen Versicherungsverträgen mit einmaligen, d.h. während der Dauer der Versicherung nur einmal zu zahlenden Prämien, und von Versicherungsverträgen mit laufenden Prämien, bei denen während der Dauer des Vertrages mehrere Prämien fällig werden (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 21. Aufl. 1977, § 35 Anm. 1), heranzuziehen. Das Erfordernis der Verpflichtung zu laufender Beitragszahlung schließt demnach lediglich Versicherungen gegen Einmalbeitrag von der Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen aus (vgl. Laux, Das Dritte Vermögensbildungsgesetz, 5. Aufl. 1972, S. 12; Fitting/Hentrich/Schwedes, 3. VermBG, 7. Aufl. 1973, § 2 RdNr. 192; Breier, Die Vermögensbildung im öffentlichen Dienst, 2. Aufl., § 3 3. VermBG RdNr. 33). Da der Kläger die Prämien für seinen Versicherungsvertrag jährlich, also in wiederholten Zahlungen während der Vertragsdauer zu entrichten hat, handelt es sich bei diesem Vertrag um eine Versicherung "gegen laufenden Beitrag".
Der Gewährung von monatlichen vermögenswirksamen Leistungen steht nicht etwa entgegen, daß der Kläger mit dem Versicherungsunternehmen eine jährliche Zahlungsweise der Versicherungsprämien vereinbart hat und der Gesamtbeitrag jeweils im Januar überwiesen wird. Die Revision vertritt hierzu in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt die Auffassung, daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen vermögenswirksamer Leistung des Dienstherrn und der vermögenswirksamen Anlage von Teilen der Dienstbezüge des Bediensteten bestehen müsse. Da die vermögenswirksamen Leistungen monatlich zu gewähren seien, müsse auch die Anlageart eine monatliche Zahlung zulassen, um monatlich die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen auszulösen. Bei jährlich einmaliger Zahlung der Versicherungsbeiträge scheide daher die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen in den übrigen Kalendermonaten aus, da in diesen Monaten keine Anlagemöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 des 3. VermBG gegeben sei. Diese Argumentation geht schon deshalb fehl, weil sie den Begriff der vermögenswirksamen Anlage bei jährlicher Beitragszahlung verkennt. Sie berücksichtigt nicht, daß bei Zahlung einer "Jahres"-Prämie für eine Versicherung die vermögenswirksame Anlage nicht nur in dem Monat erfolgt, in dem die Prämie fällig ist und tatsächlich geleistet wird, sondern im voraus für den gesamten Zeitraum des Versicherungsjahres. Wenn also der Versicherungsnehmer - wie im vorliegenden Fall - die Jahresprämie im Monat Januar entrichtet, so stellt diese Zahlung eine vermögenswirksame Anlage auch für die übrigen Kalendermonate des Versicherungsjahres dar (Vorausleistung). Es besteht somit auch für diesen Zeitraum eine vermögenswirksame Anlage von Teilen der Dienstbezüge des Bediensteten, zu der der Dienstherr durch Gewährung vermögenswirksamer Leistungen einen Beitrag (§ 2 Abs. 1 Buchst. f des 3. VermBG - F. 1970 - bzw. § 2 Abs. 1 Buchst. e des 3. VermBG - F. 1975 -) erbringen kann.
Überdies wird die Rechtsauffassung, die Anlageart müsse unmittelbar mit der gesetzlichen Ausgestaltung der vermögenswirksamen Leistungen des Dienstherrn korrespondieren, weder dem Wortlaut des Gesetzes über Vermögenswirksame Leistungen noch seiner vermögensbildenden Zielsetzung gerecht. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, stellt das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen ein Ausführungsgesetz zu § 1 Abs. 4 des 3. VermBG dar. Mit diesem Gesetz hat der Bundesgesetzgeber von der in § 1 Abs. 4 des 3. VermBG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch für Beamte, Richter und Soldaten die in § 2 des 3. VermBG vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage zu regeln. Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen enthält daher außer der in § 1 Abs. 1 geregelten Verweisung auf "vermögenswirksame Leistungen nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 257)" lediglich Vorschriften über die Anspruchsberechtigung, über die Höhe und Zahlungsweise der vermögenswirksamen Leistung, über die formellen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung sowie zur Vermeidung von Doppelzahlungen über Konkurrenzverhältnisse. Durch die Verweisung des § 1 Abs. 1 VermLG sollen, wie durch die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen bestätigt wird (vgl. BTDrucks. VI/797, S. 4), alle Anlagearten des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in ihrer jeweiligen gesetzlichen Ausgestaltung uneingeschränkt zugelassen werden. Dieser Rechtsnatur des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen als eines Ausführungsgesetzes zum Dritten Vermögensbildungsgesetz würde es aber widersprechen, die Regelungen über die Zahlungsmodalitäten in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 VermLG dahin auszulegen, daß die vermögenswirksame Leistung nur in den Monaten gewährt werden darf, in denen tatsächlich eine Zahlung für die vermögenswirksame Anlage erbracht wird.
Außerdem würde das Erfordernis einer zeitgleichen monatlichen Beitragszahlung und der vermögenswirksamen Leistung der Zielsetzung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen widersprechen, die Vermögensbildung der im aktiven Dienst befindlichen Beamten, Richter und Soldaten wie bei anderen unselbständig Beschäftigten zu fördern. Dem nach diesem Gesetz begünstigten Personenkreis wäre bei dieser einschränkenden Auslegung der Begünstigung die Möglichkeit genommen, die Anlagemöglichkeiten des Dritten Vermögensbildungsgesetzes voll auszuschöpfen. Der Bedienstete wäre nicht in der Lage, die für ihn am besten geeignete Art der vermögenswirksamen Anlage auszuwählen. Er müßte vielmehr erhebliche finanzielle Nachteile hinnehmen, wenn er den Versicherungsvertrag als vermögenswirksame Anlage mit monatlicher Beitragszahlung abschließen müßte, da der Abschluß eines Versicherungsvertrages mit jährlicher Beitragszahlung schon allein wegen des Prämienaufschlags bei monatlicher Zahlung für den Versicherten günstiger ist. Hatte der Gesetzgeber eine derartige Schlechterstellung des von dem Gesetz über vermögenswirksame Leistungen betroffenen Personenkreises beabsichtigt, hätte er dies in den gesetzlichen Vorschriften deutlich zum Ausdruck bringen müssen.
Bei dieser Rechtslage kann sich die Beklagte für ihre entgegenstehende Verwaltungspraxis (vgl. Nr. 8.3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit vom 14. November 1975 [GMBl. S. 794]) nicht auf Erwägungen der Zweckmäßigkeit berufen. Der Gesichtspunkt der Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands greift nicht durch, da auch bei jährlicher Zahlung der Versicherungsprämie der Zeitraum der vermögenswirksamen Anlage im voraus feststeht, so daß sich die Dienststelle bei der Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen darauf einstellen kann. Auch ist bei dieser Gestaltung der Versicherungsbedingungen die zweckentsprechende Verwendung der monatlichen Leistungen gewährleistet, da diese gemäß § 2 Abs. 3 des 3. VermBG unmittelbar an das Versicherungsunternehmen zu erbringen sind. Daß der Bedienstete durch das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen zu einer möglichst gleichmäßigen, ihn nicht zu sehr belastenden Sparweise angehalten werden soll, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim