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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1965, Az.: BVerwG V C 32.64

Klage auf Gewährung von Sozialhilfe ohne Anrechnung des Zweitkindergeldes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1965
Aktenzeichen
BVerwG V C 32.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 30.01.1964 - AZ: VI B 24.63

Fundstellen

  • BVerwGE 20, 188 - 194
  • DVBl 1966, 116-118 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1965, 619 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1965, 237-239 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 941 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Sozialhilferecht:
Anrechnung von Zweitkindergeld

Amtlicher Leitsatz

Das in Art. 6 Abs. 2 GG verbürgte Recht der Eltern zur Pflege ihrer Kinder verlangt Berücksichtigung auch bei der Bestimmung des Begriffs des eigenen Einkommens des Hilfsbedürftigen im Sinne des § 76 BSHG. Eine Mutter, die das ihr gewährte Zweitkindergeld ihrem einkommens- und vermögenslosen minderjährigen Kinde zuwendet, braucht sich das Zweitkindergeld nicht als eigenes Einkommen auf die ihr gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt anrechnen zu lassen.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 1964 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 1963 werden aufgehoben. Ferner werden aufgehoben die angefochtenen Bescheide des Beklagten, soweit in ihnen das Zweitkindergeld auf die der Klägerin gewährte Sozialhilfe angerechnet worden ist. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Sozialhilfe ohne Anrechnung des Zweitkindergeldes zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die verheiratet ist, aber von ihrem Ehemann getrennt lebt, hat zwei Kinder, die im Jahre 1947 geborene Tochter Maren und den im Jahre 1949 geborenen Sohn Markus. Mit Bescheid vom 31. Juli 1962 ist der Klägerin und ihrem Sohn Markus Sozialhilfe bewilligt worden. Bei der Berechnung der Sozialhilfe ist indessen das für den Sohn Markus gewährte Zweitkindergeld in Höhe von 25,00 DM als Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht worden. Gegen diese Anrechnung des Kindergeldes hat die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, sinngemäß mit dem Antrag, unter Aufhebung der entgegenstehenden behördlichen Bescheide ihr und ihrem Sohn Markus Sozialhilfe ohne Anrechnung des Zweitkindergeldes zu gewähren. Die Klage hatte im ersten Rechtszuge keinen Erfolg. Die Berufung, mit der die Klägerin Aufhebung der behördlichen Bescheide beantragt hatte, ist mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1964 zurückgewiesen worden. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Sie beantragt, unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 1963 - Az.: VG XIV A 190/62 - und des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 1964 - OVG VI B 24/63 - und der Bescheide des Bezirksamts Steglitz von Berlin vom 31. Juli 1962 und 24. Oktober 1962 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin und ihrem Sohn Markus Sozialhilfe ohne Anrechnung des Zweitkindergeldes zu gewähren.

2

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

3

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, hält die Anrechnung des Kindergeldes für Rechtens.

4

II.

Die Revision der Klägerin mußte zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen.

5

Auszugehen ist davon, daß die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) in den angefochtenen Bescheiden zwar für die Klägerin und ihren Sohn festgesetzt worden ist, daß aber die Klägerin lediglich aus eigenem Recht die Erhöhung der Sozialhilfe um den Betrag des Zweitkindergeldes verlangt. Tatsächlich ist das der Klägerin für ihren Sohn Markus gewährte Kindergeld, wie sich aus dem insoweit eindeutigen Bescheid vom 31. Juli 1962 ergibt, lediglich als ihr Einkommen angerechnet worden, nicht als Einkommen ihres Sohnes oder als Einkommen der Familie der Klägerin. Schon aus diesem Grunde konnte die Klägerin mit ihrem Begehren, das Zweitkindergeld bei der ihrem Sohne Markus gewährten Sozialhilfe außer Anrechnung zu lassen, keinen Erfolg haben. Insoweit fehlt es an einer Beschwer der Klägerin, so daß dahinstehen kann, ob die Klägerin aus eigenem Recht Sozialhilfe für ihren Sohn verlangen kann.

6

Das Zweitkindergeld ist jedoch zu Unrecht auf die der Klägerin selbst gewährte Sozialhilfe angerechnet worden.

7

Dem Oberverwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß das Zweitkindergeld nicht zu den zweckbestimmten Leistungen im Sinne des § 77 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815, 1875) mit späteren Änderungen - BSHG - gehört und aus diesem Grunde bei der Bemessung der Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben hat.

8

Nach § 77 BSHG sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

9

Im vorliegenden Falle bedarf es keines Eingehens darauf, ob unter einer zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährten Leistung nur eine solche Leistung zu verstehen ist, die nach dem Wortlaut des jeweils anzuwendenden Gesetzes der Erreichung eines bestimmten Zwecks zu dienen bestimmt ist, ob es ausreicht, wenn sich aus dem Wortlaut des anzuwendenden Gesetzes jedenfalls ergibt, daß die Leistung einem anderen Zweck als die Sozialhilfe dienen soll (dazu Urteil des Senats vom 26. August 1964 - BVerwG V C 121.63 -) oder ob es, wie das Oberverwaltungsgericht meint, genügt, wenn sich die Zweckbestimmung aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes erkennen läßt. Schließlich bedarf es auch keines Eingehens auf die Frage, ob § 77 BSHG nicht nur den Fall behandelt, daß verschiedene Leistungen einer Person zufließen, oder auch den Fall, daß die Zweckdivergenz in der Verschiedenheit der begünstigten Personen zu suchen ist.

10

Jedenfalls liegt eine Zweckdivergenz zwischen Kindergeld und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz schon deshalb nicht vor, weil das Zweitkindergeld, gleich wem es zufließt und gleich für wen es bestimmt ist, ebenso wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz dazu bestimmt ist, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern.

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Indessen folgt hieraus nicht notwendig, daß das Zweitkindergeld als Einkommen der Klägerin auf die ihr gewährte Sozialhilfe anzurechnen wäre. Voraussetzung für die Anrechnung ist nämlich, daß das Zweitkindergeld Einkommen der Klägerin im Sinne des § 76 BSHG ist, § 76 BSHG spricht zwar nicht ausdrücklich aus, daß als Einkommen lediglich das Einkommen des Hilfsbedürftigen gemeint ist. Jedoch ist zu beachten, daß § 76 BSHG einen bereits in § 11 BSHG aufgestellten Grundsatz weiterführt. Die Sozialhilfe soll lediglich die Lücke schließen, die zwischen den eigenen Mitteln des Hilfsbedürftigen und den Mitteln besteht, die für den notwendigen Lebensunterhalt aufgebracht werden müssen. Abgesehen davon liegt es auf der Hand, daß der Hilfsbedürftige sich nicht solche Mittel als Einkommen zurechnen lassen muß, die er lediglich als Treuhänder oder auf andere Weise für einen Dritten in die Hand bekommt. Infolgedessen ist zu prüfen, ob das Zweitkindergeld zu den eigenen Mitteln der Klägerin zählt. Das ist nicht der Fall.

12

Richtig ist zwar, daß nach der Regelung des Kindergeldkassengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1001) die Klägerin Empfangsberechtigte für das Zweitkindergeld ist. Indessen weist schon die Regelung des Kindergeldrechts darauf hin, daß mit dem Zweitkindergeld jedenfalls nicht die persönlichen Bedürfnisse der Mutter befriedigt werden sollen, sondern daß es das Ziel der Kindergeldgesetze ist, den Familien mit zwei und mehr Kindern die Lasten abzunehmen, die durch die Kinder entstehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf die nach § 7 des Kindergeldkassengesetzes anzuwendenden Vorschriften der §§ 3 und 8 des Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 333) mit späteren Änderungen. Hier wird die von dem Gesetz abweichende Bestimmung des Empfangsberechtigten davon abhängig gemacht, daß es das Wohl der Kinder verlangt, und demnach vorausgesetzt, daß das Gesetz mit den Regelvorschriften im übrigen bereits dem Wohle der Kinder dient (dazu auch Lauterbach-Wickenhagen, Die Kindergeldgesetzgebung, 2. Aufl., Randnr. 2 zu § 1 KGG). Der Grundsatz, daß das Kindergeld für alle Kinder, jedenfalls aber nicht für die Mutter bestimmt ist, ist auch nicht durch § 18 des Kindergeldergänzungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 841) mit späteren Änderungen aufgehoben worden. Zwar war nach dieser Vorschrift das Kindergeld im Rahmen der Fürsorge zu den eigenen Mitteln des Kindes zu rechnen, für das es gewährt wurde. Indessen handelte es sich hier lediglich um eine technische Vorschrift über die Anrechnung des Kindergeldes, die den Grundsatz unberührt gelassen hat, daß das Kindergeld für alle Kinder bestimmt ist (Lauterbach-Wickenhagen, a.a.O., Randnr. 1 zu § 18 KGEG). Abgesehen davon ist diese Vorschrift nicht in das Bundessozialhilfegesetz übernommen worden.

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Freilich mag dieser Grundgedanke des Kindergeldrechtes im Gesetz nicht einen so, eindeutigen Ausdruck gefunden haben, daß gesagt werden könnte, bei dem Kindergeld handele es sich um Mittel, die die Eltern nur gleichsam treuhänderisch für die Kinder zu verwalten hätten und die aus diesem Grunde nicht als eigenes Einkommen der Eltern zu behandeln seien. Auch ist bei Familien mit einem ausreichenden Einkommen zu berücksichtigen, daß der Aufwand für die Kinder die Höhe des Kindergeldes übersteigt und deshalb das Kindergeld, wenigstens wirtschaftlich gesehen, nicht den Unterhalt der Kinder ermöglicht, sondern die Eltern lediglich entlastet. All dies bedarf jedoch im vorliegenden Zusammenhang keiner näheren Erwägung. Im vorliegenden Falle besteht das einzige Einkommen der Klägerin in dem Zweitkindergeld, und es fragt sich, ob die Klägerin unter diesen Umständen darauf verwiesen werden kann, für ihren eigenen Unterhalt zunächst auf das Kindergeld zurückzugreifen, ehe sie sich an den Träger der Sozialhilfe wendet. Ein derartiges Verlangen an die Klägerin ist nicht gerechtfertigt.

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Auszugehen ist davon, daß die Sozialhilfe einsetzt, wenn der Hilfsbedürftige tatsächlich nicht imstande ist, der bestehenden Hilfsbedürftigkeit aus eigenen Kräften abzuhelfen. Damit geht die Sozialhilfe von dem Grundsatz aus, daß die tatsächliche Lage des Hilfsbedürftigen das Ausmaß der Hilfe bestimmt. Diesem Grundsatz entspricht es, daß einerseits das tatsächliche Einkommen ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Leistung, die Quelle und die Zweckbestimmung entscheidend ist. Die Ausnahmen in §§ 77/78 BSHG können dabei außer Betracht bleiben. Aus dem Grundsatz, daß die tatsächliche. Lage des Hilfsbedürftigen Ausgangspunkt für die Hilfeleistungen ist, folgt andererseits der Grundsatz, daß es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, bestehende Verbindlichkeiten des Hilfsbedürftigen abzudecken. Hiernach ist es auch grundsätzlich nicht Sache der Sozialhilfe, dem Hilfsbedürftigen Unterhaltsverpflichtungen abzunehmen. Hat der Hilfsbedürftige Einkommen, so muß er es in der Regel auch dann für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen.

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Indessen muß dieser Grundsatz im Verhältnis der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern eine Durchbrechung erfahren.

16

Nach § 1 Abs. 2 BSHG ist es Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger zu einem menschenwürdigen Leben zu verhelfen. Das Bundessozialhilfegesetz erfüllt damit den in Art. 1 Abs. 1 GG der staatlichen Gewalt erteilten Auftrag, zum Schutze der Menschenwürde tätig zu werden. Schutz der Menschenwürde bedeutet aber in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht allein die Bereitstellung der materiellen Hilfsmittel für ein menschenwürdiges Dasein des Hilfsbedürftigen selbst. Das Menschenbild des Grundgesetzes ist, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (BVerfGE 4, 7 [15]; 6, 32 [40] und später), nicht das des souveränen Individuums, sondern das der gemeinschaftsbezogenen Person. Das Bundesverfassungsgericht hat das Menschenbild des Grundgesetzes freilich gezeichnet im Zusammenhang mit der die Menschenwürde nicht antastenden, sondern sie verwirklichenden Inpflichtnahme des einzelnen durch die staatliche Gemeinschaft. Indessen kann kein Zweifel daran bestehen, daß der einzelne als Sozialwesen nicht nur gehalten ist, der Gemeinschaft gegenüber Pflichtigkeiten hinzunehmen, sondern auch ein Recht darauf besitzt, an dem sozialen Leben teilzuhaben. Wie dieses Recht auf Teilhabe am sozialen Leben, das vom Wahlrecht (im status aktivus) bis zur Teilnahme am kulturellen Leben (im "status sozialis"; siehe § 12 Abs. 1 BSHG) reicht, im einzelnen zu umschreiben ist, kann im vorliegenden Zusammenhang unentschieden bleiben, weil sich hier eine ausdrückliche Antwort im Grundgesetz findet. Nach Art. 6 Abs. 2 sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Ob diese Verfassungsvorschrift einen Satz des Naturrechts enthält, kann auf sich beruhen. Jedenfalls findet in dieser Vorschrift die Tatsache Anerkennung, daß der Mensch sich als Person auch in der Familie verwirklicht und daß zu dieser Verwirklichung der Person in der Familie Recht und Pflicht zur Pflege der Kinder zählen. Soll die Anerkennung des Rechtes zur Pflege der Kinder auch der Verwirklichung der Person dienen, so ist Art. 6 Abs. 2 GG zugleich Anwendungsfall des Satzes von der Verpflichtung des Staates zum Schutze der Menschenwürde. Sind aber Recht und Pflicht des einzelnen, seinen minderjährigen Kindern Hilfe angedeihen zu lassen, auch Ausdruck seiner Anerkennung als gemeinschafts, vor allem aber auch familienbezogener Person, so kann die Unterhaltsleistung an die minderjährigen Kinder nicht mit der Erfüllung einer beliebigen schuldrechtlichen oder anderweitigen unterhaltsrechtlichen Verpflichtung gleichgestellt werden.

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Im Rahmen der Sozialhilfe, die sich ausdrücklich zum Ziele gesetzt hat, der Menschenwürde zu dienen (§ 1 Abs. 2 BSHG), kann aber ein Recht nicht unbeachtet bleiben, das bereits im Grundgesetz als ein die Würde der Person begründendes Recht behandelt ist, oder, anders gewendet, die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes müssen so verstanden werden, daß sie die elementaren Sätze der Verfassung über die Wahrung der Würde des Menschen verwirklichen. Dem ist auch bei der Auslegung des Einkommensbegriffs des § 76 BSHG Rechnung zu tragen.

18

Zu den Rechten der Eltern und daher auch der Mutter zählt zumindest das Recht, als Pflege den Kindern das zum Lebensunterhalt Notwendige zuzuwenden. Infolgedessen hat auch eine Mutter, die selbst hilfsbedürftig ist, das Recht, ihrem Kinde wenigstens das zuzuwenden, was ihr die staatliche Gemeinschaft für die Kinder zukommen läßt. Das Kindergeld kann deshalb, soweit es zum Unterhalt von Kindern Verwendung findet, die selbst weder Einkommen noch Vermögen haben, nicht als ein die tatsächliche Hilfsbedürftigkeit der Mutter minderndes und mithin nicht als ein eigenes Einkommen der Mutter im Sinne des § 76 BSHG angesehen werden. Ob das Kindergeld auf die dem Kinde gewährte Sozialhilfe anzurechnen ist, bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung. Selbst wenn das Kindergeld auf die dem Kinde gewährte Sozialhilfe angerechnet werden müßte und deshalb womöglich das Kindergeld rechnerisch das Familieneinkommen nicht erhöhen würde, so bliebe doch die gleichermaßen für Mutter und Kind wesentliche und sie in ihrer Selbstachtung stärkende Tatsache bestehen, daß die Mutter in der Not ihr Kind nicht allein auf die Hilfe der staatlichen Gemeinschaft verwiesen hat.

19

Im vorliegenden Falle erhält der Sohn der Klägerin Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt. Infolgedessen ist davon auszugehen, daß er selbst weder ein zum Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen hat, noch Vermögen besitzt. Die Klägerin lebt mit ihrem Sohne in einem Haushalt zusammen. Hiernach ist weiter davon auszugehen, daß die Klägerin von ihrem Recht Gebrauch macht, selbst im Rahmen des Möglichen für den Unterhalt ihres Kindes einzustehen. Daß der Unterhalt des Sohnes Aufwendungen mindestens in der Höhe des Zweitkindergeldes verlangt, ist unbestreitbar. Dann aber findet auch im vorliegenden Falle der Satz Anwendung, daß als eigenes Einkommen der Klägerin nicht solche Leistungen angerechnet werden dürfen, die ihr als Zweitkindergeld für ihre Kinder zufließen und die sie zu deren Unterhalt verwendet.

20

Die angefochtenen Bescheide und mit ihnen die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts waren mithin aufzuheben, soweit durch sie das Begehren der Klägerin abgewiesen worden ist, das Zweitkindergeld für ihren Sohn bei der Bemessung der Sozialhilfe außer Ansatz zu lassen. Das beklagte Land war zu verpflichten, der Klägerin Sozialhilfe ohne Anrechnung des Zweitkindergeldes zu gewähren. Im übrigen war dagegen die Klage abzuweisen. Ob das beklagte Land nunmehr eine Neuberechnung der Sozialhilfe für den Sohn Markus der Klägerin vornehmen kann, war nicht zu entscheiden, ebensowenig, ob und inwieweit einer Neuberechnung der Sozialhilfe für den Sohn der Klägerin etwa der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegensteht.

21

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen worden ist, bedurfte es wegen der Geringfügigkeit des Unterliegens keiner Berücksichtigung im Kostenausspruch (§ 155 Abs. 1 VwGO).

22

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300,00 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen