Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1964, Az.: BVerwG V C 121.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 121.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 12.07.1963 - AZ: 46 III 63
Rechtsgrundlage
- § 77 BSHG
Fundstelle
- BayVBl. 1964, 405
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Dr. Rösgen und Dr. Paul
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 1963 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Grundrente des Klägers nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist Kriegsbeschädigter und bezieht eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Im Jahre 1961 erkrankte er an einer Lungentuberkulose. Deren Anerkennung als Versorgungsleiden ist beantragt. Eine Entscheidung ist jedoch noch nicht ergangen.
Wegen der Lungentuberkulose hat der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20. Juli 1962 für die Zeit vom 30. Mai 1962 bis zum 30. November 1962 nach dem Gesetz über die Tuberkulosehilfe vom 23. Juli 1959 (BGBl. I S. 513) und dem Bundessozialhilfegesetz wirtschaftliche Tuberkulosehilfe bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Bei der Errechnung der Hilfe ist die dem Kläger gewährte Grundrente in Höhe von 35,- DM in Anrechnung gebracht worden. Auf den Widerspruch des Klägers ist mit Bescheid vom 2. August 1962 der Betrag der anzurechnenden Grundrente auf 20,- DM herabgesetzt worden mit der Begründung, von der dem Kläger gewährten Grundrente würden nur 20,- DM ausgezahlt. Der Rest von 15,- DM werde auf eine Rückforderung verrechnet. Im übrigen ist der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen worden.
Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht die beiden vorgenannten Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 1962 bei der Berechnung des Mehrbedarfs im Rahmen der Tuberkulosehilfe die Grundrente nicht anzurechnen.
Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Gegen das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, in dem die Revision zugelassen worden ist, richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt:
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Februar 1963 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt mit Rechtsausführungen der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die Grundrente, die der Kläger nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält, bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht zu lassen.
Auszugehen ist davon, daß zur Entscheidung des Revisionsgerichts lediglich die Frage steht, wie mit der Grundrente des Klägers seit dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -, dem 1. Juni 1962 (§ 153 Abs. 1 BSHG), zu verfahren ist. Die angefochtenen behördlichen Bescheide befassen sich demgegenüber zwar mit der dem Kläger zu gewährenden Hilfe für die Zeit vom 30. Mai 1962 bis zum 30. November 1962 und betreffen daher auch einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes. Da das Verwaltungsgericht jedoch seinen Verpflichtungsausspruch auf die Zeit seit dem 1. Juni 1962 beschränkt und der Kläger weder einen Antrag auf Ergänzung des verwaltungsgerichtlichen Urteils gestellt, noch im Berufungsverfahren im Wege der Anschlußberufung auch eine Entscheidung für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes verlangt hat, ist im vorliegenden Fall lediglich über die Behandlung der Grundrente seit dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes zu entscheiden.
Für die Zeit seit Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes ist die Grundrente bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers außer Ansatz zu lassen.
Für die wirtschaftliche Tuberkulosehilfe, jetzt Hilfe zum Lebensunterhalt genannt, gelten nach § 51 BSHG die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit die §§ 52 bis 55 BSHG nichts anderes bestimmen. Nach dem deshalb anzuwendenden § 11 BSHG ist der Hilfsbedürftige zum Einsatz seines Einkommens verpflichtet. Zum Einkommen zählt nach § 76 BSHG auch die Grundrente. Sie ist nämlich weder bei den Absetzungen in § 76 Abs. 2 BSHG genannt, noch besteht insoweit eine sondergesetzliche Regelung. Insbesondere kann als sondergesetzliche Regelung § 25 a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes a.F. (§ 25 a Abs. 6 [BGBl. 1964 I S. 102]) nicht anerkannt werden, da er sich allein mit der Berücksichtigung der Grundrente im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz befaßt.
Indessen findet im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 77 BSHG Anwendung. Nach § 77 BSHG sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Die Grundrente kann deshalb bei der Einkommensermittlung dann außer Betracht bleiben, wenn ihre Zweckbestimmung im Bundesversorgungsgesetz ausdrücklich festgelegt ist. Das ist der Fall.
Das Verlangen des Gesetzgebers nach einer ausdrücklichen Festlegung der Zweckbestimmung unterscheidet sich zwar von der Regelung des § 8 b RGr, in dem eine ausdrückliche Zweckbindung nicht verlangt war. Indessen ist zu beachten, daß mit der gegenüber § 8 b RGr geänderten Fassung des § 77 BSHG nicht beabsichtigt war, das System der Anrechnung bei zweckbestimmten Leistungen zu ändern. Vielmehr sollte mit § 77 BSHG lediglich eine allgemeinere Fassung des § 8 b RGr in das Bundessozialhilfegesetz aufgenommen werden (s. Begründung in der Regierungsvorlage, Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache Nr. 1799). Schon hieraus ergibt sich, daß es nicht darauf ankommen kann, ob in dem jeweils anzuwendenden Gesetz das Wort "Zweck" verwendet wird. Darüber hinaus folgt aber auch aus der in § 77 BSFG zum Ausdruck gelangten Absicht des Gesetzgebers, die Regelung des § 8 b RGr zu verallgemeinern, daß dem Erfordernis einer ausdrücklichen Zweckbenennung auch dann genügt ist, wenn nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine Identität der Zwecke von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem jeweils anzuwendenden anderen Gesetz ausgeschlossen ist. § 77 BSHG will nämlich lediglich verhindern, daß zweckidentische Leistungen nach anderen Gesetzen als dem Bundessozialhilfegesetz bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) - BVG - spricht in den Bestimmungen über die Grundrente nicht von deren Zweck. Indessen ergibt sich bereits aus § 1 BVG, daß die Grundrente des Beschädigten nicht ohne weiteres dem allgemeinen Lebensunterhalt des Beschädigten dient; denn nach § 1 BVG wird Versorgung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung gewährt. Zweck der Versorgung ist danach in erster Linie Schadensausgleich. Freilich mag der Schadensausgleich in den Fällen, in denen durch die Schädigung ein dem allgemeinen Lebensunterhalt dienendes Einkommen verlorengegangen ist, zugleich Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts sein. Indessen wird aus dem gesetzlich geordneten System der verschiedenen Versorgungsleitungen erkennbar, daß die Grundrente des Beschädigten selbst nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Wird nämlich zum Ausgleich eines Berufsschadens ein Berufsschadensausgleich (§ 50 Abs. 3 BVG), den erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten, die einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können, eine Ausgleichsrente (§ 32 BVG) und schließlich den Geschädigten, die infolge der Schädigung nicht in der Lage sind, eine angemessene Lebensstellung zu erlangen, Kriegsopferfürsorge gewährt (§ 25 a BVG), so kann die Grundrente nicht ebenfalls der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen. Hiernach mag aus dem Wortlaut des Bundesversorgungsgesetzes nicht positiv entnommen werden können, welchem Zweck die Gewährung der Grundrente dient. Indessen ergibt sich aus dem Wortlaut des Bundesversorgungsgesetzes negativ, daß die Grundrente jedenfalls nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts zu dienen bestimmt ist. Das reicht aber aus, um bei der Ermittlung des Einkommens die Grundrente nach § 77 BSHG außer Ansatz zu lassen. Denn die Hilfe, die dem Kläger nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird, ist die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 51 BSHG.
Nach alledem ist die Grundrente, die der Kläger nach dem Bundesversorgungsgesetz bezieht, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zwar ausgesprochen, daß bei der Berechnung des Mehrbedarfs im Rahmen der Tuberkulosehilfe die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht anzurechnen sei. Das ist jedoch unschädlich, weil es sich bei diesem Ausspruch nicht um die Zuerkennung eines anderen Anspruchs, sondern um eine andere rechtliche Bezeichnung desselben Anspruchs handelt. Zur Klarstellung war jedoch im Urteilsausspruch darauf hinzuweisen, daß die Grundrente nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150,- DM festgesetzt.
Bundesrichter Kohlbrügge ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Elsner
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Paul