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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1990, Az.: BVerwG 5 ER 617.90

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 5 ER 617.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 01.02.1990 - AZ: 12 A 88/89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 1990 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Klägerin kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden. Eine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 1990 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Dafür genügt die bloße Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht.

2

Eine Revision könnte nicht zur Aufhebung des die Berufung der Klägerin zurückweisenden Berufungsurteils führen.

3

Zum einen fehlt nach Aktenlage die nach Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - bei einer Berufungssumme bis zu 500 DM erforderliche Berufungszulassung. Die im Berufungsverfahren geltend gemachte materielle Beschwer (Anrechnung des Kindergeldzuschusses von monatlich 23 DM, materielle Betroffenheit der Klägerin durch eine Sozialhilfekürzung ihrem Stiefvater gegenüber) erreicht, bezogen auf die streitgegenständliche Zeit von September bis November 1988, nicht den Wert von 500 DM. Die durchgeführte Berufung war daher unstatthaft; ihre Zurückweisung müßte aus diesem, nach § 144 Abs. 4 VwGO auch noch im Revisionsrechtsstreit zu berücksichtigenden Grunde Bestand haben (BVerwGE 71, 73).

4

Zum anderen ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht mit seiner Ansicht, § 77 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - hindere die Berücksichtigung des Kindergeldzuschlages nach § 11 a BKGG als Einkommen nicht. Bundesrecht verletzte. Die abweichende Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 8. September 1989 Aktenzeichen L 6 Kg 1/89), auf die sich die Klägerin in ihrem Prozeßkostenhilfeantrag stützt, wird vom Bundesozialgericht nicht geteilt. In dem die Mutter der Klägerin betreffenden Revisionsverfahren Nr. 10 RKg 29/89 gelangte das Bundessozialgericht zum Ergebnis, daß das Bundeskindergeldgesetz für den Kindergeldzuschlag nach § 11 a BKGG keinen ausdrücklich genannten Zweck bestimmt habe und deshalb der Kindergeldzuschlag wie Kindergeld anrechenbares Einkommen sei (BSG, Urteil vom 3. April 1990 Nr. 10 RKg 29/89). Weder nach § 11 a BKGG noch einer anderen Bestimmung des Bundeskindergeldgesetzes wird der Kindergeldzuschlag zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt, der von dem Zweck abweicht, der auch der bisherigen Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin zugrunde liegt. Der Leistungsansatz bei den kinderfreibetragsberechtigten Eltern mit unter diesem Freibetrag liegenden steuerpflichtigen Einkommen bezeichnet den Grund des Zuschlages. Die Leistung ist als Erhöhung des Kindergeldes selbst Kindergeld. Kindergeld aber ist anrechenbares Einkommen (BVerwG, Beschluß vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 5 B 80.85 - <FEVS 35, 1>).

5

Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß sie mit der Anrechnung des Kindergeldzuschlages auf ihren Sozialhilfebedarf schlechter gestellt sei als andere Sozialschwache, deren Einkommen ohne Kindergeldzuschlag noch über dem Sozialhilfesatz liege. Nach der Zielsetzung des Kindergeldzuschlages sollen Eltern, die wegen ihres niedrigen Einkommens den Kinderfreibetrag des Einkommensteuergesetzes nicht oder nicht voll nutzen können, einen entsprechenden Ausgleich erhalten (BT-Drucks. 10/2886 S. 1). Die vom Gesetzgeber bewußt gewählte Lösung über ein erhöhtes Kindergeld kann sich nur mittelbar zugunsten des Sozialhilfeempfängers auf die Sozialhilfe auswirken. Zunächst verlagert sich im Ausmaß der Kindergelderhöhung, also in Höhe des Kindergeldzuschlages, die Sozialleistung von der Sozialhilfe zu dem günstigeren Kindergeld. Sodann kommt einer Erhöhung des Kindergeldes auch Bedeutung für die Regelsatzfestsetzung zu. Zwar bewirkt eine Erhöhung des Kindergeldes (oder des Wohngeldes) nicht zwangsläufig eine (die Kindergeldanrechnung neutralisierende) Anhebung des Regelsatzes, aber angesichts der nach § 22 Abs. 3 Satz 2 BSHG zu berücksichtigenden Relation zum "durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt unterer Lohngruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld" begünstigt ein höheres Kindergeld einen höheren Regelsatz.

Dr. Franke
Schmidt
Dr. Rothkegel