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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1980, Az.: III ZR 122/79

Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung; Tätigwerden der Polizei im hoheitlichen Bereich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1980
Aktenzeichen
III ZR 122/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11918
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 13.07.1979
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 79, 26 - 35
  • DAR 1981, 117
  • JZ 1981, 396-398 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 296 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 623-636 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 32, 836 - 845
  • VwRspr 1981, 836-845 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Leistungen (Sachleistungen und Baraufwendungen) der gesetzlichen Krankenversicherung bei unfallbedingter Krankheit sind nicht als anderer Ersatz in Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen, Jedenfalls soweit die Haftung des Staates (Art. 34 GG) in Frage steht (Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung).

Redaktioneller Leitsatz

Erlangt der Geschädigte aufgrund einer unfallbedingten Krankheit Sachleistungen und Baraufwendungen von der gesetzlichen Krankenversicherung, ist dies nicht als anderweitige Ersatzmöglichkeit bzw. anderweitiger Ersatz im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Juli 1979 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die klagende Krankenkasse ist eine Ersatzkasse nach der Reichsversicherungsordnung. Sie hat nach einem Unfall Leistungen für die bei ihr versicherte Andrea L. erbracht und macht die angeblich auf sie nach § 1542 RVOübergegangenen Ersatzansprüche der Verletzten geltend.

2

Die damals 16 jährige Andrea L. besuchte am 2. Juni 1977 den von der hamburgischen Landespolizei auf dem Gelände der Polizeischule in Hamburg veranstalteten "Tag der offenen Tür". Sie nahm dabei die Einladung zum Mitfahren im Beiwagen eines von einem Polizeibeamten geführten Motorrads an. Bei der Fahrt auf einem nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Kasernengelände überschlug sich das Motorrad und Andrea L. wurde schwer verletzt.

3

Die Klägerin begehrt Erstattung der von ihr für die Verletzte aufgewandten Kosten. Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr 4.859,60 DM nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, ihre Haftung sei gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB im Hinblick auf die von der Klägerin gewährten Leistungen ausgeschlossen.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung könne nur auf § 839 BGB in Verb. mit Art. 34 GG gestützt werden, weil der Unfall sich bei einem Tätigwerden der Polizei im hoheitlichen Bereich ereignet habe. Diese rechtliche Beurteilung ist zutreffend.

8

Als Ausübung eines öffentlichen Amtes ist Jede dienstliche Betätigung eines Amtsträgers einer mit der Wahrnehmung von Hoheitsrechten betrauten öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzusehen, die sich nicht als Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher (fiskalischer) Belange dieser Körperschaft darstellt (BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 73 m.w. Nachw.). Die hier zu prüfende Veranstaltung der Hamburger Polizei auf einem dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglichen Kasernengelände stellte kein Tätigwerden auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechtsverkehrs dar. Sie war dazu bestimmt, die Einsatzfähigkeit und Wirkungskraft der Polizei vor dem Bürger zu demonstrieren, um dadurch Vertrauen in diese Einrichtung zu erwecken, den für einen erfolgreichen Einsatz unumgänglichen Kontakt mit dem Bürger zu fördern, zugleich aber auch auf die Einhaltung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung notwendigen Regeln hinzuwirken. Eine so auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe der Polizei ausgerichtete Veranstaltung stellt sich grundsätzlich in ihrem gesamten Ablauf als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar, selbst wenn sie im Einzelfall auch Tätigkeiten mit umfaßt, die bei isolierter Betrachtung nicht das besondere Gepräge hoheitlichen Handelns aufweisen, sondern in ihrer äußeren Erscheinungsform den Tätigkeiten gleichen, die von Jedermann vorgenommen werden können und dürfen (vgl. BGHZ 69, 128, 131 [BGH 16.06.1977 - III ZR 179/75]; 42, 176, 179) [BGH 16.04.1964 - III ZR 182/63]. Auch die Mitnahme der Andrea L. im Beiwagen des Polizeimotorrads fällt deshalb in den hoheitlichen Tätigkeitsbereich des das Motorrad führenden Beamten.

9

2.

Aus der Anwendbarkeit des § 839 BGB ergibt sich allerdings nicht ohne weiteres, daß die Beklagte das in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene sog. Verweisungsprivileg in Anspruch nehmen kann.

10

a)

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entfällt das Verweisungsprivileg nämlich, wenn ein Amtsträger - jedenfalls ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO - dienstlich am allgemeinen Straßenverkehr teilnimmt und hierbei schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht (Senatsurteilevom 27. Januar 1977 - III ZR 173/74 = BGHZ 68, 217;vom 28. September 1978 - III ZR 203/74 = VersR 1979, 348;vom 15. März 1979 - III ZR 140/77 = NJW 1979, 1602;Beschluß vom 22. Mai 1980 - III ZR 121/79 = VersR 1980, 939; vgl. dazu u.a. Futter, NJW 1977, 1225, 1227; Stoll, Zur richterlichen Fortbildung der Staatshaftung für Unfallschäden, FS Hauss [1978] S. 349 f, 366; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 490).

11

Ob auch Unfälle, die sich - wie hier - bei einer geschlossenen Veranstaltung auf den Kasernengelände einer Polizeischule, also auf einer dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zugänglichen Fläche (vgl. BGH VRS 26, 255; 334; OLG Celle VersR 1972, 402; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. § 1 StVO Rdn. 16) ereignen, in diesem Sinne auf einer Teilnahme am "allgemeinen" Straßenverkehr beruhen, hat der Senat bisher nicht entschieden.

12

b)

Der in § 636 Abs. 1 RVO verwendete Begriff der Teilnahme am "allgemeinen Verkehr" hat für die Reichweite des Verweisungsprivilegs im "allgemeinen" Straßenverkehr keine Bedeutung. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung wird nämlich die Unterscheidung zwischen "allgemeinem" und "besonderem" Verkehr nicht nach der Gegenüberstellung von "öffentlich" und "nichtöffentlich" getroffen, sondern danach, ob die jeweilige Teilnahme am (öffentlichen oder nichtöffentlichen) Verkehr als ein innerbetrieblicher Vorgang angesehen werden kann (vgl. BGHZ 8, 330, 337 [BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52]; 64, 201, 203 [BGH 05.05.1975 - III ZR 51/73]; weitere Nachw. in LM RVO § 636 Nr. 6 = NJW 1973, 1326 [BGH 08.05.1973 - VI ZR 148/72]).

13

c)

Wesentliche Bedeutung für den Wegfall des Verweisungsprivilegs im Straßenverkehr haben nach der Rechtsprechung des Senats die grundsätzlich übereinstimmenden Sorgfaltspflichten aller Teilnehmer in gleicher Verkehrslage, die auf denselben Rechtsgüterschutz gerichtet sind wie die entsprechenden Amtspflichten teilnehmender Amtsträger (BGHZ 68, 217, 222) [BGH 27.01.1977 - III ZR 173/74]. In diesem Ordnungsbereich herrscht der Grundsatz haftungsrechtlicher Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer, der einer Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegensteht.

14

Soweit diese Sorgfaltspflichten ihren Ausdruck in den besonderen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung gefunden haben, beschränkt sich ihre Geltung allerdings auf den Bereich des "öffentlichen" Verkehrs (Jagusch a.a.O. § 1 StVO Rdn. 13; Mühlhaus StVO 8. Aufl. § 1 Anm. 3; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rdn. 6). Andererseits greift das Haftungssystem des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen über die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr hinaus. Die in § 7 StVG geregelte Gefährdungshaftung für den Betrieb von Kraftfahrzeugen erfaßt auch Unfälle auf nichtöffentlichen Wegen (BGHZ 5, 318, 320 [BGH 07.04.1952 - III ZR 363/51]; Krumme StVG § 7 Rdn. 2; Jagusch a.a.O. § 7 StVG Rdn. 1, jeweils m.w.Nachw.). Die bei der Führung von Kraftfahrzeugen im nichtöffentlichen Verkehr zu beachtenden Sorgfaltspflichten werden durch die Anforderungen der jeweiligen Verkehrslage und Veranstaltung bestimmt (vgl. BGHZ 5, 318, 319 f [BGH 07.04.1952 - III ZR 363/51]ür eine private Rennveranstaltung). Sie gelten dann in gleicher Weise für alle Teilnehmer solcher Veranstaltungen. Soweit diese Verhaltenspflichten sich für den teilnehmenden Amtsträger als Amtspflichten darstellen, geht auch der dadurch vermittelte Rechtsgüterschutz geschädigter Dritter nicht weiter, als wenn ein sonstiger Verkehrsteilnehmer durch sein verkehrswidriges Verhalten den Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach allgemeinem Deliktsrecht verwirklicht hätte (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB). Namentlich wird hierdurch die allgemeine Haftung nicht um eine Haftung für alle Vermögensschäden erweitert. Auf einer solchen Beurteilung beruht auch die neuere Rechtsprechung des Senats zum Wegfall des Verweisungsprivilegs bei Verletzung der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Amtspflicht zur Sorge für die Sicherheit der öffentlichen Straßen (BGHZ 75, 134, 158) [BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78]. Diese Gründe könnten dafür sprechen, auch in Fällen der vorliegenden Art das Verweisungsprivileg des § 339 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden (so Stoll a.a.O. S. 366, der das gesamte "Unfallhaftpflichtrecht" erfassen will).

15

Das bedarf jedoch hier nicht der abschließenden Klärung. Denn auch bei Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB stellen sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die von der Klägerin als einer Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung an die Geschädigte zu erbringenden Leistungen nicht als andere Ersatzmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift dar.

16

II.

1.

In der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vor BGHZ 70, 7 [BGH 10.11.1977 - III ZR 79/75]) sind allerdings die Leistungen der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung an Geschädigte und Hinterbliebene grundsätzlich als andere Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen worden (vgl. u.a. BGHZ 62, 394, 397) [BGH 04.07.1974 - III ZR 63/72]. Diese Rechtspraxis geht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurück, das, beginnend mit dem Urteil vom 15. November 1932 (RGZ 138, 209 - Kreditversicherung), zunächst die Leistungen privater Schadensversicherer (RGZ 145, 56 - Sachschadensversicherung; JV 1935, 1084 Nr. 5 - Kaskoversicherung; RGZ 152, 20;158, 176 Unfallversicherung), sodann auch Sozialversicherungsleistungen (RGZ 161, 199 - gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung; RGZ 171, 173 - Rentenversicherung) allgemein als Ersatzmöglichkeiten bezeichnet hat, die den Anspruch des Geschädigten gegen den Beamten schon nicht entstehen lassen und deshalb den sonst vorgesehenen Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer (§ 67 WG; § 1542 RVO) verhindern. Der erkennende Senat hat in BGHZ 70, 7 [BGH 10.11.1977 - III ZR 79/75] ausgesprochen, daß er an dieser Beurteilung grundsätzlich nicht mehr festhält. Die Angriffe der Revision gegen dieses Verständnis des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sind nicht begründet.

17

2.

Die vorerwähnte Rechtsprechung des Reichsgerichts, die vom Bundesgerichtshof zunächst fortgeführt worden ist, ging davon aus, daß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zugunsten des Beamten weit auszulegen sei (RGZ 158, 277; 161, 199; 171, 173; Nachweise zur BGH-Rechtspr. bei BGB-RGRK a.a.O. § 839 Rdn. 498). Die neuere Rechtsprechung hat Jedoch den Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zunehmend eingeengt.

18

a)

Eine Einschränkung des Verweisungsprivilegs ergab sich vor allem aus der Anerkennung von Ansprüchen, die selbständig neben die Amtshaftung treten.

19

So unterliegen Ansprüche aus enteignungsgleichem (BGHZ 6, 270, 290 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52]; auch in ihrer Ausgestaltung durch das Polizei- und Ordnungsrecht, BGHZ 72, 273; näher dazu Rüfner in Erichsen/Martens AllgVwR 3. Aufl. S. 444) oder aufopferungsgleichem Eingriff (BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 148 vor § 839) dem Verweisungsprivileg nicht (BGHZ 13, 88); ebenso nicht Ansprüche aus der Verletzung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten (BGH VersR 1978, 281; BVerwGE 13, 17) oder besonderer behördlicher Fürsorge- und Betreuungspflichten (BVerwGE 20, 136; 30, 46) [BVerwG 14.06.1968 - VII P 21/66]. Im Bereich der "verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse" (vgl. dazu Ossenbühl, StaatshaftungsR, 2. Aufl, S. 219 f) hat die Rechtsprechung in Anerkennung des Bedürfnisses nach einer angesessenen Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts (BGHZ 21, 214) die Anwendbarkeit des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der öffentlich-rechtlichen Verwahrung und Treuhand (BGHZ 13, 88) und bei den öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Leistungsverhältnissen verneint (BGHZ 66, 302; 61, 7 [BGH 17.05.1973 - KVR 2/72]; 54, 299), [BGH 30.09.1970 - III ZR 148/67]obwohl ein Verstoß gegen Pflichten aus einem "verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis" in aller Regel ohne eine gleichzeitige Amtspflichtverletzung kaum denkbar ist (Rüfner a.a.O. S. 450).

20

Öffentlich-rechtliche Ansprüche aus culpa in contrahendo, die mit Amtshaftungsansprüchen konkurrieren können, werden ebenfalls ohne Rücksicht auf andere Ersatzmöglichkeiten gewährt (BGHZ 71, 386) ebenso Ansprüche gegen die öffentliche Hand aus fehlerhafter Geschäftsführung ohne Auftrag (BGHZ 63, 167).

21

Auch und gerade in Fällen, in denen der Beamte bei der Ausübung von Hoheitsbefugnissen in den privaten Bereich übergreift, ist die Selbständigkeit der sich daraus ergebenden Ansprüche der Betroffenen anerkannt worden. So steht § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB der Seerechtshaftung des Staates nach den für alle Schiffseigner geltenden Haftungsbestimmungen nicht entgegen (BGHZ 3, 321, 332 [BGH 06.11.1951 - I ZR 61/51]; RGZ 149, 167). Die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG (BGHZ 29, 38, 44) [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56] und § 22 WHG (BGHZ 62, 351; 55, 180) [BGH 11.01.1971 - VIII ZR 261/69]wird durch die Möglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, nicht berührt.

22

b)

Die Tendenz, das Verweisungsprivileg zu begrenzen, ist außerdem in einer restriktiven Auslegung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB selbst deutlich geworden.

23

aa)

Für den Bereich des allgemeinen Straßenverkehrs hat der erkennende Senat die Geltung des Verweisungsprivilegs verneint, weil es dem in diesem Ordnungsbereich geltenden Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer zuwiderläuft (BGHZ 68, 217). Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und im Hinblick auf den engen Zusammenhang dieser Pflicht mit den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr hat der Senat die Anwendbarkeit des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Verletzung der als hoheitliche Aufgabe obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht verneint (BGHZ 75, 134 [BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78]).

24

bb)

Auch in der Anerkennung dessen, was anderer Ersatz im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, hat der erkennende Senat zunehmend Zurückhaltung geübt. Er hat - anders als noch das Reichsgericht auf der Grundlage einer "weiten" Auslegung der Vorschrift - wesentlich auch Ziel und Zweck des konkurrierenden Leistungsverhältnisses in die Würdigung einbezogen, allerdings nicht, wie Stoll (FS für Hauss [1978] S. 349, 360) meint, darauf einseitig abgestellt. Der Senat geht nicht mehr davon aus, die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sei gegenüber Bestimmungen wie § 67 WG oder § 1542 RVO ohne weiteres "die stärkere Norm". Vielmehr ist in dem Maße, in dem die Reichweite des Verweisungsprivilegs begrenzt wird, eine Abwägung der Regelungszwecke der miteinander konkurrierenden (beiden) Normen möglich geworden und auch vorgenommen worden (vgl. die Senatsurteile BGHZ 62, 380 - Lohnfortzahlungsgesetz -; 62, 394 - Bundesversorgungsgesetz -),

25

cc)

In BGHZ 70, 7 [BGH 10.11.1977 - III ZR 79/75] hat der erkennende Senat die neuere Rechtsprechung dahin erläutert, daß die Reichweite des Verweisungsprivilegs nicht (mehr) schlechthin aus sich heraus bestimmt werden könne und daß namentlich der Gesichtspunkt der Staatsentlastung die Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB allein nicht mehr rechtfertige (in diesem Sinne bereits der Große Senat in BGHZ 13, 88, 100) [BGH 12.04.1954 - GSZ - 1/54]. Es komme vielmehr wesentlich auf den Zweck an, der sich mit der Leistung an den Geschädigten verbinde. Daneben sei zu beachten, daß die Schadensersatzpflicht der öffentlichen Hand für Amtspflichtverletzungen im sozialen Rechtsstaat ein wichtiges Mittel zum Schutz des Bürgers gegen rechtswidriges Verhalten staatlicher Amtsträger sei (dazu auch BGHZ 69, 128 - "Fluglotsenstreik"). Diesem Anliegen würde nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen, wenn der gegen seine zum Schutz des Verletzten bestehenden Amtspflichten handelnde Beamte und an seiner Stelle der öffentliche Dienstherr den Verletzten zur Entlastung des Staates auf Möglichkeiten des Schadensausgleichs verweisen dürften, die dieser durch von ihm verdiente Leistungen oder unter Aufwendung eigener Mittel sich verschafft habe (a.a.O. S. 91, 10). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat die Verweisung des bei einem Flugzeugunfall geschädigten Arbeitnehmers auf Ansprüche gegen einen Träger der französischen gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt.

26

3.

Die Rüge der Revision, diese Rechtsprechung überschreite die dem Richter gezogene Grenze, ist nicht berechtigt. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daß die weite Auslegung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Ergebnis der Rechtsprechung selbst ist. Namentlich die generelle Aufnahme privater und öffentlicher Vorsorgeeinrichtungen in der Kreis der anderen Ersatzmöglichkeiten, beginnend mit dem Urteil des Reichsgerichts vom 15. November 1932 (RGZ 138, 209, s. vorstehend unter II 1), hat, zusammen mit dem dann einsetzenden Ausbau des "sozialen Netzes", zu einer weitgehenden Freisteilung des Staates zu Lasten der Jeweiligen Versichertengemeinschaft durch die Rechtsprechung geführt.

27

Auf diesem Hintergrund bedeutet die von der neueren Rechtsprechung eingeleitete Begrenzung der Reichweite der Verweisungsklausel zu einem wesentlichen Teil nur eine Rückführung der Rechtsanwendung auf den vor dem Urteil des Reichsgerichts vom 15. November 1932 bereits erreichten Stand (vgl. RGZ 91, 232; Waldeyer, NJW 1972, 1249 Fn. 16; Marschall v. Bieberstein, Reflexschäden und Regreßrechte, S. 215 und Fn. 52). Soweit in den von der Revision beanstandeten Urteilen darauf abgehoben wird, daß gleiche Pflichten auch zu gleichen Haftungsfolgen führen müßten, handelt es sich vor allem um das Bemühen, das positive Recht insoweit wieder widerspruchsfrei anzuwenden, als im Ergebnis gleichliegende Fälle wieder gleich behandelt werden (BGB-RGRK aaO; Stoll aaO).

28

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß diese Reduktion der Verweisungsklausel die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bedeutungslos mache. Das ursprüngliche Anliegen des Verweisungsprivilegs bliebe schon gewahrt, wenn es dem Beamten in den Fällen zugute kommt, in denen eine Staatshaftung nach Art. 34 GG nicht eintritt (vgl. hierzu die Übersicht in BGB-RGRK a.a.O. § 839 Rdn. 24 ff und die Senatsurteile BGHZ 76, 375 und 76, 387), wie dies etwa in § 158 c Abs. 5 Satz 2 WG ausdrücklich angeordnet ist, um eine unbillige Verschlechterung der rechtlichen Stellung des Beamten selbst zu vermeiden (BT-Drucks. IV/2252 S. 31). Einen Wegfall des Verweisungsprivilegs bei persönlicher Außenhaftung des Beamten hat der erkennende Senat bisher nicht angenommen. Auch die Entscheidungen BGHZ 68, 217 und 75, 134 sind, wie ihre Begründung ergibt, nicht dahin zu verstehen.

29

III.

Die hier vorzunehmende Abwägung zwischen dem gesetzlichen Anliegen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und dem Regelungszweck sowie den Besonderheiten der gesetzlichen Krankenversicherung führt zu dem Ergebnis, deren Leistungen - Jedenfalls soweit es sich um Sachleistungen und Baraufwendungen bei unfallbedingter Krankheit handelt und die Haftung des Staates (Art. 34 GG) in Frage steht - nicht als anderen Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen.

30

1.

Die gesetzliche (soziale) Krankenversicherung ist eine Versicherung zum Schutz des Einzelnen und der Familie, die in erster Linie dazu bestimmt ist, die Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. "Krankheit" im Sinne der Versicherung ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, dessen Eintritt entweder die Notwendigkeit einer Heilbehandlung - allein oder in Verbindung mit Arbeitsunfähigkeit - oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BSGE 33, 202 = NJW 1972, 1157). Dies schließt auch Krankheiten als Folge von Unfällen ein, für die ein Dritter nach gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat (vgl. § 1542 Satz 1 RVO).

31

a)

Bei unfallbedingter Krankheit des Versicherten gewährt die Versicherung Krankenhilfe in der Form von Krankenpflege und Krankengeld (§ 182 RVO). Das Krankengeld hat Lohnersatzfunktion (Krauskopf, Soz. Krankenversicherung Vorbem. 1.1 vor § 179 RVO; Jahn, FS für Schieckel [1978], S. 153, 166; BT-Drucks. 3/2723 S. 8); es soll die bisherige Lebenshaltung des Arbeitnehmers in gewissem Umfang gewährleisten und beträgt 80 % des wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Entgelts (Regellohn), § 182 Abs. 4 RVO. In den Versicherungsschutz ist auch die Familie des Versicherten einbezogen; allerdings wird insoweit Krankengeld nicht gewährt (§ 205 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 RVO).

32

b)

Die Beiträge werden für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Versicherten (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVO) grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber aufgebracht (§ 381 Satz 1 RVO; Ausnahmen in Satz 2: Arbeitgeber trägt in bestimmten "Sozialfällen" den Betrag allein). Die Beiträge knüpfen an den Lohn (das Gehalt) an, weil dieser Ausdruck der Leistungsfähigkeit des einzelnen ist. Die Beteiligung des Arbeitgebers wird als gerechtfertigt angesehen, weil er an der Gesundheit und Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb, insbesondere in Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Betriebes, interessiert ist. Im übrigen gilt für das Beitragssystem der gesetzlichen Krankenversicherung das Prinzip des "sozialen Ausgleichs" (auch Prinzip der "Solidarität"). Es bedeutet, daß die Besserverdienenden verhältnismäßig mehr bezahlen als die Minderverdienenden, daß die Alleinstehenden die Lasten für die Familienangehörigen der anderen Versicherten mittragen helfen, daß die Jüngeren trotz geringerer Gefährdung relativ mehr zur Deckung der Ausgaben beitragen als die stärker gefährdeten Älteren (Jahn FS a.a.O. S. 167; zum Prinzip auch Wannagat Lehrb. des SozialversR Band I S. 28, 176).

33

Der Bund leistet Zuschüsse für bestimmte Personengruppen (§ 381 a Abs. 2 RVO: Zuschüsse zu den Beiträgen der Studenten; § 63 Abs. 4 KVLG: Zuschüsse zur Deckung der Leistungsaufwendungen für Alterslandwirte). Insoweit haben die Zuschüsse Beitragscharakter. Andere Zuschüsse werden für bestimmte Leistungen erbracht (vgl. u.a. § 200 d RVO: Mutterschaftsgeld). Diese Zuschüsse stellen insgesamt keine Subventionen des Staates für die Versichertengemeinschaft dar; sie dienen zumindest auch dem Ausgleich für die der Versichertengemeinschaft aus Gründen des Allgemeinwohls auferlegten öffentlichen Lasten (BVerfG WM 1980, 886, 889; Ruland, VjSchr. SozR 1975, 92, 99 und Fn. 49).

34

2.

Die Sachleistungen und Baraufwendungen der Krankenversicherung bei unfallbedingter Krankheit gleichen Rechtsgüternachteile (Körper-, Gesundheitsverletzung, Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit) aus, die auch nach allgemeinem Deliktsrecht zu ersetzen sind (§§ 823, 843, 249 BGB). In solchen Fällen reicht der Schutzzweck der (verletzten) Amtspflicht grundsätzlich nicht über denjenigen der Normen des allgemeinen Deliktsrechts hinaus. Die Verweisung des Geschädigten auf die Versicherungsleistung würde daher nicht mit einer gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht erweiterten Haftung korrespondieren.

35

3.

Der Zweck der gesetzlichen Krankenversicherung geht nicht dahin, dem Staat das Haftungsrisiko abzunehmen. Daß auch die durch eine Amtspflichtverletzung ausgelöste "Krankheit" den Versicherten zu den gesetzlichen Leistungen berechtigt, steht nicht entgegen. Die Bedeutung dieser Leistunden für den Schädiger ist im Zusammenhang mit der cessio legis des § 1542 RVO zu sehen. Diese Vorschrift verfolgt in erster Linie das Anliegen, zu verhindern, daß dem Haftpflichtigen im wirtschaftlichen Ergebnis die Last des von ihm zu verantwortenden Schadens abgenommen und auf den Träger der Sozialversicherung endgültig verlagert wird; der Schädiger soll - allgemein anerkannten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung entsprechend - nicht freigestellt werden, soweit er ohne das Bestehen der Sozialversicherung dem Geschädigten Ersatz zu leisten gehabt hätte (BGHZ 67, 138, 150 [BGH 14.07.1976 - IV ZR 235/74] m.w.Nachw.). Bei dem Träger soll hiernach grundsätzlich nur das Risiko der Durchsetzbarkeit des Regreßanspruchs verbleiben (Futter, Subsidiarität der Amtshaftung, S. 69, 113 und in VersR 1979, 305, 307; Marschall v. Bieberstein, FS für Reimer Schmidt [1976] S. 771, 783; Ruland a.a.O. S. 98; Waldeyer a.a.O. S. 1252; Lässig, JuS 1978, 679, 681; vgl. auch Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 2. Aufl. S. 50).

36

Auch im Blick auf die Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung kann nicht angenommen werden, deren Leistungen seien dazu bestimmt, im allgemeinen Interesse gerade auch Schäden aufzufangen, die durch unerlaubte Handlung oder Amtspflichtverletzung entstünden. Diese Zuschüsse dienen, wie vorstehend ausgeführt, dem Ausgleich bestimmter, der Versichertengemeinschaft aus Gründen des Gemeinwohls auferlegter öffentlicher Lasten, zu denen die Inanspruchnahme des Beitragsaufkommens durch unerlaubte Handlungen Dritter nicht gehört. Es wäre im übrigen nicht einsichtig, aus welchen Gründen der Bund durch seine Zuschüsse sonstige Träger öffentlicher Gewalt, z.B. die Länder und Gemeinden, von Verbindlichkeiten aus Amtshaftung freistellen wollte (so zutreffend Ruland a.a.O. S. 99/100).

37

4.

Die Beiträge der Versicherten werden von ihnen oder von Dritten für sie aufgebracht (s. vorstehend 1 b).Auch die von Arbeitgebern gezahlten Beitragsteile sind hierbei durch die persönliche Arbeitsleistung der Arbeitnehmer mitbestimmt (vgl. BVerfG NJW 1980, 692, 693) [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77]; sie sind betriebswirtschaftlich gesehen verdienter Lohn und als solcher dem Arbeitnehmer gutzubringen (Wannagat a.a.O. S. 153; Jahn a.a.O. S. 168; Isensee, DRentVers 1980, 150).

38

Bei Geltung des Verweisungsprivilegs auch für solche Leistungen könnte daher in Fällen der vorliegenden Art der Staat den Geschädigten (endgültig) auf Möglichkeiten des Ersatzes verweisen, die dieser unter Aufwendung eigener Mittel und durch von ihm verdiente Leistungen Dritter erlangt hat. Dieses Ergebnis widerspricht, wie der Senat bereits in BGHZ 70, 7, 10 [BGH 10.11.1977 - III ZR 79/75] ausgeführt hat, grundsätzlich dem rechtsstaatlichen Anliegen der Staatshaftung. Eine andere Betrachtung ist in dem zu prüfenden Fall nicht etwa deshalb angebracht, weil die Verletzte nur als (beitragsfreies) Familienmitglied in den Versicherungsschutz einbezogen war. Der Schutz der Familie ist ein besonderes Anliegen des Sozialversicherungsrechts (BGHZ 41, 79, 82 [BGH 11.02.1964 - VI ZR 271/62]; 54, 256) [BGH 13.07.1970 - VIII ZR 230/68]. Die relative Entlastung der Familien gegenüber den Alleinstehenden bei der Beitragsbemessung nach dem Prinzip der "Solidarität" ist dabei kein Umstand, der es rechtfertigen könnte, einen Drittschädiger auf Kosten der Solidargemeinschaft von der Haftung freizustellen.

39

5.

Mit dieser rechtlichen Beurteilung der Leistungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung weicht der erkennende Senat von der Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1973 (VI ZR 38/72 = VersR 1973, 1066, NJW 1973, 1684) ab. Zur Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen besteht Jedoch kein Anlaß, weil der VI. Zivilsenat auf Antrage mitgeteilt hat, daß er an seiner entgegenstehenden Auffassung nicht festhält.

40

6.

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB einem Übergang des Ersatzanspruchs der eschädigten Andrea L. auf die Klägerin gem. § 1542 RVO nicht entgegensteht.

Nüßgens
Krohn
Tidow
Peetz
Boujong