Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1979, Az.: III ZR 140/77
Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstfahrt; Verursachung eines Verkehrsunfalls durch einen Beamten während der Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1979
- Aktenzeichen
- III ZR 140/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 10.11.1976
- LG Bremen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1979, 517-518 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1979, 575 (Kurzinformation)
- MDR 1979, 824-825 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1602-1603 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 57, 245
- VersR 1979, 547
- VerwRspr 30, 569 - 573
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auch dann nicht anwendbar, wenn ein Amtsträger (ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten) dienstlich am allgemeinen Straßenverkehr teilnimmt und an dem von ihm verursachten Unfall ein Zweitschädiger nicht beteiligt war (Ergänzung zu BGHZ 68, 217).
Redaktioneller Leitsatz
Nimmt ein Amtsträger dienstlich am allgemeinen Straßenverkehr ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten teil und verursacht er einen Verkehrsunfall ohne daß ein Zweitschädiger beteiligt ist, so ist die Vorschrift des § 839 Abs.1 Satz 2 BGB nicht anwendbar.
Vergleiche BGH v. 27. 01. 1977, VersR 1977, 54; JR 1977, 331.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. November 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 29. Mai 1972 kam es auf der Kreisstraße von B. nach Gnarrenburg in der Gemarkung S. gegen Mittag zu einem Verkehrsunfall, bei dem die am ... 1963 geborene Marion P. schwer verletzt wurde.
Marion P. stieg aus einem als Schulbus gekennzeichneten VW-Bus aus, ging zuerst nach hinten, um aus der hinteren Fahrzeugklappe ihre Büchertasche herauszuholen, und lief dann, als der Schulbus gerade anfuhr, hinter diesem Fahrzeug über die Straße. Ein dem Schulbus entgegenkommender Pkw der Bundespost erfaßte sie dabei und schleuderte sie 10 Meter weit in den Straßengraben.
Zur Zeit des Unfalls war die Sicht durch Regen beeinträchtigt.
Marion P. erlitt einen Schädelbasisbruch, der schwerste Schädigungen zur Folge hatte. Der Kläger muß als gesetzlicher Unfallversicherer für die dadurch entstehenden Kosten aufkommen.
Nachdem der Kläger erstmals durch eine Unfallanzeige der Volksschule B.-E. Anfang Juni 1972 Kenntnis von dem Unfall erlangt und Anfang November 1972 die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft erhalten hatte, wandte er sich mit Schreiben vom 30. Januar 1973 an den Fahrer des am Unfall beteiligten Wagens und machte Regreßansprüche in Höhe von 9.497,40 DM aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) geltend. Der Fahrer leitete dieses Schreiben an die Beklagte weiter, die bestätigte, daß sie Halterin des am Unfall beteiligten Kraftwagens sei. Einen Schadensersatz lehnte sie ab. Mit Schreiben vom 28. März 1973 an die Beklagte wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung seiner Ersatzansprüche, begründete seine Ansicht zum Verschulden des Fahrers und forderte erneut Ersatz. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Der Kläger wiederholte sein Ersatzbegehren zuletzt durch ein eingehend begründetes Schreiben des von ihm beauftragten Rechtsanwalts vom 9. Mai 1974 an die Beklagte, wobei der Anwalt auch auf die Möglichkeit einer Klage zur Abwendung der drohenden Verjährung hinwies. Am 14. Mai 1974 einigten sich der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten und der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt auf einen Vergleich über den geltend gemachten Schadensbetrag. Diesen Vergleich bestätigte der Rechtsanwalt des Klägers, nachdem er dessen Zustimmung eingeholt hatte, mit Schreiben vom 20. Mai 1974 an die Beklagte, in dem es heißt:
"1.
Zur Abgeltung des G.-U. ... geltend gemachten Anspruchs (9.497,940 DM) zahlt die Deutsche Bundespost an den G.-U. ... einen Betrag von 3.000 DM.2.
Die Deutsche Bundespost übernimmt die bei mir entstandenen Kosten.3.
Damit ist der vom G.-U. ... geltend gemachte Zahlungsanspruch erledigt.Die Erledigungsklausel zu Ziffer 3 bezieht sich sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem hiermit nochmals ausdrücklich hervorgehobenen Sinn nur auf den bisher geltend gemachten Betrag von 9.497,40 DM, also nicht auf etwaige, spätere weitergehende Zahlungsansprüche meiner Mandantin im Falle Marion P."
Mit Schreiben vom 24. März 1975 beanspruchte der Kläger Schadensersatz in Höhe eines Drittels seiner weiteren Aufwendungen von 58.569,64 DM und machte mit Schreiben vom 15. April 1975 noch zusätzliche Aufwendungen von 2.571,82 DM geltend. Daran schloß sich ein längerer Schriftwechsel an, in dem der Kläger seine Forderung wiederholte und wegen neuer Aufwendungen erhöhte, während die Beklagte eine Ersatzpflicht verneinte, jedoch bereit war, vergleichsweise 20 % der Aufwendungen des Klägers zu übernehmen. Der Kläger ging auf dieses Vergleichsangebot nicht ein.
Mit der am 28. Oktober 1975 eingereichten, am 21. November 1975 zugestellten Klageschrift hat der Kläger Ersatz der Hälfte seiner Aufwendungen (= 42.228,39 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit) und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, 50 % des ihm aus dem Verkehrsunfall noch entstehenden Schadens zu ersetzen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich u.a. auf die Einrede der Verjährung berufen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Den auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüchen nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (§ 7 StVG) stehe die Einrede der Verjährung entgegen. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Vorschriften über die Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) sei ausgeschlossen, weil der mit Unterhaltungsarbeiten an öffentlichen Fernmeldeanlagen betraute, auf einer hoheitlichen Dienstfahrt begriffene Amtsträger der Beklagten den Unfall nur fahrlässig verursacht und die verletzte Schülerin mit den Ansprüchen gegen den Kläger als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine andere Ersatzmöglichkeit erlangt habe.
II.
Die von der Revision erhobenen Rügen sind zum Teil berechtigt.
1.
Die Beklagte muß für ein (mögliches, hier revisionsrechtlich zu unterstellendes) Verschulden ihres Bediensteten nach den Vorschriften über die Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) einstehen.
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts verursachte ein Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes der Beklagten die Körperverletzung der bei dem Kläger versicherten Schülerin, als er sich auf einer dem hoheitlichen Bereich zuzurechnenden Dienstfahrt befand. Einrichtung und Überwachung der Betriebssicherheit sowie Unterhaltung des öffentlichen Fernsprechnetzes sind der Beklagten als hoheitliche Aufgabe zugewiesen (Gesetz über Fernmeldeanlagen vom 14. Januar 1928, RGBl S. 8; Fernmeldeordnung vom 5. Mai 1971, BGBl I S. 541). Die technische Wartung mehrerer Ortsvermittlungsstellen durch den damit betrauten Amtsträger der Beklagten wie hier gehört daher mit den hierfür erforderlichen Dienstfahrten zur Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (vgl. für den Bau und die Überwachung der Betriebssicherheit von Fernsprechkabeln die Senatsurteile vom 8. Juli 1957 - III ZR 44/56 = VersR 1957, 590, und vom 16. Mai 1963 - III ZR 210/61 = VersR 1963, 971).
2.
Nach der früheren Rechtsprechung des Senats, der das Berufungsgericht gefolgt ist, waren Ansprüche der verletzten Schülerin gegen den Kläger, ihren gesetzlichen Unfallversicherer, als eine andere Ersatzmöglichkeit anzusehen, die Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte auch dann ausschlossen, wenn ihr Amtsträger dienstlich am allgemeinen Straßenverkehr teilgenommen hatte. Der Senat hat diese Rechtsprechung nach der Verkündung des Berufungsurteils durch Urteil vom 27. Januar 1977 (III ZR 173/74 = BGHZ 68, 217) geändert.
Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für Pflichtwidrigkeiten eines Amtsträgers, der in einer dem hoheitlichen Bereich zurechenbaren Weise am allgemeinen Straßenverkehr teilnimmt, trifft danach zwar grundsätzlich den Staat oder die sonstige Körperschaft, in deren Dienst er steht (Art. 34 GG; vgl. auch das Senatsurteil vom 2. November 1978 - III ZR 183/76 = VersR 1979, 225). Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist aber nach der Entwicklung des Straßenverkehrsrechts zu einem Ordnungsbereich mit eigenständigem Haftungssystem und eigenen haftungsrechtlichen Grundsätzen nicht (nicht mehr) anwendbar, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr - jedenfalls soweit er Sonderrechte nach § 35 StVO nicht in Anspruch nimmt - schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht.
3.
Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auch in der zur Entscheidung stehenden Sache unanwendbar.
Der Grundsatz der weitestmöglichen haftungsrechtlichen Gleichbehandlung im Straßenverkehrsrecht schließt nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 27. Januar 1977 (a.a.O.) eine Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann aus, wenn ein Dritter nicht als weiterer Schädiger (Zweitschädiger) am Unfall beteiligt war. Dieser Grundsatz steht im Ordnungsbereich des Haftpflichtrechts des Straßenverkehrs nicht allein der haftungsrechtlichen Benachteiligung eines Zweitschädigers und des für ihn eintretenden Haftpflichtversicherers entgegen. Er verhindert zunächst schon, daß der Verletzte vorrangig einen Zweitschädiger anstelle der nach Art. 34 GG verantwortlichen Körperschaft in Anspruch nehmen muß (vgl. das Urteil vom 27. Januar 1977 a.a.O.). Eine nach den Amtshaftungsregeln haftende Körperschaft kann den Verletzten und den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Aufwendungen für den Verletzten erbringt und auf den dessen Schadensersatzansprüche aus dem Unfall übergehen (§ 1542 RVO), bei einer dienstlichen Teilnahme des Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr auch nicht darauf verweisen, die Leistungen des Unfallversicherers bildeten eine andere Ersatzmöglichkeit für den Verletzten. Die Gleichheit der Rechte und Pflichten im Straßenverkehr, das Fehlen eines weitergehenden Rechtsgüterschutzes und einer erweiterten Haftung für alle Vermögensschaden bei der Amtshaftung in diesem Bereich und das Zurücktreten des ursprünglichen gesetzgeberischen Zwecks der Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (Stärkung der Entschlußkraft des Beamten; Begrenzung des persönlichen Haftungsrisikos des Beamten in seiner besonderen amtlichen Beziehung zum Bürger) erfordern auf Grund der Entwicklung eines eigenständigen Haftungssystems des Straßenverkehrsrechts, daß sich die haftende Körperschaft auch in anderen Fällen nicht (nicht mehr) auf die dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung widersprechende Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen darf, wenn sie durch ihren Amtsträger am allgemeinen Straßenverkehr (ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten) teilnimmt. Der haftungsrechtliche Schutz des Geschädigten und seines Rechtsnachfolgers, den die nach Art. 34 GG haftende Körperschaft bei einer dienstlichen Teilnahme ihres Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr zu gewähren hat, entspricht - jedenfalls wenn der Amtsträger Sonderrechte nach § 35 StVO nicht in Anspruch nimmt - allgemein dem Haftungssystem im Ordnungsbereich des Straßenverkehrs.
Es bedarf daher nicht der Entscheidung, ob Leistungen des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, hier der Schüler-Unfallversicherung (vgl. § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO), in sonstigen Bereichen der Amtshaftung eine andere Ersatzmöglichkeit bilden könnten (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 10. November 1977 - III ZR 79/75 = BGHZ 70, 7 [BGH 10.11.1977 - III ZR 79/75]).
4.
Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich.
a)
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Amtsträger der Beklagten die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt amtspflichtwidrig außer acht gelassen und dadurch schuldhaft die Körperverletzung der beim Kläger versicherten Schülerin verursacht hat.
b)
Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß (mögliche) Amtshaftungsansprüche des Klägers als des Rechtsnachfolgers der verletzten Schülerin verjährt sind. Für diese Ansprüche läuft nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen eine dreijährige Verjährungsfrist, die erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kläger als gesetzlicher Unfallversicherer der verletzten Schülerin Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangte (§ 852 BGB). Sie beginnt nicht, solange der Verletzte (hier an seiner Stelle der gesetzliche Unfallversicherer, auf den die Schadensersatzansprüche der verletzten Schülerin im Umfang der Versicherungsleistungen schon zum Unfallzeitpunkt übergingen) nicht tatsächliche Umstände kennt, aus denen sich eine schuldhafte Amtspflichtverletzung wenigstens in ihren Grundzügen ergibt, und der Kläger daher zumutbarerweise in der Lage war, im Prozeßwege, wenn auch nicht risikolos, die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auf Grund der Vorschriften über die Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zu betreiben (vgl. das Senatsurteil vom 5. April 1976 - III ZR 69/74 = VersR 1976, 859). Der Beginn der Verjährung nach § 852 BGB setzt jedenfalls grundsätzlich auch die Kenntnis des Klägers voraus, daß für den Verletzten andere Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlen (vgl. BGH Urteil vom 28. April 1964 - VI ZR 291/62 = LM BGB § 839 (E) Nr. 14 = MDR 1964, 671; Senatsurteil vom 21. November 1974 - III ZR 100/72). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger schon vor dem 3. November 1972 eine nach § 852 BGB für den Beginn der Verjährung ausreichende Kenntnis hatte. Selbst wenn sich ein früherer Zeitpunkt für eine solche Kenntnis feststellen ließe, würde das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob die frühere entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine auf Feststellung der amtshaftungsrechtlichen Ersatzverpflichtung gerichtete Klage als unzumutbar erscheinen ließ oder ob sie wenigstens die Verjährung nach § 203 Abs. 2 BGB hemmen konnte (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 202/56 = NJW 1957, 1597 einerseits und BAG Urteil vom 6. Dezember 1961 - 4 AZR 297/60 = NJW 1962, 1077 andererseits). Schließlich haben die Parteien vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist bis zur Einreichung der alsbald zugestellten Klageschrift Vergleichsverhandlungen geführt, so daß der Einrede der Verjährung der Amtshaftungsansprüche gegebenenfalls auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehen könnte.
5.
Das Berufungsgericht hat dagegen die auf das Straßenverkehrsgesetz gestützten Ansprüche des Klägers rechtsbedenkenfrei als verjährt angesehen. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit den Rechtsprechungsgrundsätzen zu § 14 StVG und läßt insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch unter Berücksichtigung der Hemmungen durch Anspruchsanmeldung und Vergleichsverhandlungen (§§ 3 Nr. 3 Satz 3, 2 Abs. 2 PflVG; § 14 StVG; vgl. BGH Urteil vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 = LM StVG § 14 Nr. 3; Urteil vom 7. März 1967 - VI ZR 135/65 = LM StVG § 14 Nr. 3 a) waren die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte als Kraftfahrzeughalterin (§ 7 StVG) spätestens Mitte Dezember 1974 verjährt.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der gesamten Umstände das Verhalten der Beklagten, insbesondere den Abschluß eines Vergleichs über die vom Kläger zunächst geltend gemachte Forderung und den Inhalt ihrer Schreiben an den Kläger, rechtsfehlerfrei nicht als ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BGB) gewertet.
Die verschiedenen gesetzlichen Verjährungsregelungen für Schadensersatzansprüche gegen den Kraftfahrzeughalter (§§ 7, 14 StVG) und Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff, hier §§ 839, 852 BGB) führen dazu, daß die Verjährungsfristen für diese Ansprüche ebenso zu verschiedenen Zeitpunkten beginnen, wie sie zu verschiedenen Zeitpunkten ablaufen können. Wenn der Kläger auf Grund desselben Sachverhalts eine bestimmte Rechtsfolge, Schadensersatz, sowohl auf Grund der Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes als auch auf Grund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen in Anspruch nimmt, mag er einen auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützten, aber einheitlichen prozessualen Anspruch erheben. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt jedoch ein Rechtssatz, nach dem sich die Verjährungsfristen, insbesondere ihr Beginn, bei beiden Anspruchsgrundlagen nach einer einheitlichen Regelung richten müßten.
Tidow
Peetz
Kröner
Boujong