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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1957, Az.: III ZR 44/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1957
Aktenzeichen
III ZR 44/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm (Westf.) - 06.12.1955
LG Bochum - 23.03.1954

Fundstelle

  • NJW 1957, 1396 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Hausmeisters Albert U., R., E. Weg Nr. ...,

Prozessgegner

die Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion M.,

Amtlicher Leitsatz

Arbeiten der Bundespost zur Erhaltung der Betriebssicherheit ihrer Fernmeldekabel sind Ausübung öffentlicher Gewalt.

Die Organe der Bundespost verletzen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn sie ihre Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an Kabelanlagen abändern, ohne sich durch gewissenhafte Prüfungen die Gewißheit verschafft zu haben, daß die neuen Vorschriften das gleiche Maß an Sicherheit bieten.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. Dezember 1955 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Bochum vom 23. März 1954 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Grund des Klageanspruchs richtet.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird auch der mit ihr geltend gemachte weitere Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Klageansprüche und die Kosten der Revision wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Folgen einer Explosion in Telegrafenanlagen der Bundespost.

2

Am 23. Februar 1952 führte ein Bautrupp der beklagten Bundespost auf dem Kurfürstenwall in R. Arbeiten an den Fernsprechkabeln aus. Die Kabel laufen in Kabelröhren (Kabelkanälen) unter dem Bürgersteig. Als Zugang zu den Kabelkanälen befinden sich auf dem Bürgersteig Kabelschächte, die mit Betonplatten abgedeckt sind. Der Bautrupp (unter Leitung des Leitungsaufsehers B.) hatte in den Kabelschächten Nr. 18 und 19 Lötarbeiten auszuführen. Im Schacht 19 arbeiteten die Fernmeldebauhandwerker S. und O.. Die Vorbereitungsarbeiten begannen gegen 8 Uhr. Gegen 9,45 Uhr begann S. mit den Lötarbeiten und stieg dazu mit einer brennenden Lotlampe in den Schacht. Nachdem er etwa 10 Minuten gearbeitet hatte, brachte die Lötlampe ein Gasgemisch zur Entzündung. Aus dem zum benachbarten Kabelschacht 20 führenden Kabelkanal schlug ihm eine Stichflamme entgegen, eine Feuerwelle bewegte sich in Richtung des Schachtes Nr. 20 und führte hier eine Explosion herbei. Die Explosion im Schacht Nr. 20 schleuderte die beiden Schachtdeckel hoch und riß den mit Platten bedeckten Bürgersteig auf. Ein Schachtdeckel traf die Ehefrau des Klägers und verletzte sie tödlich. Das entzündete Gas war Leuchtgas, das aus einem zwischen den Kabelschächten 20 und 21 beschädigten Rohr der Gasleitung der Westfalen-AG ausgeströmt und in die Kabelkanäle sowie Kabelschächte eingesickert war. Unter dem Gelände, wo sich der Unfall ereignet hat, geht Bergbau um.

3

Die Westfalen-AG hat die Sachschäden und Beerdigungskosten ausgeglichen. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger den dabei unberücksichtigt gebliebenen Anspruch auf Entrichtung einer Geldrente wegen der ihm durch den Tod seiner Ehefrau entgangenen Dienste geltend (§ 845 BGB).

4

Zur Verhütung von Schäden durch Gase enthalten die Deckel der Kabelseil ächte der Bundespost seit längerer Zeit Lüftungsschlitze; die Bestimmungen der Bundespost sehen ferner bei Kabelarbeiten die Anwendung von Gasprüfgeräten vor. Ursprünglich hatte die Bundespost die Anordnung getroffen, daß bei Arbeiten in Kabelschächten die ersten benachbarten Schachtdeckel zu öffnen waren, damit durch den Luftzug Gase aus dem Kanal entfernt wurden. Im Jahre 1934 änderte die Bundespost die Bestimmungen der Telegrafenbauordnung (TBO) und ihrer "Vorschriften zur Verhütung von Unfällen im Fernmeldebaudienst" (UV) dahin ab, daß die benachbarten Schachtdeckel nur dann zu öffnen waren, wenn die Entlüftungsschlitze der Schachtdeckel in den anschließenden Kanallinien verstopft waren; anderenfalls genügte es, wenn während der Arbeiten von Zeit zu Zeit mit dem Gasanzeiger das Vorhandensein von Gas nachgeprüft wurde. Der Kabelschacht 20 hatte zwei Betondeckel, von denen einer vier Entlüftungsschlitze hatte. Während der Arbeiten am Unfalltag waren die Kabelschächte 8 und 19 geöffnet, die beiderseits benachbarten Schächte, insbesondere Nr. 20, jedoch geschlossen.

5

Der Kläger hat zur Begründung seines Anspruchs vorgetragen:

6

Die Beklagte habe ihre Amtspflichten und ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Der Bautrupp habe die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet und nicht für ordnungsmäßige Entlüftung der Schächte vor Arbeitsbeginn gesorgt. Die Entlüftungsschlitze im Deckel des Schachtes 20 seien verstopft gewesen und der Deckel hätte geöffnet werden müssen. Der Bautrupp habe auch kein Gasprüfgerät benutzt. Selbst wenn der Bautrupp die jetzigen Bestimmungen beachtet habe, hätte er während der Arbeiten nochmals eine Gasprüfung vornehmen müssen. Mindestens liege ein Verschulden der Organe der Beklagten darin, daß sie die früheren Bestimmungen abgeändert hätten; danach hätten die Deckel der benachbarten Schächte immer geöffnet werden müssen. Das hätte den Unfall auf jeden Fall verhindert.

7

Der Kläger hat den Wert der ihm durch den Tod seiner (am ... 1895 geborenen) Ehefrau entgangenen Dienste mit monatlich 120 DM beziffert und mit der Klage Zahlung einer Rente in dieser Höhe verlangt.

8

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Eine Haftung bestehe höchstens für eine Verletzung ihrer privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht hätten ihre Bediensteten nicht verletzt, da sie insbesondere alle Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften beachtet hätten. Die Entlüftungsschlitze seien groß genug gewesen und fortlaufend überprüft worden. Der vom Bautruppführer B. damit beauftragte Postschaffner Be. habe am Unfalltage und am Tage vorher durch eigene Prüfung festgestellt, daß auch die Entlüftungsschlitze am Schacht 20 offen gewesen seien. Be. habe sich ferner durch sachgemäße Anwendung des bei der Bundespost eingeführten und bewährten Gasspürgerätes Aladin vor Beginn der Lötarbeiten davon überzeugt, daß die beiden Kabelschächte 18 und 19 frei von Gasen gewesen seien. Der Gasrohrbruch müsse sich erst während der Arbeiten ereignet haben. Eine Öffnung des Schachtdeckels 20 hätte die Explosion nicht verhindert, sondern im Gegenteil die Explosionswirkung noch vergrößert. Die früheren Vorschriften seien eine Notlösung gewesen, weil es damals keine brauchbaren Gasspürgeräte gegeben habe. Die Entwicklung der neuen Gasspürgeräte habe die nötige Sicherheit, gebracht und die Öffnung der benachbarten Schachtdeckel erübrigt, die sich auch als verkehrsgefährdend erwiesen habe. Sie habe alle bei den Arbeiten tätigen Bediensteten sachgemäß ausgewählt und fortlaufend ordnungsmäßig überwacht, insbesondere auf die genaue Einhaltung ihrer Unfallverhütungsvorschriften.

9

Das Landgericht hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung verurteilt, an den Kläger vom 1. März 1952 bis zum 21. August 1960 eine Rente von 80 DM bezw. 120 DM zu zahlen, und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger auch den für die spätere Zeit entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat mit seiner Anschlußberufung beantragt, die Beklagte, auch über den 21. August 1960 hinaus zur Zahlung einer Rente von 120 DM monatlich (oder was das Gericht für angemessen hält) zu verurteilen, und zwar für die vermutliche Lebensdauer seiner Ehefrau, längstens bis zu seinem Tode. Gleichzeitig hat er den früheren Feststellungsantrag damit für erledigt erklärt. Beide Parteien haben die Zurückweisung der gegnerischen Berufung beantragt. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der klägerischen Anschlußberufung die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch nach Maßgabe seiner im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Öffnen des Deckels des Schachtes 20 den Unfall verhindert und nicht etwa die Gefahr noch vergrößert hätte. Es hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Bautrupp die nach der jetzigen Unfallverhütungsvorschriften angeordneten Maßnahmen eingehalten habe, insbesondere daß die Kabelschächte 18 und 19 mindestens anderthalb Stunden vor Beginn der Lötarbeiten offen gehalten worden seien, daß die Entlüftungsschlitze des Deckels des Kabelschachtes 20 nicht verstopft gewesen seien und daß Be. die Schächte 18 und 19 ordnungsgemäß mit dem Gasprüfgerät Aladin längere Zeit vor Beginn der Lötarbeiten auf Gas mit negativem Befund überprüft habe. Das Berufungsgericht folgt ferner dem Gutachten des Sachverständigen Professor K. dahin, daß es nach einem Zeitablauf von zwei Stunden noch keiner Nachprüfung durch das Gasprüfgerät bedurft habe und daß weitere Entlüftungsschlitze in dem zweiten Deckel des Schachtes 20 die Explosion nicht verhindert hätten. Das Oberlandesgericht schließt sich endlich dem Sachverständigen auch in folgender Hinsicht an: Die Unfallverhütungsvorschriften der Beklagten hätten den letzten Stand der - allerdings ständig im Fluß befindlichen - Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse verarbeitet; es liege keine Außerachtlassung wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse oder Erfahrungen darin, daß die Beklagte mit Rücksicht auf die Weiterentwicklung der Gasspürgeräte die früheren Bestimmungen geändert habe; der jetzige Vorfall habe Umstände ergeben, die man bisher für ausgeschlossen gehalten habe; deshalb empfehle sich allerdings, in Zukunft bei Arbeiten mit offener Flamme in einem Kabelschacht ohne Ausnahme die Deckel der benachbarten Kabelschächte voll zu Öffnen und die Bestimmungen zu ändern; diese Änderung der Bestimmungen sei nötig, damit die Beklagte sich nicht in Zukunft dem berechtigten Vorwurf schuldhaften Unterlassens aussetze; die Lückenhaftigkeit der Unfallverhütungsvorschriften sei jedoch nicht vorhersehbar gewesen und eine Folge der Unvollkommenheit allen menschlichen Tuns, insbesondere in der Technik.

11

II.

Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken müssen durchgreifen.

12

1.)

Anspruchsgrundlage sind die Bestimmungen des § 839 BGB und Art. 34 GrundG; denn die Betätigung der Bundespost ist regelmäßig Ausübung öffentlicher Gewalt. Es müssen besondere Umstände vorliegen, um die Erfüllung einzelner der Post auferlegter Pflichten anders zu behandeln (BGHZ 20, 102). Der Fernmeldedienst der Bundespost ist hoheitliche Betätigung, wie die Rechtsprechung wiederholt anerkannt hat, insbesondere für das Verlegen von Fernsprechleitungen (RGZ 126, 28) und Dienstreisen zur Überprüfung von Fernsprechleitungen im Kabelmeßdienst (RGZ 165, 365). Die frühere abweichende Rechtsprechung (RGZ 91, 273) ist durch die neuere Rechtsprechung überholt. Eine Ausnahme gilt nur für diejenigen Betätigungen, denen die Bundespost erkennbar eine privatrechtliche Gestaltung gegeben hat (RGZ 166, 1). Das gilt namentlich für die Verkehrssicherungspflicht in den öffentlichen Postgebäuden, die dem bürgerlichrechtlichen Rechtskreis zugerechnet wird (RGZ 166, 1). Es kann dahingestellt bleiben, ob die verkehrssichere Unterhaltung von Fernsprechleitungsmasten und die Beseitigung eines durch sie eingetretenen Hindernisses zur privatrechtlichen Sicherungspflicht gehört, wie der Senat früher ausgesprochen hat (BGHZ 12, 94); denn jedenfalls gehören die Arbeiten, die der Betriebssicherheit der Fernmeldekabel dienen, so eng zum hoheitlichen Bereich, daß insoweit Ausübung hoheitlicher Gewalt vorliegt, wie die Beklagte zunächst auch selbst vorgetragen hat.

13

2.)

Die Beklagte hatte die Pflicht, die Arbeiten an ihren Kabelanlagen so durchzuführen, daß Dritte dadurch nicht beschädigt oder verletzt wurden. Denn es gehört zu den Amtspflichten eines Amtsträgers, in Ausübung öffentlicher Gewalt bei seiner hoheitlichen Betätigung nicht gefährdend und schädigend in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter einzugreifen (BGHZ 20, 102/109). Die Bundespost hat durch den Bau ihrer Leitungen und Schächte unter den Bürgersteigen eine Gefahr geschaffen, weil sich in diesen Anlagen Gase ansammeln können, die insbesondere im Falle einer Explosion schwere Schäden verursachen. Sie maß deshalb bei Vornahme von Kabelarbeiten mit offenem Feuer Vorsorge treffen, daß diese Gase nicht explodieren.

14

Die Beklagte hat diese Pflicht nicht erfüllt; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre der Unfall nicht eingetreten, wenn der Bautrupp, wie es die früheren Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen hatten, den Deckel des Schachtes 20 vorher geöffnet hätte. Die Abänderung der Bestimmungen war also für den Schaden ursächlich, ohne daß außergewöhnliche Umstände mitgewirkt haben, wie unten ausgeführt wird.

15

Die Bundespost hatte zur Unfallszeit statt der Öffnung der Nachbarschächte die Anwendung eines Grasprüfgerätes vorgeschrieben. Diese Maßnahme bot, wie heute feststeht, nicht die gleiche Sicherheit wie die Öffnung der Schachtdeckel. Das Berufungsgericht meint aber, daraus sei der Beklagten kein Vorwurf zu machen, weil der Unfall auf Umständen beruhe, die man für ausgeschlossen gehalten habe, die also nicht vorhersehbar gewesen seien. Damit wird jedoch das Berufungsgericht dem Inhalt des Gutachtens von Professor K., das sich das Berufungsgericht im vollen Umfang zu eigen macht, nicht gerecht. Aus diesem Gutachten und dem sonstigen Beweisergebnis sowie dem Parteivortrag ergibt sich folgendes:

16

Es ist bekannt, daß in Kabelkanäle und Kabelschächte häufig Gas eindringt und daß dadurch Gefahren für die Arbeiter und Dritte entstehen können. Das war der Bundespost nach ihrem eigenen Vortrag bekannt; denn gerade zur Abwehr dieser Gefahren ordneten die Telegrafenbauordnung und die Unfallverhütungsvorschriften umfangreiche Sicherungsmaßnahmen an. Hier handelte es sich ferner um Kabelanlagen in einem Bergbaugebiet. Der Bergbau verursacht erfahrungsgemäß Bodensenkungen, Rohrbrüche oder Undichtigkeiten in Gasleitungen. Der Sachverständige Körting hat dazu erklärt, daß man im Bergbaugebiet allgemein mit Bodenbewegungen rechnen müsse und immer wieder Fälle bekannt geworden seien, in denen Unfälle durch in Kabelschächte eingedrungene Gase entstehen. Professor K. hat ferner erklärt, daß sich die Kabelkanäle trotz der Entlüftungsschlitze in den Schachtdeckeln mit Gas füllen. Auch das wußte die Beklagte nach ihrem Zugeständnis und ihre Vorschriften gehen trotz der Entlüftungsschlitze von der Gefahr einer Vergasung aus. Die Gefahr einer Explosion besteht schon bei einem Gehalt von 5- 9 % Leuchtgas in der Luft; das verwendete Gasprüfgerät spricht aber erst bei einem Gemisch von 5 % an. Das explosive Gasgemisch ist in den Kabelanlagen nicht gleichmäßig vorhanden, sondern sieht in Schwaden im allgemeinen langsam an der oberen Wandlung der Röhren entlang, auch nicht kontinuierlich, sondern mit Unterbrechungen. Das in den Kabelschacht eingelassene Suchgerät kann also diese Gasschwaden nicht immer erfassen und zeigt auch nach der Darstellung des Sachverständigen einen nur flüchtig erfaßten Gasschwaden nicht sofort an. Er meint sogar, das Gerät könne die dünnen, aber schon explosivgefährlichen Schwaden nur durch Zufall erfassen, obwohl mengenmäßig beachtenswerte Gasmengen hätten ausgetreten sein können. Gerade deshalb, meint der Sachverständige, sei nach Beginn der Arbeiten eine Nachprüfung nicht mehr nötig gewesen.

17

Daraus ergibt sich folgendes:

18

Der einmalige Einsatz des von der Bundespost eingeführten Gassuchgerätes bot keine Sicherheit dafür, daß rechtzeitig alle explosivgefährlichen Gasschwaden festgestellt wurden, Diese Vorsichtsmaßnahme gestattete, wie auf der Hand liegt, von vorne herein überhaupt keine dauernde, während der Hantierung mit offenem Feuer im Schacht ununterbrochene Kontrolle der Luft auf ihren Gasgehalt. Das Gerät reagierte auch erst, wenn der Gasgehalt der Luft 5 % erreicht hatte, wenn also die Arbeit bereits in einem explosiblen Gemisch durchgeführt wurde. Das Gerät zeigte also eine in der Entstehung begriffene und noch sicher beherrschbare Gefahr nicht an. Das Gerät zeigte ferner nur an, wenn es das Gasgemisch tatsächlich und nicht nur kurzfristig erfaßte; es zeigte also die Gasschwaden nicht an, die sich im Augenblick der Prüfung an anderer Stelle befanden oder entwickelten. Es war wirkungslos, wenn der Gaseinbruch erst nach dem Einsatz des Geräts erfolgte. Die Telegraphenbauordnung von 1941 hatte immerhin noch in Teil 11 zu § 26 bestimmt, daß bei Arbeiten mit offenem Feuer oder längeren Arbeiten während, der Zeit des Aufenthalts von Menschen im Schacht ständig ein zuverlässiger Gasanzeiger aufgestellt werden müsse (ebenso Unfallvorgschriften von 1938 in § 23, dem jetzigen § 26). Auch davon hat die Beklagte jetzt abgesehen.

19

Daraus ergibt sich, daß die Beklagte ein sicheres Mittel durch ein unzulängliches Mittel zur Gefahrenbeseitigung ersetzt hat. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß diese Unzulänglichkeit auf Umständen beruhte, die nicht vorhersehbar waren. Die Unzulänglichkeit des Gerätes war schon früher durch ein sorgfältiges Sachverständigengutachten feststellbar; denn insoweit beruhen die Ausführungen des Sachverständigen Körting nicht auf neuen Erkenntnissen.

20

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt (§ 276 BGB). Dabei setzt Verschulden allerdings die Voraussehbarkeit eines schädigenden Erfolges voraus; schuldhaft handelt auch derjenige, der die Entstehung eines schädigenden Erfolges zwar nicht vorausgesehen hat, aber hätte voraussehen können und müssen. Die Bundespost durfte eine bewährte Sicherheitsmaßregel nur dann abändern, wenn sie die Gewißheit hatte, daß mit der neuen Vorschrift der gleiche Erfolg erzielt und die Gefahr ebenso wirksam bekämpft werden kann. Die Bundespost durfte also die Anordnung der Telegrafenbauordnung von 1931, die sich durchaus bewährt hatte und bestimmte, daß während der Arbeiten mit offenem Feuer die benachbarten Schachtdeckel ständig offen zu halten waren, nur aufheben, wenn die neue Maßnahme das gleiche Maß von Sicherheit bot. Nur dann hätte sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zum Schutze ihrer Arbeiter und zum Schutze des Verkehrs beachtet. Richtig ist, daß die Technik ständig im Fluß ist und daß Forschung und Praxis ständig neue Erkenntnisse erbringen. Aber die Bundespost durfte die früheren Bestimmungen, die Unfälle der vorliegenden Art mit Sicherheit ausschlössen, nur dann abändern, wenn sie sorgfältige Prüfungen über die Gleichwertigkeit der neuen Maßnahmen angestellt hatte. Das ist hier nicht der Fall.

21

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welche Prüfungen die Bundespost 1934 bei Änderung der Bestimmungen vorgenommen hatte. Bei dem Umfang ihres Betriebes und der Bedeutung dieser Angelegenheit mußte die Beklagte mindestens das Gutachten eines anerkannten Sachverstand igen einholen, wie es jetzt das Gericht getan hat. Dafür standen der Bundespost als Bundeszentralbehörde die modernsten Forschungsmittel zur Verfügung. Ihre Organe hätten dann erkennen können, daß die jetzige Fassung ihrer Bestimmungen unzulänglich ist, weil sie anstelle bewährter, sicherer Abwehrmittel ein Gerät einsetzen, das nicht einmal eine zuverlässige Erkenntnis der Gefahr ermöglicht. Auch die Betriebsanleitung des Gasprüfgerätes ergab nicht, daß das Gerät alle explosivgefährlichen Gasgemische feststellte, weil sie nicht angibt, welche geringsten Gasgemische das Gerät anzeigt. Der Beklagten wäre kein Vorwurf aus einer Änderung der Bestimmungen zu machen, wenn sie sich auf ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen gestützt hätte, das den Einsatz des Gerätes für ebenso sicher erklärte wie die Öffnung der benachbarten Schachtdeckel. Das hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten aufgegeben, im einzelnen und unter Beweisantritt darzulegen, auf Grund welcher wissenschaftlicher Erkenntnisse, Erfahrungen und Versuche sie ihre früheren weitergehenden Unfallverhütungsvorschriften in ihre jetzigen Vorschriften nicht übernommen habe. Sie hatte daraufhin nur angegeben, daß die Entlüftung keinen ausreichenden Schutz vor den schweren Giftgasen gewährt habe, die sich am Boden ablagern, und daß die offen stehenden Schachtdeckel eine zusätzliche Gefahrenquelle für den Verkehr bildeten. Diese Behinderung des Straßenverkehrs durch hochgestellte Schachtdeckel am Tage ist aber im Vergleich zu den Gefahren geschlossener Deckel unbedeutend. Selbst wenn die modernen Gasprüfgeräte gegenüber den schweren Gagen wirksamer waren als die Öffnung der Schachtdeckel, befreite das nicht von der Prüfung, ob sie gegenüber dem leichten Leuchtgas und den Folgen undichter Leuchtgasleitungen gleich wirksam waren. Das ist nach den Feststellungen nicht der Fall, so daß die Anwendung des Gasprüfgerätes nicht von der Pflicht befreite, außerdem noch die Schachtdeckel zu öffnen.

22

Die Beklagte hat in der Revisionserwiderung ausgeführt, aus den Gutachten von Prof. K. ergebe sich, daß nur bei einem ganz besonderen Luftgasgemisch eine Zündung möglich gewesen wäre. Das ist nicht richtig, denn das Gutachten spricht an den angegebenen Stellen nur davon, daß sich ein Luftgasgemisch gebildet habe und es schwierig gewesen sei, ein solches an den Schachtwänden hochsteigendes Gemisch mit der Lötlampe zu entzünden, während es beim Austritt aus den Kabelkanälen zündfähiger sei.

23

Die Beklagte hat in der Verhandlung vor dem Senat weiter darauf hingewiesen, daß der Unfall nach dem Gutachten auf Umstände zurückzuführen sei, die neue Erkenntnisse darstellten und nicht vorhersehbar gewesen seien; nachdem sich das Berufungsgericht dem angeschlossen habe, könne das Verhalten der Postbediensteten jetzt keinesfalls mehr als fahrlässig bezeichnet werden. Richtig ist, daß grundsätzlich ein Verhalten eines Beamten nicht mehr als schuldhaft gewertet werden kann, wenn ein Kollegialgericht dieses Verhalten als objektiv rechtmäßig bezeichnet hat. Das liegt hier aber nicht vor; denn das Berufungsgericht hat die Maßnahmen der Organe der Bundespost nicht als richtig und objektiv rechtmäßig bezeichnet. Es hat im Gegenteil die Vorschriften der Bundespost als lückenhaft, also als unzulänglich und unrichtig bezeichnet, die für die Zukunft auf jeden Fall geändert werden müßten. Es hat allerdings unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. K. ausgeführt, der Eintritt des Schadens sei für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen und ihr daher nicht als Verschulden zuzurechnen. Dabei hat sich das Berufungsgericht aber zu stark an eine Wertung des Gutachtens gehalten, die nicht dem Sachverständigen zustand, und hat die vom Sachverständigen festgestellten Tatsachen nicht ausreichend gewürdigt. Der Sachverständige hat nicht festgestellt, daß die hier entscheidenden Umstände neue Erkenntnisse und nicht vorhersehbar waren. Insbesondere die Zündfähigkeit eines Gasgemisches durch eine offene Flamme, die Abhängigkeit der Zündfähigkeit von der Art des Gemisches, die Fortbewegung eines durch einen Gasrohrbruch in Kabelkanäle eingesickerten Gasgemisches und die Arbeitsweise des Grasspürgerätes hat der Sachverständige nicht als neue Erkenntnisse bezeichnet. Im übrigen geht der Sachverständige bei der erwähnten Folgerung ersichtlich nicht von dem Rechtsbegriff der Vorhersehbarkeit aus. Er führt nämlich auf S 15/16 seines ersten Gutachtens folgendes aus: Weil die Mitarbeiter der Bundespost die besten Sachkenner auf dem Gebiet des Kabelbauwesens seien, deshalb müßten ihre Vorschriften als (vollständiger) Niederschlag der heutigen technischen Ansichten gewertet werden; weil die Bundespost angenommen habe, die Vorschriften würden ausreichen, deshalb seien jetzt Umstände eingetreten, die man für ausgeschlossen gehalten habe. Der Sachverständige setzt also offenbar die mangelnde Voraussicht eines Geschehens mit der mangelnden Voraussehbarkeit gleich, denn er meint, weil die Post derartige Unfälle vorher nicht erwogen habe, seien sie nicht voraussehbar gewesen. Das ist ein Irrtum, der den rechtlichen Begriff der Fahrlässigkeit verkennt. Fahrlässigkeit liegt, wie erwähnt, schon dann vor, wenn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt voraussehbar ist, daß ein bestimmtes Verhalten einen vermeidbaren schädigenden Erfolg verursachen kann, auch wenn der Täter diese Überlegung nicht anstellt und die Möglichkeit des Schadens nicht voraussieht, aber hätte voraussehen können. So lag es hier. Denn eine sorgfältige Überlegung über die Arbeitsweise des Gasprüfgerätes und die Möglichkeiten, wann und wie explosive Gasgemische in Kabelanlagen eindringen und weitersickern, hätte bei den Organen der Bundespost schon früher zu der Feststellung führen können und müssen, daß trotz einmaliger Anwendung dieses Geräts die offene Flamme einer Lötlampe später noch ein explosives Gasgemisch entzünden konnte.

24

Nach alledem hat die Beklagte bei Abänderung ihrer Bestimmungen nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und schuldhaft ungenügende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Sie haftet daher für die daraus entstehenden Schäden, so daß der Anspruch des Klägers aus §§ 839, 845 BGB begründet ist. Die Haftpflicht aus Amtspflichtverletzung ist auch nicht durch eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ausgeschlossen, weil die Westfalen-AG den hier geltend gemachten Schaden nach dem Reichshaftpflichtgesetz nicht zu ersetzen hat und ein Verschulden ihrer Organe nicht behauptet ist.

25

Das Urteil muß daher aufgehoben werden. Da der Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe des Anspruchs noch nicht entscheidungsreif ist, ist der Anspruch nur dem Grunde nach als gerecht fertigt zu erklären und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Hußla kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist. Dr. Geiger