Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1977, Az.: III ZR 79/75
Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik wegen eines Flugzeugunfalls; Leistungen an Hinterbliebene aus Anlaß von Arbeitsunfällen mit tödlichem Ausgang ; Legalzession des deutschen Sozialversicherungsrechts ; Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger eines Mitgliedsstaats wegen eines Unfalls eines seiner Versicherten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats; Ersatzansprüche aus Gefährdungshaftung nach dem Luftverkehrsgesetz ; Haltereigenschaft nach dem Luftverkehrsgesetz ; Begehungsort im Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts ; Ausübung eines öffentlichen Amts durch die Bediensteten der Bundeswehr bei der Vorbereitung und Durchführung des Testflugs in Ausübung ; Beschränkter Leistungszweck der französischen gesetzlichen Unfallversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1977
- Aktenzeichen
- III ZR 79/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 30.01.1975
- LG München II - 06.07.1971
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 52 Abs. 1 der VO EWG Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. Sept. 1958 (BGBl 1959 II 473; jetzt Art. 93 der Neufassung)
- Art. 34 GG
Fundstellen
- BGHZ 70, 7 - 11
- DB 1978, 634 (Volltext mit amtl. LS)
- DRiZ 1978, 56-57
- DÖV 1979, 574-575 (Kurzinformation)
- IPRspr 1977, 29
- MDR 1978, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 495-496 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 29, 799 - 804
Redaktioneller Leitsatz
Die Ersatzpflicht wird nicht gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Träger der französischen gesetzlichen Unfallversicherung an die Hinterbliebenen von Unfallopfern leistet.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Klägerin zu 7) wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil dieser Klägerin erkannt ist.
Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das Teilgrund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 6. Juli 1971 werden auch hinsichtlich der Klägerin zu 7) zurückgewiesen, jedoch wird das genannte Urteil auch insoweit in Nr. I neu gefaßt:
Der bezifferte Zahlungsanspruch der Klägerin zu 7) ist aus dem Rechtsgrund der Amtspflichtverletzung dem Grunde nach gerechtfertigt.
- 2.
Die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren fallen der Beklagten zur Last. Die Streithelferin hat die durch die Streithilfe in den Rechtsmittelverfahren verursachten Kosten zu tragen.
Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der beklagten Bundesrepublik Schadensersatz wegen eines Flugzeugunfalls.
Die beklagte Bundesrepublik und ihre Streithelferin, die Flugzeuge herstellt, vereinbarten im Juni 1962 in einem "Leih- und Erprobungsvertrag" u.a. folgendes:
§ 1
(1)
Die Firma (Streithelferin) stellt der BRD für die Dauer von maximal 8 Wochen1 Hubschrauber des Baumusters Alouette III Nr. 04, flugbereit und verkehrssicher, mit dem für die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten erforderlichen Zubehör und Gerät
leihweise und unentgeltlich zur Verfügung.
(2)
Dieser Hubschrauber soll ... durch die Bundeswehr unter Verantwortung des von der Firma zur Verfügung gestellten Personals Truppenuntersuchungen unterzogen werden, um seine Eigenschaften für militärische Aufgaben festzustellen....
§ 2
Zur Einweisung des Bundeswehrpersonals stellt die Firma für die Dauer der Untersuchungen
1 Ingenieur
1 Werkpiloten und
1 Mechaniker
zur Verfügung.
§ 4
(1)
Die BRD ist befugt, mit dem Werkpiloten und in Gegenwart des beauftragten Firmenvertreters im Rahmen der laut Musterzulassung geltenden Bestimmungen alle Einsatzmöglichkeiten des Leihgeräts zu erproben....
§ 5
(1)
Die Firma haftet für Beschädigungen oder Verlust des Leihgeräts oder seiner Zubehörteile, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch, höhere Gewalt oder durch zufälligen Untergang verursacht werden. Sie haftet nicht für Schäden, die Bedienstete oder Soldaten der BRD erleiden, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit des Firmenpersonals.(2)
Sollte die Einweisungsmannschaft der Firma bei den Truppenversuchen des Leihgeräts zu Schäden kommen, die Invalidität oder Tod zur Folge haben, so stellt die Firma die BRD frei gegenüber Ansprüchen des Einweisungspersonals bzw. deren Hinterbliebenen.(3)
Da die Firma Halter des Hubschraubers im Sinne von § 19 des Luftverkehrsgesetzes vom 1. August 1922 bleibt (RGBl. I; Seite 653, ber. 936), folgt daraus ihre Haftpflicht gegenüber Dritten. Von einer etwaigen Halterhaftung der BRD hält die Firma die BRD frei....
Im Rahmen eines von der Heeresfliegerwaffenschule durchgeführten Lehrgangs, bei dem Hubschrauberpiloten im Gebirgsflug auszubilden waren, wurde dem Lehrgangsleiter auch ein von der Streithelferin vertragsgemäß gestellter Hubschrauber zur Erprobung auf seine militärischen Einsatzmöglichkeiten zugewiesen. Nach einem von der Heeresfliegerwaffenschule aufgestellten und vom Truppenamt genehmigten Testflugplan war auch ein Konturenfliegen durchzuführen, worunter ein "Anpassen an das Gelände", ein "Aufsuchen von Deckungen" und ein "Um- und Überfliegen von Hindernissen" verstanden wird. Ein derartiger Erprobungsflug, für den ein schriftlicher Flugauftrag ("Gebirgsflugtest, Konturenfliegen, Tiefstflug") vorlag, war für den 12. Juli 1962 vorgesehen. Als Erprobungsgebiet sollte eine zu einer Bergalm ansteigende bewaldete Schlucht dienen. Der Erprobungsflug wurde von dem Lehrgangsleiter, der mit der fliegerischen Überprüfung des Hubschraubers im Gebirgsflug beauftragt worden war, eingehend vorbesprochen, wobei auch die Flugroute genau bezeichnet wurde. Bei dem am Nachmittag des 12. Juli 1962 durchgeführten Probeflug stürzte der Hubschrauber an einer Stelle ab, an der das Tragseil und die Rückholseite einer privaten Materialseilbahn die Schlucht überspannten. Die Besatzung des Hubschraubers, nämlich der als Hubschrauberführer eingesetzte Verkspilot Eric Delocque-Fourcaud (der Ehemann bzw. Vater der Kläger zu 1 bis 3), der Bordmechaniker Pierre Crubilier (der Ehemann bzw. Vater der Kläger zu 4 bis 6) und drei Bundeswehrangehörige fanden dabei den Tod.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger zu 1) bis 6) von der Beklagten Schadensersatz wegen des Verlustes ihrer Unterhaltsansprüche. Die Klägerin zu 7), eine Körperschaft der französischen gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt die Beklagte auf Grund übergegangenen Rechts wegen der an die Kläger zu 1) bis 6) gezahlten Abfindungen und Renten in Anspruch. Die auch gegen den Betreiber der Materialseilbahn erhobenen Klagen sind rechtskräftig abgewiesen.
Die Kläger haben geltend gemacht, Beamte der Beklagten hätten es pflichtwidrig unterlassen, vor dem Flug das Gelände zu untersuchen, um die Sicherheit der Fluginsassen zu gewährleisten.
Das Verhalten des militärischen Einsatzleiters, das dem Bereich hoheitlicher Tätigkeit zuzuordnen sei, stelle sich als Verletzung einer auch gegenüber den französischen Werksangehörigen bestehenden Amtspflicht zu hinreichender Erkundung des zu befliegenden Geländes dar.
Die Kläger zu 1) bis 6) haben beantragt, die Beklagte zum Ersatz des ihnen entzogenen Rechts auf Unterhalt zu verurteilen.
Die Klägerin zu 7) hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 80.878,31 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin zu 7) unter Berücksichtigung des Quoten-Vorrechts die Renten zu ersetzen, die diese auf Grund des Todes der Herren Eric D.-F. und Pierre Cr. an die Kläger zu 1) bis 6) zu zahlen habe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hat im wesentlichen vorgetragen:
Der Probeflug habe im Rahmen von Verkaufsverhandlungen zweier gleichgeordneter Vertragspartner stattgefunden. Keiner der mit dem Flug befaßten Beamten sei dabei hoheitlich tätig geworden. Im übrigen hätten Amtspflichten der beteiligten Offiziere allenfalls gegenüber den ihnen unterstellten Soldaten, nicht aber gegenüber zivilen Personen bestanden. Schließlich fehle es auch an einem Verschulden ihrer Beamten.
Die Herstellerin des Hubschraubers ist dem Rechtsstreit auf selten der Beklagten beigetreten. Sie hat Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat durch Teilgrund- und Teilurteil die Ersatzansprüche der Kläger zu 1) bis 7) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Weiter hat es festgestellt, daß die beklagte Bundesrepublik der Klägerin zu 7) aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung die Renten zu ersetzen habe, die die Klägerin zu 7) wegen des Todes der französischen Flieger Eric D.-F. und Pierre Cr. an die Kläger zu 1) bis 6) zu bezahlen habe.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Streithelferin Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche der Kläger zu 1) bis 6) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und insoweit die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin zurückgewiesen. Die von der Klägerin zu 7) erhobene Klage hat es abgewiesen. Mit der Revision wendet sich diese Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage.
Die Streithelferin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat nicht entschieden, ob Ansprüche der Kläger zu 1) bis 6) nach französischem Recht auf die Revisionsklägerin übergegangen sind und ob diese Rechtsfolge vom deutschen internationalen Privatrecht anerkannt wird. Ein solcher Forderungsübergang ist, das Bestehen eines Ersatzanspruches gegen die Revisionsbeklagte vorausgesetzt, zu bejahen.
Die Klägerin zu 7) - im folgenden: Klägerin - ist als sog. Primärkasse (caisse primaire) eine unabhängige Selbstverwaltungskörperschaft des Privatrechts und Träger der Kranken- und Unfallversicherung für die Arbeitnehmer in Handel und Industrie ihres Bezirks (Dalloz Repertoire de Droit Social et du Travail [1976] S. 269 ff; Benz, Die französische Unfallversicherung, Die Berufsgenossenschaft 1972, 143 ff). Für ihre Leistungen an Hinterbliebene aus Anlaß von Arbeitsunfällen mit tödlichem Ausgang (Hinterbliebenenrente, Sterbegeld, vgl. Benz a.a.O. S. 145; Igl, Grundzüge des französischen Rechts der sozialen Sicherheit, RIW/AWD 1977, 348 ff, 349/350) steht ihr das Recht zu, die Erstattung der übernommenen Entschädigungen dem zum Schadensersatz verpflichteten Schädiger anzulasten (vgl. Benz a.a.O. S. 147). Dies hat die Bedeutung einer Legalzession des deutschen Sozialversicherungsrechts (Murad Ferid Franz. Zivilrecht Bd. 1 S. 572) und ist gem. Art. 52 Abs. 1 der VO EWG Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. Sept. 1958 (BGBl 1959 II 473; jetzt Art. 93 der Neufassung) von allen Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaften anzuerkennen, wenn ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats eine der in Art. 2 VO genannten Leistungen für einen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats eingetretenen Schaden erhält und dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens besitzt (EuGHRspr. XI [1965] 112; 134, 1268; Urteil vom 16. Februar 1977 in der Rechtssache 72/76, vgl. WJ vom 24. Oktober 1977; Gitter NJW 1965, 1111; Soergel/Kegel BGB 10. Aufl. Vorbem. 315/317 Art. 7 EGBGB). Diese Voraussetzungen für die Anerkennung einer Legalzession liegen hier vor. Entschädigung war von dem Versicherungsträger des Entsendestaats, also nach Maßgabe des französischen Sozialversicherungsrechts zu leisten, weil die französischen Testpiloten in Frankreich wohnten und weniger als 12 Monate im Arbeitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bei einem Unternehmen beschäftigt waren, das in Frankreich seinen Betrieb hatte (Art. 13 Buchst. a VO; Burchardt, Recht d. Int. Wirtschaft 1976, 155, 177).
Hiernach ist der Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger eines Mitgliedsstaats wegen eines Unfalls eines seiner Versicherten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats im Sinne von Art. 52 VO auf der Grundlage der für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften anzuerkennen. Dieser Forderungsübergang umfaßt jedoch nur diejenigen dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, zustehenden Schadensersatzansprüche, die den von dem verpflichteten Träger erbrachten Leistungen entsprechen (EuGH Urteil vom 16. Februar 1977 in der Rechtssache 72/76 zit. nach WJ XXV/43 vom 24.10.1977). Dagegen beurteilt sich die Frage, inwieweit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche erwachsen sind, entgegen der Auffassung der Revision nach dem für diese Ansprüche maßgebenden - hier: dem deutschen, vgl. unten II, III - Recht. Art. 52 VO verschafft dem französischen Sozialversicherungsträger keine weitergehenden Ansprüche als sie ursprünglich dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen zugestanden haben (EuGHRspr. XI, 134 Leits. 1 c Satz 1; zum Umfang der Subrogation im französischen Sozialversicherungsrecht vgl. auch Marschall v. Bieberstein, Reflexschäden und Regreßrechte, 1967, S. 167 ff, 169, 183).
II.
Das Berufungsgericht hat, ohne dies besonders zu begründen, auch Ersatzansprüche gegen die Beklagte aus Gefährdungshaftung nach dem Luftverkehrsgesetz (§§ 33, 53 LuftVG) verneint. Die Revision macht insoweit geltend, die Beklagte sei als Entleiherin des zu erprobenden Hubschraubers am Unfalltage Halterin des Luftfahrzeugs gewesen. Damit hat sie keinen Erfolg.
1.
Die Haltereigenschaft nach dem Luftverkehrsgesetz bestimmt sich nach denselben Grundsätzen, die auch für das Halten von Tieren im Sinne des § 833 BGB gelten (Schleicher/Reymann/Abraham, Recht d. Luftfahrt 3. Aufl. Bd. 2 S. 205/6; Hofmann LuftVG § 33 Anm. 11-14, § 53 Anm. 3; Rinck, ZLR 1954, 85 ff, 90 Anm. 24; Rudolf, ZLR 1959, 329 ff, 331; Meyer, ZLR 1963, 133 ff, 141). Hiernach ist Halter, wer die Sache im eigenen Interesse nicht nur ganz vorübergehend in Gebrauch hat und diejenige umfassende Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (RGZ 78, 179; BGHZ 13, 351, 354 f[BGH 29.05.1954 - VI ZR 111/53]ür Kfz-Halter; vgl. auch BGH Urteil vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75). Diese Voraussetzungen treffen regelmäßig nicht auf den zu, der - wie hier die Beklagte - die Sache lediglich vorübergehend benutzt, um ihre Eignung für einen Kauf zu erproben (RG JW 1906, 197 Nr. 14; LZ 1917, 1177; RGRK-BGB 11. Aufl. § 833 Anm. 7; Staudinger/Schäfer BGB 10./11. Aufl. § 833 Rz. 50; Erman/Drees BGB 6. Aufl. § 833 Rdn. 12). Hierbei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht auf getroffene vertragliche Absprachen. Die Revision kann daher für sich nichts aus dem Umstand herleiten, daß die Bundesrepublik nach dem geschlossenen "Leih- und Erprobungsvertrag" die rechtliche Stellung einer Entleiherin haben sollte. Zu welchem Zweck das Fahrzeug im Zeitpunkt des Schadenseintritts gebraucht wurde, ist für die Haltereigenschaft ohne Belang. Halten ist nicht eine augenblickliche Benutzung, sondern ein Vorgang von einiger Dauer (RG JW a.a.O.). Daran fehlt es auch dann, wenn - wie hier - das zu prüfende Fahrzeug bei einem Probeflug eingesetzt wird, dessen Vorbereitung einige Zeit in Anspruch nimmt. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte während dieser Zeit über das Flugzeug eine Verfügungsgewalt ausgeübt hat, die es rechtfertigen könne, (auch) ihr die Haltereigenschaft zuzuschreiben.
2.
Haftungsbestimmungen des französischen Luftverkehrsrechts sind hier nicht anwendbar. Nach den maßgebenden Grundsätzen des deutschen Internationalen Privatrechts richtet sich das anzuwendende Recht in Fällen der Gefährdungshaftung nach dem Begehungsort (BGHZ 23, 65, 67) [BGH 21.12.1956 - VI ZR 294/55]. Dieser lag hier im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik. Auf den Ort des Schadenseintritts bei den Hinterbliebenen kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu näher unter III).
III.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß für Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung allein deutsches Recht in Betracht komme. Die Revision rügt demgegenüber, es sei verkannt, daß die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen von vornherein in deren Person entstanden seien. Begehungsort im Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts sei daher der französische Wohnsitz der Hinterbliebenen, so daß auch französisches Recht, das den Betroffenen günstiger sei, Anwendung finde. Auch damit hat die Revision keinen Erfolg.
Es ist schon fraglich, ob sich nicht die Haftung von Beamten und noch mehr des Staates für Amtspflichtverletzungen nur nach dem Recht des betreffenden Staates bestimmt, dem der Beamte angehört. Die Haftungsvoraussetzungen hängen in diesen Fällen so sehr mit dem Beamtenrecht zusammen, daß möglicherweise auch für einen ausländischen Verletzten keine Ausnahme gemacht werden kann (Binder, RabelsZ 1955, 401 ff, 483 unter Hinweis auf Staudinger/Raape BGB 9. Aufl. 1931 EGBGB S. 224).
Unzutreffend ist jedenfalls der Ansatz der Revision, es komme im deutschen Internationalen Privatrecht auf den Ort des Schadenseintritts an. Begehungsort (Tatort) der unerlaubten Handlung ist jeder Ort, an dem sich auch nur ein Teilstück des Deliktstatbestandes verwirklicht hat (RGZ 23, 305, 306; RG SA 62 Nr. 150; RGZ 140, 25). In diesem Sinne ist auch die von der Revision angeführte Entscheidung BGH LM Nr. 25 a zu Art. 7 ff EGBGB (NJW 1964, 2012 [BGH 23.06.1964 - VI ZR 180/63]) zu verstehen. Denn zum Begehen eines Delikts gehören nur Handlung und Rechtsgutverletzung, nicht aber die Schadensfolgen (RGZ 140, 25, 29).
Erfolgsort und Ort des Schadenseintritts müssen sich nicht decken. Anzuknüpfen ist an den Ort, an dem ein von der Deliktsnorm geschütztes Rechtsgut verletzt worden ist (Soergel/Kegel BGB 10. Aufl. EGBGB Art. 12 Bem. 16, 48; Kegel IPR 4. Aufl. S. 307, 310; Schneeweiss, Verhältnis von Handlungs- und Erfolgsort im dt. intern. Deliktsrecht, Diss. Köln 1959, S. 64; OLG Freiburg JZ 1951, 223 [OLG Freiburg 26.10.1950 - 2 U 3/50]). Erfolgsort (Begehungsort) ist vorliegend allein der Ort, an dem die durch §§ 823 ff BGB geschützten Rechtsgüter "Leben" und "Gesundheit" der verunglückten französischen Arbeitnehmer verletzt worden sind. Die Ersatzansprüche unterhaltsberechtigter Hinterbliebener (§ 844 Abs. 2 BGB) beruhen nicht auf einer Verletzung eigener, durch die Deliktsnormen geschützter Rechte. Vielmehr handelt es sich um vermögensrechtliche Auswirkungen von Rechtsgutsverletzungen anderer Rechtsträger, um eine Regelung des Drittschadens, dessen Ersatz unter der Voraussetzung gewährt wird, daß auch der unmittelbar Verletzte ersatzberechtigt wäre (vgl. BGH VersR 1961, 846, 847; RGZ 170, 311, 315; Soergel/Zeuner a.a.O. 10. Aufl. § 844 Bem. 2; Palandt/Thomas BGB 36. Aufl. § 844 Anm. 1 a).
Hiernach hat das Berufungsgericht die Frage, welches nationale Recht der unerlaubten Handlung anzuwenden ist, nach den insoweit maßgebenden Grundsätzen des deutschen Internationalen Privatrechts (vgl. BGHZ 57, 72, 78) [BGH 22.09.1971 - VIII ZR 259/69] zutreffend entschieden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unter Verletzung bindender verfahrensrechtlicher Normen unterlassen, das (angeblich) in Betracht kommende französische Recht der Staatshaftung zu ermitteln, entbehrt daher der Grundlage.
IV.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, eine Haftung der Bundesrepublik könne nur aus § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG hergeleitet werden, weil die Bediensteten der Bundeswehr bei der Vorbereitung und Durchführung des Testflugs in Ausübung eines öffentlichen Amtes, also hoheitlich tätig geworden seien. Diese Würdigung, die von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen wird, ist nicht zu beanstanden.
Ob das Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muß (Senatsurteil vom 16. Juni 1977 - III ZR 179/75 = BGHZ 69, 128 = NJV 1977, 1875, 1876). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der mit dem Probeflug verfolgte Zweck, die Tauglichkeit dieses Hubschraubertyps für militärische Verwendungen festzustellen, der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe diente. Der äußere und innere Zusammenhang zwischen dem schadensursächlichen Verhalten der beteiligten Beamten und der hoheitlichen Zielsetzung wurde hier durch die besonderen Maßnahmen hergestellt, die zur Vorbereitung und Durchführung des aus militärischen Gründen gewünschten Konturentiefstflugs erforderlich wurden und die das Berufungsgericht im einzelnen beschrieben hat. Die Amtspflichten, die den Beamten hieraus gegenüber den Besatzungsmitgliedern des Hubschraubers erwuchsen, sind durch die besonderen Anforderungen, die diese Art der Erprobung angesichts der Gefährlichkeit eines solchen Fluges stellte, bestimmt worden. Unter diesen Umständen läßt sich ein Vergleich mit einer im bürgerlichen Bereich üblichen Probefahrt zur Erkundung der Eigenschaften eines zu erwerbenden Fahrzeugs nicht anstellen.
V.
1.
Soweit die Klägerin den Hinterbliebenen der Verunglückten als Sozialversicherer Leistungen zu gewähren hat, verneint das Berufungsgericht einen auf die Klägerin übergegangenen Ersatzanspruch in Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hierzu führt es im wesentlichen aus:
Die von dem Sozialversicherer aus Anlaß eines Arbeitsunfalls den Hinterbliebenen des Unfallopfers zu gewährenden Leistungen seien für die Berechtigten eine anderweite Ersatzmöglichkeit, so daß bei der hier anzunehmenden fahrlässigen Amtspflichtverletzung in diesem Umfang ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte überhaupt nicht entstanden sei. Das müsse auch für die Leistungen eines französischen Sozialversicherers gelten, weil es nicht darauf ankomme, wer die Leistungen erbringe. Da eine Ersatzforderung allein nach deutschem Deliktsrecht entstanden sein könne, müsse auch hier der Grundsatz des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB beachtet werden.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.
2.
Die Bestimmung des § 839 BGB kann allerdings nicht, wie die Revision meint, dahin aufgespalten werden, daß nur Abs. 1 Satz 1 als die Norm aufgefaßt wird, auf die das Recht des Begehungsortes verweist, während Satz 2 als "Beschränkung der grundsätzlich gegebenen Haftung" vom Deliktsstatut nicht mehr erfaßt werde. Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift betrifft den (einheitlichen) Haftungsgrund und ist daher untrennbarer Bestandteil der anzuwendenden Norm.
Die Revision vermag auch keine durchgreifenden Gründe für ihre Auffassung anzuführen, dem pflichtwidrig handelnden Beamten bzw. der an seine Stelle tretenden Beklagten müsse es verwehrt sein, sich gegenüber einem ausländischen Staatsangehörigen auf dieses Haftungsprivileg zu berufen, zumindest wenn ein ausländischer Sozialversicherer Leistungen an ausländische Geschädigte erbracht habe. Das deutsche Recht kennt einen solchen Grundsatz nicht, ebensowenig das europäische Gemeinschaftsrecht (vgl. oben unter I).
3.
Die Auffassung der Revision, die Beklagte könne sich gegenüber der Klägerin nicht auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen, erweist sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend.
Hierbei kann dahinstehen, ob auch für Schadensfälle, die sich bei der Teilnahme am Luftverkehr ereignen, die Geltung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB allgemein zu verneinen (zur Teilnahme am Straßenverkehr vgl.Senatsurteil vom 27. Januar 1977 - III ZR 173/74 = BGHZ 68, 217 = NJW 1977, 1238) und ob bei Bejahung dieser Frage der zu beurteilende Sachverhalt in diese Fallgruppe einzuordnen ist. Denn hier sind bereits aus anderen Gründen jedenfalls die Leistungen der Klägerin gegenüber den Hinterbliebenen der Unfallopfer nicht als anderer Ersatz im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen.
a)
In der bisherigen Rechtsprechung des Senats sind allerdings Leistungen der (deutschen) Sozialversicherungsträger an Geschädigte oder Hinterbliebene grundsätzlich als andere Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen worden (BGHZ 31, 148, 150[BGH 09.11.1959 - III ZR 136/58]; 49, 269, 275 f [BGH 29.01.1968 - III ZR 111/66]; 62, 380, 385 [BGH 20.06.1974 - III ZR 27/73]; 62, 394, 397; VersR 1968, 695, 697; 1974, 549; so auch das Reichsgericht ab RGZ 161, 199, 202). Diese Entscheidungen sind im wesentlichen damit begründet worden, die gesetzliche Sozialversicherung sei Teil einer in sich geschlossenen öffentlich-rechtlichen und der Allgemeinheit dienenden Zwangsversicherung, die mit den nur hierfür aufgebrachten Mitteln im allgemeinen Interesse gerade auch Schäden auffangen solle, die durch Verletzung oder Tötung eines Versicherten auf Grund einer unerlaubten Handlung oder Amtspflichtverletzung entstünden. In dieser Begründung hat der Senat bereits zum Ausdruck gebracht, daß die Reichweite des Verweisungsprivilegs nicht (mehr) schlechthin aus sich heraus bestimmt werden kann und namentlich der Gesichtspunkt der Staatsentlastung die Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB allein nicht mehr zu rechtfertigen vermag. Es kommt vielmehr wesentlich auf den Zweck an, der sich mit der Leistung an den Geschädigten verbindet. Auf dieser Grundlage hat der Senat in zwei neueren Entscheidungen die Anwendbarkeit des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint, weil die dem Verletzten durch Dritte zugewendeten sozialen Leistungen nicht mit dem Ziel gewährt wurden, den Schädiger endgültig auf Kosten des leistenden Dritten zu entlasten (BGHZ 62, 380: Lohnfortzahlung; 62, 394: Versorgungsleistung nach § 1 BVG). So verhält es sich auch mit den von der Klägerin erbrachten Leistungen.
Die Primärkassen haben im System der französischen gesetzlichen Unfallversicherung die Aufgabe, den pflichtversicherten Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen vermögensrechtlichen Schutz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Sie erhalten für die Erfüllung dieser Aufgabe vom Staat keine finanziellen Beihilfen und müssen die ihnen zufallenden Lasten aus eigenen Mitteln, d.h. allein aus ihrem Beitragsaufkommen bestreiten. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden ausschließlich von den Arbeitgebern im Umlageverfahren aufgebracht. Die gesetzlich eingeführte Zession von Ansprüchen, die dem Versicherten gegen den Schädiger nach allgemeinem Recht zustehen, dient dem Zweck, das Beitragsaufkommen voll für die Schadensfälle bereitzustellen, in denen sich das allgemeine (als zu Lasten des Arbeitgebers gehend verstandene) Berufsrisiko niederschlägt (vgl. Benz, Die französische Unfallversicherung, Die Berufsgenossenschaft 1972, 143/147).
Eine Versicherung mit dieser Zielrichtung hat nicht die Aufgabe, endgültig auch Schäden aufzufangen, die ihrem Grund in der unerlaubten Handlung eines Dritten haben, der außerhalb des Arbeitsverhältnisses steht. Vielmehr würde die Behandlung der Versicherungsleistung als anderer Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB hier dem Sinn der Versicherung widersprechen.
b)
Gegenüber diesem beschränkten Leistungszweck der französischen gesetzlichen Unfallversicherung hat § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch deshalb zurückzutreten, weil die aus Anlaß des Arbeitsunfalls geleistete Entschädigung sich hier als eine "Ersatz"-Leistung darstellt, die der Geschädigte selbst durch eigene Aufwendungen erworben hat. Die Beiträge des Unternehmers zur Finanzierung der Unfallversicherung stellen sich - wirtschaftlich betrachtet - als eine Gegenleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für dessen Arbeitsleistung dar (zur vergleichbaren Lage der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vgl. Amtl. Begründung zum Entwurf des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes, BT-Dr. IV/120 S. 48 ff, auszugsweise abgedr. bei Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. Bd. I S. 87/12, 88). So gesehen beruhen hier die Versicherungsleistungen der Klägerin auf der von den Verletzten durch ihre Dienste im Arbeitsverhältnis "erkaufte" Übernahme des vermögensrechtlichen Risikos von betrieblichen Unfällen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß die Schadensersatzpflicht der öffentlichen Hand für Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG) im sozialen Rechtsstaat ein wichtiges Mittel zum Schutz des Bürgers gegen rechtswidriges Verhalten staatlicher Amtsträger ist (Senatsurteil in BGHZ 69, 128 = NJW 1977, 1875 m.w.Nachw.). Diesem Anliegen würde nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen, wenn der gegen seine zum Schutz des Verletzten bestehenden Amtspflichten handelnde Beamte und an seiner Stelle der öffentliche Dienstherr den Verletzten zu ihrer Entlastung auf Möglichkeiten des Schadensausgleichs verweisen könnten, die dieser durch von ihm verdiente Leistungen Dritter erlangt oder die er sich unter Aufwendung eigener Mittel beschafft hat. In diesem Fall würde die vom Dritten oder vom Verletzten finanzierte Schadensversicherung im Ergebnis wie eine zugunsten des Schädigers abgeschlossene Haftpflichtversicherung behandelt (vgl. RGZ 146, 287, 289; Marschall v. Bieberstein, Reflexschäden und Regreßrechte S. 215; ders., Versicherungsleistungen bei Amtspflichtverletzungen, in FS. für Reimer Schmidt [1976] S. 771 ff, 782 Fn. 71). Die Überlegung, daß der Verletzte durch die Anwendung der Subsidiaritätsklausel keinen Nachteil erleide, weil sein Schaden entweder durch den Versicherer oder, soweit dieser nicht leistet, durch den öffentlichen Dienstherrn abgedeckt werde (vgl. Anm. Kreft bei LM BGB § 839 E Nr. 26 Bl. 2), hat im vorliegenden Fall kein entscheidendes Gewicht. Denn die gesetzliche (französische oder deutsche) Unfallversicherung, die letztlich durch die Dienstleistungen des Arbeitnehmers finanziert wird, ist nicht dazu bestimmt, Drittschädiger von ihrer Haftung für die Folgen von Arbeitsunfällen zu befreien, wie dies auch in der Legalzession der entsprechenden Ersatzansprüche zum Ausdruck kommt (Futter, Die Subsidiarität der Amtshaftung S. 113; Marschall v. Bieberstein FS a.a.O. S. 783; Ruland, Viertelj. Schr. für SozialR 1975, 92 ff, 98 ff; vgl. auch BGHZ-GZS - 9, 179, 187; BGH NJW 1969, 98, 99 [BGH 29.10.1968 - VI ZR 280/67]) [BGH 29.10.1968 - VI ZR 280/67]. Eine (endgültige) Zweckentfremdung der Verteilungsmittel unter Ausschluß des Regresses würde den Arbeitnehmer zudem im Endergebnis wieder (mit-) belasten, weil dies grundsätzlich zu einer Erhöhung der Beiträge und Umlagen führt. In BGHZ 62, 380 hat der Senat bereits anerkannt, daß gesetzliche Regelungen, die eine Entlastung des Schädigers auf Kosten der Partner des Arbeitsverhältnisses verhindern wollen, gegenüber § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB Bedeutung erlangen können. Die Anwendung dieses Grundsatzes beschränkt sich nicht auf Leistungen, die auf den deutschenSozialversicherungsgesetzen beruhen. Denn der jeweilige Versicherungszweck bestimmt sich nach der das Versicherungsverhältnis beherrschenden Rechtsordnung.
Soweit diese Auffassung der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB widerspricht, wird diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten.
VI.
Gegen eine Haftung der Beklagten bestehen auch im übrigen keine Bedenken. Im BGBl. 1961 I S. 1855 ist amtlich bekannt gemacht, daß durch die Gesetzgebung der Französischen Republik die Gegenseitigkeit verbürgt ist (vgl. § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 - RGBl. S. 798).
Auf die Revision der Klägerin war daher das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit waren die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, jedoch war der Ausspruch zum bezifferten Zahlungsbegehren dahin zu fassen, daß dieser Anspruch aus dem Rechtsgrund der Amtspflichtverletzung dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens (Nr. II der vorliegenden Klage) beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten auf den Ersatz von Schäden, die den von der Klägerin erbrachten Leistungen entsprechen (Kongruenz; vgl. EuGH Urteil vom 16. Februar 1977 in der Rechtssache 72/76) und die sich im Rahmen des nach § 844 Abs. 2 BGB in Betracht kommenden Schadens der Hinterbliebenen halten (vgl. Wussow Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. Rdz. 1503, 1504). Dies war in den Gründen klarzustellen.
Krohn
Lohmann
Kröner
Boujong