Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1956, Az.: VI ZR 294/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 294/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 06.05.1955
Rechtsgrundlage
- Art. 12 EG BGB
Fundstellen
- BGHZ 23, 65 - 69
- DB 1957, 187 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1957, 278-279 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 499-500 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Gebr. F. GmbH, Eier-Import-Agentur, vertreten durch ihre Geschäftsführer Egon A. F. und Arno W. F., in Fr., Neue M.strasse ...,
Prozessgegner
1. den Kaufmann Erik B. in Ö., M. ( ...),
2. ...
Amtlicher Leitsatz
Verursacht ein ausländisches Kraftfahrzeug in Deutschland einen Verkehrsunfall, so bestimmt sich, die Haftung des Fahrers und des Eigentümers (Halters) nach deutschem Recht.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Martin, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Mai 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Erst- und Revisionsbeklagte, der Kaufmann B. aus M. (S.), ist Eigentümer eines mit dem Kennzeichen M 18441 in Schweden zugelassenen Personenkraftwagens Marke Chevrolet (Baujahr 1946). Er überließ diesen Wagen gefälligkeitshalber dem ihm gut bekannten Zweitbeklagten, dem Kaufmann P. aus R. K. ( ...), für eine Geschäftsreise nach Deutschland c Am 14. September 1951 verursachte der Zweitbeklagte auf der Autobahn Bremen-Hamburg bei Hittfeld (Kilometerstein 20,5) dadurch einen Verkehrsunfall, daß er mit dem von ihm gesteuerten Kraftwagen des Erstbeklagten über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn geriet und dort mit dem aus Richtung Hamburg kommenden Personenkraftwagen Cadillac (H 42 - 4412) der Klägerin zusammenprallte. Beide Kraftwagen wurden erheblich beschädigt. Das für den Unfall ursächliche Abkommen des Zweitbeklagten von seiner Fahrbahn war darauf zurückzuführen, daß sich infolge Ölmangels im Wechselgetriebe das Zahnrad für den zweiten Getriebegang, das sich bei Benutzung des dritten Ganges normalerweise auf der Hauptwelle lose und ohne Kraftübertragung verzögernd mitdreht, und die große Schaltwalze mit dem Mitnehmer auf der Hauptwelle "festgefressen" hatten und dadurch das Wechselgetriebe, die Kardanwelle und den Hinterachsenantrieb "blockierten".
Die Klägerin hat den ihr durch den Unfall entstandenen Gesamtschaden auf 25.575 DM beziffert. Davon haben ihr die Beklagten im Rahmen der § § 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 3 KfG (StVG) 5.000 DM ersetzt. Von den restlichen 20.575 DM hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern im ersten Rechtszug zunächst einen Teilbetrag von 10.000 DM verlangt; im zweiten Rechtszug hat sie die Klage auf die vollen 20.575 DM erweitert.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Zweitbeklagten hat das Hanseatische Oberlandesgericht zurückgewiesen, während es auf die Berufung des Erstbeklagten die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen hat.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in Richtung gegen den Erstbeklagten. Dieser beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
I.
Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob der Rechtsstreit nach deutschem oder ausländischem (dänischem oder schwedischem) Recht zu entscheiden ist und die Frage im ersten Sinne bejaht. Es hat dazu ausgeführt, daß die Klägerin, soweit die Gefährdungshaftung nach deutschem Recht in Frage komme, den Höchstbetrag von 5.000 DM (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 StVG) ersetzt bekommen habe. Den weitergehenden Schadenersatzanspruch (20.575 DM) habe die Klägerin auf Verschulden und damit auf eine unerlaubte Handlung im Sinne der § § 823 ff BGB gestützt. Was eine unerlaubte Handlung sei und ob eine solche vorliege, sei nach dem Recht des mit der Sache befaßten Gerichts (lex fori), also nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach deutschem Recht aber setze eine unerlaubte Handlung Verschulden voraus. Erst wenn ein solches feststehe, sei die weitere Frage nach dem Begehungsort der unerlaubten Handlung, nach dem sich das anzuwendende sachliche Recht bestimme, zu prüfen. Im vorliegenden Falle komme als Begehungsort einer dem Erstbeklagten zur Last fallenden unerlaubten Handlung sowohl deutsches als auch schwedisches Gebiet in Betracht - je nachdem, ob man den Ort des für den Schaden ursächlichen Tuns oder Unterlassens oder den Ort des Unfalls ins Auge fasse -, so daß sowohl deutsches wie auch schwedisches Recht anwendbar sei. Bei einer solchen Konkurrenz verschiedener Rechtsordnungen sei an sich nach dem Recht zu urteilen, das dem Verletzten (hier der Klägerin) günstiger sei. Da aber das deutsche wie das schwedische Recht bei verschuldeter Schadenszufügung gleichermaßen Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens gewährten, bedürfe diese Frage hier keiner Beantwortung; es könne vielmehr ohne weiteres auf das deutsche Recht zurückgegriffen werden.
1.
Gegen diese Ausführungen wendet die Revision zunächst ein, daß die Klägerin nach dem Hinweis des Berufungsgerichts, hinsichtlich ihres Anspruchs gegen den Erstbeklagten komme die Anwendung schwedischen Rechts in Betracht, im Schriftsatz vom 2. Dezember 1954 vorgetragen habe, nach § 2 Abs. 1 des schwedischen Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes vom 30. Juni 1916 (mit Änderungen von 1939) hafte der Erstbeklagte als Eigentümer des von dem Zweitbeklagten gesteuerten Kraftwagens ohne Rücksicht auf Verschulden für den vollen Schaden.
Diese Behauptung trifft zu. Ob aus ihrer Nichterwähnung im Urteil zu folgern ist, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen und dadurch gegen die § § 286, 551 Nr. 7 ZPO verstoßen, kann indes dahinstehen, weil, wie im folgenden darzulegen sein wird, die Klage gegen den Erstbeklagten auch dann als unbegründet abzuweisen gewesen wäre, wenn § 2 Abs. 1 des schwedischen Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes vom Berufungsgericht berücksichtigt worden wäre. Das Urteil beruht daher nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß (§ 549 Abs. 1 ZPO).
2.
Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die für unerlaubte Handlungen geltende (ungeschriebene) deutsche Kollisionsnorm, derzufolge sich das anzuwendende Recht nach dem Begehungsort richtet (vgl. RGZ 96, 96 [98]; OGHZ 4, 194 [196]; BGHZ 14, 286 und aus dem Schrifttum u.a. Binder in der Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 1955 S 401, 406 und Raape, Internationales Privatrecht (Lehrbuch), 4, Aufl. 1955 S 534), nicht nur auf schuldhaft begangene Schadenshandlungen im Sinne der § § 823, 826 BGB, sondern auch auf die Fälle der sogen. Erfolgs- oder Gefährdungshaftung Anwendung findet, an die das Gesetz ohne Verschulden oder auf Grund vermuteten Verschuldens eine Schadenersatzpflicht knüpft. Das ist die in Rechtsprechung und Schrifttum vorherrschende Meinung (vgl. u.a. RGZ 57, 142 [145]; RG LeipZ 1915 S 1443; Raape a.a.O. S 543 f; derselbe in Staudinger, 9. Aufl. 1931, Anm. E zu Art. 12 EGBGB [S 224 ff]; Binder a.a.O. S 401 [405]; Nussbaum, Deutsches Internationales Privatrecht 1932 S 287, 290 f). Der erkennende Senat schließt sich ihr wegen ihrer Folgerichtigkeit, Zweckmässigkeit und Billigkeit an. Das Urteil BGHZ 14, 286 [291] steht ihr nicht entgegen. Dort ist zwar ausgeführt, daß die Anwendung des Rechts des Tatorts das Vorliegen einer "vollständigen unerlaubten Handlung", also einer schuldhaften Rechtsverletzung, nicht nur das Vorliegen einer bloß objektiv rechtswidrigen Handlung voraussetze; der in jenem Fall erhobene Unterlassungsanspruch war jedoch auf die Verschuldensvorschrift des § 823 Abs. 1 BGB gestützt.
Das Berufungsgericht durfte demnach bei der Ermittlung des nach der deutschen Kollisionsnorm für unerlaubte Handlungen anzuwendenden Rechts den von der Klägerin angezogenen § 2 Abs. 1 des schwedischen Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil er eine Schadenersatzpflicht des Kraftfahrzeugeigentümers ohne Rücksicht auf Verschulden begründet. Dieser Fehler gefährdet indes den Bestand des angefochtenen Urteils nicht, weil sich der die Haftung nach der genannten Auslandsnorm auslösende Vorgang nicht in Schweden, sondern auf deutschem Boden abgespielt hat, § 2 Abs. 1 des schwedischen Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes in der von der Klägerin vorgetragenen Fassung knüpft die Schadenersatzpflicht des Kraftfahrzeugeigentümers an das Schadensereignis, nicht an ein diesem vorausgehendes Tun oder Unterlassen des Eigentümers an. Der den Schaden herbeiführende Zusammenstoß des dem Erstbeklagten gehörigen Kraftwagens mit dem Kraftwagen der Klägerin ist aber in Deutschland, nicht in Schweden erfolgt. Begehungsort im Sinne der maßgebenden deutschen Kollisionsnorm ist daher ein im deutschen Rechtsgebiet liegender Ort, so daß ausschließlich deutsches Recht anzuwenden ist (vgl. Raape, Lehrbuch S 543; Nussbaum a.a.O. S 290 [wo allerdings nicht auf einen Fall des Auseinanderfallens von Halter- und Fahrerhaftung der hier vorliegenden Art abgestellt ist]; vgl. auch OLG Mönchen vom 6. Februar 1932 im Sonderheft "Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts im Jahre 1932" der Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht S 90). Die Frage, ob bei einem Zusammentreffen des schwedischen mit dem deutschen Recht das erstere als das der verletzten Klägerin günstigere Recht anzuwenden wäre, weil es dieser auch bei nicht erwiesenem Verschulden des Erstbeklagten einen Anspruch auf vollen Schadenersatz gewährt (vgl. RG Recht 1925 Nr. 1274; Raape, Lehrbuch S 537; Raape in Staudinger a.a.O. Anm. A VI 1 [S 201 f]; Nussbaum a.a.O. S 289; Lewald, Das Deutsche Internationale Privatrecht S 262), taucht daher gar nicht auf. Eine solche Konkurrenz verschiedener Rechtsordnungen tritt nur ein, wenn sich der zum Schadenersatz verpflichtete Vorgang über das Gebiet zweier Staaten hinweg erstreckt (sogen. Distanzdelikt).
3.
Soweit der Erstbeklagte wegen schuldhafter Herbeiführung des Unfallerfolges durch eine in Schweden begangene pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung auf Schadenersatz in Anspruch genommen ist, bedarf die Frage, ob schwedisches oder deutsches Recht anzuwenden ist, - wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat - keiner Entscheidung, weil für diesen Fall beide Rechtsordnungen die Verpflichtung zum vollen Schadenersatz vorsehen und daher die Klägerin durch die Anwendung deutschen Rechts nicht beschwert ist.
II.
Ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Erstbeklagten, das diesen zu einem über den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinausgehenden Schadenersatz verpflichten würde (§ § 823, 249 ff BGB), hat das Berufungsgericht verneint. Es hat den für den "Zwangskurs" des von dem Zweitbeklagten gesteuerten Kraftwagens ursächlichen Ölmangel im Wechselgetriebe - im Zeitpunkt des Unfalls befand sich im Getriebe statt der vorgeschriebenen Ölmenge von 5/8 ltr nur noch ein "Ölsumpf" von etwa 1/8 ltr, so daß das Getriebe praktisch ohne Schmierung lief - im Anschluß an die Sachverständigengutachten damit erklärt, daß bei der auf Veranlassung des Erstbeklagten am 10. August 1951 durchgeführten letzten "Rundschmierung" der Ölstand im Wechselgetriebe nicht nachgesehen und nachgefüllt worden ist, obwohl sich der Ölspiegel damals bereits unter dem Normalstand befunden hat. Nach der Annahme des Berufungsgerichts wies daher der Kraftwagen schon bei der Übergabe an den Zweitbeklagten einen zu geringen Ölstand auf. Gleichwohl hielt der Tatrichter ein Verschulden des Erstbeklagten nicht für erwiesen, weil nicht feststellbar war, daß der Kraftwagen infolge des abgesunkenen Ölspiegels schon bei der Übergabe nicht mehr fahrtüchtig war - er war anschließend noch etwa 1.000 km einwandfrei gelaufen - und vor allem, weil der Erstbeklagte nach der Ansicht des Berufungsgerichts davon ausgehen durfte, der Zweitbeklagte, den er als zuverlässigen und gewissenhaften Fahrer kannte, werde den Wagen vor Antritt der Deutschlandfahrt noch auf seine Betriebssicherheit nachprüfen lassen.
Tatsächlich hat der Zweitbeklagte nach der Feststellung des Tatrichters den Wagen vor Antritt der Fahrt auch noch in einer Kopenhagener Werkstatt "überholen" lassen; dabei ist es mangels eines dahingehenden ausdrücklichen Auftrags des Zweitbeklagten versäumt worden, den Ölstand im Wechsel- und Ausgleichgetriebe nachzusehen und aufzufüllen. Das ist auch bei einer nach der Behauptung des Zweitbeklagten ein oder zwei Tage vor dem Unfall an einer Tankstelle vorgenommenen Kontrolle des Öl- und Benzinstandes unterblieben.
Die Revision wendet gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts nur ein, daß das Verhalten der beiden Beklagten insofern gleich gewesen sei, als keiner von lehnen den Ölstand im Wechselgetriebe habe überprüfen lassen. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb die beiden in der Schuldfrage verschieden beurteilt worden seien.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts lassen indes keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach § 7 Abs. 1 StVO ist in erster Linie der Fahrer für die Verkehrssicherheit des von ihm gesteuerten Kraftfahrzeugs verantwortlich. Zwar darf der Halter die Inbetriebnahme nicht zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß das Fahrzeug sich in vorschriftswidrigem Zustand befindet. Hieraus kann jedoch ein Verschulden des Halters dann nicht abgeleitet werden, wenn er sich - wie der Erstbeklagte - auf Grund besonderer Umstände darauf verlassen durfte, der Entleiher des Wagens werde das Fahrzeug vor Antritt der von ihm geplanten längeren Reise selbst noch auf seine Betriebs- und Verkehrssicherheit nachprüfen und etwaige Mängel beheben lassen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, im Rechtsstreit vorgelegte Bescheinigungen von schwedischen Werkstätten über eine ordnungsgemäße Wartung des Kraftwagens des Erstbeklagten seien keine zulässigen Beweismittel im Sinne der Zivilprozeßordnung und hätten daher vom Berufungsgericht nicht verwertet werden dürfen, kann nicht durchgreifen, weil der Inhalt dieser Bescheinigungen für die Beurteilung der entscheidenden Frage, ob der Erstbeklagte annehmen durfte, der Zweitbeklagte werde die Betriebssicherheit des Wagens noch nachprüfen lassen, ohne Einfluß war.
III.
Das Rechtsmittel muß demnach im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.
Kostenpflicht: § 97 Abs. 1 ZPO.