Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1968, Az.: VI ZR 280/67
Voraussetzungen an das Vorliegen der Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des so genannten Quotenvorrechts der Sozialversicherungsträger; Bestimmung der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG); Auslegung des § 1542 Reichsversicherungsordnung (RVO) im Rahmen des so genannten Quotenvorrechts der Sozialversicherungsträger; Einschränkung des so genannten Quotenvorrechts der Sozialversicherungsträger durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG; Einschränkung des so genannten Quotenvorrechts der Sozialversicherungsträger durch das Sozialstaatsprinzip im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GG; Vergleich von Sinn und Zweck des gesetzlich angeordneten Forderungsübergangs nach § 1542 RVO mit den Legalzessionen des § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 87 a Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 280/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 26.10.1967
Rechtsgrundlagen
- § 1542 RVO
- § 87a BBG
- § 67 VVG
Fundstellen
- DB 1968, 2289-2292 (Volltext)
- MDR 1969, 131-132 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 98-101 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Anerkennung des sog. Quotenvorrechts der Sozialversicherungsträger ist nicht verfassungswidrig.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Jedoch wird das landgerichtliche Urteil zu Ziff. 2 seiner Formel dahin eingeschränkt, daß die festgestellte Ersatzpflicht des Beklagten nur vorbehaltlich eines Übergangs der Schadensersatzansprüche auf einen Sozialversicherungsträger besteht.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten, die durch die Streithilfe verursachten Kosten der Streithelferin auferlegt.
Tatbestand
Der britische Sergeant James T. fuhr am ... 1963 mit dem Personenkraftwagen des Beklagten in B.-Sp. auf die Kreuzung K.straße/Br. Da. in betrunkenem Zustand bei rotem Ampellicht; dort stieß er mit einem anderen Pkw zusammen. Die Klägerin, die zu dieser Zeit auf dem Wege zur Arbeitsstätte die Straßenkreuzung beging, wurde von den schleudernden Fahrzeugen zu Boden gerissen und schwer verletzte Sergeant T. ist an den Folgen seiner Unfallverletzungen verstorben.
Die Klägerin erlitt eine Kopfplatzwunde mit Gehirnerschütterung und einen komplizierten Bruch des rechten Unterschenkels. Wegen der Unfallverletzungen war sie vom Unfalltage bis zum 21. Dezember 1963, vom 27. April 1964 bis 30. September 1964 und vom 3. Februar 1967 bis 13. März 1967 in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Bruchstelle des Unterschenkels wurde genagelt; später wurde die Wunde zweimal zur Entfernung von abgestorbenen Knochenteilen operiert. Der Beinbruch ist nicht folgenlos geheilt; die Klägerin leidet an einer chronischen Knochenmarkentzündung, einer Versteifung des rechten Kniegelenks und Bewegungseinschränkung im Knöchel- und Sprunggelenk. Sie ist stark gehbehindert und trägt beim Gehen einen sogenannten Walkhülsenapparat.
Die Klägerin war seit 1961 im Kaufhaus De. in Sp. als Putzfrau tätig; seit dem Unfalltage hat sie nicht mehr gearbeitet. Sie erhält von der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel mit Wirkung vom 1. März 1965 eine Berufsunfähigkeitsrente von z.Zt. 147,70 DM monatlich; vom 1. Oktober 1964 bis 1. März 1966 hat sie ferner eine monatliche Rente der LVA Berlin in Höhe von zuletzt 20,60 DM erhalten.
Die Sozialversicherungsträger haben bisher neben den Rentenleistungen zur Heilbehandlung der Klägerin aufgewendet:
| Die AOK B. | 1.907,76 DM |
|---|---|
| die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel: | |
| bis zum 30. September 1964 | 17.068,60 DM |
| bis zum 30. April 1966 weitere | 3.965,20 DM. |
Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel die aufgewendeten Leistungen erstattet; er hat ferner im Oktober 1964 1.000,00 DM an die Klägerin gezahlt.
Mit der Klage hat die Klägerin vom Beklagten Ersatz ihres Verdienstausfalls nebst Zinsen für den Zeitraum vom Unfalltage bis zum 31. Dezember 1965 begehrt, den sie unter Berücksichtigung der Rentenleistungen der Sozialversicherungsträger auf 5.567,84 DM berechnet. Sie hat ferner die Feststellung erbeten, daß der Beklagte ihr im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes auch den Zukunftsschaden zu ersetzen habe. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Sie sei seit dem Unfalltage berufsunfähig und werde es voraussichtlich auch bleiben. Seit August 1961 sei sie - mit krankheitsbedingten Unterbrechungen - regelmäßig im Kaufhaus De. tätig gewesen und hätte ohne den Unfall weiter dort arbeiten und an den tariflichen Lohnerhöhungen teilnehmen können. Sie würde dann schon im Jahre 1964 ein monatliches Einkommen von netto 300 DM erzielt haben.
Die Klägerin meint, für den Fall, daß durch die Leistungen der Sozialversicherungsträger die Höchsthaftungssumme von 50.000 DM des § 12 StVG a.F. bereits erschöpft sei, müsse diese gem. Art. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1965 erhöht werden. Das erfordere die Billigkeit; sie könne nämlich ihre Ansprüche gegen den verstorbenen Fahrer T. nicht durchsetzen, dessen Erben unbekannt und nicht zu ermitteln seien. Daher könne nie insbesondere ihren hohen Schmerzensgeldanspruch nicht verwirklichen. Da der Haftpflichtversicherer des Beklagten von der Zahlung des erheblichen Schmerzensgeldes mehr oder weniger zufällig freigestellt sei, werde er durch eine Erhöhung der Höchsthaftungssumme nicht unzumutbar schlechter gestellt.
Der Beklagte bittet um Abweisung der Klage. Er hat geltend gemacht: Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin in den Jahren nach 1963 mehr verdient hätte als vorher; keineswegs habe sie eine Dauerbeschäftigung innegehabt; sie habe auch nicht regelmäßig gearbeitet, wie der Umstand zeige, daß sie 1962 bis 1963 insgesamt über vier Monate krank gewesen sei. Zudem sei die gesetzliche Höchsthaftungssumme von 50.000 DM bereits zugunsten der Sozialversicherungsträger ausgeschöpft. Eine Erhöhung komme nicht in Betracht. Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 1965 sei wegen der angeordneten Rückwirkung verfassungswidrig. Im übrigen entspreche eine Erhöhung im vorliegenden Falle nicht der Billigkeit.
Schließlich hat der Beklagte Verjährung geltend gemacht. Dem ist die Klägerin entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4.791,03 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Mit der Sprungrevision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Im Revisionsverfahren ist die Streithelferin dem Beklagten beigetreten.
Entscheidungsgründe
A.
1.
Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß der Beklagte der Klägerin nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das Landgericht geht unangefochten davon aus, daß Leistungen der Sozialversicherungsträger (SVT) in Höhe von 52.851,96 DM den zur Unfallzeit nach § 12 StVG maßgebenden Höchstbetrag von 50.000 DM übersteigen. Legt man mit der herrschenden Auffassung der Beurteilung zugrunde, daß den SVT ein Vorrecht gegenüber der bei ihnen versicherten Klägerin zusteht (sog. "Qoutenvorrecht"), so wäre die Klage, wie das Landgericht zutreffend ausführt, - vorbehaltlich einer Erhöhung des Haftungshöchstbetrages - schon deshalb unbegründet.
2.
Das Landgericht verneint jedoch entgegen der herrschenden Auffassung ein Quotenvorrecht der SVT und bejaht ein solches der Klägerin, die vorab ihren nicht gedeckten Schaden im Rahmen des § 12 StVG geltend machen könne. So gelangt es zur Zuerkennung eines - aus arideren Gründen gekürzten - Betrages von 4.791,03 DM nebst Zinsen und hinsichtlich des der Klägerin nach dem 31. Dezember 1965 entstandenen Schadens zur begehrten Feststellung ohne Vorbehalt eines Übergangs auf Sozialversicherungsträger.
3.
Unwidersprochen geht das Landgericht davon aus, daß auch bei Bejahung eines Vorrechts der Klägerin der bisherige Höchstbetrag von 50.000 DM für den vollen Zukunftsschaden der Klägerin - in erster Linie eine monatliche Rente von 300 DM -, der hinter dem Feststellungsbegehren steht, nicht ausreicht. Bei der Schadensberechnung legt es aufgrund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz vom 15. September 1965 (BGBl I 1362) die neuen Höchstsätze zugrunde.
B.
1.
Folgt man dem Landgericht in der Anwendung des Art. 2 des genannten Gesetzes, gegen dessen Rückwirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen (vgl. BGH Urteil vom 24. November 1959 - VI ZR 221/58 = LM VerkehrsmaßnahmeG Nr. 2 = VersR 1960, 151), dann hält sich auch bei Bejahung eines Quotenvorrechts der SVT der Zahlungsanspruch im Rahmen dieses Höchstbetrages. Eine zeitliche Schranke für die Erhöhung ist nach Art. 7 des sog. Maßnahmegesetzes vom 16. Juli 1957 (BGBl I 710), der nach Art. 2 Abs. 2 des Ges. vom 15. September 1965 im übrigen anzuwenden ist, nur für Schadensersatz gezogen, der durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten ist; eine solche Erhöhung ist nur zulässig für die nach den Inkrafttreten des Gesetzes (1. Oktober 1965) fälligen Rentenbeträge. Solche stehen aber hier für die Zeit vor diesem Zeitpunkt nicht in Frage. Die Klägerin hat den Schaden, den sie nach ihrer Wahl für die Vergangenheit als Kapital oder Rentenleistungen in Anspruch nehmen konnte (BGH Urteil vom 17. März 1964 - VI ZR 15/63 = LM § 13 StVG Nr. 1 m.w.N.), schließlich bis zum 31. Dezember 1965 als Kapital gefordert. Hiervon geht auch das landgerichtliche Urteil ohne Widerspruch der Klägerin aus.
2.
Das Landgericht weist zur Rechtfertigung der für die Anwendung der neuen Höchstbeträge erforderlichen Billigkeitsgründe zugunsten der Klägerin auf ihren Tau er schaden, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und den Umstand hin, daß sie ihren Anspruch auf Schmerzensgeld nicht unbeträchtlicher Höhe gegen die unbekannten und von ihr praktisch nicht zu ermittelnden Erben des schuldigen Fahrers T., wofür der Haftpflichtversicherer des Beklagten hätte einstehen müssen, nicht durchzusetzen vermag. Die Erhöhung erachtet das Landgericht für den Beklagten als zumutbar, weil er haftpflichtversichert sei und sein Pflichtversicherer auch den durch das schuldhafte Verhalten des Fahrers entstandenen Schaden decken müßte, wenn der Klägerin dessen Erben bekannt wären.
Hiermit hat das Landgericht die Fragen der Billigkeit und Zumutbarkeit berücksichtigt. Jedenfalls lassen die Erwägungen des Tatrichters insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.
3.
Eine Verjährung der Klageansprüche verneint das Landgericht ohne Rechtsirrtum. Der bezifferte Anspruch wurde mit der am 15. September 1965 zugestellten Klage, das Feststellungsbegehren mit einem am 13. Oktober 1966 zugestelltem Schriftsatz geltend gemacht. Der Zeitraum zwischen dem Unfalltag und dem des 13. Oktober 1966 betrug somit 3 Jahre 6 Monate und 21 Tage. Wegen schwebender Verhandlungen zwischen dem 27. Mai 1963 und und dem 9. Januar 1965, die das Landgericht unangefochten der Korrespondenz entnimmt erachtet es zutreffend die Verjährung während eines Zeitraumes von einem Jahr sieben Monaten und dreizehn Tagen als gehemmt, so daß die Zwei Jahresfrist des § 14 Abs. 1 StVG - auch ohne die Vergünstigung des § 261 b Abs. 3 ZPO - noch nicht abgelaufen war.
Die Zweifel der Revision verkennen Wortlaut und Sinn des § 14 Abs. 2 StVG, wonach die Verjährung gehemmt ist, wenn zwischen dem Ersatzpflichtigen und Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, d.h. ein Meinungsaustausch über eine Entschädigung (Floegel/Hartung/Jagusch, Straßenverkehr sr echt 18. Aufl. § 14 StVG Bem. 4) schweben.
4.
Sonach ist im Rahmen des rechtsfehlerfrei erhöhten Höchstbetrages die vom Landgericht aufgeworfene Frage des Quotenvorrechts der SVT für den bezifferten Klageanspruch ohne rechtlichen Belang. Für den Feststellungsausspruch gewinnt sie nur Bedeutung für die Frage, ob ihm der Vorbehalt des Übergangs auf SVT beizufügen ist.
C.
In der Verneinung eines Quotenvorrechts zugunsten der SVT vermag der Senat dem Landgericht nicht zu folgen.
I.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Bejahung eines Quotenvorrechts zugunsten der SVT keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.
1.
Der Gleichheitssatz, der in Art. 3 Abs. 1 GG als Grundrecht des Einzelnen garantiert ist, darüber hinaus aber als selbstverständlicher ungeschriebener Verfassungsgrundsatz gilt (BVerfGE 6, 91 [BVerfG 23.01.1957 - 2 BvE 2/56]), bindet nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Rechtsanwendung (BVerfGE 9, 147, 149 [BVerfG 03.02.1959 - 2 BvL 10/56]) [BVerfG 03.02.1959 - 2 BvL 10/56] und die Rechtsprechung (vgl. Leibholz/Rinck GG Art. 3 Bem. 18 m.w.N.). Er enthält das allgemeine Gebot, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 135 f [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]). Anerkanntermaßen kann seine Verletzung nur dann bejaht werden, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung (oder Gleichbehandlung) nicht findet, wenn die Auslegung als völlig willkürlich bezeichnet werden muß ("Willkürverbot", BVerfGE 9, 337 [BVerfG 16.06.1959 - 2 BvL 10/59]; Leibholz/Rinck a.a.O. Art. 3 Bem. 1 m.w.N.). Davon kann hier aber keine Rede sein. Selbst wenn man der Auffassung ist, die Bejahung eines Quotenvorrechts der SVT entsprechend dem bisherigen ständigen Gerichtsgebrauch sei in der Sache nicht mehr gerechtfertigt und sollte im Zuge der Fortentwicklung des Rechts auf vergleichbaren Gebieten zugunsten eines Vorrechts des Geschädigten aufgegeben werden, kann man im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht sagen, die Unsachlichkeit der bisherigen Gesetzesauslegung sei evident und willkürlich (vgl. Leibholz/Rinck a.a.O. Art. 3 Bem. 9). Das gilt im besonderen Maße deshalb, weil sich die Frage im Zuge der Fortentwicklung eines bestimmten Rechtsgebietes durch die Judikatur stellt (vgl. BVerfGE 18, 239 f.; Leibholz/Rinck a.a.O. Art. 3 Bem. 18). Nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung im Bereich des Privatversicherungsrechts (BGHZ 13, 28) und des Beamten- und Versorgungsrechts (BGHZ 22, 136) die früher dort vertretene Auffassung eines Vorrechts des Versicherers/Dienstherrn unter allgemeiner Billigung aufgegeben hat, ist jetzt die Frage aufgeworfen, ob aus gleichen oder ähnlichen Erwägungen entgegen einer jahrzehntelangen Rechtsübung auch das sogenannte Quotenvorrecht der SVT (vgl. § 1542 RVO; Sieg JUS 1968 S. 357 I) zu verneinen ist.
2.
Ebensowenig kann in der bisherigen Auslegung des § 1542 RVO ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG ausgedrückte Bekenntnis zur Sozialstaatlichkeit erblickt werden. Wenn es auch ein wichtiges Mittel der Gesetzesauslegung darstellt (vgl. Wernicke, Bonner Kommentar Art. 20 Bem. II 1 d; Leibholz ins Hueck/Leibholz, Zwei Vorträge zum Arbeitsrecht 1960 S. 37/38 m.w.N.), so enthält das Bekenntnis ZUM sozialen Rechtsstaat kein konkretes Verfassungsprogramm für bestimmte Forderungen (vgl. W. Weber in: Der Staat, Jahrgang 1965 S. 409, 416, 417 ff m.w.N.). Zudem verlangt man zur Verbindlichkeit, daß es durch eine weitere Präzisierung des Gesetzgebers justiziabel gemacht ist (Leibholz a.a.O. S. 37). Selbst wenn soziale Gesichtspunkte für eine Angleichung der Auslegung des § 1542 RVO an die des § 67 Abs. 1 VVG sprechen sollten - was hier dahingestellt sei - (vgl. dazu: Sieg a.a.O. S. 357 unter II 4 und 5), würde daraus noch nicht folgen, daß die bisherige Auslegung wegen Verstosses gegen Art. 20 Abs. 1 GG verfassungswidrig wäre.
II.
In der Sache ist allerdings nicht zu verkennen, daß andere gewichtige Gründe gegen die Auslegung des § 1542 RVO sprechen, wie sie der ständige Gerichtsgebrauch und wohl auch die Mehrheit des Schrifttums vertritt. Bereits in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1961 (VI ZR 114/60 = VersR 1961, 628 vor Nr. 3) hat der erkennende Senat de lege ferenda darauf hingewiesen, daß mit beachtlichen Gründen der Versagung des Quotenvorrechts der SVT das Wort geredet werde. Unterdessen haben diese Stimmen und das Gewicht ihrer Gründe weiter zugenommen (vgl. insbesondere Marschall von Bieberstein, Reflexschäden und Regreßrecht 1967, insbesondere S. 262 ff; dort weitere Nachweise S. 267 ff; Weitnauer DB 1968, 879, 881; Sieg a.a.O.; vgl. jetzt auch: Schweiz. BG Urteil vom 11. Oktober 1967 BGE 93 II 407 zit. n. VersR 1968 Beilage Ausland S. 61).
1.
Wenn im Verhältnis zwischen Haftpflichtigem, Verletzten und Drittleistendem die Rechtsordnung letzteren ein Rückgriffsrecht gewährt, so liegt dem eine bestimmte Wertung dieses Dreiecksverhältnisses zugrunde (vgl. BGHZ [GSZ] 9, 179, 186; vgl. im einzelnen: Marschall von Bieberstein a.a.O. 262 ff, 205 ff). Soll der Haftpflichtige durch die Leistung des Dritten nicht entlastet, der Verletzte aber auch nicht bereichert werden, dann wird der Regreß des Drittleistenden - durch gesetzlich bestimmten Übergang der Schadensersatzansprüche oder durch Gewährung eines Anspruchs auf deren Abtretung - zugelassen. Schwierigkeiten entstehen nicht, solange Drittleistung und geschuldeter Schadensersatz jeweils für sich allein den entstandenen Schaden auszugleichen vermögen. Das ist aber anders, wenn weder Drittleistung noch geschuldeter Schadensersatz (z.B. wie hier, wegen Haftung nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen oder wegen Minderung nach § 254 BGB) ausreichen. Drei mögliche Lösungen dieses Konflikts werden erörtert:
Entweder läßt man auf den Drittleistenden auch bei solcher Gestaltung die Schadensersatzforderung im Umfange seiner Leistungen übergehen und gewährt ihm damit den vollen Regreß (Quotenvorrecht; im Privatversicherungsrecht als "absolute Theorie" bezeichnet); oder verteilt den infolge der beschränkten Haftung des Schädigers entstehenden Ausfall nach Anteilen ("relative Theorie") oder begrenzt schließlich Übergang und Regreß des Drittleistenden auf den Betrag, der zur vollen Deckung des Schadens des Verletzten nicht wehr erforderlich ist ("Differenztheorie"; Quotenvorrecht des Verletzten). Ersatz seines ganzen Schadens erhält der Verletzte somit nur bei Beschränkung des Regreßrechts des Drittleistenden.
2.
Unterdessen wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Anerkennung des Schrifttums im Privatversicherungsrecht (§ 67 VVG) sowie im Beamtenrecht (§ 87 a BBG) ein Quotenvorrecht des Versicherers sowie des Dienstherrn verneint und ein Vorrecht des Versicherten sowie des Beamten bejaht (BGHZ 13, 28; 22, 136[BGH 31.10.1956 - V ZR 177/55]- Differenztheorie). Dagegen ist der Bundesgerichtshof im Bereich des Sozialversicherungsrechts (§ 1542 RVO usw.) bisher bei der Anerkennung eines Quotenvorrechts des SVT verblieben (absolute Theorie). Nur in gewisser weise ist der allgemeine Wortlaut durch die Beschränkung auf kongruente Ersatzansprüche eingeschränkt worden (Marschall von Bieberstein a.a.O. 268 ff).
a)
Es ist nicht zu verkennen, daß die weite und insoweit uneingeschränkte Fassung des § 1542 RVO zunächst für die Auffassung spricht, der Anspruch des Geschädigten gehe in derselben Höhe, wie der Versicherer leiste, auf diesen über, so daß der Versicherte stets auf den Rest gesetzt sei (so besonders deutlich: RGZ 148, 19, 20/21). So hat man denn auch überwiegend auf den Wortlaut dieser Bestimmung zur Begründung des Quotenvorrechts der SVT abgestellt (vgl. im einzelnen: Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 269 m.w.N.; G. und D. Reinicke NJW 1954, 1103, 1104). Ob diesem verbalen Auslegungsgesichtspunkt entscheidende Bedeutung zukommt, ist durchaus zweifelhaft geworden (so offenbar auch: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlicher Vorschriften 1967 II Begründung S. 144; Marschall von Bieberstein a.a.O.; Sieg a.a.O. S. 358). § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG und § 87 a BBG weisen die gleiche weitgehende Wortfassung auf; trotzdem ist unterdessen in beiden Fällen, wie bereits erwähnt, anerkannt, daß die Schadensersatzforderung bei beschränkter Haftung des Pflichtigen nur soweit auf den Drittleistenden übergeht, als der Verletzte ohne solchen Übergang bereichert würde, also mehr als den vollen Ersatz seines Schadens erhielte (vgl. BGHZ 13, 28; 22, 136) [BGH 31.10.1956 - V ZR 177/55].
Daß in § 1542 RVO ein entsprechender Zusatz wie in § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG und § 87 a Satz 2 BBG fehlt, der die Geltendmachung des Forderungsübergangs zum Nachteil des Verletzten verbietet, zwingt allein zu keiner anderen Deutung des Wortlauts. Diese Bestimmungen ordnen - wie auch ähnliche Vorschriften (vgl. §§ 268 Abs. 3 Satz 2, 426 Abs. 2 Satz 2, 774 Abs. 1 Satz 2 BGB) - nicht die hier anstehende Frage, in welchem Umfang der Ersatzanspruch auf den Dritten (Versicherer) übergeht, sondern regeln das Verhältnis zwischen dem auf den Dritten übergegangenen und dem beim Altgläubiger verbliebenen Teil der Forderung, Diese Normen haben stete nur die Bedeutung, daß dem alten Gläubiger, dem ein Teil der Forderung verblieben ist, bei der Befriedigung der Vorrang gewährt wird (BGHZ 13, 28, 31[BGH 17.03.1954 - VI ZR 162/52] m.w.N.). Es wird in dem Fall, daß das Vermögen des Schädigers zur Befriedigung des Alt- und des Neugläubigers nicht ausreicht, ein Vorrecht bei der Vollstreckung gewährt (BGHZ 13, 28, 31[BGH 17.03.1954 - VI ZR 162/52]; vgl. auch BGHZ 22, 136, 140[BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55]; vgl. Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 263 N. 9; S. 266 N. 24; S. 273; Sieg a.a.O. S. 358 II 1 und N. 9). Bei der hier zu beurteilenden Fallgruppe ist aber die Schadensersatzpflicht des Schädigers nicht genügend hoch, um Verletzten und Dritten (SVT) voll zu entschädigen.
Auch die Erwägung, § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG sowie § 87 a BBG gäben immerhin als Parallelwertung des Gesetzgebers einen Hinweis auch für die Frage des Forderungsübergangs (vgl. zu § 139 DBG, § 168 BBG; BGHZ 22, 136, 140) [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55], der in § 1542 RVO eben fehle, hält einer erneuten Prüfung nicht stand. Es ist anerkannten Rechts, daß überall dort, wo kraft Gesetzes nur der Teil eines Anspruchs auf einen neuen Gläubiger übergeht, dem Altgläubiger für den ihm verbliebenen Teil der Vorrang zusteht (vgl. §§ 268 Abs. 3 Satz 2, 426 Abs. 2 Satz 2, 774 Abs. 1 Satz 2 BGB; RGZ 126, 178; Palandt/Danckelmann, 27. Aufl. § 412, 1; Erman/Sirp 4. Aufl. § 268, 5; vgl. rechtsvergleichend - Schweiz - auch: Karrer, Der Regreß des Versicherers gegen Dritthaftpflichtige 1965 S. 37). § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG und § 87 a Satz 2 BBG normieren somit nur einen allgemeingültigen Grundsatz, der auch bei Fehlen dieser Bestimmung Geltungskraft hätte (Sieg a.a.O. S. 359; Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 263 zu N. 9). So ist denn auch in der Sozialversicherung dem Versicherten das Befriedigungsvorrecht vor dem SVT gewährt worden (BGH Urteil vom 16. November 1967 - VII ZR 148/65 = VersR 1968, 170, 171). Im übrigen hat man mit Recht darauf hingewiesen, daß in den beiden erwähnten Fallgruppen trotz der Vorrangregelung in der Befriedigung früher ein Quotenvorrecht des Dritten (Privatversicherers/Dienstherrn) angenommen, diese zusätzliche Regelung also nicht als entscheidendes Hindernis betrachtet wurde (Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 273 N. 62 m.w.N.). Zudem bieten die Materialien (vgl. BGHZ [GSZ] 9, 179, 184 und 187; Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 149-150 bei N. 38-50) keinen Anhalt für die Annahme, daß eine Abweichung vom Wortlaut des § 67 des vorher erlassenen Versicherungsvertragsgesetzes gewollt war (Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 271 N. 66).
Der Wortlaut des § 1542 RVO gibt somit letztlich nichts Entscheidendes her. Das wird dadurch bestätigt, daß Modell ... der Vorschriften zur Legalzession, wie ihre Motive ergeben (vgl. Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 273 III N. 80; über die Vorläufer und Entstehungsgeschichte des § 1542 RVO vgl.: S. 148 ff), der Fall war, in dem der Haftpflichtige vollen Ersatz schuldet. Damit fehlt eine bewußte gesetzliche Regelung der Fälle eingeschränkter Ersatzpflicht des Schädigers.
b)
Entscheidend für die Auslegung ist der Zweck des gesetzlich angeordneten Forderungsübergangs nach § 1542 RVO, insbesondere im Vergleich zu den Legalzessionen des § 67 VVG und § 87 a BBG.
Im Privatversicherungsrecht hat der Zweck des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem Sinn des Schadensversicherungsvertrages den Senat in BGHZ 13, 28 (31 [BGH 17.03.1954 - VI ZR 162/52]/32) in Abänderung der früher herrschenden Auffassung zu einer der Differenztheorie entsprechenden Auslegung bewegen. Der Sinn eines solchen Versicherungsvertrages ist dort dahin gekennzeichnet, dem Versicherungsnehmer den Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf andere Ersatzmöglichkeiten zu ersetzen (a.a.O. S. 31/32); der Übergang der Ersatzforderung auf den Versicherer soll nur eine Begünstigung des Ersatzpflichtigen und eine Bereicherung des Versicherungsnehmers (Doppelentschädigung) verhindern (vgl. zu den Materialien zur Legalzession im Privatversicherungsrecht, Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 150/160); er soll aber nicht darüber hinaus dem Interesse des Versicherers dienen, der sein Entgelt für seine Leistung bereits in Gestalt der Versicherungsprämien erhalten hat (BGH a.a.O.).
Die Leistungspflichten des Sozialversicherers haben ebenso wie beim Privatversicherer und dem Dienstherrn nicht den Zweck, Schäden aus unerlaubter Handlung eines anderen zu ersetzen. Ihre Funktion ist, dem Betroffenen das Risiko einer wirtschaftlichen Belastung in bestimmten Fällen - wie Krankheit, vorzeitige Arbeitsunfähigkeit, Tod des Ernährers - abzunehmen. Ihre Leistungspflicht tritt daher ebenso ein, wenn der Schaden des Versicherten nicht durch ein haftungsbegründendes Verhalten eines Dritten entstanden ist (vgl. zum ganzen: Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 206/207). Auch Sozialversicherungsleistungen sind ohne Rücksicht darauf zu erbringen, ob dem Verletzten noch anderweitige Ersatzansprüche zustehen. Gegen das Quotenvorrecht läßt sich demnach nicht einwenden, ein nichtversicherter Verletzter erhalte bei beschränkter Ersatzpflicht des Pflichtigen auch nicht mehr. Auch ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten (vgl. § 254 BGB) läßt sich mit Erfolg nicht anführen; die Sozialversicherungsleistung ist regelmäßig auch im Falle des Alleinverschuldens des Versicherten zu gewähren (vgl. Reinhardt/Schultz JUS 1961, 2, 5). Zudem würde eine solche Begründung nicht die Baugruppe treffen, bei denen die Ersatzpflicht des Schädigers - wie hier - durch einen Höchstbetrag eingeschränkt ist (vgl. BGHZ 22, 136, 140) [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55].
Über den Zweck des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO besagen die Gesetzesmaterialien nur (vgl. Zusammenstellung in BGHZ GSZ 9, 179, 184-187; vgl. auch Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 149/150 zu N. 38/50; S. 274 N. 89), daß auch hier eine Entlastung des Haftpflichtigen und eine doppelte Entschädigung (Bereicherung) des Verletzten vermieden werden sollen. Eine solche würde aber erst dann eintreten, wenn Versicherungsleistung und Ersatzforderung zusammen den Schaden übersteigen. Dieser Gesichtspunkt allein vermag daher ein Quotenvorrecht des SVT nicht zu stützen, spricht vielmehr gegen seine Bejahung.
c)
Fraglich kann allerdings sein, ob dem Forderungsübergang nach § 1542 RVO nicht ein weiterer Zweck zugrunde liegt, der für eine gegenüber § 67 VVG unterschiedliche Auslegung spricht. Man hat teilweise gemeint, Sinn sei auch, den SVT möglichst weitgehend zu entlasten (vgl. BGH Urteil vom 25. Februar 1958 - VI ZR 44/57 = LM § 12 StVG Nr. 2; in BGHZ 19, 177, 183[BGH 30.11.1955 - VI ZR 211/54] wird dieser Gesichtspunkt nur im Verhältnis zwischen SVT und Schädiger erörtert). Mit Recht wird darauf hingewiesen, daß die Entstehungsgeschichte der Bestimmung, wie bereits erwähnt, und ihrer Vorgänger hierfür nichts hergibt (vgl. BGHZ GSZ 9, 179, 184, 185; Marschall von Bieberstein, S. 274 und N. 89). Sieht man die Sozialversicherungen im Grundsatz als Versicherungen an (BGHZ 41, 79, 82[BGH 11.02.1964 - VI ZR 271/62] spricht vom "Versicherungszweck"; vgl. auch in anderem Zusammenhang: BGHZ 25, 322, 329) [BGH 17.10.1957 - II ZR 161/56], wenn sie auch gegenüber der Privat Versicherung manche Unterschiede aufweisen (vgl. Sieg a.a.O. S. 359), so liegt es nicht fern, die zu § 67 VVG entwickelten Überlegungen grundsätzlich auch auf die zugunsten der SVT angeordnete Legalzession zu übertragen. Jedenfalls ist davon auszugehen, daß auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich die Versicherungsleistungen durch Beiträge der Versicherten erkauft werden, wobei auch die Arbeitgeberanteile als durch die Arbeitsleistung der Versicherten verdient anzusehen sind (vgl. BGHZ 43, 378, 383[BGH 27.04.1965 - VI ZR 124/64]; Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 274 zu N. 87; S. 236-238 m.w.N.; Sieg a.a.O. S. 359 zu N. 22). Der Sozialversicherer hat so wie der Privatversicherer aufgrund des erhaltenen Entgelts dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles einen Vermögensrechtlichen Ausgleich für bestimmte Nachteile zu gewähren (vgl. BGHZ 25, 322, 329) [BGH 17.10.1957 - II ZR 161/56].
Allerdings ist nicht zu verkennen, daß - wenn auch je nach der Art der Sozialversicherung unterschiedliche - Beiträge aus öffentlichen Mitteln zugeschossen werden (vgl. das angefochtene Urteil S. 13 f m.w.N.). Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß schon diese Umstände eine Schlechterstellung des Sozialversicherten gegenüber dem Privatversicherten rechtfertigen könnten (so: Reinhardt/Schultz a.a.O.; a.A. hierzu offenbar: Breithaupt NJW 1961, 203 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 214/59]; Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 274 N. 87 ohne eigene Begründung; Sieg a.a.O. S. 357, 359 Nr. 4), wobei aus Gründen der Praktikabilität eine Pauschalierung statt einer Differenzierung nach den einzelnen unterschiedlich bedachten SVT in Kauf zu nennen wäre. Jedenfalls wäre die Berücksichtigung solcher Umstände, die das Landgericht mißverständlich als "fiskalische" Erwägungen ohne weiteres abtut, gerade bei Zugrundelegung des Versicherungsgedankens im Anschluß an die Rechtsentwicklung zu § 67 VVG durchaus sachgerecht.
Allerdings könnte dieser Gesichtspunkt nur dann eine Differenzierung gegenüber § 67 VVG rechtfertigen, wenn die - unterschiedlichen - Zuschüsse im wesentlichen im Hinblick auf das Versicherungsprinzip (Deckung) erforderlich sind und nicht dem Ausgleich versicherungsfremder, den Versicherungsträgern gesetzlich aufgebürdeter Lasten dienen (vgl. dazu: Sieg a.a.O. S. 359 zu II 3). Das dem Senat hierzu vorliegende und zugängliche Material läßt eine Beurteilung dieser Frage nicht mit der Sicherheit zu, die zur Änderung der bisherigen jahrzehntelangen Auslegung des § 1542 RVO erforderlich wäre. Gleiches gilt für die weitere Frage - der nach Ansicht des Senats Bedeutung zukommt -, in welchem Umfang sich der Fortfall des Quotenvorrechts wirtschaftlich auf die SVT auswirken würde (vgl. Sieg a.a.O. S. 360 zu N. 31/32 m.w.N.; Gunkel/Hebmüller in: WZS 1967, 1).
Unter solchen Umständen sieht sich der Senat in diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, unter Änderung des ständigen Gerichtsgebrauchs die Auslegung des § 1542 RVO an die des § 67 VVG anzugleichen. Das gilt umso mehr, als eine Klarstellung der hier anstehenden Frage z.Zt im Gesetzgebungswege im Zuge einer Reform des 5. Buches der RVO vorbereitet wird (vgl. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensrechtlicher Vorschriften II Begründung 1967 S. 144/145). Im Gesetzgebungsverfahren können sachverständige Untersuchungen und Erhebungen in den soeben aufgezeigten Richtungen angestellt werden. Bei einer gesetzlichen Regelung dieser gesamtwirtschaftlich nicht unbedeutenden Frage können auch Regelungen des zeitlichen Übergangs getroffen werden (vgl. Weitnauer DB 1968, 879; Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger 1964 TZ 68 S. 174/175; Clauß, VersR 1959, 589, 591). Solche hier nicht einfachen Übergangsfragen könnten bei Änderung der jahrzehntelangen Übung durch die Rechtsprechung nach der Auffassung im deutschen Rechtskreis (Rückwirkung) nur unvollkommen und mit schwer abzuschätzenden wirtschaftlichen Folgen für die SVT berücksichtigt werden.
Nach alledem war die Revision im wesentlichen unbegründet und mit der Kostenfolge aus §§ 97, 92 Abs. 2, 101 ZPO zurückzuweisen. Lediglich bei der Fassung des Feststellungsausspruchs war das Quotenvorrecht der SVT zu berücksichtigen. Dieser Änderung kam in Anbetracht des erhöhten Höchstbetrages und der in Zukunft zu erwartenden Schadensforderung kostenmäßig keine entscheidende Bedeutung zu.
Dr. Bode
Dr. Weber
Dr. Nüßgens
Sonnabend