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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1965, Az.: VI ZR 124/64

Berechnung eines Schadensersatzanspruches nach der so genannten modifizierten Nettomethode; Übergang eines Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens auf den Arbeitgeber; Ersatzfähiger Schaden trotz Weiterzahlung des Lohnes; Umfang der abtretbaren Ansprüche eines verletzten Angestellten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1965
Aktenzeichen
VI ZR 124/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 43, 378 - 384
  • DB 1965, 855 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1965, 571 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1965, 565-566 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1430-1432 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1965, 620-622 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der verletzte und dadurch vorübergehend arbeitsunfähige Angestellte, dem das Gehalt fortgezahlt wird, hat gegen den verantwortlichen Schädiger einen an den Arbeitgeber abtretbaren Anspruch auf Ersatz des Bruttogehalts und der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (im Anschluß BGHZ 42, 76 und abweichend von BGHZ 7, 30, 53) [BGH 19.06.1952 - III ZR 295/51].

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 1964 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 31. Oktober 1963 zurückgewiesen worden ist.

    Die Kostenentscheidung des Berufungsurteils wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Kostentragung verurteilt worden ist.

  3. III.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  4. IV.

    Von den Kosten der Revisionsinstanz trägt der Beklagte die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je einem Fünftel sowie die eigenen aussergerichtlichen Kosten ganz.

    In übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand

1

Am 8. Juni 1960 verletzte der Beklagte bei einem Verkehrsunfall in Hannover die bei der Klägerin angestellte Fürsorgerin Gisela Vorsteher. Sie war vom 9. Juni bis 5. Juli und nochmals vom 8. bis 31. Juli 1960 arbeitsunfähig. Die Klägerin zahlte während dieser Zeit das Gehalt fort. Die Verletzte trat ihr in Höhe der Leistungen die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten ab. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht inzwischen außer Streit.

2

Die Klägerin hat vom Beklagten Erstattung des während der Arbeitsunfähigkeit aufgewandten Bruttogehalts zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung verlangt. Sie hat die Höhe im ersten Rechtszug mit insgesamt 1.371,36 DM angegeben und Zahlung dieses Betrages nebst 6 % Zinsen gefordert.

3

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat insbesondere die Ansicht vertreten, die Klägerin könne allenfalls Erstattung der ausgezahlten Nettobezüge beanspruchen, weil der Verletzten ein darüber hinausgehender Erwerbsschaden nicht erwachsen sei.

4

Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Antrag der Klägerin verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, soweit der Klägerin mehr als das mit 918,51 DM angegebene Nettogehalt zuzüglich Zinsen zuerkannt worden ist. Hilfsweise hat er geltend gemacht, die Klägerin habe die Lohnsteuer, deren Ersatz sie u.a. verlange, zu hoch berechnet. Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung weitere 60,01 DM gefordert mit der Begründung, sie habe ihre Aufwendungen um diesen Betrag zu niedrig angegeben, wie eine nunmehr vorgelegte Einzelaufstellung ausweise.

5

Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten teilweise Stattgegeben und den von ihm zu zahlenden Betrag auf 1.015,89 DM nebst Zinsen ermäßigt. Die weitergehende Berufung des Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin sind zurückgewiesen worden.

6

Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihr zweitinstanzliches Begehren weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Jede Partei bittet um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht nur in Höhe des netto ausgezahlten Gehalts zuzüglich der Lohn- und Kirchensteuer zugebilligt, die nach der Lohnsteuertabelle von diesem Auszahlungsbetrag entrichtet werden müßte. Einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung hat es mit der Begründung verneint, daß die Verletzte als Versicherte keine Nachteile erlitten hätte, wenn diese Beiträge während der verhältnismäßig kurzen Zeiträume ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht gezahlt worden wären.

8

Damit hat das Berufungsgericht den Schaden bewußt nach der sogenannten "modifizierten Nettomethode" berechnet. Es ist der Ansicht, daß der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens auf den Arbeitgeber nur in der Höhe übergehen könne, wie er dem verletzten Arbeitnehmer selbst zustände, wenn er den Lohn nicht fortgezahlt erhielte. Denn diese Lage müsse fingiert und zum Ausgangspunkt genommen werden, um überhaupt zu einem ersatzfähigen Schaden trotz Weiterzahlung des Lohnes zu gelangen. Dieser Rahmen werde unzulässig mit einer zweiten Fiktion wieder verlassen, wenn hinsichtlich der zu erstattenden Steuern und Abgaben auf die Belastung abgestellt werde, die bei der Fortzahlung der Bezüge tatsächlich eintrete. Folgerichtig müsse der Schadensersatz auch insoweit auf dasjenige beschränkt bleiben, was bei vorübergehender Nichtzahlung des Gehalts zur vollen Schadloshaltung genügen würde.

9

Der erkennende Senat hat diese Erwägungen inzwischen in seinem Urteil vom 30. Juni 1964 (VI ZR 81/63 = BGHZ 42, 76) als nicht zutreffend erachtet. Dort ist einem verletzten und dadurch vorübergehend dienstunfähigen Beamten ein auf den Dienstherrn übergehender Anspruch gegen den verantwortlichen Schädiger auf Ersatz des Bruttogehalts zuerkannt worden. Für den umfang der abtretbaren Ansprüche eines verletzten Angestellten, dem das Gehalt fortgezahlt wird, kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Bei der genannten Entscheidung hat das Berufungsurteil in dieser Sache bereits vorgelegen. Seine Gesichtspunkte, die allgemein von den Befürwortern der "modifizierten Nettomethode" bei Gehaltsfortzahlung vertreten werden, sind berücksichtigt und behandelt worden. Es kann daher, soweit vorliegend der Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Bruttogehalts streitig ist, im wesentlichen auf die angezogene Entscheidung Bezug genommen werden.

10

Hervorzuheben bleibt, daß das Berufungsgericht den Widerspruch zwischen der Herleitung des Nettolohnanspruchs aus einer gedachten Lage und des Anspruchs auf Ersatz der Abgaben aus der tatsächlich bestehenden Belastung zutreffend sieht und mit Recht für untragbar hält. Die Lösung ist jedoch nicht mit dem Berufungsgericht darin zu suchen, daß auch die erstattungsfähigen Abgaben entsprechend der vorgestellten Situation fiktiv bemessen werden, sondern daß die unangebrachte Fiktion überhaupt unterbleibt. Sie ist nur ein rechtslogisches Hilfsmittel, dessen Benutzung hier nicht gerechtfertigt ist und das den Meinungsstreit um ein Scheinproblem erst aufwirft. Der Boden rein rechnischer Überlegungen ist zugunsten einer wertenden Betrachtung bereits mit dem Schritt verlassen, der zur Bejahung eines übergangsfähigen Schadens, trotz Gehalts- oder Lohnfortzahlung führt (vgl. BGHZ 7, 30;  21, 112) [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54]. Denn als Differenz zweier Vermögenslagen ergibt sich dieser Schaden mangels einer wirtschaftlichen Einbuße des Verletzten nicht. Gleichwohl ist seine Annahme in den Fällen des gesetzlich angeordneten Forderungsübergangs unabweislich und bei der Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Arbeitgeber, der den Lohn fortzahlt, sachlich ebenso geboten. Diese am Gesetzeszweck orientierte Betrachtung kann aber nicht bei der Begründung des normativen Schadens angewandt und bei der Ermittlung seiner Höhe sogleich wieder aufgegeben werden, um nun doch einer wenigstens fiktiven Differenzbildung Platz zu machen. Rechnerische Überlegungen können nur dazu führen, daß der Schaden bei Fortzahlung des Lohnes gleich Null ist. Der gleichwohl zu bejahende normative Schaden ist andererseits nur als das vorstellbar, was der Verletzte in seinem konkreten Arbeitsverhältnis durch die Verwertung seiner Arbeitskraft laufend erworben hat und nunmehr trotz ihres zeitweiligen Ausfalls tatsächlich nicht verliert. Die Tatsache dieser Fortzahlung ist, wie der Senat ausgeführt hat, nicht etwa "wegzudenken", weil sie dem Schädiger nicht zugute kommen darf. Sie bildet vielmehr für den Grund wie für die Höhe des Schadens im Rechtssinne den realen Anknüpfungspunkt, der keiner rechnerischen Fiktionen bedarf und deshalb auch nicht zu Widersprüchen mit der Wirklichkeit (den effektiv entrichteten Steuern und Beiträgen) führt.

11

In einer solchen Herleitung des erstattungsfähigen Schadens aus den tatsächlichen Gegebenheiten liegt nicht dessen unzulässige Ausweitung. Der Schädiger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte er einen Arbeitnehmer verletzt, dem der Lohn bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit nicht fortgezahlt wird. Ebenso wenig wird der Schaden eines Dritten ersetzt. Der Arbeitgeber bleibt auf die übergegangenen Ansprüche des Verletzten beschränkt; er kann nicht geltend machen, daß sein Schaden die fortlaufenden Aufwendungen für den zeitweise arbeitsunfähigen Arbeitnehmer übersteige.

12

Die Klägerin hat demnach aus abgetretenem Recht Anspruch auf Ersatz des Bruttogehalts, das sie für ihre verletzte Angestellte während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aufgewandt hat. Soweit darin die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung enthalten sind, ergibt sich deren Erstattungsfähigkeit schon daraus, daß es sich ebenso wie bei den Steuern um zwangsläufige und tatsächlich entrichtete Abgaben aus den Einkünften der Verletzten handelt. Ob aus der Nichtzahlung versicherungsrechtliche Nachteile erwachsen wären, ist hier nicht zu fragen, weil eine solche Möglichkeit gar nicht zur Wahl stand.

13

Mit der - ebenfalls zwangsläufigen - Entrichtung der Arbeitgeberanteile hat die Klägerin allerdings eigene Verbindlichkeiten erfüllt. Die Beträge sind nicht dem Bruttolohn der Verletzten entnommen, sondern zusätzlich zu diesem aufgewandt worden. Es handelt sich um gesetzliche Lasten, die dem Arbeitgeber selbst aus der entgeltlichen Beschäftigung von Angestellten erwachsen. Der III. Zivilsenat hat deshalb in seiner grundlegenden Entscheidung über die Nichtanrechnung des fortgezahlten Lohnes (BGHZ 7, 30, 53) [BGH 19.06.1952 - III ZR 295/51] dafür gehalten, daß insoweit ein abtretbarer Schadensersatzanspruch des Verletzten nicht vorliege. Diese zu Beginn der einschlägigen Rechtsprechung beiläufig geäußerte Auffassung kann jedoch nicht beibehalten werden. Der Arbeitgeber zahlt die in Rede stehenden Anteile zwar kraft eigener Verpflichtung. Sie sind ihm jedoch im Interesse des Arbeitnehmers auferlegt und kommen ausschließlich diesem zugute. Erst die beiden Anteile zusammen verschaffen dem Arbeitnehmer den Schutz der Sozialversicherung. Dieser Schutz wird durch die geleistete Arbeit erworben. Da der gesamte Erwerb, wie er ohne die Fürsorgebestimmungen bei zeitweiser Arbeitsunfähigkeit wegfallen würde, den normativen Schaden ausmacht, fallen auch die im Interesse des Arbeitnehmers fortgezahlten Arbeitgeberanteile darunter. Es kommt nicht darauf an, daß sie nicht dem Bruttolohn entnommen worden. Entscheidend ist, daß es sich um eine zum Bruttolohn hinzutretende Leistung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer und damit um einen Vorteil handelt, der diesem kraft gesetzlicher Bestimmung aus seiner Arbeit zufließt. Daraus folgt, daß der Fortfall eigener Schaden des Verletzten wäre, und damit, daß der Schädiger auch insoweit ersatzpflichtig ist.

14

Der III. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er diese Auffassung teilt und an seiner früheren entgegenstehenden Ansicht nicht festhält.

15

Zum gleichen Ergebnis führen insbesondere auch die Erwägungen, aus denen der erkennende Senat in Deinem Urteil BGHZ 21, 112, 119 [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55] dem Kern der vorgenannten Entscheidung des III. Zivilsenats beigetreten ist. Vom Gesamtergebnis her, so ist dort u.a. ausgeführt worden, können die Auswirkungen der erheblichen Arbeitsausfälle, die vor allem durch die Verkehrsunfälle herbeigeführt werden, billigerweise nur den Schädigern und nicht den Beschäftigungsbetrieben zur Last gelegt werden. Zu den schädlichen Auswirkungen gehört aber auch, daß die Arbeitgeber in beträchtlichem Umfang die Beiträge zur Sozialversicherung fortzahlen müssen, ohne von den Unfallverletzten Arbeitnehmern die Arbeitsleistung zu empfangen, die den Grund und die Rechtfertigung der Beitragspflicht bildet. Bei Nichtfortzahlung des Lohnes hat der erkennende Senat dem Verletzten bereits einen Anspruch auf Ersatz der Arbeitgeberanteile zur Angestelltenversicherung zuerkannt (Urteil vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53 = VersR 54, 277). Hier mußte allerdings, weil es sich um einen Schaden durch Ausfall der Leistungen des Arbeitgebers handelte, darauf abgestellt werden, daß sich die Anwartschaft des Verletzten auf die Rente bei Nichtfortzahlung der Beiträge (einschließlich des Arbeitgeberanteils) entsprechend verkürzt hätte. Darauf kommt es vorliegend nicht an, weil die Beiträge tatsächlich und zwangsläufig weitergezahlt worden sind und der Vergleich mit der Lage eines Arbeitsunfähigen, der keinen Lohn erhält, aus den dargelegten Gründen nicht anzustellen ist. Aus der Entscheidung erhellt jedoch, daß die Arbeitgeberanteile sehr wohl einen durch Arbeit erworbenen Vorteil des Arbeitnehmers darstellen, wenn sie auch nicht in seinen Bruttobezügen enthalten sind, sondern vom Arbeitgeber darüber hinaus und unmittelbar an die Versicherungsträger zu entrichten sind.

16

Der Beklagte ist daher gehalten, der Klägerin das Bruttogehalt zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit die Zahlungen auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Verletzten entfallen. Soweit das Berufungsurteil diesem Begehren nicht stattgegeben hat, mußte es mit dem entsprechenden Teil der Kostenentscheidung auf die Revision der Klägerin aufgehoben werden. Da die Höhe der Gesamtaufwendungen streitig ist, war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die auf Erstattung der reinen Nettobezüge abzielende Revision des beklagten mußte als unbegründet mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Im übrigen war die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.

Engels
Hanebeck
Bundesrichter Dr. Hauß ist dienstlich ortsabwesend. Engels
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens