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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1956, Az.: VI ZR 196/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1956
Aktenzeichen
VI ZR 196/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.05.1955

Fundstellen

  • BGHZ 22, 136 - 142
  • DÖV 1958, 911 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 182-183 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. der Witwe Wilhelm K., Maria geb. S., wohnhaft in D., G. straße, Block ..., Eingang ...,

2. des Wilfried K., wohnhaft in D., G. straße, Block ..., Eingang ...,

3. der minderjährigen Gisela K., wohnhaft in D., G. straße, Block ..., Eingang ..., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1),

4. der minderjährigen Walburga K., wohnhaft in D., G. straße, Block ..., Eingang ..., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1),

Prozessgegner

den Handelsvertreter Walter C. in D., B.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Hat der Schädiger nur einen Teil des einem Beamten oder dessen Hinterbliebenen entstandenen Schadens zu ersetzen, so darf sich der Übergang des Schadensersatzanspruchs zu Gunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken. Nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens des Beamten oder der Hinterbliebenen verbleibt, geht auf den Versorgungsträger über. Diesem steht also ein sogenanntes Quotenvorrecht nicht zu.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Mai 1955 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am Nachmittag des 23. Oktober 1952 trafen der Beklagte und der Elektro-Ingenieur Bä. in der Gastwirtschaft Kl. in Kn. den Kriminalpolizeimeister K., den Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 4). Es wurde Bier und Schnaps getrunken. Im Beisein und mit Kenntnis des K. trank der Beklagte zwei Glas Bier und ein Glas Schnaps. Der Beklagte hatte aber schon im Laufe des Vormittags und am Abend vorher alkoholische Getränke zu sich genommen.

2

Als der Beklagte mit seinem Volkswagen vom Klosterhof abfuhr, nahm er außer Bä. auch K. mit, um ihn nach Hause zu bringen. Da die rückwärtigen Sitze des Wagens mit Waren belegt waren, nahmen K. und Bä. vorn rechts neben dem Beklagten Platz. Am Bahnübergang Dormagen-Horrem hielt der Beklagte etwa um 20.15 Uhr ungefähr 2 bis 3 m vor der geschlossenen Schranke an, stellte den Motor ab und stieg aus, um auf der gegenüberliegenden Seite der Straße sein Bedürfnis zu verrichten. Alsbald nachdem er ausgestiegen war, setzte sich der Wagen auf der leicht abschüssigen Straße langsam in Bewegung. Dem Bä. gelang es noch, auszusteigen. Der Wagen schob sich mit K. als Insassen unter der Bahnschranke durch und wurde von der Lokomotive eines D-Zuges erfaßt. Dabei wurde K. aus dem Wagen hinausgeschleudert. Er starb am folgenden Tage an den Verletzungen. Der Beklagte hatte zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,6 %o.

3

Die Kläger haben vom Beklagten Ersatz des entgangenen Unterhalts für die Zeit vom 1. Februar 1953 bis zum 30. Oktober 1955 gefordert und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihnen den weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Sie haben dem Beklagten zum Vorwurf gemacht, daß er beim Verlassen des Wagens weder einen Gang eingeschaltet noch die Handbremse angezogen habe.

4

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, er habe vor dem Aussteigen nicht nur den ersten Gang eingelegt, sondern auch die Handbremse angezogen. Der Wagen habe sich erst in Bewegung gesetzt, als der ausgestiegene Bä. die Wagentür zugeschlagen habe. Wahrscheinlich habe K. beim Versuch, sich bequem zu setzen, die Bremse gelöst und den Anlasser betätigt. Erschreckt habe er dann vermutlich das Bein zurückgenommen und dabei, den Schalthebel in derf vierten Gang gedrückt. Bei einiger Aufmerksamkeit habe K. noch vor dem Zusammenprall aussteigen können. Der Wagen sei nur deshalb nicht von der Schranke aufgehalten worden, weil diese einen zu großen toten Gang gehabt und der Stellwerksmeister in einer Schreckreaktion durch Berührung der Kurbel die Schranke über den toten Gang hinaus angehoben habe. K. sei bekannt gewesen, daß er, der Beklagte, schon am Vormittag des Unfalltages Bier und Schnaps getrunken habe. Wenn K. trotzdem mitgefahren sei, so habe er die hierin liegende Gefährdung auf sich genommen. Zum mindesten sei in der Mitfahrt ein erhebliches Mitverschulden zu sehen, zumal ihn K. und Bäumchen durch die Platzwahl auf den Vordersitzen bei der Fahrt behindert hätten.

5

Die Kläger sind dem Vorbringen des Beklagten entgegengetreten. Sie haben behauptet, der Beklagte habe bei der Abfahrt vom Kl. einen völlig nüchternen Eindruck gemacht.

6

Das Landgericht hat dem bezifferten Klageantrag nicht stattgegeben und unter Abweisung des Feststellungsantrags im übrigen festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern die Hälfte des aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit den Klägern nicht infolge des Unfalls Versorgungsbezüge gewährt würden.

7

Mit der Berufung haben die Kläger unter Änderung des ursprünglichen Klageantrags beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an jeden von ihnen vom 1. Februar 1953 bis zum 31. Oktober 1955 eine monatliche, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Rente, insgesamt jedoch monatlich 64 DM nebst 4 % Zinsen vom Fälligkeitstage einer jeden Monatsrate ab zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnen allen weiteren aus dem tödlichen Unfall ihres Ehemannes und Vaters entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf das Land als Träger der Hinterbliebenenversorgung übergegangen seien.

8

Der Beklagte hat mit der Anschlußberufung volle Klageabweisung verlangt.

9

Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Kläger wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

  1. 1.

    Der bezifferte Klageantrag wird abgewiesen.

  2. 2.

    Es wird - unter Abweisung des Feststellungsantrags im übrigen - festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern drei Viertel des über den Klageantrag zu 1) hinausgehenden, aus dem tödlichem Unfall ihres Ehemannes und Vaters vom 23. Oktober 1952 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit solche Ansprüche nicht auf den Dienstherrn des Getöteten oder den Rechtsnachfolger des Dienstherrn übergegangen sind.

10

Die Kläger und der Beklagte haben dieses Urteil mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision angefochten, um ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter zu verfolgen. Im übrigen beantragen sie jeweils, die Revision des Gegners zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagte habe den Wagen auf der leicht abschüssigen Fahrbahn verlassen, ohne die Bremse anzuziehen oder einen Gang einzulegen.

12

Es hat im einzelnen unter Würdigung der Beweisaufnahme seine Überzeugung begründet, daß das Abrollen des Wagens nicht anders erklärt werden könne und daß der des Fahrens unkundige K. weder gewußt noch unbewußt mit dem Betriebsmechanismus des Wagens in Berührung gekommen sei. Bä. habe den Wagen erst verlassen, als dieser schon teilweise unter dem Schrankenbaum gewesen sei. Darauf, ob Bä. die Tür noch zugeschlagen habe, komme es nicht an. Es sei auch gleichgültig, ob der Zustand der Schranke in Ordnung gewesen sei oder ob der Stellwerksmeister in einer Schreckreaktion fehlerhaft reagiert habe. Denn jedenfalls habe - unbeschadet der geschlossenen Schranke - der beim Aussteigen des Beklagten nicht gesicherte Wagen auf der geneigten Fahrbahn eine erhebliche Gefährdung dargestellt, die vom Beklagten zu vertreten sei (§ 20 Abs. 1 StVO). Es liege nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit, daß sich die Gefährdung in der geschehenen Art ausgewirkt habe, zumal die Schranke nicht den Bestimmungszweck habe, anrollende Fahrzeuge aufzuhalten.

13

Die Revision des Beklagten meint, wenn man gemäß den Beweisangeboten des Beklagten unterstelle, daß ein Durchrollen des Volkswagens auf den Gleiskörper nur bei einem ordnungswidrigen Zustand der Schranke oder einer fehlerhaften Reaktion des Schrankenwärters möglich sei, so handele es sich um einen ganz außerhalb der Erfahrung liegenden Geschehensablauf, der für den Beklagten eine "objektive und subjektive Entlastung" bedeute. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verschulden des Beklagten liegt schon in der fahrlässigen Übertretung des § 20 Abs. 1 StVO, nämlich darin, daß er den Wagen beim Weggang nicht sicherte. Ein solcher Verstoß bei deutet stets eine Gefährdung des Verkehrs und der Insassen des Wagens, die sich - zumal bei abschüssiger Fahrbahn - schwerwiegend auswirken kann. Es mag unterstellt werden, daß eine geschlossene Schranke einen langsam heranrollenden Personenkraftwagen in den meisten Fällen aufhalten wird. Trotzdem kann nicht Anerkannt werden, daß ein ganz außerhalb aller Lebenserfahrung liegender Geschehensablauf vorliegt, wenn man unterstellt, die Schranke habe nur deshalb etwas nachgegeben, weil der Schrankenwärter in seiner Aufregung die Kurbel berührt oder weil die Schranke einen besonders großen toten Gang gehabt habe. Der adäquate Ursachenzusammenhang zwischen Verschulden und Unfall würde hierdurch noch nicht in Frage gestellt, zumal, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die heruntergelassene Schranke nicht dazu bestimmt ist, ein sicheres Hindernis für führerlos heranrollende Fahrzeuge zu bilden. Darauf, ob der Beklagte gerade diesen Verlauf des Geschehens voraussehen konnte, kommt es nicht an. Seine Schadensersatzpflicht ist schon deshalb begründet, weil eine fahrlässige Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 20 Abs. 1 StVO) in adäquat ursächlicher Weise zum Tod des Koch geführt hat (§ 823 Abs. 2 BGB).

14

Das Berufungsgericht brauchte daher den Beweisangeboten des Beklagten, die diesen Punkt betrafen, nicht nachzugehen. Insoweit erweist sich auch die Rüge der Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch Verwendung des Inhalts der Strafakten verletzt. Wie das vom Beklagten im zweiten Rechtszug überreichte Privatgutachten des Dipl. Ingenieurs Mißmahl zeigt, ging es dem Beklagten, wenn er die bisher zugrunde gelegte Würdigung der Sachverständigen angriff, gerade darum, daß er sich unter Hinweis auf den Zustand der Schranke oder eine fehlerhafte Reaktionsweise des Schrankenwärters entlasten wollte. Dieser Entlastungsversuch war aber untauglich, so daß es auf weitere Beweiserhebungen nicht ankam. Auch die Revision nimmt bei ihrer prozessualen Rüge gerade auf diesen Gesichtspunkt Bezug. Im übrigen konnte das Berufungsgericht die im Strafverfahren erstatteten Gutachten, mit deren Verwendung sich der Beklagte im ersten Rechtszug einverstanden erklärt hatte, verwerten. Jedenfalls bestand solange keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, eine neue Begutachtung herbeizuführen, als nicht der Beklagte wesentliche Gesichtspunkte vortrug, die gegen die Richtigkeit dieser Gutachten sprachen. Wollte der Beklagte den Sachverständigen Vorhaltungen machen, so hätte er unter Hinweis hierauf ihre mündliche Vernehmung beantragen müssen.

15

II.

Ein Haftungsverzicht oder ein Handeln auf eigene Gefahr würde voraussetzen, daß K. sich der Gefahr bewußt gewesen wäre, die in der Teilnahme an der Fahrt mit dem unter Alkoholeinwirkung stehenden Beklagten lag. Wenn sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugt hat, daß K. dieses Bewußtsein gehabt hat, so liegen die hierzu angestellten Erwägungen auf tatsächlichem Gebiet. Es widerspricht entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten weder der Lebenserfahrunf noch den Denkgesetzen, daß sich der - gleichfalls unter Alkoholeinfluß stehende - K. nicht seiner Gefährdung bewußt gewesen ist. Die Revision verkennt, daß Zweifel in dieser Richtung zu Lasten, des beweispflichtigen Beklagten gehen und daß schon bei der nach Lage der Sache durchaus möglichen Fehlbeurteilung der Fahrtüchtigkeit des Beklagten durch K. der Haftungsausschuß der Gefahrübernahme nicht Platz greifen kannte. Aus dem Umstand, daß Bä. und K. vorn neben dem Beklagten in etwas enger Sitzordnung Platz nahmen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgern, der Beklagte habe die Gefahren dieser Fahrt erkannt und auf sich genommen. Die Würdigung der Beweisaufnahme läßt einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 286 ZPO nicht erkennen. Die aus der Würdigung der Umstände abgeleitete rechtliche Folgerung entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.

16

III.

Das Berufungsgericht hat unter Anwendung der §§ 254, 846 BGB eine Schadensteilung dahin vorgenommen, daß der Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen des K. auf drei Viertel gemindert wird. Das Ergebnis dieser Schadensabwägung wird sowohl von der Revision der Kläger wie von der Revision des Beklagten bekämpft. Dabei wird von jeder Partei die Ansicht vertreten, das Berufungsgericht habe die Umstände in einseitiger Weise zu ihren Lasten gewürdigt. Diese Rügen sind nicht gerechtfertigt.

17

Die Abwägung ist vom Revisionsgericht nur dahin zu prüfen, ob die für die Abwägung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte zutreffend erkannt und die wesentlichen tatsächlichen Umstände berücksichtigt sind. Dagegen findet eine Ermessenskontrolle nicht statt. Zutreffend hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden des verstorbenen K. darin gesehen, daß dieser als erfahrener Kriminalpolizeimeister nicht von der Mitfahrt mit dem ersichtlich unter Alkoholeinfluß stehenden Beklagten abgesehen hat. Entgegen der Ansicht der Revision der Kläger ist in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise festgestellt worden, daß schon der äußere Eindruck des Beklagten auf Alkoholbeeinflussung hindeutete. Ob K. durch Bä. von dem Alkoholgenuß des Beklagten am Vormittag erfahren hatte, ist vom Berufungsgericht nicht mit Sicherheit aufgeklärt worden. Eine solche Mitteilung ist nur bei Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Gefahrübernahme unterstellt, aber nicht bei der Abwägung gemäß § 254 BGB zum Nachteil der Kläger berücksichtigt worden. Entscheidend ist vielmehr für das Berufungsgericht nur die Überzeugung gewesen, K. habe auf Grund seines Zusammenseins mit dem Beklagten bei einiger Aufmerksamkeit erkennen müssen, daß der Beklagte nicht mehr zur einwandfreien Führung eines Kraftfahrzeugs in der Lage war. Ein Mitverschulden des K. ist daher aus diesem Grunde zutreffend bejaht worden. Der engen Sitzweise könnte dagegen bei der Würdigung nur Bedeutung zukommen, wenn durch sie der Fahrer bei der Lenkung des Fahrzeugs behindert und hierdurch der Unfall verursacht wäre. Im übrigen ist gegenüber den Ausführungen der Revision des Beklagten darauf hingewiesen, daß dieser in erster Linie für die Sitzwahl der Fahrgäste verantwortlich war.

18

Wenn das Berufungsgericht die von dem Beklagten ausgehende Verursachung als wesentlicher angesehen hat, so war hierbei entscheidend, daß der Beklagte in einem Zustand erheblicher alkoholischer Einwirkung die Fahrt angetreten und eine jedem Kraftfahrer geläufige Pflicht zur Sicherung des Wagens verletzt hat. Diese Pflichtverletzung hat sich angesichts der Neigung der Fahrbahn hier besonders schwer ausgewirkt. Ferner ist die von dem Kraftfahrzeug des Beklagten ausgehende Gefährdung mit Recht berücksichtigt worden. Einer rechtlichen Überprüfung halten die Abwägungsgründe des Berufungsurteils in allem stand.

19

IV.

Den Klägern geht es sowohl bei der Zahlungs- wie beider Feststellungsklage im wesentlichen um die Verfolgung des Unterhaltsschadens. Gemäß § 844 Abs. 2 hat der Beklagte ihnen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer des Lebens zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat unter Würdigung des Einkommens des Getöteten, seines Eigenbedarfs und der festen Haushaltskosten errechnet, daß den Klägern von Februar bis September 1953 monatlich 406,50 DM und von Oktober 1953 bis Oktober 1955 monatlich 376,50 DM vom Einkommen des Getöteten als gesetzlich geschuldeten Unterhalt zur Verfügung gestanden hätten. Das Berufungsgericht zieht von diesen Beträgen ein Viertel für mitwirkendes Verschulden ab, so daß für die erste Zeit 304,90 DM, für die spätere Zeit 282,40 DM monatlich als zu ersetzender Schaden verbleiben. Da die den Klägern gezahlten monatlichen Hinterbliebenenbezüge höher sind als diese Beträge, steht ihnen nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Schadensersatzforderung gegen den Beklagten insoweit nicht zu. Vielmehr habe, so meint das Berufungsgericht, die öffentliche Versorgungskasse auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 175 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen) das sogenannte Quotenvorrecht, so daß der Beklagte nur dem Dienstherrn (bzw. der Versorgungskasse des Landschaftsverbandes) schadensersatzpflichtig sei. Auch für die Zukunft soll die Schadensersatzpflicht des Beklagten nur mit der durch das Vorrecht des Versorgungsträgers bedingten Einschränkung festgestellt werden, so daß der getroffenen Feststellung, wie sie im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen zu verstehen ist, nur eine sehr beschränkte Bedeutung für die Kläger zukommt.

20

Die Revision der Kläger wendet sich mit Recht gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts. Zwar kann sich diese Rechtsansicht darauf stützen, daß bei dem gesetzlichen Übergang von Schadensersatzansprüchen auf Sozialversicherungsträger (§ 1342 RVO) in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, daß dem Sozialversicherungsträger ein Vorrecht zusteht, wenn der Schädiger infolge gesetzlicher Begrenzung der Schadensersatzpflicht (Haftungsgrenzen des StVG) oder Mitverursachung des Geschädigten (§§ 254; 9, 17 StVG) nur einen Teil des Schadens zu ersetzen hat. Die Fassung der Bestimmung gen über den Forderungsübergang auf den Träger der Beamtenversorgung (§ 139 DBG, § 168 BBG, § 175 Landesbeamtengesetz NRW) deutet zunächst darauf hin, daß die Rechtslage im Gebiet des Beamtenrechts nicht anders zu beurteilen ist. So hat auch das Reichsgericht die Bestimmung des § 139 DBG verstanden und ein sogenanntes Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn anerkannt (RGZ 160, 253 [254]; 171, 193 [198]). Das Schrifttum ist durchweg der gleichen Auffassung (vgl. Fischbach, Bundesbeamtengesetz 1956 II 3 zu § 168; Brand, Das Deutsche; Beamtengesetz 1942 Anm. 4 zu § 124 DBG; Zwiebler, Deutsche öffentlich-rechtliche Versicherung 1938, 136 [139]; Pinzger, ZAkDR 1941, 110). Der erkennende Senat hat bei den in dem Urteil BGHZ 13, 28 [32] angestellten Erwägungen diese herrschende Auffassung zugrunde gelegt. Andererseits hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 24. April 1952 (LM Nr. 2 zu § 139 DBG = VersR 1952, 239) die Rechtslage gegenteilig, nämlich im Sinne des Vorrechts des Beamten und seiner Hinterbliebenen entschieden (ebenso Reinicke NJW 1954, 1103 [1106]; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 1956, S 623 und Informationen zum Haftpflichtrecht 1956, 138). Dem tritt der Senat nach erneuter Prüfung bei.

21

Wie aus der Amtlichen Begründung zu § 139 DBG (abgedruckt bei Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, 1938, Erl. zu § 139) hervorgeht, ist diese Bestimmung über den Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn im Jahre 1937 in das Beamtenrecht eingefügt worden, weil der Gesetzgeber die bisherige, auch im Schrifttum häufig angefochtene Rechtsprechung als unbillig ansah, die den Schädiger insoweit von der Schadensersatzpflicht freistellte, als der Staat kraft beamtenrechtlicher Verpflichtung Versorgungsleistungen an den betroffenen Beamten oder seine Hinterbliebenen zu erbringen hatte. Die Neuregelung entzog dieser Rechtsprechung bewußt die Grundlage und bewirkte so, daß in dem dreiseitigen Verhältnis zwischen Schädiger, Geschädigten und öffentlichem Versorgungsträger die berechtigten finanziellen Belange des Versorgungsträgers angemessen gewahrt wurden. Wäre die Bestimmung dahin zu verstehen, daß bei begrenzter Schadensersatzpflicht des Schädigers der auf den Dienstherrn übergegangenen Forderung der Vorrang zukommt, so würde die Neuregelung eine empfindliche Schlechterstellung der Beamten und ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bedeuten. Das zeigt gerade der zur Entscheidung stehende Fall, in dem die Hinterbliebenen keinen Ausgleich für die durch dein. Tod ihres Ernährers eingetretene Verminderung ihrer Unterhaltsbezüge erhalten würden, wenn man von einem Quotenvorrecht des Dienstherrn ausgeht, während sie nach der vor 1937 bestehenden Rechtslage drei Viertel des Unterschiedsbetrages zwischen früher geschuldetem Unterhalt und der Hinterbliebenenversorgung hätten fordern können. Dafür aber, daß sich die Neuregelung des Jahres 1937 nicht nur im Sinne der Heranziehung des Schädigers zu Gunsten des Versorgungsträgers, sondern auch im Sinne einer Schlechterstellung der Beamten, nämlich einer Beschränkung ihrer privatrechtlichen Schadensersatzansprüche, auswirken sollte, ergibt sich aus der Begründung des Deutschen Beamtengesetzes kein Anhaltspunkt. Ein solches Ergebnis wäre auch nicht durch die Erwägung gerechtfertigt, daß es als Folge eines Eigenverschuldens des Beamten hinzunehmen sei. Die hier in Frage stehende Hinterbliebenenversorgung des Beamtenrechts beruht auf dem Gedanken, daß der Dienstherr für eine angemessene Sicherung der Familie im Fall des Todes seines Beamten sorgen muß, der sich ihm mit seiner Persönlichkeit und seiner ganzen Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hatte. Der Anspruch der Hinterbliebenen auf eine Versorgung knüpft nur daran an, daß der verstorbene Beamte zur Zeit seines Lebens ruhegehaltsberechtigt gewesen ist. Im übrigen braucht die Beschränkung der Schadensersatzansprüche des Beamten nicht gerade auf einem Verschulden des Beamten beruhen, sie kann auch deshalb eintreten, weil der Beamte als Halter eines Kraftfahrzeuge eine Mitursache für einen Unfall gesetzt hat oder weil der Schädiger dem verletzten Beamten nur auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes haftet. Im letzteren Fall würde es besonders unbillig sein, wenn der Forderungsübergang die Folge hätte, daß der unmittelbar geschädigte Beamte oder seine Hinterbliebenen hinter dem öffentlichen Dienstherrn zurücktreten und so leer ausgehen müßten. Die Fälle der gegenständlichen Beschränkung der Schadensersatzpflicht des Schädigers müssen aber nach Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang gleichmäßig behandelt werden, da im Verhältnis zum Dienstherrn kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ersichtlich ist.

22

Dafür, daß im Konfliktsfalle der Dienstherr und nicht der Beamte zurückzutreten hat, gibt auch die Vorschrift des § 139 Satz 5 DBG (entsprechend § 168 Satz 3 BBG, § 175 Satz 3 LBG NRhW), wonach der Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Versorgungsberechtigten geltend gemacht werden kann, immerhin einen gewissen Hinweis. Zwar betrifft diese Vorschrift unmittelbar nur die Frage eines Vorrangs, wenn die beiden - als bestehend vorausgesetzten - Forderungen des Versorgungsträgers und des Versorgungsberechtigten bei der Befriedigung, insbesondere bei der Zwangsvollstreckung, miteinander konkurrieren. Doch kann der Gedanke dieser Vorschrift, die bezeichnenderweise im § 1542 RVO, § 49 Angestelltenversicherungsgesetz, § 105 Reichsknappschaftsgesetz nicht enthalten ist, durchaus eine Stufe vorverlegt werden. Er spricht dann für eine Auslegung, daß der dem Beamten und seinen Hinterbliebenen entstandene persönliche Schaden nicht infolge der Auswirkung des gesetzlichen Forderungsübergangs zu Gunsten des Dienstherrn ungedeckt bleiben darf (vgl. Reimer Schmidt VersR 1953, 457 [458] zu § 67 VVG).

23

Muß der Dienstherr im Einzelfall seinem Beamten oder dessen Hinterbliebenen gegenüber zurückstehen, so ist dies kein unbilliges Opfer. Es würde dagegen im Rahmen des Beamtenverhältnisses, das auf gegenseitiger Treubindung beruht und das den Dienstherrn zu einer gesteigerten Fürsorge verpflichtet, eine immerhin auffällige Regelung sein, wenn die Beamten und ihre Hinterbliebenen weitgehenden Einschränkungen bei der Verfolgung bürgerlich-rechtlicher Schadensersatzansprüche zugunsten des Dienstherrn unterworfen wären. Das gilt umsomehr, als bei Versorgungsansprüchen auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstvertrages solche Einschränkungen nicht bestehen. Im Gebiet des privatrechtlichen Versorgungsrechts wäre der Versorgungsberechtigte höchstens verpflichtet, den seinen Versorgungsbezügen entsprechenden Schadensersatzanspruch dann an den Versorgungsgeber abzutreten, wenn beim Bezug beider Leistungen eine Doppelentschädigung eintreten würde (BGHZ 21, 112 [119]). Der hinsichtlich der Sozialversicherung häufig herangezogene Gedanke, daß der unbedingt Versicherungsschutz von vornherein nur bei gleichzeitiger Einschränkung des bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs gewährt sei, läßt sich auf das Beamtenversorgungsrecht schon deshalb nicht übertragen, weil hier erst im Jahre 1937 der gesetzliche Forderungsübergang von Schadenersatzansprüchen eingeführt Worden ist. Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß auch die ähnliche Bestimmung des § 67 VVG trotz ihres Wortlautes im Sinne des Vorrechts des Geschädigten und nicht des gesetzlichen Zessionars zu verstehen ist (BGHZ 13, 28). Nach Sinn und Zweck der Bestimmung des § 139 DBG, § 168 BBG und der entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze sind diese dahin auszulegen, daß der Versorgungsträger zurücktreten muß, wenn der Schädiger nur für einen Teil des Schadens einzustehen hat. Die berechtigten finanziellen Belange des Dienstherrn, auf die die Amtliche Begründung zu § 139 DBG hinweist, bleiben auch bei einer solchen Auslegung noch ausreichend gewahrt.

24

Über den Klageantrag zu 1) muß daher erneut entschieden werden. Dabei kann von den vom Berufungsgericht rechtlich einwandfrei errechneten Beträgen ausgegangen werden, die den Umfang des vom Beklagten zu leistenden Erwerbs- und Unterhaltsschadens festlegen. Danach hat der Beklagte für die erste Zeit 304,90 DM monatlich, für die spätere 282,40 DM monatlich zu zahlen. Hiervon steht zunächst den Klägern ein solcher Anteil zu, daß sie die Differenz zwischen dem früher von ihrem Ernährer geschuldeten Unterhalt und den jetzt an sie gezahlten Versorgungsbezügen voll ersetzt erhalten. Die vom Berufungsgericht behandelte Frage, ob die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Forderungsübergang auch insoweit gelten, als die Versorgung nicht vom Dienstherrn selbst, sondern von der Rheinischen Versorgungskasse gezahlt worden ist, hat, wenn ein Quotenvorrecht des Dienstherrn entfällt, für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung. Das Gläubigerrecht der Rheinischen Versorgungskasse steht hier nicht zur Erörterung, da die Kläger insoweit, als sie von dieser Kasse Versorgungsbezüge erhalten, keine Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Die Verteilung des Schadensbetrages auf die einzelnen Kläger war dem Berufungsgericht zu überlassen, an das die Sache insoweit zurückzuverweisen war.

25

Auch über den Feststellungsantrag wird das Berufungsgericht erneut zu befinden haben. Dabei wird zu prüfen sein, ob der. Kläger zu 2), der nach der Aufstellung Bl. 129 d.A. am 28. September 1955 geboren ist, noch unterhaltsberechtigt gegenüber seinem Vater gewesen wäre. Ein Feststellungsurteil zu seinen Gunsten bedürfte zumindest näherer Begründung. Ferner wird bei der Feststellung zum Ausdruck kommen müssen, daß der Beklagte den Klägern nur drei Viertel des in § 844 Abs. 2 BGB näher umschriebenen Unterhaltsschadens zu ersetzen hat, wobei den Klägern ein Vorrecht gegenüber dem öffentlichen Versorgungsträger zukommt, wenn auf diesen ein Teil der Forderung übergeht. Sollte die Klägerin zu 1) durch die mit dem Unfall verbundenen Aufregungen unmittelbaren Schaden erlitten haben, den sie nach § 823 Abs. 1 BGB erstattet verlangen könnte, so waren die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches (vgl. RGZ 133, 270; 157, 11) näher zu prüfen, bevor auch insoweit die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt wird. Eine Feststellung dieses besonderen Schadens würde, falls auch die Voraussetzungen des § 256 ZPO vorliegen, zweckmäßig gesondert ausgesprochen. Die bisherige Feststellung ist also insofern zu weitgehend, als sie - begrenzt durch die Quote - grundsätzlich allen Schaden der Kläger umfaßt, andererseits zum Nachteil der Kläger zu eng, als aus den Gründen, die das Feststellungsurteil erläutern, die Beschränkung des Unterhaltsschadens durch das Quotenvorrecht des Versorgungsträgers zu entnehmen ist. Die Aufhebung des Feststellungsurteils war daher sowohl zugunsten wie - allerdings nur in einem praktisch unbedeutenden Umfang - zum Nachteil der Kläger auszusprechen.

26

Dem Berufungsgericht war die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Dr. Kleinewefers Gelhaar Hanebeck Dr. Hauß Erbel