Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1967, Az.: VII ZR 148/65
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an die Auslegung eines privatrechtlichen Schuldversprechens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1967
- Aktenzeichen
- VII ZR 148/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.07.1965
- LG Duisburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 891 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 318 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Sozialversicherungsträger, der gesetzliche Unfallrente an die Witwe eines im Oktober 1955 von einem nicht im Dienst befindlichen US-Soldaten Getöteten zu zahlen hat, ein Teil der Entschädigung zusteht, welche die Witwe auf ihren Antrag von den US-Streitkräften ohne deren Rechtspflicht (ex gratia) zur Abgeltung der Schadensersatzansprüche gegen den Soldaten erhalten hat (Fortführung von BGHZ 12, 220; BGH VersR 1956, 85).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1967
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann sowie
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. Juli 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 7. Oktober 1955 stach ein nicht im Dienst befindlicher Soldat der US-Stationierungsstreitkräfte in Kaiserslautern den Ehemann der Beklagten nieder, der daran am 12. Oktober 1955, fast 47 Jahre alt, starb. Er war als Fuhrunternehmer bei der Klägerin gegen Unfall gesetzlich versichert. Diese zahlte deswegen der Beklagten seit dem Tode ihres Ehemanns eine Witwenrente. Außerdem bezieht die Beklagte eine Witwenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Am 22. Oktober 1958 erhielt die Beklagte auf ihren Antrag eine vom Claims Office der US-Streitkräfte festgesetzte Abgeltung von insgesamt 35.808,78 DM, davon 32.875,58 DM für den Verlust ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihren Mann.
Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt 17.463 DM nebst Zinsen gefordert. Sie macht geltend, der Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Soldaten sei in Höhe dieses Betrages auf sie, Klägerin, übergegangen. Er entspreche dem Kapitalwert der von ihr gewährten Witwenrente, errechnet nach dem Stand vom Herbst 1955. Dadurch, daß die Beklagte die Abgeltung angenommen habe, sei der Schadensersatzanspruch gegen den Soldaten auch insoweit erloschen, als er auf sie (Klägerin) übergegangen sei. Deshalb sei die Beklagte ihr zur Zahlung des entsprechenden Betrags verpflichtet.
Die Beklagte hält den ordentlichen Rechtsweg nicht für gegeben. Sie hat den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten.
Das Landgericht hat die (bei ihm nur in Höhe von 6.100 DM anhängige) Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.219 DM nebst Zinsen verurteilt und hat die weitergehende Klage (in Höhe von 14.244 DM nebst Zinsen) abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richten sich die - zugelassenen - Revisionen beider Parteien. Die Klägerin erstrebt die Verurteilung der Beklagten in der vollen zuletzt eingeklagten Höhe, die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Jede Partei beantragt, die gegnerische Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht den ordentlichen Rechtsweg. Die Beklagte zieht das in Zweifel, jedoch zu Unrecht.
Die Klägerin hat ihre Klage einmal darauf gestützt, daß die Beklagte sich ihr gegenüber durch privatrechtliches Schuldversprechen (§§ 780, 781 BGB) zur Abführung des entsprechenden Betrages verpflichtet habe, und weiter darauf, daß die Beklagte den auf die Klägerin übergegangenen privatrechtlichen Schadenersatzanspruch gegen den Soldaten (§§ 823, 844 BGB) eingezogen und zum Erlöschen gebracht habe, weswegen sie gemäß § 816 Abs. 2 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet sei. Die Klägerin hat somit einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich bürgerlich-rechtliche Folgen ergeben und der daher nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist. Das ist Sache der ordentlichen Gerichte (§ 13 GVG). Der Sachvortrag der Klägerin ist auch nicht etwa nur vorgeschoben, um auf diese Weise die Nachprüfung von den ordentlichen Gerichten entzogenen Rechtsverhältnissen durch diese Gerichte zu erreichen (vgl. BGHZ 14, 294, 297 [BGH 13.07.1954 - V ZR 166/52]; 24, 302, 308) [BGH 27.05.1957 - III ZR 7/56].
III.
Das Berufungsgericht hält die Klage für teilweise begründet aus § 816 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 823, 844 BGB, 1542 RVO und Art. 8 Abs. 16 des zu jener Zeit geltenden Finanzvertrages (BGBl. 1955 II 381).
1.)
Es führt aus: Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten habe allerdings nicht gegen die US-Streitkräfte bestanden, wohl aber gegen den US-Soldaten persönlich. Dieser Anspruch sei zwar im Zeitpunkt seiner Entstehung z.T. gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen, nämlich soweit diese zu Leistungen an die Beklagte verpflichtet sei. Der Anspruch sei aber auch insoweit dadurch erloschen, daß die Beklagte die von den Streitkräften festgesetzte Abgeltung angenommen habe.
Diese Ausführungen greift die Beklagte an, jedoch ohne Erfolg:
In Art. 8 Abs. 16 des der Entscheidung des Berufungsgerichts zu Grunde liegenden Finanzvertrages heißt es:
"Bestehen gegen Personen, die auf Grund ihres Militärdienstverhältnisses Mitglieder der Streitkräfte sind, ... Ansprüche von Bewohnern des Bundesgebietes, die aus Handlungen oder Unterlassungen außerhalb der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen für die Streitkräfte entstehen, so können sie gemäß Abs. 6, 7, 8, 9, 14 dieses Artikels geltend gemacht, festgestellt und abgegolten werden. Die normalen Rechtsbehelfe des Anspruchsberechtigten gegen die Person, die den Verlust oder Schaden verursacht hat, bleiben unberührt, es sei denn, daß der Anspruchsberechtigte die Zahlung einer von einer Dienststelle der Streitkräfte festgestellten Entschädigung als Abgeltung des Anspruchs annimmt. ..."
Auf diese Entschädigung besteht demnach kein Rechtsanspruch; es handelt sich vielmehr um eine sogenannte "ex gratia"-Zahlung. Das bedeutet aber nicht, daß sie ein Geschenk oder eine unentgeltliche Zuwendung an den Geschädigten wäre; vielmehr soll damit der Schadensersatzanspruch gegen den Soldaten "abgegolten", d.h. getilgt werden. Es ist also eine Leistung zur Erfüllung einer Schuld durch einen Dritten (§ 267 BGB).
a)
Es kann dahinstehen, ob nicht schon aus Art. 8 Abs. 16 des Finanzvertrages die Rechtsfolge abzuleiten ist, daß durch die Zahlung einer Abgeltung an den unmittelbar Geschädigten der schädigende Soldat auch insoweit von seiner Ersatzpflicht frei wird, als der Schadensersatzanspruch gemäß § 1542 RVO auf Versicherungsträger übergegangen war. Dafür könnte sprechen, daß Sinn und Zweck des Art. 8 Abs. 16 möglicherweise darin liegt, den Soldaten durch die Zahlung der Abgeltung von seiner Ersatzpflicht vollständig zu befreien, und daß die Streitkräfte unstreitig den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 1542 RVO zur Zeit der Geltung des Finanzvertrages nicht anerkannten und daher keine Entschädigung an Versicherungsträger leisteten. Doch braucht das hier nicht weiter vertieft zu werden.
b)
Es kann auch dahinstehen, ob und was sich in diesem Zusammenhang aus der Vereinbarung der Parteien vom 3. September 1956 zu Gunsten der Klägerin herleiten läßt. Darin ließ sich die Klägerin von der Beklagten versprechen,
"die jenige Geldentschädigung, die von der zuständigen amerikanischen Dienststelle an mich (Beklagte) gezahlt werden sollte, soweit sie als Ersatz für die von der (Klägerin) an mich gezahlten Tage- und Familiengelder, das Sterbegeld und die Rente gezahlt wird, an die (Klägerin) abzuführen, wie dies der Rechtslage entspricht. Gleichzeitig mache ich mir den Ersatzantrag der (Klägerin) zu eigen und stelle ihn auch im eigenen Namen."
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob sich aus dieser Vereinbarung, deren letztem Satz gemäß die Beklagte dann auch verfahren ist, für die Klägerin ein Anspruch aus Auftrag auf Herausgabe des Erlangten ergibt (§ 667 BGB). Es kann auch offen bleiben, ob darin eine Einwilligung (Ermächtigung) der Klägerin an die Beklagte zu erblicken ist, mit der Folge, daß diese die auf die Klägerin übergegangene Forderung mit Tilgungswirkung eingezogen hätte, und mit der weiteren Wirkung, daß dann § 816 Abs. 2 BGB zum Zuge käme.
c)
Denn § 816 Abs. 2 BGB ist hier schon deswegen anzuwenden, weil die Klägerin spätestens durch ihre Klageerhebung im gegenwärtigen Prozeß die Einziehung der auf sie übergegangenen Forderung gegen den Soldaten jedenfalls genehmigt hat. Die Einziehung liegt darin, daß die Beklagte die von den Streitkräften festgesetzte Abgeltung angenommen hat. Spätestens mit der Genehmigung der Einziehung durch die Klägerin ist sie dieser gegenüber wirksam geworden mit der Rechtsfolge, daß der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Soldaten getilgt und erloschen ist. Spätestens damit aber ist auch der Tatbestand des § 816 Abs. 2 BGB erfüllt: an die nichtberechtigte Beklagte ist seitens der Streitkräfte eine Leistung bewirkt worden, die der berechtigten Klägerin gegenüber wirksam ist; die Beklagte ist daher der Klägerin zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet (Vgl. BGH LM Nr. 6 zu § 816 BGB; Urteile des Senats VII ZR 221/64 vom 27. Februar 1967 und VII ZR 169/59 vom 26. Dezember 1960 = WM 1961, 273).
d)
Anders wäre es dann, wenn, wie die Beklagte allerdings behauptet hat, die US-Streitkräfte bei der Berechnung der Abgeltung den nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangenen Teil des Ersatzanspruchs außer Betracht gelassen und die Abgeltung nur nach dem bei der Beklagten verbliebenen Teil des Ersatzanspruchs berechnet hätten, so daß der Klägerin ihr Anspruch gegen den Soldaten erhalten geblieben wäre. Das trifft jedoch nicht zu, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt.
Die nachträgliche, der Beklagten günstige Stellungnahme, welche das Landesentschädigungsamt am 22. November 1960 im vorliegenden Prozeß abgegeben hat, brauchte das Berufungsgericht nicht für überzeugend zu halten. Denn sie steht in Widerspruch zu dem Entschädigungsvorschlag vom 21. Februar 1958, den das Landesentschädigungsamt dem Claims Office der US-Streitkräfte gemacht hat und auf dem die Entschädigungsfestsetzung des Claims Office vom 27. Juni 1958 ersichtlich beruht. Beide Urkunden befinden sich in den Akten des Landesentschädigungsamts, welche Gegenstand der Berufungsverhandlung waren und auf welche der Tatbestand des Berufungsurteils verweist.
aa)
Aus dem Entschädigungsvorschlag vom 21. Februar 1958 ergibt sich, daß die Beklagte unter anderem als Schaden angemeldet hatte einen entgangenen Unterhaltsanspruch von 81.760 DM und daneben "Regreßforderungen" der Klägerin in Höhe von 17.463 DM sowie der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 13.719,90 DM. Das Landesentschädigungsamt errechnet demgegenüber (S. 6-7 a.a.O.) den Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren Mann in seinem Vorschlag, und zwar auf der Grundlage eines Monatseinkommens von 376,30 DM, mit 150,52 DM monatlich oder 1.806,24 DM jährlich und kapitalisiert das auf 30.047,30 DM. Das Landesentschädigungsamt führt dann aus, dieser Unterhaltsschaden der Beklagten sei durch die kapitalisierten Rentenleistungen der beiden Versicherer voll gedeckt (17.463 DM + 13.719,90 DM = 31.182,90 DM). Der Entschädigungsvorschlag des Landesentschädigungsamts lautet dann trotzdem abschließend auf 33.186,64 DM insgesamt. Dieser Betrag ist errechnet aus der Summe der genannten 30.047,30 DM und weiteren Schadensposten von insgesamt 2.839,34 DM und 300 DM, welche nicht den Unterhalt betreffen (vgl. S. 7-8 des Entschädigungsvorschlags).
bb)
Dieser Inhalt des Entschädigungsvorschlags zeigt eindeutig, daß die drastische Herabsetzung des Unterhaltsschadens von geforderten 81.760 DM auf vorgeschlagene 33.186,64 DM nicht darauf beruht, daß das Landesentschädigungsamt die auf die Versicherer übergegangenen Forderungen außer Betracht gelassen hätte, sondern allein darauf, daß es den angemeldeten Unterhaltsschaden für weit übersetzt gehalten hat. Denn obwohl es den wirklichen Schaden von 30.047,30 DM durch die beiden Renten als voll gedeckt angesehen hat, hat es den Unterhaltsschaden bei seinem Vorschlag von 33.186,64 DM voll berücksichtigt, die Renten also gerade nicht abgesetzt.
cc)
Die Festsetzung der Entschädigung durch die US-Streitkräfte weicht nur verhältnismäßig unwesentlich von dem Vorschlag des Landesentschädigungsamts ab. Das Claims Office hat die an die Beklagte zu zahlende Abgeltung auf insgesamt 35.808,78 DM festgesetzt; davon entfallen 32.875,58 DM auf den Unterhaltsschaden. Wie diese Erhöhung gegenüber dem Vorschlag des Landesentschädigungsamts sich erklärt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das kann auch auf sich beruhen. Diese Erhöhung brauchte ihm jedenfalls keinen Anlaß zu der Annahme zu geben, das Claims Office habe, im Gegensatz zur Berechnungsweise des Vorschlags des Landesentschädigungsamts, bei der Festsetzung der Abgeltung die "Regreßforderungen" der beiden Versicherer ausgeklammert und der Beklagten einen nach Berücksichtigung der Renten verbleibenden Unterhaltsschaden vergüten wollen. Für eine solche Annahme fehlt jeder Anhaltspunkt.
2.)
Das Berufungsgericht hält einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 816 Abs. 2 BGB nur insoweit für gegeben, als die von den US-Streitkräften gezahlte Abgeltung für Unterhaltsverlust und die beiden von der Klägerin und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an die Beklagte geleisteten Witwenrenten, zusammen einen höheren Betrag ergäben, als der der Beklagten durch den Tod ihres Mannes entstandene Unterhaltsverlust ausmache.
a)
Diese Auffassung steht im Einklag mit dem Urteil BGHZ 12, 221, 231 f. [BGH 04.02.1954 - IV ZR 118/53] Daß jene Entscheidung im übrigen einen zeitlich früheren Rechtszustand betrifft, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der erkennende Senat schließt sich ihr an. Entscheidend für sie spricht, daß, wie in dem genannten Urteil am Schluß ausgeführt ist, nur eine solche Rechtsanwendung dem Gedanken Rechnung trägt, daß § 1542 RVO zwar eine Doppelentschädigung verhindern, andererseits aber den Ersatzanspruch des Geschädigten nicht beeinträchtigen soll (S. 232 a.a.O.).
Die von den US-Streitkräften gezahlte Abgeltung ist somit, falls sie den Schaden nicht voll deckt, zunächst nicht auf den auf die beiden Versicherer übergegangenen, sondern auf den bei der Beklagten verbliebenen Anspruchsteil zu verrechnen. Erst wenn dieser Teil der Forderung abgedeckt ist, tilgt der dann noch verbleibende Rest der Abgeltung in entsprechender Höhe die auf die beiden Versicherer übergegangenen Teile des Schadensersatzanspruchs, (und zwar untereinander im Verhältnis der beiderseitigen Leistungspflichten der Versicherer gegenüber der Beklagten).
b)
Die Klägerin macht geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts verstoße gegen den Grundsatz des "Quotenvorrechts" der Versicherer. Sie meint, die von den Streitkräften festgesetzte Abgeltung müsse in erster Linie und mit Vorrang auf den gemäß § 1542 RVOübergegangenen Anspruchsteil verrechnet werden. Das trifft nicht zu.
aa)
Das sogenannte "Quotenvorrecht" (vgl. dazu Geigel, Haftpflichtprozeß, 13. Aufl. 26. Kap. (§ 1542 RVO) Rz 85-89; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 9. Aufl. § 1542 RVO Anm. 30 = Rz 1499-1501; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl. Bd. II § 1542 RVO RZ 33; RVO Gesamtkommentar § 1542, Anm. 9 a cc S. 84/8 f; alle mit zahlreichen Nachweisen) kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Diese Auffassung liegt schon dem Urteil BGHZ 12, 220, 231 f [BGH 04.02.1954 - IV ZR 118/53] zugrunde, wenn sie auch dort nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Das ist dann im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1955 = VersR 1956, 85 f geschehen, das im selben Rechtsstreit ergangen ist. Danach kommt das "Quotenvorrecht" nur in Frage, wenn der dem Verletzten entstandene Gesamtschaden größer ist als sein Ersatzanspruch, nicht aber dann, wenn der Geschädigte, der rechtlich vollen Schadensersatz beanspruchen kann, nur tatsächlich lediglich teilweise Wiedergutmachung seines Schadens (durch Teilerfüllung seines Anspruchs) erlangt. Dem ist beizutreten.
Typische Fälle für das "Quotenvorrecht" sind, daß der Geschädigte, infolge Mitverschuldens (§ 254 BGB) oder weil die gesetzlichen Höchstbeträge nicht ausreichen (§ 12 StVG), nur einen Teilersatz seines Schadens beanspruchen kann. In solchen Fällen mag es bei Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten angemessen und zweckgerecht sein, daß diese Umstände nicht zu Lasten der Versicherer, sondern zu Lasten des Geschädigten gehen. Anders ist es dagegen, wenn der Geschädigte zwar vollen Schadensersatz beanspruchen, diesen Anspruch aber tatsächlich nur teilweise verwirklichen kann. In solchem Falle entspricht es der Billigkeit, daß der geleistete Schadensersatz zunächst dem Geschädigten zu Gute kommt, soweit dessen Schaden von den Versicherern nicht gedeckt wird, und daß ersten wenn das geschehen ist, der überschießende Betrag des geleisteten Schadensersatzes zur Tilgung der auf die Versicherer übergegangenen Anspruchsteile dient.
bb)
Hier ist der letztgenannte Fall gegeben. Die Ersatzpflicht des US-Soldaten umfaßte den vollen Schaden. Der gegen ihn gerichtete Schadensersatzanspruch war rechtlich unbeschränkt. Die von den US-Streitkräften zur freiwilligen Abgeltung dieses Ersatzanspruchs gezahlte Entschädigung tilgte daher, wenn sie zur vollen Abdeckung des Schadens nicht ausreichte, nach dem oben Gesagten zunächst den bei der Beklagten verbliebenen Anspruchsrest, ohne daß dem ein "Quotenvorrecht" der Klägerin entgegenstand. Nur soweit die Abgeltung höher war, führte sie zu entsprechender Tilgung auch des auf die Klägerin übergegangenen Anspruchsteils und löste damit über § 816 Abs. 2 BGB, wie oben dargelegt, einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus.
3.)
Das Berufungsgericht hat der Klägerin 3.219 DM zugesprochen. Es hat dabei für die Jahre 1955-1965 jeweils die jährliche Differenz errechnet zwischen dem der Beklagten infolge des Todes ihres Mannes entgangenen Unterhaltsanspruch (Schaden) einerseits und der Summe aus ihren beiden Renten sowie aus dem jährlichen Teilbetrag der von den US-Streitkräften gezahlten Abgeltung bei deren Umrechnung in einer Jahresrente. Die sich auf diese Weise für die einzelnen Jahre ergebenden Differenzbeträge stehen nach Auffassung des Berufungsgerichts der Klägerin zu; es hat sie addiert und ist so auf die zuerkannte Summe gekommen. Die Berücksichtigung der Jahre nach Erlaß seines Urteils, von 1966 ab, hat es abgelehnt mit der Begründung, die künftige Entwicklung sei nicht voraussehbar, insbesondere nicht das Ausmaß, in welchem die Sozialrenten künftig steigen würden.
Die Berechnungsweise des Berufungsgerichts wird von beiden Parteien mit Recht angegriffen.
a)
Die Klägerin hat nur den Betrag herausverlangt, der sich bei Kapitalisierung der von ihr an die Beklagte gezahlten Rente ergibt, und zwar nach dem Rentenstand vom Herbst 1955. Sie selbst fordert also nicht die Berücksichtigung späterer Rentenerhöhungen, wie das Berufungsgericht sie ihr zubilligt. Schon deswegen ist dessen Berechnung fehlerhaft.
b)
Durch die Annahme der von den Streitkräften gezahlten Abgeltung hat die Beklagte statt einer Rente eine Kapitalabfindung gewählt. Dieses Wahlrecht stand ihr gemäß §§ 844 Abs. 2, 843 Abs. 3 BGB zu. Der Rechtsstreit soll nun der Klärung der Frage dienen, welchen Teil des der Beklagten zugeflossenen Kapitals diese an die Klägerin abführen muß. Beide Parteien haben ein berechtigtes Interesse daran, daß diese Frage abschließend geklärt wird. Die Klägerin will wissen, welcher Teil der Kapitalabfindung ihr endgültig zusteht, die Beklagte, was davon sie endgültig an die Klägerin abgeben muß.
Mit der Berechnungsweise des Berufungsgerichts ist die erwünschte und gebotene endgültige Klärung nicht zu erreichen. Da es den Streit der Parteien nur für den Zeitraum von 1955 bis 1965 entscheidet und entscheiden will, die Zeit ab 1966 aber unberücksichtigt läßt, kann die vom Berufungsurteil ausgesprochene teilweise Klageabweisung nur im Sinne einer "Abweisung als zur Zeit unbegründet" verstanden werden. Das Urteil des Berufungsgerichts würde also keinen endgültigen Rechtsfrieden zwischen den Parteien schaffen.
Im Gegenteil, beiden Parteien würden auf diese Weise erhebliche Risiken aufgebürdet. Die Beklagte wäre, worauf sie mit Recht hinweist, dem Risiko einer künftigen Minderung des Geldwerts und steigender Lebenshaltungskosten insoweit ausgesetzt, als, würden die Rentenverpflichtungen der Versicherer gegen die Beklagte aus diesen Gründen schneller wachsen als ihr (der Beklagten) Unterhaltsanspruch, auch der künftig von der Beklagten noch an die Versicherer abzuführende Teilbetrag der Kapitalabgeltung steigen würde. Andererseits sähe sich die Klägerin dem Risiko gegenüber, daß die Beklagte die empfangene Kapitalabgeltung verbrauchen und dann möglicherweise zu künftigen Leistungen an die Klägerin nicht mehr in der Lage sein könnte.
c)
Eine zweckentsprechende und sachgerechte Lösung des Interessenwiderstreits der Parteien kann nur in einer sofortigen endgültigen Klärung bestehen, inwieweit die von den US-Streitkräften festgesetzte Kapitalabgeltung im Endergebnis der Beklagten zusteht oder der Klägerin. Das kann nur in der Weise geschehen, daß bei der Errechnung der Differenz sämtliche miteinander in Vergleich zu setzenden Posten nicht in Renten umgerechnet werden, wie das Berufungsgericht das tut, sondern in Kapitalbeträge, so wie die Klägerin auch verfahren ist.
d)
Im Gegensatz zur Annahme des Berufungsgerichts ist eine solche Umrechnung in Kapitalbeträge nicht unmöglich. Sie ist vom Bundesgerichtshof bereits mehrfach für zulässig und geboten erachtet worden (vgl. die Urteile BGH VI ZR 44/57 vom 25. Februar 1958 = VersR 1958, 324; VI ZR 15/58 vom 23. Januar 1959 = VersR 1959, 352). Auch dort handelte es sich um Fälle, in denen die Geschädigten einen Kapitalbetrag gefordert hatten.
Das Berufungsgericht darf sich somit der ihm zukommenden Aufgabe nicht mit der Begründung entziehen, eine Kapitalisierung von Renten sei nicht statthaft.
e)
Die richtige Berechnung hat somit in der Weise zu erfolgen, daß der Kapitalisierungsbetrag des der Beklagten entgangenen Unterhaltsanspruchs gegen ihren Mann (Schaden) gegenübergestellt wird der Summe aus der von den US-Streitkräften festgesetzten Abgeltung und den Kapitalisierungsbeträgen der beiden Renten der Beklagten. Soweit dieser Vergleich eine Überdeckung des Schadens durch die Summe der anderen drei Beträge ergibt, muß die Beklagte nach § 816 Abs. 2 BGB den Überschuß an die beiden Versicherungsträger herausgeben, und zwar an jeden von beiden im Verhältnis der beiderseits von ihnen geschuldeten Leistungen. Der danach auf die Klägerin entfallende Teilbetrag ergibt dann die Summe, in deren Höhe der Klage stattzugeben ist.
f)
Bei der Umrechnung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten (Schaden) und ihrer beiden Renten ist der Zeitpunkt der Zahlung der Abgeltung durch die US-Streitkräfte (22. Oktober 1958) zu Grunde zu legen. Denn der hier notwendige Vergleich mehrer Kapitalbeträge untereinander ist nur dann sinnvoll, wenn alle zu vergleichenden Größen auf denselben Zeitpunkt bezogen werden. Zum selben Ergebnis führt auch die Erwägung, daß die Forderung der Beklagten gegen den Schadensstifter auf die Klägerin in Höhe ihrer Leistungspflicht, nicht ihrer tatsächlichen Zahlungen übergegangen ist (§ 1542 RVO) und daß diese Forderung bereits in dem Zeitpunkt getilgt worden ist, in dem die Beklagte die darauf entfallende Abgeltung angenommen hat (§§ 185, 184 BGB).
g)
Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, den Betrag auf Grund dieser anderen Berechnungsweise selbst eindeutig zu ermitteln, da der Kapitalisierungsbetrag des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nicht feststeht. Das muß daher dem Berufungsgericht überlassen bleiben. Es ist auch nicht auszuschließen, daß die richtige Berechnungsweise ein für die Beklagte günstigeres Ergebnis zeitigen könnte, z.B. wenn die in ihrer Revisionsbegründung angeführten Zahlenangaben richtig sein sollten; auch das wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben.
4.)
Nach alledem ist das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Revisionskosten, an das Berufungsgericht zurückzuweisen.
Heimann-Trosien
Rietschel
Vogt
Finke