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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1957, Az.: III ZR 7/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1957
Aktenzeichen
III ZR 7/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 01.12.1955
OLG Köln - 23.07.1954

Fundstellen

  • BGHZ 24, 302 - 308
  • DVBl 1958, 365 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1957, 672-674 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1958, 162-163 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1957, 1235-1236 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Allgemeinen Ortskrankenkasse D., vertreten durch ihren Vorstand,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Arbeit,

Amtlicher Leitsatz

Der ordentliche Rechtsweg ist nicht zulässig für eine auf Amtspflichtverletzung, enteignungsgleichen Eingriff oder Aufopferung gestützte Klage, mit der eine Allgemeine Ortskrankenkasse von der Bundesrepublik Schadloshaltung dafür verlangt, daß der Bundesarbeitsminister bei Erlaß seiner einschlägigen Verordnungen nicht auf eine höhere Festsetzung des Pauschbetrages bedacht gewesen sei, den die Träger der Rentenversicherung nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1941 den Ortskrankenkassen zur Deckung ihrer bei der Durchführung der Krankenversicherung der Rentner entstehenden Auslagen zu zahlen haben. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages geht es allein darum, daß unter öffentlichen Körperschaften als Gliedern des Staatsganzen die Mittel, mit deren Hilfe öffentliche Aufgaben bewältigt werden sollen, verteilt werden; eine zu geringe Bemessung des Pauschbetrages kann begrifflich weder den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung gegenüber einem Dritten, noch den einer Enteignung oder Aufopferung erfüllen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Dezember 1955 und der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 23. Juli 1954 werden aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht in Düsseldorf verwiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens wird dem Sozialgericht überlassen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Das Reichsgesetz über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (RGBl I, 443) führte für die Sozialrentner den Krankenversicherungsschutz ein und übertrug in § 4 Abs. 2 die Durchführung der Versicherung in erster Linie den Allgemeinen Ortskrankenkassen. Nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes haben die Träger der Rentenversicherung "zur Deckung der Ausgaben" den Ortskrankenkassen "einen vom Reichsarbeitsminister festzusetzenden Pauschbetrag" zu zahlen. Das Nähere hatte der Reichsarbeitsminister zu bestimmen. (vgl. § 4 Abs. 6, § 7 Abs. 2 d. Ges.). Der Pauschbetrag wurde für jede Rente in der Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 4. November 1941 (RGBl I, 689) auf den monatlichen Betrag von 3,30 RM sodann vom Bundesarbeitsminister mit Zustimmung des Bundesrates in der Verordnung vom 8. Februar 1951 (BGBl I, 170) rückwirkend ab 1. April 1950 und vorläufig ab 1. Januar 1951 auf monatlich 4,20 DM, in der Verordnung vom 14. Mai 1952 (BGBl I, 298) rückwirkend ab 1. Januar 1951 auf monatlich 5,20 DM, ab 1. April 1952 auf monatlich 5,50 DM, und durch Verordnung vom 27. August 1953 (BGBl I, 1082) unter Einführung eines überörtlichen Ausgleichs grundsätzlich mit Wirkung ab 1. Januar 1951 auf monatlich 5,20 DM, ab 1. April 1952 auf monatlich 5,85 DM festgesetzt. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 (BGBl I, 500) hat schließlich die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten verpflichtet (s. Art. 2 § 11), den Betrag, um den bei der Durchführung der Krankenversicherung der Rentner in der Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die Gesamtausgaben der Krankenkassen die Gesamteinnahmen übersteigen, zu tragen; dabei hat der Bundesverband der Ortskrankenkassen die aufgebrachten Mittel an die einzelnen in Betracht kommenden Krankenkassen im Verhältnis der Unterschiedsbeträge zu verteilen.

2

Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse behauptet, infolge der dein Bundesarbeitsminister als Verschulden zur Last zu legenden Festsetzung zu niedriger Pauschbeträge sei ihr bei der Durchführung der Krankenversicherung der Rentner in der Zeit bis zum 31. Dezember 1952 ein in die Hunderttausende gehendes Defizit entstanden. Sie hat vorgebracht, für dieses Defizit müsse die beklagte Bundesrepublik, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung für Pflichtversäumnisse des Bundesarbeitsministers als auch aus den Klagegründen des Auftrages, eines enteignungsgleichen Eingriffs oder einer Aufopferung einstehen Mit der vorliegenden Teilklage beantragt sie, die Beklagte zur Zahlung von 10.000 DM zu verurteilen. Während das Landgericht der Klage aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung stattgegeben hat, hat das Oberlandesgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen. Hiergegen wendet sich die den Klagantrag weiter verfolgende Revision. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

3

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Verordnungen, mit denen der Bundesarbeitsminister die von den Trägern der Rentenversicherung zu zahlenden Pauschbeträge festgesetzt hat, Rechtsverordnungen sind. Sie wenden sich als eine allgemeine Vorschrift der Exekutive an alle in Betracht kommenden Krankenkassen und Rentenversicherungsträger, die sie nach deren Gattungsmerkmalen erfassen, und treffen in den Rechtsbeziehungen zwischen diesen Körperschaften eine allgemeinverbindliche, nicht auf den Einzelfall beschränkte Regelung.

4

Auch darin ist dem Berufungsgericht uneingeschränkt zuzustimmen, daß es die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten nach dem Tatsachenvortrag der Klägerin bestimmt und nicht danach, wie die Klagepartei die von ihr geltend gemachten Ansprüche rechtlich einordnet und in welches rechtlich Gewand sie diese kleidet.

5

Die Klägerin verlangt von der Bundesrepublik Schadloshaltung für ein ihr bei der Durchführung der Krankenversicherung der Rentner entstandenes Defizit. Sie wirft dem Bundesarbeitsminister vor, er hätte nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1941 auf die volle Deckung der einer Krankenkasse aus der Durchführung der Rentnerversicherung erwachsenden Kosten bedacht sein müssen, sei aber dieser Verpflichtung entgegen seiner Amtspflicht und schuldhaft handelnd nicht nachgekommen. Sie sieht ferner einen gegen sie gerichteten enteignungsgleichen Eingriff oder einen Aufopferungstatbestand darin, daß sie im Interesse der Versorgung der Rentner hohe Aufwendungen aufgebürdet bekommen, für diese aber infolge des Verhaltens des Ministers nur eine unzulängliche Deckung erhalten habe. Damit kleidet die Klägerin lediglich äußerlich die Rechtfertigung ihres Klagebegehrens in Klagegründe, für deren Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg offen steht. Der innere, ihrem Tatsachenvortrag zu entnehmende Gehalt ihres Klagebegehrens ergibt dagegen, daß ihm der ordentliche Rechtsweg verschlossen ist.

6

Die Träger der Sozialversicherung zu denen die Klägerin als Allgemeine Ortskrankenkasse zählt, sind mit Selbstverwaltung ausgestattete Körperschaften des öffentlichen Rechts, die eine öffentlich-rechtliche, nicht nur dem Wohl ihrer Mitglieder, sondern auch dem der Allgemeinheit dienende Zwangsversicherung zur Aufgabe haben; sie nehmen in eigener Verantwortung mittelbare Staatsaufgaben wahr. Solche Körperschaften des öffentlichen Rechts können in grundsätzlich verschiedenartiger Stellung an Sachverhalten beteiligt sein, die dem entsprechend von ebenso grundlegend verschiedenen Rechtsgrundsätzen beherrscht sind. So sind von den Rechtsbeziehungen die das Innenverhältnis der Körperschaft betreffen, die Rechtsbeziehungen, die ihr Verhältnis zu ihren Mitgliedern betreffen, oder die Rechtsbeziehungen, die - sei es fiskalisch oder hoheitlich - zwischen ihr und Dritten entstehen können, zu unterscheiden, in gleicher Weise sind im Verhältnis des Staates zu den Körperschaften Rechtsbeziehungen zu unterscheiden, in denen die Körperschaft; dem Staat (und den anderen Körperschaften) gegenübersteht - d.h. Ansprüche als selbständiger Rechtsträger gegen einen (oder mehrere andere) Rechtsträger verfolgt -, und Rechtsbeziehungen, die aus der Inkorporation der Körperschaft in den Staat entstehen, deren eigentümlich und wesentlich ist daß die Körperschaft "von der Einordnung des Verbandes in den Organismus des Staates als dessen integrierenden Bestandteil her" verstanden werden muß (s. hierzu bei Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts I. Band 6. Aufl. § 24 II 2 Fußn 2 = S 404), die also gleichsam das "Innenverhältnis" des Staates, von dem die Körperschaft einen Teil bildet, betreffen.

7

Im gegenwärtigen Fall besteht der von der Klägerin behauptete Eingriff, der in einer sich finanziell katastrophal auswirkenden niedrigen Bemessung der Pauschbeträge liegen soll, nicht darin, daß in ein substantielles Stück ihres Vermögens eingegriffen wird, sondern darin, daß ihr und anderen Ortskrankenkassen eine ihre Kräfte übersteigende und ihr Vermögen aufzehrende Last nicht abgenommen wird. Es geht also um die Zuteilung und einen Ausgleich von Lasten, die mit der Zuweisung einer öffentlichen Aufgabe entstanden sind, innerhalb von Gliedern des Staatsganzen. Macht der Staat von der ihm zukommenden Funktion, den Ausgleich zu regeln, Gebrauch, so sorgt er gewissermaßen für das eigene Ich, indem er einem seiner Glieder das ihm nach seiner Meinung Tunliche und Gebotene zukommen läßt. Nicht aber nimmt er dabei eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten wahr. So kann auch die Regelung des Finanzausgleichs im Bunde oder innerhalb eines Staates des Bundes wesensmäßig nicht als die Erfüllung von Amtspflichten aufgefaßt werden, die der Staatsspitze gegenüber den inkorporierten Teilen der Gesamtorganisation Bund oder Staat oblägen und deren Verletzung - was zu unabsehbaren Folgen führte - einen seiner Ansicht nach zu Unrecht zurückgesetzten Teil des Ganzen zu einem Amtshaftungsanspruch gegen das Staatsganze berechtigen könnte.

8

An dieser Betrachtung ändert der Umstand nichts, daß der Gesetzgeber im Gesetz vom 24. Juli 1941 die Festsetzung des Pauschbetrages den mit der Durchführung der Krankenversicherung der Rentner betrauten Kassen zur Deckung ihrer Ausgaben zu erstatten ist, nicht selbst vorgenommen, sondern dem Arbeitsminister übertragen hat. Die Delegierung, die eine elastischere, den jeweiligen Verhältnissen sich leichter, ohne Änderung des Gesetzes selbst, anpassende Regelung ermöglichte, lag nahe, da die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes nicht ohne weiteres zu übersehen waren und sich im Laufe der Jahre ändern könnten. Darin lag und erschöpfte sich die Bedeutung der Delegierung an den Minister, Pauschbeträge zur Deckung der Ausgaben festzusetzen. Nicht aber - und damit entfällt der tragende Gedanke der Revision - wurde die Aufgabe, um die es hier geht, in der Hand des Ministers zu einer anderen. Sie blieb nach wie vor der Ausgleich einer Versorgungslast zwischen Krankenkassen und Trägern der Rentenversicherung als Gliedern des Staatsganzen. Sie wurde jedoch nicht zu der Erfüllung einer nach Inhalt und Umfang genau umrissenen Verpflichtung des Ministers gegenüber den einzelnen Krankenkassen, ihnen bestimmte Beträge zu gewähren.

9

Daraus folgt: Eine Amtspflicht scheidet, weil von einer Amtspflicht des Bundesarbeitsministers gegenüber einem Dritten und von deren Verletzung hier nicht gesprochen werden kann, von vornherein aus (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch ein Sonderopfer, das die Klägerin zu einer Entschädigung nach Enteignungs- oder Aufopferungsgrundsätzen berechtigen könnte, liegt nicht vor; es handelt sich auch insoweit allein darum, daß unter den in den Staat eingegliederten Körperschaften die Mittel, mit deren Hilfe öffentliche Aufgaben bewältigt werden sollen, nicht so verteilt werden, wie es Angehörige des einen Kreises dieser Körperschaften unter Berufung auf das Gesetz fordern. Darin liegt kein Sonderopfer, das die Staatsgewalt einem ihr gegenüberstehenden Einzelnen abverlangt. Die Klage stellt sich demnach, was die bisher behandelten Klagegründe anlangt, als der Versuch dar, unter Anführung von vor die ordentlichen Gerichte gehörenden Klagegründen den ordentlichen Rechtsweg für Prägen des Lasten- und Finanzausgleichs zu eröffnen. Zu der Prüfung und Entscheidung dieser Fragen sind die ordentlichen Gerichte indessen nicht berufen. Der ordentliche Rechtsweg ist daher insoweit nicht zulässig, wie dies auch das Berufungsgericht, wenn auch mit zum Teil abweichendem Gedankengang, erkannt hat.

10

Zur Begründung des Klagantrages hat sich die Klägerin auch auf ein Auftragsverhältnis berufene. Sie hat hierzu ausgeführt, die Krankenkassen hätten die an sich der Rentenversicherung obgelegene Krankenversicherung der Rentner als eine Auftragsangelegenheit durchgeführt und ihnen dadurch entstehende Ausgaben vorschußweise für den Bund geleistet. Für die Beurteilung und Bescheidung eines solchen Auftragsverhältnisses, wenn dieses wie hier öffentlich-rechtlicher Art ist, sind die bürgerlichen Gerichte ebensowenig wie dies bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag der Fall ist (Urt des Senats vom 13. Dezember 1954 - III ZR 113/53 - S 11/12), berufen. Insbesondere kommt für einen Anspruch aus einem Auftragsverhältnis, wie er hier geltend gemacht wird, eine traditionelle Zugehörigkeit zum Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte nicht in Betracht. Dagegen ist der Anspruch aus dem Auftragsverhältnis als eine Angelegenheit der Sozialversicherung zu beurteilen, über die im Streitfall die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden haben (§ 51 SozGerGes). Örtlich zuständig ist das Sozialgericht Düsseldorf, in dessen Bezirk die Klägerin ihren Sitz hat (§ 57 Abs. 1 d. Ges.). An dieses Gericht verweist daher der Senat die Sache in Ausübung der ihm als einem oberen Bundesgericht gemäß § 81 BVerwGerGes zustehenden Befugnis. Jedenfalls im Hinblick auf diese Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit greift die nur hilfsweise eröffnete Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts nach Art. 19 Abs. 4 GrundG nicht ein.

11

Die Revision, mit der die Klägerin sich den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten erschließen will, hat nach dem allen keinen Erfolg. Mit Rücksicht auf die Verweisung der Sache an das Sozialgericht sind jedoch beide Vorderurteile aufzuheben. Die Kostenentscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 276 ZPO (s. hierzu BGHZ 11, 43 [57, 58 ], 12, 52 [69 ff], auch BSG 2, 29) zu treffen. Danach entscheidet der Senat selbst über die in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen Kosten und legt sie gemäß § 97, 91 ZPO der in diesen Instanzen unterlegenen Klägerin auf. Dagegen behält er die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges der Entscheidung des Sozialgerichts vor.

12

Dem stehen die Unterschiede in der Regelung des Kostenwesens im Verfahren vor dem Sozialgericht und dem landgerichtlichen Verfahren nicht zwingend entgegen (vgl. auch BSG a.a.O.).

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla