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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1954, Az.: IV ZR 118/53

Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bei öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten; Forderungsübergang auf den Versicherungsträger bei Ansprüchen kraft Besatzungsrechts; Inhalt des Bereicherungsanspruch eines Versicherungsträgers bei Abfindung des Geschädigten durch die Besatzungsmacht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1954
Aktenzeichen
IV ZR 118/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 07.03.1953

Fundstellen

  • BGHZ 12, 220 - 232
  • NJW 1954, 718-720 (Volltext mit amtl. LS) "Bereicherungsansprüche des Versicherungsträgers"

Prozessführer

1. Gertrud P. geb. H., G.

2. Gustav Franz P., geb. am ...,
vertreten durch die Beklagte zu 1

3. Annette Josefine P. geb. am ...,
vertreten durch die Beklagte zu 1

4. Gabriele Gertrud P. geb. am ...,
vertreten durch die Beklagte zu 1

Prozessgegner

S. E.- und St. genossenschaft M./R., B. strasse ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs.

  2. 2.

    Der Versicherungsträger kann sich dem Geschädigten gegenüber auch dann auf den Forderungsübergang nach § 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO berufen, wenn diesem nur Anspräche kraft Besatzungsrechts zustehen und die amerikanische Besatzungsmacht den Forderungsübergang nicht anerkennt. Findet die Besatzungsmacht in diesem Falle den Geschädigten ab, dann hat der Versicherungsträger nur insoweit einen Bereicherungsanspruch gegen den Geschädigten, als die Abfindungssumme den Unterschiedsbetrag zwischen der Abfindung und dem Wert der Leistungen übersteigt, die der Versicherungsträger zu erbringen hat.
    (Schreibfehlerberichtigung siehe unten)

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Wüstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März 1953, an Verkündungs Statt zugestellt am 18. März 1953, wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Ehemann der Beklagten zu 1 und Vater der Beklagten zu 2 bis 4, Hermann P., liess sich am 8. Oktober 1948 auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte von einem amerikanischen Besatzungssoldaten, der einen Sattelschlepper fuhr, als Fahrgast mitnehmen. Der Sattelschlepper wurde in einer Kurve über die Böschung hinausgetragen und überschlug sich. Hermann P. verunglückte hierbei tödlich. Er war bei der Klägerin gemäss. § 557 RVO gegen Unfall versichert.

2

Die Klägerin machte die Beklagte zu 1 darauf aufmerksam, dass sie in einem besonderen von der amerikanischen Militärregierung eingerichteten Verfahren eine Forderungsklage gegen die Vereinigten Staaten erheben, könne und dass die Ansprüche der Beklagten im Rahmen des § 1542 RVO auf sie, die Klägerin, übergingen, Sie bat die Beklagte zu 1 zugleich, eine entsprechende Abtretungserklärung zu unterzeichnen. Die Beklagte zu 1 lehnte das ab. Infolgedessen liess die Besatzungsmacht (US Claims Commission) den für die Beklagten insgesamt auf 42.456,22 DM festgesetzten Entschädigungsbetrag am 4. Februar 1949 durch das Besatzungskostenamt an die Beklagte zu 1 auszahlen, ohne die Bitte der Klägerin zu berücksichtigen, von der der Witwe zu gewährenden Abfindungssumme einen Betrag von 24.388,32 DM abzusetzen und ihr selbst, der Klägerin, zu überweisen.

3

Die Klägerin zahlt den Beklagten seit dem Unfalltage eine monatliche Hinterbliebenenrente von je 62,- DM, zusammen also 248,- DM. Die Beklagte zu 1 kann die Rente bis zu ihrem Tode oder bis zum Tage ihrer Wiederverheiratung, die Beklagten zu 2 bis 4 können sie bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres beanspruchen. Die Klägerin hat infolge des Unglücksfalles außer den Renten ein Sterbegeld von 248,- DM und einen Betrag von 16,- DM für eine Rechnung des Kreiskrankenhauses G. bezahlt. Sie meint, die Forderungen der Beklagten gegen die Besatzungsmacht seien in Höhe der Leistungen, die sie nach der RVO zu gewähren habe, auf sie, die Klägerin, übergegangen. Sie hat daher die ihr obliegenden Leistungen mit Hauptanträgen, in denen ihre Ansprüche gemäß der Tabelle über die Abfindung von Unfallrenten vom 14. Juni 1926 (RGBl 269) kapitalisiert worden sind, und mit Hilfsanträgen auf Zahlung von Kapitalbeträgen für die Vergangenheit (bis zur Klagerhebung) und monatlichen Beträgen in Höhe von je 62,- DM ab 1. Oktober 1951 gegen die Beklagten geltend gemacht; sie hat hierbei die Beklagte zu 1) auch als Gesamtschuldnerin für die Forderungen in Anspruch genommen, die sie gegen die Beklagten zu 2) bis 4) erhoben hat.

4

Die Beklagten, haben gebeten, die Klage abzuweisen.

5

Das Landgericht hat die Akten der Rechtsabteilung des amerikanischen Landeskommissars mit der Antrage vorgelegt, ob das Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission "einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Schadensersatz i.S. des § 1542 Reichsversicherungsverordnung dem Geschädigten gegen über dem Schädiger bezw. der Besatzungsmacht gibt." Der Legal Advisor des Landeskommissars hat hierauf unter dem 9. Juni 1952 (Übersetzung Bl. 92 GA) erwidert:

"Wir sind der Auffassung, daß die vom Besatzungskostenamt geleistete Zahlung eine freiwillige Zahlung von Seiten der Regierung, der Vereinigten Staaten war und den Gesamtbetrag darstellte, der der Witwe und den Kindern wegen des hier in Frage stehenden besonderen Unfalles als Schadensersatz gewährt werden sollte. Ob die Versicherungsgesellschaft gegen die Witwe irgendeinen Anspruch besitzt und ob die Witwe gegen die Versicherungsgesellschaft auf Grund der Bestimmungen des Vertrages der Gesellschaft mit dem Verstorbenen irgendeinen Anspruch besitzt, das sind Angelegenheiten, die nach deutschem Gesetz vor den deutschen Gerichten festgestellt werden sollten."

6

Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen, weil nach diesem bindenden Bescheide die Zahlung des Besatzungskostenamtes eine freiwillige Schadensersatzleistung gewesen sei, den Beklagten aber kein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 1542 RVO zugestanden habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil geändert und im wesentlichen nach den Hauptanträgen auf Zahlung von insgesamt 24.652,32 DM - ohne gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1) - erkannt.

7

Die Beklagten verfolgen ihren Antrag auf Klagabweisung mit der Revision weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten ist zu bejahen. Wie noch zu erörtern sein wird, macht die Klägerin einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO geltend (vgl. III 1). Der Anspruch ist allerdings öffentlich-rechtlicher Art. Denn die Forderung, die von den Beklagten gegen die Besatzungsmacht verfolgt und von ihr befriedigt worden ist, beruht auf Bestimmungen des Besatzungsrechts, die ihrerseits völkerrechtlichen Grundsätzen über den Ausgleich von Besatzungsschäden entsprechen. Im einzelnen wird hierzu auf die nachstehenden Ausführungen unter II, 2 ff verwiesen. Wenn auch die Besatzungsmacht mit jenen Vorschriften Entschädigungsbestimmungen geschaffen hat, die an die Stelle bürgerlich-rechtlicher Haftungsgrundlagen, nämlich der §§ 823 ff BGB und des Kraftfahrzeuggesetzes getreten sind, so gehören sie, selbst doch - wie etwa das Reichsleistungsgesetz und das Kriegsschädenrecht - dem Gebiete des öffentlichen Rechtes an. Bei Anwendung des § 1542 RVO konnte daher auf die Klägerin auch nur ein öffentlich-rechtlicher Anspruch übergehen.

9

Die Schwierigkeiten, die für die Klägerin bei der Verfolgung dieses Anspruches entstanden sind, beruhen allein darauf, daß die amerikanische Besatzungsmacht - abweichend von der britischen und französischen - einen solchen Forderungsübergang nicht anerkennt und an den Versicherungsträger allenfalls dann Zahlungen leistet, wenn der Geschädigte zustimmt. Die Klägerin hatte keine Möglichkeit, die nach deutschem Recht auf sie übergegangene Forderung ohne Mitwirkung der Beklagten durchzusetzen. Der für diese Forderung nach Besatzungsrecht gegebene Rechtsweg ist also der Klägerin regelwidrig verschlossen und ist erst recht nicht für den aus ihr abgeleiteten Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten gegeben.

10

Es besteht auch keine sonstige Sondergerichtsbarkeit für den streitigen Anspruch. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, an die hierbei gedacht werden könnte, entscheiden nach § 51 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - vom 3. September 1953 (RGBl I, 1239) über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung (Abs. 1) und über sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird (Abs. 3). Ein entsprechendes Gesetz besteht nicht. Der Streit um den Forderungsübergang aus § 1542 RVO und damit auch ein aus ihm abgeleiteter Bereicherungsanspruch ist aber im herkömmlichen Sinne keine "Angelegenheit der Sozialversicherung" (vgl. auch Hastler, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit Erl 1 zu § 51 SGG).

11

Bei dieser Sachlage bleibt, wenn die Klägerin nicht ohne Rechtsschutz bleiben soll, nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten. Dieser ist, wie der Senat wiederholt, insbesondere bei Öffentlich-rechtlichen Bereicherungsansprüchen nach Leistungen aus dem Reichsleistungsgesetz ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 8, 344, 345 f) [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51], nicht schon wegen der öffentlich-rechtlichen Natur einer. Forderung verschlossen. Er ist nach der geschichtlichen Entwicklung vielmehr dann gegeben, wenn für Rechtsstreitigkeiten keine andere Gerichtsbarkeit bestimmt worden ist. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundgedanken des Art. 19 Abs. 4 GG, der hier zwar nicht unmittelbar, aber doch entsprechend zutrifft. Denn ohne die von der Besatzungsmacht geschaffene Entschädigungsregelung hätte auch den Beklagten nach dieser Bestimmung mindestens der ordentliche Rechtsweg für die Forderung offen gestanden, die kraft § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen ist.

12

II.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt dem Grunde nach von der Frage ab, ob die Voraussetzungen des § 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO erfüllt sind. In dieser Vorschrift ist bestimmt:

"Soweit die nach diesem Gesetze Versicherten oder ihre Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Ersatz eines Schadens beanspruchen können, der ihnen durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder durch den Tod des Ernährers erwachsen ist, geht der Anspruch auf die Träger der Versicherung insoweit über, als sie den Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetze Leistungen zu gewähren haben."

13

Es kommt also darauf an, ob die Abfindungssumme, welche das Besatzungskostenamt am 4. Februar 1949 an die Beklagten ausgezahlt hat, ein Schadensersatz war, den sie nach anderen gesetzlichen Vorschriften "beanspruchen" konnten oder ob § 1542 RVO mindestens entsprechend anwendbar ist.

14

1.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung könnten in zweifacher Hinsicht Bedenken bestehen. Es könnte zweifelhaft sein, ob die Beklagten die Abfindungssumme "beanspruchen" konnten, gegebenenfalls ferner, ob die Bestimmungen, nach denen sie einen Anspruch erheben konnten, "andere gesetzliche Vorschriften" waren. Die Zweifel, die sich allein auf den Wortlaut des § 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO stützen, greifen jedoch nicht durch.

15

2.

Die Vorschriften, auf Grund deren die Abfindungssumme ausgezahlt worden ist, sind vom Berufungsgericht im einzelnen nicht eindeutig festgestellt worden. Soweit ersichtlich ist, sind entsprechende Bestimmungen für die amerikanische Zone erst in dem Circular(-Rundschreiben) Nr. 57 vom 25. Februar 1949 zusammengefaßt und der deutschen Öffentlichkeit bekanntgemacht worden (vgl. hierzu Rentrop-Hasper - Kaiser - Lange (im folgenden zitiert: Rentrop). Requisitionen, Besatzungsschaden und ihre Bezahlung 1950 Seite 90 und 390-394). Der Rat der Alliierten Hohen Kommission hat die Entschädigung für Besatzungsschaden erst durch das Gesetz Nr. 47 vom 8. Februar 1951 mit seinen beiden Durchführungsverordnungen Nr. 1 vom 6. Februar 1952 und Nr. 2 vom 6. März 1952 (ABl AllHohKom S 767, 1498, 1548) geregelt. Weder das Gesetz Nr. 47 noch das zeitlich frühere Circular Nr. 57 finden im vorliegenden Falle unmittelbare Anwendung. Die Abfindung ist hier schon am 4. Februar 1949, also vor der Abfassung des Circulars Nr. 57 gezahlt worden. Dieses hat sich keine rückwirkende Kraft zugelegt. Aus dem unstreitigen Sachverhalt folgt aber, daß die Beklagten ihre Forderungen gegenüber der Besatzungsmacht in der gleichen Weise geltend gemacht haben, wie das in dem Circular Nr. 57 für die spätere Zeit vorgesehen ist, und daß auch die Auszahlung in entsprechender Weise durch eine deutsche Zahlstelle, nämlich das Besatzungskostenamt, geleistet worden ist (vgl. insbesondere Nr. 16 a des Rundschreibens Nr. 57). Das Berufungsgericht konnte hiernach für die Anwendung des § 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO von der gleichen Rechtslage ausgehen, wie sie sich aus dem Rundschreiben Nr. 57 ergibt. Das Berufungsgericht hat hierbei auf dessen neue Passung vom 16. Juli 1952 abgestellt (Anlage in Hülle Bl. 143 GA). Noch unbedenklicher ist der Schluß, wenn es in seiner alten Fassung zugrundegelegt wird (abgedruckt in nichtamtlicher deutscher Übersetzung bei Rentrop, a.a.O. unter Nr. 31 Seite 390 ff).

16

3.

Nach dem Wortlaut des Rundschreibens Nr. 57 kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagten gegenüber der Besatzungsmacht keine bloße Billigkeitsentschädigung, sondern einen Anspruch im Rechtssinne geltend gemacht haben. Das Rundschreiben Nr. 57, behandelt ausdrücklich die Feststellung und Behandlung von "tort claims" durch die "Claims Office Teams". Wörtlich übersetzt bedeutet "tort" Unrecht oder Schaden; "claim" kann als Hauptwort Forderung, Anspruch, Recht, Anrecht und als Tätigkeitswort beanspruchen, fordern, verlangen bedeuten (vgl. Muret-Sanders, Wörterbuch, englisch-deutsch 17. Aufl). Es besteht daher kein Bedenken, wenn die nichtamtliche Übersetzung des Rundschreibens Nr. 57 in den hier u.a. in Betracht, kommenden Teilen III 5 a, IV 9 a, 13 b 2, 15, 16 a von Schadensersatzansprüchen und unter IV 16 a sogar davon spricht, daß "jede so beauftragte Claims Commission bezüglich jedes ihr vorgelegten Schadensersatzanspruchs die Haftpflicht der Vereinigten Staaten festzustellen" habe. Es heißt dann sogar weiter:

"Wird festgestellt, daß die Vereinigten Staaten dem Anspruchsteller gegenüber haftpflichtig sind, so hat die Claims Commission in gesetzlicher deutscher Währung den Betrag festzustellen, der dem Anspruchsteller zu gewähren ist, und hat die Auszahlung dieses Betrages durch die in Frage kommenden deutschen Zahlstellen anzuordnen. Der Rechtsprechung einer Claims Commission, sind keine geldlichen Grenzen gesetzt, und es gibt kein Rechtsmittel gegen ihre Feststellung."

17

4.

Dem Sinn des § 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO entspricht es auch, die Bestimmungen, nach denen die Besatzungsmacht schon vor dem 25. Februar 1949 verfahren ist, als "andere gesetzliche Vorschriften" anzusehen. Denn die Besatzungsmacht hat wie schon erörtert - damit Vorschriften getroffen, die im Verhältnis zur Besatzungsmacht an die Stelle deutscher Gesetze nämlich der §§ 823 ff BGB und des Kraftfahrzeuggesetzes getreten sind, und insoweit Gesetzesstelle vertreten. Auf Grund dieser Vorschriften gewährt sie, wenn sie auch im Einzelfalle keine Rechtspflicht anerkennen mag, keine "reinen Wohltätigkeitsleistungen", vielmehr beruht die Regelung der Entschschädigungsleistung für Besatzungsschäden auf allgemeinen Rechtsvorstellungen, die allmählich in das Völkerrecht Eingang gefunden und in neuerer Zeit in zunehmendem Maße gesetzlich verankert werden (vgl. Danckelmann-Kühne, Besatzungsschädenrechtführung S 28 ff, auch Wussow in Deutsches Autorecht 1952, 60).

18

5.

Zwar hat der Legal Advisor des amerikanischen Landeskommissars für Württemberg-Baden den im Tatbestand erwähnten Bescheid erteilt. Aus dem ersten Satz des Bescheides kann entgegen der Ansicht der Beklagten aber nicht geschlossen werden, daß die Beklagten keinen Anspruch gegen die Besatzungsmacht im Sinne des § 1542 RVO hatten. Der Bescheid beruht anscheinend auf dem Standpunkt der Besatzungsmacht, daß sie für sich selbst keine Rechts pflicht zur Ersatzleistung anerkenne und insofern die Feststellung und Behandlung von Schadensersatzansprüchen ihrerseits ein "freiwillige" sei. Ob das zutrifft, insbesondere mit der in Abschnitt IV 16 a ausdrücklich genannten "Haftpflicht der Vereinigten Staaten" vereinbar ist, braucht hier nicht nachgeprüft zu werden. Mindestens handelte es sich nach dem Rundschreiben Nr. 57 um eine sogenannte unvollkommene Forderung (Naturalobligation), bei der zwar eine Haftung auf Schadensersatz festgestellt werden kann, für den Gläubiger jedoch keine Möglichkeit besteht, die Forderung einzuklagen und ihretwegen zu vollstrecken. Solche unvollkommene Ansprüche können schon nach dem Wortlaut, aber erst recht nach dem Sinne des § 1542 Abs. 1 Satz. RVO auf den Versicherungsträger übergehen.

19

Wenn die amerikanische Besatzungsmacht den Forderungsübergang nach § 1542 RVO bisher nicht anerkennt (vgl. Rentrop a.a.O. S 94; Gunkel, Die Ersatzansprüche nach § 1542 RVO 2. Aufl S 45; Friedrich in Die Ortskrankenkasse 1951, 135; Kommentar zur RVO des Verbandes deutscher Rentenversicherungsträger 4. Aufl. Anm. 3 zu § 1542 S 388; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht S 40), so bedeutet das lediglich, daß sie keine Verpflichtung anerkennt, dem Versicherungsträger selbst etwas zu schulden und zu zahlen. In diesem engen Rahmen halten sich insbesondere auch die Ausführungen von Friedrich aaO: "Vorerst können hier die Sozialversicherungsträger ihren Regreßanspruch aus § 1542 RVO" noch nicht im eigenen Namen geltend machen, da die amerikanischen Schadensämter den gesetzlichen Forderungsübergang des § 1542 RVO noch nicht anerkannt haben, sondern nach amerikanischen Rechtsgrundsätzen entscheiden, denen ein selbständiger Ersatzanspruch der Versicherungsträger unbekannt ist. Die von Wussow a.a.O. für den jetzigen Rechtszustand gegebene Begründung, ein Rechtsübergang aus § 1542 RVO auf die Sozialversicherungsträger werde abgelehnt, da das Gesetz Nr. 47 keinen Rechtsanspruch des Verletzten begründe, trifft nicht zu.

20

Wussow hat übrigens seine frühere Ansicht in einer Anmerkung zu einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Dezember 1950 (Deutsches Autorecht 1952, 59) aufgegeben und näher dargelegt, es könne weder nach dem zur Zeit der Verkündung des Urteils bestehenden noch nach dem heutigen Rechtszustand bezweifelt werden, daß der Anspruch gegen die Besatzungsmacht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch im Sinne des § 1542 RVO sei.

21

Der hier vertretene Standpunkt wird auch durch zwei Entschließungen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziale Fürsorge vom 16. September 1948 und 22. August 1949 (ABl BAM 1948, 137 und 1949, 130) gestützt. Sie betreffen die Entschädigung deutscher Sozialversicherungsträger aus Leistungen des US-Claims Service und geben die Auffassung der amerikanischen Militärregierung für Bayern wieder. Nach dem ersten Erlaß "erhebt die Claims Division keine Bedenken dagegen, daß die deutsche, auszahlende Behörde nach dem Anerkenntnis eines Anspruchs und der erfolgten Ausgabe der Zahlungsanweisung in Verteilung der Summe zwischen Antragsteller und Sozialversicherungsanstalten, die einen Billigkeits- oder gesetzlichen Anspruch haben, so vornimmt, wie es den genauen Bestimmungen des deutschen Gesetzes entspricht." Nach dem zweiten Erlaß hat aber das Besatzungskostenamt "soweit der Zahlungsempfänger mit der Aufteilung des Zuspruchs nicht einverstanden ist und die Auszahlung des Gesamtbetrages verlangt" dem Antrag stattzugeben. Hieraus wird deutlich, daß die Auslassungen amerikanischer Dienststellen, soweit sie den Forderungsübergang nach § 1542 RVO nicht anerkennen, nur das Verhältnis der Besatzungsmacht zum Antragsteller im Auge haben. Die Frage, ob im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem deutschen Sozialversicherungsträger die Forderung nach dem insoweit anwendbaren deutschen Recht gleichwohl kraft Gesetzes übergegangen ist, wird durch die Haltung der Besatzungsmacht nicht berührt. Sie ist auch in dem Bescheide des Legal Advisor vom 9. Juni 1952 ausdrücklich zur Entscheidung "vor den deutschen Gerichten" offen gelassen worden.

22

6.

Der Standpunkt der Besatzungsmacht hindert zumindest nicht, den § 1542 Abs. 1 Satz 1 RVOentsprechend anzuwenden und die Parteien so zu behandeln, als ob die Forderung der Beklagten gegen die Besatzungsmacht in dem dort umgrenzten Umfange auf die Klägerin übergegangen sei. Denn der Sinn der Bestimmung, zu verhüten, daß der Geschädigte doppelt entschädigt werde, trifft bei der vorstehend erörterten Rechtslage auch auf den vorliegenden Fall zu. Das gilt um so mehr, als hier eine etwaige Doppelentschädigung in vollem Umfange zu Lasten der deutschen Wirtschaft geht, da die Leistungen auf Grund des Circulars Nr. 57, auch wenn eine Haftpflicht der Vereinigten Staaten festgestellt worden ist, nicht aus Mitteln der Besatzungsmacht selbst, sondern "aus Mitteln zu Lasten der deutschen Wirtschaft" vorzunehmen waren (Rentrop a.a.O. S 390).

23

7.

Der hier vertretenen Ansicht steht auch nicht entgegen, daß das Reichswirtschaftsgericht nach dem ersten Weltkriege in zwei Entscheidungen, die ähnliche Ansprüche betrafen, den § 1542 RVO nicht für anwendbar gehalten hat (Die Arbeiterversorgung 1921, 633; Entsch. u. Mitto d. Reichsversicherungsamts 1928, 30). Es handelte sich damals um Ansprüche aus dem Unruheschädengesetz vom 12. Mai 1920 (RGBl 941) und aus dem Besatzungspersonenschädengesetz vom 17. Juli 1922 (RGBl I, 624). Wie die Begründung der erwähnten Entscheidungen ergibt, bestand in beiden Fällen kein Schadensersatzanspruch nach "anderen gesetzlichen Vorschriften", weil der Schaden des Betroffenen durch Ansprache aus der Sozialversicherung gedeckt war und die genannten Gesetze dann keine Ersatzansprüche gewährten. Dem Gedanken, daß der Betroffene nicht doppelt entschädigt werden solle, ist in jenen Fällen also durch den Inhalt der beiden Schädengesetze Rechnung getragen worden.

24

III.

Nach allem folgt mindestens aus dem Grundgedanken und demzufolge einer entsprechenden Anwendung des § 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO, daß die Beklagten sich im Verhältnis zur Klägerin so behandeln lassen müssen, als ob ihre Forderung insoweit auf die Klägerin übergegangen sei, als sie den Beklagten nach der Reichsversicherungsordnung Leistungen zu gewähren hat.

25

1.

Bei dieser Rechtslage haben die Beklagten der Klägerin nach § 816 Abs. 2 BGB die Leistungen der Besatzungsmacht insoweit herauszugeben, als sie nach deutschem Recht auf Grund des Forderungsüberganges nach § 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO eigentlich der Klägerin zugestanden haben. Denn wenn auch die Besatzungsmacht auf Grund amerikanischer Rechtsauffassungen die Klägerin im Verhältnis zu sich selbst nicht als Berechtigte anerkannt hat, so hat sie doch - auch ausweislich des Bescheides vom 9. Juni 1952 - die Möglichkeit offen gelassen, die Klägerin im Verhältnis der Parteien zueinander als die sachlich Berechtigte zu behandeln, der gegenüber jedoch die Leistungen an die Beklagten kraft Besatzungsrechts in vollem Umfange wirksam sind. Dem Grunde nach bestehen daher keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht den Klaganspruch auf § 816 Abs. 2 BGB gestützt hat.

26

2.

Das Berufungsgericht konnte an sich hierbei auch nach dem Hauptantrag erkennen. Allerdings ist die hierfür gegebene Begründung, die Besatzungsmacht habe den Beklagten ihren Gesamtschaden in einer einmaligen Abfindungssumme, also in kapitalisierter Form, zugesprochen und dieser könne auch die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung nur kapitalisiert gegenübergestellt werden, nicht bedenkenfrei. Nach der Passung des § 1542 RVO kommt es nicht darauf an, in welcher Weise der Betroffene wegen seiner Entschädigungsansprüche befriedigt wird, sondern darauf, welche Ansprüche er nach den "anderen gesetzlichen Vorschriften" hat. Im Ergebnis trifft die Ansicht des Berufungsgerichts im Grundsatz aber zu. Denn die einschlägigen Bestimmungen ergeben, daß die Besatzungsmacht in ihren Regelungen (Circular Nr. 57, Gesetz Nr. 47) auch Kapitalabfindungen vorgesehen hat, so daß auf die Klägerin entsprechende Ansprüche übergingen. In der Praxis herrschen Kapitalentschädigungen sogar vor (vgl. Wussow Unfallhaftpflichtvers S 41.).

27

3.

Die Revision rügt jedoch mit Recht daß der Zuspruch der Claims Commission die Abfindungssumme nicht im einzelnen aufgeschlüsselt habe. Die Klägerin hat die kapitalisierten Rentenbeträge zwar mit einem Gesamtbetrage von 24.388,32 DM auf Anforderung des Claims Agent mit Schreiben vom 25. November 1948 (Bl 49/50 GA) beim Besatzungskostenamt angemeldet. Gegen diese Berechnung als solche haben die Beklagten keine Bedenken erhoben, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat (S 41 des Berufungsurteils). Die US-Claims Commission hat den Beklagten sodann eine Abfindungssumme zugesprochen, die mit 42.456,22 DM um etwa 18.000,- DM über den kapitalisierten Rentenleistungen der Klägerin liegt. Das Berufungsgericht konnte aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Claims Commission den für die Beklagten durch den Unglücksfall verursachten Gesamtausfall an Unterhaltsleistungen auch, soweit er durch die Rentenverpflichtungen der Klägerin nicht gedeckt wird, in ihrer Berechnung voll berücksichtigt hat, daß also die Abfindungssumme wirklich den gesamten Schaden umfaßt, den die Beklagten infolge des Unglücksfalles erlitten haben. Insoweit mußte zunächst der Gesamtschaden festgestellt werden, den die Beklagten nach deutschem Recht gegen den Schädiger geltend machen könnten. Denn da die Frage, inwieweit die Beklagten nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB waren, nach deutschem Rechte zu entscheiden ist, kann dafür, welche Gesamtschadensforderung die Beklagten erheben können, nicht maßgebend sein, was ihnen nach Besatzungsrecht zusteht oder zugebilligt worden ist. Deshalb ist in diesem Zusammenhange euch die im Bescheide vom 9. Juni 1952 geäusserte Auffassung der Besatzungsmacht hier nicht erheblich, die vom Besatzungskostenamt geleistete Zahlung stelle den Gesamtbetrag dar, der den Beklagten als Schadensersatz gewährt werden sollte. Es wäre nicht einmal maßgebend, wenn die Besatzungsmacht den von der Klägerin angemeldeten Betrag von 24.388,32 DM bei ihrer Schadensberechnung voll eingesetzt hätte, sofern sie andere Schadensposten nicht oder nicht voll berücksichtigt hat. Denn "Nichtberechtigte" wären die Beklagten in jedem Falle nur gewesen soweit sie vom Besatzungskostenamt mehr erhalten haben, als dem Unterschiede zwischen ihrem nach deutschem Recht zu beurteilenden Gesamtschaden und den mit 24.388,32 DM kapitalisierten Leistungen der Klägerin entspricht. Nur eine solche Rechtsanwendung trägt dem Gedanken Rechnung, daß § 1542 RVO zwar eine Doppelentschädigung verhindern, andererseits aber den Ersatzanspruch des Geschädigten nicht beeinträchtigen soll.

28

Ergäbe sich z.B. bei der hiernach erforderlichen Gesamtschadensfeststellung ein Betrag von etwa 67.000,- DM oder mehr, dann wäre die Klage in vollem Umfange abzuweisen, weil die Abfindungssumme, die den Beklagten gezahlt worden ist, in diesem Falle nur Schäden deckt, die den Beklagten über die von der Klägerin gewährten Rentenbeträge hinaus entstanden sind. Nur soweit ein geringerer Gesamtschaden der Beklagten festgestellt wird, wäre somit ein Anspruch der Klägerin begründet.

29

4.

Da die hiernach notwendigen Feststellungen, zu denen unter anderem vor allem gehören wird, zu klären, wie sich das Einkommen des Ehemanns der Beklagten zu 1) voraussichtlich entwickelt haben würde, falls er nicht tödlich verunglückt wäre, nur vom Tatsachenrichter getroffen werden können, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

30

IV.

Gerechtfertigt ist die Revision daneben auch, soweit das Berufungsgericht die Beklagten nicht nur zur Zahlung in Höhe der kapitalisierten Unterhaltsrenten, sondern auf Grund der Hilfsanträge zur Zahlung weiterer je 66,- DM, gleich insgesamt 264,- DM verurteilt hat. Wie das Berufungsgericht selbst ausführt, hat die Klägerin bei ihren Hauptanträgen übersehen, daß sie den Beklagten noch entsprechende weitere Versicherungsleistungen als Sterbegeld und für eine Krankenhausrechnung gewährt hat und diese nur bei ihren Hilfsanträgen berücksichtigt. Da das Berufungsgericht den Hauptanträgen der Höhe nach in vollem Umfange entsprochen hat, waren die Hilfsanträge nicht zu beachten. Denn die Hilfsanträge waren nur für den Fall gestellt, daß den Hauptanträgen nicht stattgegeben wurde. Waren hiernach nur die Hauptanträge maßgebend, dann hat das Berufungsgericht der Klägerin entgegen § 308 ZPO etwas zugesprochen, was nicht beantragt war. Insoweit war daher das angefochtene Urteil auch aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Schmidt
Raske
Johannsen
Kregel
Wüstenberg