Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1957, Az.: II ZR 161/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1957
- Aktenzeichen
- II ZR 161/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 10.04.1956
- LG Hamburg
Rechtsgrundlage
- § 158c VVG
Fundstellen
- BGHZ 25, 322 - 330
- DB 1957, 1176 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR (Beilage) 1958, B 3 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1957, 1876-1877 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Landesversicherungsanstalt H. in H., M.str. ..., vertreten durch Landesverwaltungsrat von W.,
Prozessgegner
die E. Sachversicherung Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, Generaldirektor W. in H., S.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Es bleibt dabei, daß die Haftung des Haftpflichtversicherers aus §158 c VVG insoweit entfällt, als der Geschädigte von einem Sozialversicherungsträger schadlos gestellt wird.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. April 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 23. September 1951 verunglückte der Maurer S. als Fahrgast eines Lastkraftwagens des Fuhrunternehmers Sp. tödlich, als er sich zusammen mit etwa weiteren 15 Personen auf der Ladefläche des Wagens befand. Sp., der bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert war, hatte den Unfall infolge Trunkenheit am Steuer herbeigeführt. Eine Erlaubnis gemäß §34 StVO, mehr als 8 Personen auf der Ladefläche des Lastkraftwagens zu befördern, besaß er nicht. Die Klägerin machte als Sozialversicherungsträgerin die nach §1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen S. in Höhe ihrer Sozialversicherungsleistungen zunächst gegen den Schädiger Sp. persönlich geltend und erwirkte gegen ihn ein rechtskräftiges Versäumnisurteil. Hieraus pfändete sie den Haftpflichtversicherungsanspruch Sp. gegen die Beklagte und ließ ihn sich zur Einziehung überweisen. Nachdem die Beklagte nach Aufforderung gemäß §840 ZPO erklärt hatte, daß sie den Anspruch nicht anerkenne, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie gemäß dem gegen Sp. erwirkten Versäumnisurteil folgende Beträge zu zahlen:
- 1.)
2.321,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. September 1954,
- 2.)
ab 1. September 1954 monatlich im voraus 32,70 DM nebst 4 % Zinsen auf die fälligen Beträge so lange, als sie Waisenrente an die am 24. Oktober 1948 geborene Edith S. zu zahlen habe, d.h. unter normalen Umständen bis einschl. Oktober 1966,
- 3.)
441,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. September 1954 und ab 1. September 1954 monatlich im voraus 49,- DM bis zum 30. November 1956 zuzüglich 4 % Zinsen ab Fälligkeit der vorgenannten Monatsraten.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, sie sei nach §2 Ziff. 2 a AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil Sp. seinen Lastkraftwagen zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet und dadurch vorsätzlich gegen eine Obliegenheit verstoßen habe; es sei ihm ausdrücklich untersagt gewesen, Personen zu befördern. Außerdem sei sie gemäß §§8 Ziff. 1 AKB, 12 Abs. 3 VVG auch deswegen zur Deckung des Schadens nicht verpflichtet, weil der Versicherungsnehmer Sp. es versäumt habe, auf ihr Ablehnungsschreiben vom 19. Oktober 1951 innerhalb einer Frist von 6 Monaten Klage zu erheben. Auf §158 c VVG könne sich die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin und Rechtsnachfolgerin der Geschädigten nicht berufen. Denn diese Bestimmung schütze nur die unmittelbar durch das Schadenereignis betroffenen Personen. Diesem Schutzzweck sei hier dadurch genügt, daß die Hinterbliebenen S. von einem anderen Versicherer, nämlich der Klägerin, Ersatz erlangt hätten. In einem solchen Falle könne der Sozialversicherungsträger nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des §158 c Abs. 4 VVG nicht bei dem an sich leistungsfreien Haftpflichtversicherer Rückgriff nehmen. Die Beklagte hat ferner auch den Grund und die Höhe des Haftpflichtanspruchs bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Vorschrift des §158 c VVG, wonach die Haftung des gegenüber dem Versicherungsnehmer von seiner Leistungspflicht befreiten Versicherers in Ansehung des Dritten bestehen bleibe, gelte auch zugunsten des Sozialversicherers, der gemäß §1542 RVO in die Rechtsstellung des unmittelbar Geschädigten eingetreten sei. Abs. 4 dieser Vorschrift betreffe nur den Fall, daß ein anderer Haftpflichtversicherer des Schädigers auf Grund eines gültigen Vertrags für den Schaden eintreten müsse. Auf die Haftung eines Sozialversicherungsträgers des Geschädigten lasse sich diese Bestimmung nicht entsprechend anwenden.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist gemäß dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien davon ausgegangen, daß die Beklagte gegenüber dem Versicherungsnehmer Sp. von ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag frei sei und demgemäß nur eine Haftung nach §158 c VVG in Betracht komme. Dabei hat es freilich nicht geprüft, ob die Klägerin nach §6 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Verletzung der "Verwendungsklausel" des §2 Ziff. 2 a AKB, durch Sp. erfahren hatte, gekündigt hat (vgl. BGHZ 4, 369; 19, 32[BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53]u.a.m.). Dazu hatte es aber auch keine Veranlassung. Denn die Klägerin hat gar nicht behauptet, daß die Beklagte die rechtzeitige Kündigung versäumt habe. Sie hat sich vielmehr auf die Auflage des Landgerichts in der Verhandlung vom 11. März 1955, zur Frage der Leistungsfreiheit der Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer Stellung zu nehmen, mit Schriftsatz vom 23. März 1955 selbst auf den Standpunkt gestellt, daß Sp. seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verloren habe. Hierdurch unterscheidet sich die vorliegende Prozeßlage von derjenigen, die dem Senatsurteil vom 26.9.1957 (II ZR 149/56) zugrunde lag. Überdies ist die Beklagte hier nach dem unstreitigen Sachverhalt auch schon nach §§8 Ziff. 1 AKB, 12 Abs. 3 VVG von ihrer Haftung gegenüber dem Versicherungsnehmer frei geworden, weil dieser nicht innerhalb der Ausschlußfrist von 6 Monaten Klage erhoben hat. Insoweit wird die Entscheidung des Berufungsgerichts auch von der Revision nicht angegriffen.
II.
Demgemäß geht der Streit der Parteien in der Hauptsache um die Frage, ob sich auch die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin, auf die nach §1542 RVO die Ersatzansprüche der Unfallgeschädigten übergegangen sind, darauf berufen kann, daß nach der Fiktion des §158 c VVG die Haftung des im Verhältnis zum Versicherungsnehmer leistungsfreien Haftpflichtversicherers "in Ansehung des Dritten" bestehen bleibt. Das Berufungsgericht hat diese Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 7, 244; 20, 371[BGH 14.05.1956 - II ZR 229/54]; ebenso OLG Saarbrücken, VersR 1955, 246) verneint. Nach seinen zutreffenden Ausführungen ist es zwar nicht möglich, den Kreis der durch §158 c VVG geschützten Dritten grundsätzlich auf die Geschädigten selbst zu beschränken und aus ihm schlechthin alle diejenigen auszunehmen, auf die Haftpflichtansprüche des Geschädigten durch Pfändung, Abtretung oder kraft Gesetzes übergegangen sind. Jedoch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des §158 c Abs. 4 VVG, daß die Haftung des Versicherers aus §158 c insoweit entfällt, als dem Geschädigten schon ein anderer Versicherer auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses haftet, gleichviel, ob dieser andere ein Vertrags- oder Sozialversicherer ist. Somit kann auch die Klägerin die auf sie übergegangenen Haftpflichtansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 23. September 1951 nicht gegen die Beklagte geltend machen.
Diese Rechtsprechung des Senats ist vor allem insoweit auf Widerspruch gestoßen, als sie bei Deckung des Schadens durch einen Sozialversicherer §158 c Abs. 4 VVG entsprechend anwendet.
1.)
So vertritt der österreichische Oberste Gerichtshof (VersR 1956, 546) die Auffassung, §158 c Abs. 4 VVG enthalte nur eine ergänzende Vorschrift zur Doppelversicherung, wonach entgegen der für den Normalfall geltenden Regelung des §59 Abs. 1 VVG beim Zusammentreffen eines "gesunden" und eines "kranken" Haftpflichtversicherungsverhältnisses der Haftpflichtversicherer des kranken Versicherungsverhältnisses frei sein solle, weil dann der Dritte auf die Haftung aus den kranken Haftpflichtversicherungsverhältnis gar nicht angewiesen sei. Es fehle jeder innere Grund dafür, diese Sonderregelung eines Spezialfalls der Doppelhaftpflichtversicherung zumal auf solche Fälle auszudehnen, in denen der Geschädigte, nicht aus einer mit den Mitteln des Schädigers sondern mit seinen eigenen Mitteln gezahlten Versicherung befriedigt worden ist.
Dieser Ansicht hält Prölss (JZ 1956, 692; VersR 1952, 368) mit Recht entgegen, daß eine echte Doppelversicherung im Sinne des §59 VVG gar nicht vorliegt, wenn ein "gesundes" mit einem "kranken" Haftpflichtversicherungsverhältnis zusammentrifft. Denn es fehlt hier an einer gleichartigen Haftung der beiden Versicherer. Während der Versicherungsnehmer dem einen Versicherer gegenüber einen vertraglichen Anspruch auf Befreiung von seiner Haftpflichtschuld hat, steht ihm gegenüber dem anderen überhaupt kein Versicherungsanspruch zu; dieser Versicherer ist lediglich "in Ansehung des Dritten" zur Deckung des Schadens verpflichtet, ohne daß dadurch der Versicherungsnehmer von seiner Haftpflichtverbindlichkeit befreit wird (§158 f VVG). Da dem Versicherungsnehmer nur ein Versicherer haftet, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der beiden Versicherer, wie sie §59 Abs. 1 VVG vorsieht, ebensowenig in Betracht wie ein Ausgleich nach §59 Abs. 2 VVG. Hat der voll verpflichtete Versicherer an den Dritten geleistet, so kann er von dem an sich leistungsfreien Versicherer weder aus §59 Abs. 2 noch nach §67 VVG Ersatz verlangen, weil dem Versicherungsnehmer selbst ein solcher Ersatzanspruch versagt ist. Müßte andererseits der von seiner vertraglichen Leistungspflicht befreite Versicherer den Dritten nach §158 c VVG befriedigen, so könnte er sich über §158 f VVG als Rechtsnachfolger des Dritten wiederum beim Versicherungsnehmer und im Wege der Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruchs auch beim leistungspflichtig gebliebenen Versicherer schadlos halten.
Der Sinn des §158 c Abs. 4 VVG kann mithin nicht der sein, die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Doppelversicherung für den Fall auszuschließen, daß der Haftpflichtschuldner bei mehreren Versicherern haftpflichtversichert ist, aber nur gegenüber einem von ihnen einen Befreiungsanspruch, hat. Eines solchen Ausschlusses hätte es gar nicht bedurft. Der innere Grund für diese Regelung liegt vielmehr darin, daß es unbillig wäre, den an sich leistungsfreien Versicherer auch dann mit einer Deckungspflicht im Verhältnis zum Dritten zu belasten, wenn schon ein anderer Versicherer auf Grund eines voll wirksamen Versicherungsverhältnisses zur Deckung des Schadens verpflichtet und damit der Schutzzweck des §158 c VVG, um dessentwillen der erste Versicherer sonst ohne vertraglichen Rechtsgrund für den Versicherungsnehmer vorleisten müßte, bereits anderweit vollauf sichergestellt ist. Daß dies allein der Grundgedanke des Gesetzgebers ist, ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung zu §158 c Abs. 4 VVG (DJ 1939, 1774). Es heißt dort nämlich, bei Haftung eines anderen Versicherers aus einem ordnungsmäßigen Versicherungsvertrag entfalle die besondere Haftung aus §158 c deswegen, weil "für sie ein Bedürfnis nicht besteht".
2.)
Mit einer anderen Begründung bekämpft auch Prölss (JZ 1956, 692; VersR 1952, 368; VVG 10. Aufl. §158 c Anm. 10) die vom Senat vertretene ausdehnende Anwendung des §158 c Abs. 4 VVG auf alle die Fälle, in denen ein anderer (Privat- oder Sozial-)Versicherer, der nicht Haftpflichtversicherer des Schädigers ist, auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses für den Schaden eintreten muß. Er meint, das Schwergewicht liege in §158 c Abs. 4 VVG auf zwei Gesichtspunkten, nämlich darauf, daß das "gesunde" Versicherungsverhältnis mit dem Schädiger, der zugleich Versicherungsnehmer nach §158 c VVG ist, bestehe, und daß ferner der Versicherungsschutz aus diesem Versicherungsverhältnis auf einer vom Schädiger selbst oder in seinem Interesse geleisteten Prämienzahlung beruhe. Dabei geht Prölss jedoch von der unrichtigen Vorstellung aus, es komme bei §158 c Abs. 4 VVG wesentlich darauf an, daß der Schädiger durch die Leistung des voll verpflichteten Versicherers von seiner Haftpflichtschuld endgültig befreit werde, ohne dem Rückgriff aus §158 f VVG ausgesetzt zu sein; dieser Rückgriff zu vermeiden, sei der eigentliche Sinn der Vorschrift. Wie der Senat demgegenüber bereits in seiner Entscheidung BGHZ 7, 244 (250, 251) [BGH 08.10.1952 - II ZR 309/51]näher dargelegt hat, spielt der Gesichtspunkt der Freistellung des Versicherungsnehmers für die Haftung des Versicherers aus §158 c VVG deswegen gar keine Rolle, weil ein wesentliches Merkmal dieser Haftung gerade darin liegt, daß sie nicht die Befreiung des Schädigers von seiner Haftpflichtverbindlichkeit, sondern lediglich die Befriedigung des Geschädigten bezweckt. Ist diese Befriedigung aber schon dadurch sichergestellt, daß der Geschädigte sich mittelbar oder sogar unmittelbar an einen anderen, auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses zur Schadendeckung verpflichteten Versicherer halten kann, so bedarf es nicht mehr einer Heranziehung des an sich leistungsfreien Versicherers. Dies allein und nicht etwa die Verhinderung von Rückgriffsansprüchen gegen einen doppelt versicherten Schädiger ist der Sinn des §158 c Abs. 4 VVG.
Daß es auf die von Prölss aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung des §158 c Abs. 4 VVG nicht entscheidend ankommen kann, zeigt auch der vom Senat in BGHZ 20, 375[BGH 17.05.1956 - II ZR 96/55] und vom LG Berlin in Versicherungsrecht 1954, 58 entschiedene Fall der Verursachung des Schadens durch zwei verschiedene Versicherungsnehmer, von denen der eine gegen seinen Haftpflichtversicherer einen rechtsgültigen Befreiungsanspruch hat, während der Versicherer des anderen nicht zu leisten braucht und seine Haftung lediglich im Rahmen des §158 c VVG in Betracht zu ziehen wäre. Es kann trotz des Wortlautes des §158 c Abs. 4 VVG nicht zweifelhaft sein, daß sich der Geschädigte in einem solchen Fall nach dem Grundgedanken dieser Bestimmung an den Versicherer desjenigen Schädigers verweisen lassen muß, dessen Versicherungsverhältnis in Ordnung ist, und daß dieser Versicherer, wenn er den Dritten vertragsgemäß befriedigt hat, den nach §67 VVG auf ihn übergegangenen Ausgleichsanspruch gegen den Zweitschädiger nicht auch gegen dessen Versicherer nach §158 a VVG geltend machen kann. Obschon hier weder eine echte Doppelhaftpflichtversicherung noch überhaupt eine Zweitversicherung desselben Schädigers vorliegt, deren Beiträge von ihm selbst oder in seinem Interesse aufgebracht werden, greift gleichwohl der Gesichtspunkt der amtlichen Begründung zu §158 c Abs. 4 VVG durch, daß sich bei Deckung des Schadens durch einen anderen Versicherer eine Haftung des im Grunde leistungsfreien Versicherers erübrigt.
3.)
Ebensowenig ist der weitere, von Prölss und dem österreichischen OGH (a.a.O.) vertretene und von der Revision aufgegriffene Einwand gerechtfertigt, der Haftpflichtschuldner dürfe den Geschädigten nicht auf solche Versicherungsansprüche verweisen, die dieser mit seinen eigenen Mitteln erworben habe. Dabei wird nämlich übersehen, daß es bei §158 c VVG nicht um die Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den Schädiger, sondern um die ganz andere Frage geht, ob sich der Geschädigte wegen dieser Forderung aus dem fingierten Versicherungsanspruch des Schädigers gegen seinen im Grunde gar nicht leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer befriedigen kann. Die Beantwortung dieser Frage hängt aber allein davon ab, inwieweit es mit Rücksicht auf den Zweck der gesetzlichen Pflichtversicherungsbestimmungen gerechtfertigt ist, den Haftpflichtversicherer trotz seiner grundsätzlichen Leistungsfreiheit gleichwohl im Interesse des Dritten mit der außergewöhnlichen Haftung aus §158 c VVG zu belasten. Der insbesondere in Abs. 4 dieser Bestimmung zum Ausdruck gekommene Grundgedanke ist, daß diese Haftung nur subsidiär ist und deshalb entfällt, wenn und soweit sich der Geschädigte bereits aus einem anderen voll wirksamen Versicherungsverhältnis befriedigen kann und damit dem Schutzzweck der Regelung auf andere Weise Genüge getan ist. Geht man hiervon aus, so ist es gleichgültig, mit welchen Mitteln der Anspruch gegen den voll verpflichteten Versicherer erworben wurde. Denn dieser Gesichtspunkt kann die Interessenlage, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des §138 c VVG allein im Auge hatte, nicht berühren. Erhält der Geschädigte z.B. Leistungen aus einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Privat-Unfallversicherung, die seinen vermögensrechtlichen Unfallschaden ausgleichen, so braucht er sich diese Leistungen zwar grundsätzlich nicht auf seinen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger anrechnen zu lassen (BGHZ 10, 107 [109]; 19, 94 [99] mit Anm. von Sieg JZ 1956, 370; BGH VersR 1957, 265; RGZ 146, 287). Daraus folgt aber entgegen der Ansicht des Österr. OGH keineswegs, daß diese Leistungen auch im Verhältnis zu dem nur nach §158 c VVG haftenden Haftpflichtversicherer des Schädigers unberücksichtigt bleiben müßten, daß der Dritte also trotz seiner anderweiten Schadloshaltung durch einen voll verpflichteten Versicherer auch noch auf den Anspruch des Schädigers aus dem "kranken" Versicherungsverhältnis zurückgreifen könnte. Vielmehr schlägt auch insoweit der in §158 c Abs. 4 VVG zum Ausdruck gekommene Grundsatz der nur subsidiären Haftung des an sich leistungsfreien Versicherers durch. Damit erledigt sich das Bedenken des Österr. OGH, es sei nicht einzusehen, warum einerseits der vertragsunfallversicherte Verletzte für seinen Schaden doppelt Ersatz erhalten solle, nämlich einmal von seinem Unfallversicherer und ein zweites Mal vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gemäß §158 c VVG, während andererseits der Haftpflichtversicherer bei Befriedigung des Geschädigten durch einen Sozialversicherungsträger auch von der Haftung aus §158 c VVG befreit sein solle.
4.)
Schließlich erscheint auch der insbesondere aus den Kreisen der Sozialversicherung vorgebrachte Einwand, die Sozialversicherung sei etwas wesentlich anderes als die Vertragshaftpflichtversicherung, an die der Gesetzgeber bei §158 c Abs. 4 VVG allein gedacht habe (Meier DVersZ 1951, 233; Mattstedt SozVers 1952, 179; Wetterer, SozVers 1953, 80; Fink Berufsgenossenschaft 1953, 103; ebenso Prölss a.a.O.; Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung S. 237), nicht stichhaltig. Zwar unterscheidet sich die Sozialversicherung - abgesehen von der sozialen Zielsetzung, die aber gerade auch der Haftpflichtversicherung in ihrer heutigen Form keineswegs fremd ist von der Vertragsversicherung äußerlich vor allem dadurch, daß bei ihr das Versicherungsverhältnis öffentlich-rechtlichen Charakter hat und nicht durch vertragliche Vereinbarung begründet wird, was im übrigen nicht ausschließt, daß Sozialversicherungsschutz ausnahmsweise auch einmal auf privatrechtlicher Grundlage gewährt wird, wie umgekehrt auch öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten auf dem Gebiet der Privatversicherung tätig werden können (vgl. BGHZ 4, 197 [201, 202, 207]; §2 Abs. 3 BAG). Abgesehen von diesem und anderen Unterschieden ist aber beiden Versicherungsarten jedenfalls gemeinsam, daß der Versicherer auf Grund des erhaltenen Entgelts dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles für die damit verbundenen Nachteile einen vermögensrechtlichen Ausgleich zu gewähren hat. Hierauf kommt es aber für die entsprechende Anwendung des §158 c Abs. 4 VVG allein an, weil der Zweck dieser Bestimmung eben gerade darin besteht, die nur ersatzweise Haftung des an sich gar nicht leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers auf die Fälle zu beschränken, in denen der Geschädigte eine solche Ausgleichsmöglichkeit aus einem wirksamen Versicherungsverhältnis nicht hat und deshalb einer anderweiten Sicherung bedarf.
5.)
Der Senat sieht somit auch nach erneuter Prüfung keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu §158 c Abs. 4 VVG abzugehen. Mit dieser Rechtsprechung stimmen trotz ihrer Kritik an der Begründung im Ergebnis auch Prölss (a.a.O.) und Wussow (VersR 1957, 345) überein, indem sie gleichfalls den Sozialversicherungsträgern wegen der nach §1542 RVO auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche den Zugriff auf den fingierten Versicherungsanspruch des Schädigers aus §158 c VVG versagen Wollen. Sie versuchen, dieses Ergebnis lediglich auf andere Weise zu begründen. Auf ihre Lösungsversuche einzugehen, erübrigt sich an dieser Stelle. Der Senat hat sich mit ihnen in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil in Sachen II ZR 39/56 näher auseinandergesetzt.
Da mithin das Berufungsgericht der auf §158 c VVG gestützten Klage mit Recht den Erfolg versagt hat, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.