Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1952, Az.: II ZR 309/51
Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz; Verursachung eines Unfalls mit einem Abschleppwagen, wenn dieser im Zeitpunkt des Unfallhergangs nicht als Abschleppwagen verwendet wurde; Begründung einer Obliegenheit durch die Verwendungsklausel; Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen durch die Berufsgenossenschaft; Beurteilung der Rechtsstellung des Haftpflichtberechtigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer ; Bestehenbleiben des Versicherungsanspruchs nur zugunsten des Dritten bei Mangel des Versicherungsverhältnisses; Festlegung des persönlichen Anwendungsbereiches des § 158 c VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1952
- Aktenzeichen
- II ZR 309/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 09.10.1951
- LG Hamburg - 14.12.1950
Rechtsgrundlagen
- § 158 c VVG
- § 2 Ziff 2 a AKB
- § 1542 RVO
Fundstellen
- BGHZ 7, 244 - 252
- DB 1952, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 695 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1952, 743-744 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1333-1335 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
F. V.-A. g., Zweigniederlassung H.,
vertreten durch den Vorstand, H., M.,
Prozessgegner
Bauberufsgenossenschaft Bezirksverwaltung H. (H., Ma.str. ...), jetzt: H., H. wall ...,
Sonstige Beteiligte
Rechtsanwalt Dr. P. in H. als Nachlaßverwalter des He. Hi., H., S.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist nicht möglich, den Kreis der durch § 158 c VVG geschützten Dritten grundsätzlich auf die Geschädigten selbst zu beschränken und aus ihm schlechthin diejenigen auszunehmen, auf die die Haftpflichtansprüche der Geschädigten übergegangen sind.
- 2.
Aus der entsprechenden Anwendung des § 158 c Abs. 4 VVG ergibt sich, dass die Haftung des Haftpflichtversicherers aus § 158 c VVG in allen Fällen insoweit entfällt, als dem Geschädigten schon ein anderer Versicherer auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses haftet, gleichviel, ob der andere Versicherer ein Vertrag- oder Sozialversicherer ist.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Kuhn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 9. Oktober 1951 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 14. Dezember 1950 dahin abgeändert:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin, die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Nebenintervenienten auferlegt.
Tatbestand
Am 19. Oktober 1948 unternahmen der Inhaber eines Abschleppbetriebes Hi. und sein Fahrer R. mit dem Abschleppwagen des Hi. eine Kneiptour durch H.. Auf der L.brücke fuhr der von R. gelenkte Wagen in eine Gruppe von Straßenbauarbeitern, wobei 2 Arbeiter getötet und 3 schwer verletzt wurden. Hi. erhob gegen die Beklagte, bei der er gegen Haftpflicht versichert war, Klage auf Feststellung ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz. Diese Klage wurde rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, daß das Fahrzeug bei der Unglücksfahrt nicht zu dem im Versicherungsvertrag festgelegten Zweck als Abschleppwagen verwendet worden sei und daß deshalb die Beklagte nach § 2 Ziff 2 a AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Die klagende Berufsgenossenschaft machte die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche der Geschädigten gegen Hi. geltend und erwirkte gegen ihn Urteile auf Zahlung in Höhe der von ihr an die Geschädigten (die Verletzten und die Hinterbliebenen der Getöteten) geleisteten Beträge. Sie ließ daraufhin die angeblichen Versicherungsansprüche des Hi. gegen die Beklagte in Höhe von 13.762,23 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Sie verlangt nunmehr nach § 158 c VVG von der Beklagten die Zahlung dieses Betrages. Im ersten Rechtszug hat sie weiter die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr alle weiteren aus Anlaß des Unfalls noch zu erbringenden Leistungen zu erstatten. Nachdem die Klägerin dem Hi. den Streit verkündet hatte, ist dieser ihr beigetreten. Er hat sich ihren Anträgen angeschlossen. Die Beklagte begründet ihren Klageabweisungsantrag damit, daß die Fahrt nicht in den Rahmen der von ihr übernommenen Gefahren falle, weil das Fahrzeug nur als Abschleppwagen versichert gewesen sei. Auch hätten sich Hi. und R. dadurch, daß sie die Fahrt im betrunkenen Zustand durchgeführt hätten, einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung schuldig gemacht und den Unfall mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt, so daß sie, die Beklagte, auch aus diesen Gründen von ihrer Leistungspflicht frei sei. Schließlich könne sich die Klägerin auch deshalb nicht auf § 158 c VVG berufen, weil die durch diese Vorschrift gewährte bevorzugte Rechtsstellung nur den Verkehrsopfern selbst nicht aber auch ihren Rechtsnachfolgern eingeräumt sei und nicht auf diese übergehen könne.
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und die Feststellungsklage abgewiesen. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht schon deshalb entfällt, weil ihr Versicherungsnehmer Hi. den Wagen nicht zu dem im Versicherungsvertrag festgelegten Zweck als Abschleppwagen verwendet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die Verwendungsklausel des § 2 Ziff 2 a AKB ebenso wie die Führerscheinklausel des § 2 Ziff 2 b AKB keine objektive, gegen jedermann wirkende Risikobeschränkung, sondern nur eine Obliegenheit. Ihre Verletzung hat deshalb nur zur Folge, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von seiner Leistungspflicht frei wird, während nach § 158 c Abs. 1 VVG seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen bleibt (BGHZ 1, 159; VersR 1952, 81 u. 175).
Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, würde sich die gleiche Rechtslage auch dann ergeben, wenn in der Tatsache, daß Hi. und R. die Fahrt im betrunkenen Zustand durchgeführt haben, entsprechend der Auffassung der Beklagten eine Gefahrerhöhung i.S. der §§ 23 ff VVG gesehen werden würde, weil auch dann nur eine Obliegenheitsverletzung vorläge, die dem Dritten weiter die Möglichkeit einer Berufung auf § 158 c Abs. 1 VVG offen ließe. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob hier wirklich ein Fall der Gefahrerhöhung gegeben ist.
Nach den rechtlich bedenkenfreien, auch von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist weiter kein Anhaltspunkt für die Annahme gegeben, daß Hi. und R. den Unfall mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt hätten. Deshalb bedarf es auch keiner Prüfung der in einem solchen Fall bestehenden Rechtslage.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt hiernach allein davon ab, ob die Beklagte der Klägerin nach § 158 e VVG haftet.
II.
Das Berufungsgericht bejaht diese Frage ungeachtet des Umstandes, daß die Klägerin nicht zu den (unmittelbar oder mittelbar) Geschädigten (den Verletzten oder ihren anspruchsberechtigten Angehörigen) gehört, sondern nur die Haftpflichtansprüche, die nach § 1542 RVO auf sie übergegangen sind, geltend macht. Es meint allerdings, daß unter den "Dritten" i.S. von § 158 c VVG lediglich die Geschädigten selbst zu verstehen seien. Ihre Rechtsnachfolger würden nach § 158 e VVG nur insoweit begünstigt, als sie sich aus dem Recht ihrer Rechtsvorgänger auf diese Begünstigung berufen könnten. Dies sei hier aber der Fall. Weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 158 c VVG sei zu entnehmen, daß sich die durch diese Vorschrift gewährte Begünstigung in der Person des Geschädigten selbst erschöpfe und seinem Rechtsnachfolger nicht zugute kommen könne. Das Gesetz gebe auch für eine Ausnahmebehandlung der Sozialversicherungsträger keine Stütze. Die Abwägung der beiderseitigen Interessenlage rechtfertige ebenfalls keine Ausnahme. Schließlich stehe dem Anspruch der Klägerin auch § 158 c Abs. 4 VVG nicht entgegen. Diese Bestimmung betreffe nur den Fall, daß dem Versicherungsnehmer ein anderer Versicherer hafte. Die Klägerin hafte dagegen dem Geschädigten und habe mit dem Versicherungsnehmer nichts zu tun. Eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift des § 158 c Abs. 4 VVG auf die Sozialversicherungsträger sei nicht möglich.
Diese Rechtsauffassung begegnet in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.
Bei der Beurteilung der Rechtsstellung des Haftpflichtberechtigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer ist von dem Normalfall auszugehen, daß das Haftpflichtverhältnis rechtsgültig besteht und voll wirksam ist. Aus dem Haftpflicht-Versicherungsverhältnis entstehen für den Haftpflichtberechtigten keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zu dem Haftpflichtversicherer. Der Versicherungsanspruch steht vielmehr nur dem Versicherungsnehmer (Schädiger) selbst zu. Er geht nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung von der auf dem Versicherungsnehmer lastenden Haftpflichtschuld. Es ist deshalb auch nicht möglich, daß der Versicherungsanspruch vom Versicherungsnehmer auf einen anderen als den Haftpflichtberechtigten übergeht und der Rechtsnachfolger Zahlung an sich verlangt. Wird hingegen der Versicherungsanspruch (durch Abtretung oder Pfändung) auf den Haftpflichtberechtigten selbst übertragen, so setzt sich in seiner Person der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (RGZ 158, 6 [12]). Hierbei ist es unerheblich, ob der Geschädigte selbst oder sein Rechtsnachfolger oder etwa ein Sozialversicherungsträger nach § 903 RVO aus eigenem Recht Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend macht; denn die Verpflichtung des Versicherers geht ja auf Befreiung des Versicherungsnehmers von der Haftpflichtschuld ohne Rücksicht darauf, wem der Haftpflichtanspruch zusteht.
Krankt, wie im vorliegenden Fall, das Versicherungsverhältnis an einem Mangel, der die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge hat, so entfällt damit bei der gewöhnlichen Haftpflichtversicherung auch für den Haftpflichtberechtigten die Möglichkeit, den gepfändeten oder ihm abgetretenen Versicherungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer geltend zu machen, weil dieser Anspruch dann ja nicht besteht. Auch der Geschädigte erhält hier also durch die Haftpflichtversicherung keinerlei Schutz. Dies erschien dem Gesetzgeber in den Fällen nicht tragbar, in denen zum Schutz der geschädigten Dritten eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung besteht. Um in diesen Fällen den Schutz der Geschädigten möglichst lückenlos zu gestalten, ist in § 158 c VVG bestimmt, daß auch dann, wenn das Versicherungsverhältnis an einem Mangel krankt, der die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gleichwohl die Verpflichtung des Versicherers in Ansehung des Dritten bestehen bleibt. Damit ist diesem die Möglichkeit eröffnet, in gleicher Weise, wie in dem erörterten Normalfall den gepfändeten und ihm überwiesenen Versicherungsanspruch gegen den Versicherer geltend zu machen. Hierbei ist durch § 158 c Abs. 5 VVG klargestellt, daß für den Dritten dadurch kein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer begründet wird. Er ist vielmehr in gleicher Weise wie im Normalfall darauf angewiesen, durch Pfändung auf den Versicherungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer zurückzugreifen, was ihm durch die Bestimmung des § 158 c Abs. 1 VVG ermöglicht wird, daß zu diesem Zweck zu seinen Gunsten der Versicherungsanspruch bestehen bleibt. Für ihn ist damit also derselbe Rechtszustand wie im Normalfall geschaffen. Nicht richtig ist aber die Auffassung von M. (DVersZ 1951, 233), daß auch die Verpflichtung des Versicherers dieselbe wie im Normalfall sei. Da das Gesetz das Bestehenbleiben des Versicherungsanspruchs nur zugunsten des Dritten, nicht auch des Versicherungsnehmers bestimmt, steht diesem der Versicherungsanspruch nicht zu. Der Versicherungsnehmer wird auch nicht, wie im Normalfall, durch die Leistung des Versicherers an den Dritten von seiner Haftpflichtschuld befreit, vielmehr geht mit der Befriedigung eines Dritten dessen Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer auf den Versicherer über (§ 158 f VVG). Die Verbindlichkeit des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis verwandelt sich also im Fall des § 158 c VVG aus einer Befreiungsverpflichtung in eine Deckungspflicht. Er hat an den Dritten nicht zu leisten, tun den Versicherungsnehmer von seiner Haftpflichtschuld zu befreien, sondern um den Haftpflichtanspruch des Dritten in den durch § 158 c Abs. 3 VVG festgelegten Grenzen zu befriedigen.
Aus dieser Rechtslage ergibt sich für die hier zu entscheidende Frage, ob auch in Fällen der vorliegenden Art eine Haftung der Beklagten gegenüber der klagenden Berufsgenossenschaft besteht, folgendes:
1.)
Wie vom Berufungsgericht, so wird auch im Schrifttum diese Frage vielfach unter dem Gesichtspunkt behandelt, ob die dem Geschädigten durch § 158 c VVG verliehene Rechtsstellung übertragbar und nach § 1542 RVO auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Das wird meist mit der Begründung verneint, daß diese Rechtsposition höchst persönlich und deshalb nicht übertragbar sei (so Thees Wallmann Z 1941, 122; Feuerstein Neumann Z 1941, 519; JRPrV 1941, 211; Pienitz Allgemeine Bedingungen für Kraftfahrzeugversicherungen S 299). Möller (VersR 1950, 16) lehnt in den Fällen der §§ 1542 RVO, 49 AVG einen Übergang der Begünstigung aus § 158 c I VVG auf den Sozialversicherungsträger auch deshalb ab, weil sie nicht auf Gesetz beruhe, sondern auf einen Versicherungsvertrag zurückgehe. Andererseits wird gelegentlich die Auffassung vertreten, daß die dem Geschädigten durch § 158 c eingeräumte Rechtsstellung ein nach § 401 BGBübergangsfähiges Neben-recht darstelle (so u.a. Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung S 236).
Dieser ganze Meinungsstreit geht aber von einer unrichtigen Fragestellung aus. Die Beantwortung der Frage, ob auch andere Haftpflichtberechtigte als die Geschädigten selbst durch § 158 c VVG geschützt werden, hängt nämlich nicht davon ab, ob auf sie die den Geschädigten nach § 158 c VVG verliehene Rechtsstellung übergegangen ist oder nicht; denn sie leiten bei § 158 c VVG ihre Rechtsposition nicht aus der der Geschädigten ab, sondern gründen sie auf ihre eigene Rechtsstellung als Haftpflichtberechtigte. Die Bedeutung des Rechtsübergangs erschöpft sich in dem Übergang des Haftpflichtanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer. Die dadurch erworbene Rechtsstellung versetzt den Rechtsnachfolger in die Lage, nunmehr als Haftpflichtberechtigter im Wege der Pfändung Zugriff auf den Versicherungsanspruch des Schädigers (Versicherungsnehmers) gegen den Haftpflichtversicherer zu nehmen und nach § 158 c VVG gegen den Versicherer vorzugehen. Die Frage ist nur, ob dann auch ihm gegenüber die Bestimmung des § 158 c I VVGüber das Bestehenbleiben des Versicherungsanspruchs gilt, oder ob diese Bestimmung nur für den Geschädigten selbst wirksam ist. Diese Frage nach dem Kreis der durch § 158 c VVG geschützten Dritten hat aber mit dem Rechtsübergang des Haftpflichtanspruchs nichts zu tun. Sie entsteht vielmehr in gleicher Weise auch dann, wenn ein Sozialversicherungsträger nach § 903 RVO als originär Berechtigter aus eigenem Recht Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhebt und durch Pfändung auf den Versicherungsanspruch Zugriff nimmt (so auch Prölss JRPrV 1941, 185).
2.)
Die Frage nach dem Kreis der durch § 158 c VVG geschützten Dritten kann nicht ohne weiteres schon damit beantwortet werden, daß unter dem "Dritten" nichts anderes verstanden werden könne, als bei § 149 VVG, nämlich jeder, dem der Versicherungsnehmer zur Haftpflichtleistung verpflichtet sei (so Ehrenzweig VersR 51, 289); denn bei § 158 c VVG hat die Leistungspflicht des Versicherungsnehmers nicht wie in dem Normalfall des § 149 VVG zum Ziel, den Versicherungsnehmer von seiner Haftpflichtschuld zu befreien, gleichviel, wem gegenüber sie besteht, sondern den Haftpflichtanspruch des geschützten Dritten zu befriedigen. Es ist deshalb durchaus zu prüfen, ob nicht Sinn und Zweck des § 158 c VVG dazu nötigen, den Kreis der geschützten "Dritten enger zu ziehen als bei § 149 VVG. Im Schrifttum wird in der Tat häufig die Auffassung vertreten, daß das Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung vom 7. November 1939 nur den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer selbst bezwecke und daß nur zu deren Befriedigung der Versicherer, der bei einer kranken Versicherung im Grunde gar nichts schuldet, zusätzlich belastet werden könne (Feuerstein aaO, Thees aaO, Möller a.a.O. und VersR 1952, 273; Jacobi VersR 51, 222, Becker Kraftverkehrshaftpflichtschäden S 150). Hierbei ist allerdings zu beachten, daß in dem Vorspruch und der amtlichen Begründung zu dem Gesetz vom 7. November 1939 die "Verkehrsopfer" nur beispielhaft für alle Geschädigten aufgeführt sind, zu deren Sicherung der Abschluß einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist; denn § 158 c VVG gilt nach § 158 b VVG nicht nur für die Haftpflichtversicherung der Kraftfahrzeughalter, sondern für alle gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen. Aber auch mit dieser Maßgabe kann der angeführten Auffassung nicht gefolgt werden. Wie Wussow (Unfall-Haftpflichtrecht S 326) überzeugend nachgewiesen hat, rechtfertigen es Sinn und Zweck des § 158 c VVG sowie die Interessenlage der Beteiligten keineswegs, den Kreis der durch § 158 c VVG geschützten Dritten auf die Geschädigten selbst zu beschränken und aus ihm diejenigen, auf die die Haftpflichtansprüche des Geschädigten übergegangen sind, grundsätzlich und schlechthin auszuschließen. Soweit die Haftpflichtansprüche auf Rechtsnachfolger übertragbar sind, kann auch die Möglichkeit ihrer Realisierung durch den Pfändungszugriff auf den Versicherungsanspruch des Schädigers in den Fällen des § 158 c VVG nicht dadurch hinfällig gemacht werden, daß dem Rechtsnachfolger der Schutz des § 158 c VVG mit der Begründung versagt wird, er sei nicht primär Haftpflichtberechtigter und gehöre demnach nicht in den Kreis der geschützten Dritten. Dies würde nicht nur die berechtigten Belange der Gläubiger des Geschädigten, sondern auch dessen eigene schutzwürdige Interessen erheblich beeinträchtigen (so Wussow a.a.O. und im Ergebnis auch Prölss VVG 7. Aufl § 158 Anm. 4 und JRPrV 1941, 185; Ehrenzweig aaO; Mattstedt in Sozial Versicherung 1952, 179).
3.)
Wenn hiernach auch gegen den Klageanspruch keine Bedenken daraus hergeleitet werden können, daß die Klägerin nicht selbst Geschädigte ist, so entfällt doch die Haftung der Beklagten aus § 158 c VVG hier deshalb, weil § 158 c Abs. 4 VVG auf den streitigen Anspruch analog anzuwenden ist. Diese Vorschrift betrifft unmittelbar allerdings nur den Fall, daß der Schädiger eine Doppelhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, so daß mit der Haftung des im Grunde leistungsfreier Versicherers aus § 158 c VVG die normale Haftung eines anderen leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers aus einem wirksamen Versicherungsverhältnis zusammentrifft. Für diesen Fall bestimmt § 158 c Abs. 4 unter Abweichung von § 59 VVG, daß die Haftung des leistungsfreien Versicherers entfällt und nur der leistungspflichtige Versicherer haftet. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, unterscheidet sich dieser Fall dadurch von dem hier vorliegenden, daß hier die klagende Berufs genossenschaft nicht dem Schädiger, sondern dem Geschädigten haftet. Dieser unterschied würde der analogen Anwendung des § 158 c Abs. 4 VVG auf den vorliegenden Fall dann entgegenstehen, wenn wesentliche Voraussetzung dieser Bestimmung wäre, daß der andere Versicherer nicht nur dem Geschädigten, sondern auch dem Schädiger haftet. Das wäre dann der Fall, wenn es auch bei § 158 c VVG, wie im Normalfall darauf ankäme, daß der Schädiger (Versicherungsnehmer) durch die Leistung des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten von seiner Haftpflichtschuld befreit wird. Dann könnte allerdings § 158 c Abs. 4 VVG nicht auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen, wie hier, ein anderer Versicherer nur den Geschädigten selbst schadlos stellt, ohne daß hierdurch die Haftpflichtschuld des Schädigers berührt wird. Wie schon ausgeführt wurde, liegt aber ein wesentliches Merkmal der Haftung aus § 158 c VVG gerade darin, daß sie nicht die Befreiung des Schädigers (Versicherungsnehmers) von seiner Haftpflichtschuld zum Ziele hat und auch nicht herbeiführt, sondern lediglich die Befriedigung des Geschädigten bezweckt. Daraus folgt, daß § 158 c Abs. 4 VVG die Haftung des an sich leistungsfreien Versicherers bei der Doppelhaftpflichtversicherung nicht deshalb beseitigt, weil der Versicherungsnehmer gegen einen anderen Haftpflichtversicherer einen wirksamen Anspruch auf Befreiung von seiner Haftpflichtschuld hat, sondern lediglich deshalb, weil sich hier der Geschädigte wegen seines Haftpflichtanspruchs mit Hilfe der Pfändung des voll wirksamen Versicherungsanspruchs an den anderen leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer halten kann und weil damit dem durch § 158 c VVG bezweckten Schutz des Geschädigten schon Genüge getan ist, so daß es einer Heranziehung des an sich leistungsfreien Versicherers hierfür nicht mehr bedarf. Entfällt aber die Haftung des im Grunde leistungsfreien Haftpflichtversicherers aus § 158 c VVG schon dann, wenn der Geschädigte bei einem anderen leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer des Schädigers mit Hilfe der Pfändung Befriedigung finden kann, so muß dies erst recht gelten, wenn und soweit ihm selbst ein anderer Versicherer unmittelbar aus einem rechtswirksamen Versicherungsverhältnis haftet, wobei es unerheblich ist, ob der andere Versicherer ein Vertrags- oder Sozialversicherer ist. Deshalb sind auch die von Meier a.a.O. (DVersZ 1951, 233; vergl auch Mattstedt aaO) angeführten Unterschiede, die zwischen den Haftpflicht- und Sozialversicherern hinsichtlich ihrer rechtlichen Stellung und der Rechtsnatur ihrer Leistungen bestehen, gegenüber dem aufgeführten Grundgedanken des § 158 c Abs. 4 VVG ohne jede Bedeutung. Entfällt hiernach in allen Fällen, in denen dem Geschädigten schon ein anderer Versicherer auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses haftet, insoweit gegenüber jedem Haftpflichtberechtigten die nur subsidiäre Haftung des im Grunde nicht leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers aus § 158 c VVG, so kann auch der andere Versicherer in diesen Fällen nicht auf den Haftpflichtversicherer Rückgriff nehmen. Es wäre ja auch durchaus unbillig und mit dem Grundgedanken des § 158 c VVG nicht vereinbar, wenn der Versicherer, der auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses seine Versicherungsleistungen erbracht hat, sich wegen dieser Leistungen bei dem Haftpflichtversicherer, der auf Grund des kranken Versicherungsverhältnisses im Grunde gar nicht zu leisten hat, erholen könnte. Es muß vielmehr genügen, daß er die auf ihn übergegangenen Haftpflichtansprüche gegen den Schädiger selbst geltend machen kann (so auch Möller aaO; Ehrenzweig aaO; Feuerstein aaO; Bach Sozialversicherung 1951, 237; Voigt DAR 1951, 73; Malchow DVersZ 1951, 235). Da hiernach die Beklagte der Klägerin nicht haftet, war die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils im vollen Umfange abzuweisen.
Dr. Drost
Dr. Selowsky
Dr. Haidinger
Dr. Kuhn