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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1957, Az.: II ZR 149/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1957
Aktenzeichen
II ZR 149/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm/Westf. - 08.03.1956

Prozessführer

des Bauunternehmers Paul L. in D., A. Str. ...,

Prozessgegner

die A. Versicherungs-AG, Filialdirektion W. in D., S.,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Dr. Haager und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 8. März 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hatte als Halter eines Lastkraftwagens bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 20. Dezember 1952 stieß der Wagen mit zwei anderen Fahrzeugen zusammen, wodurch Personen- und Sachschaden entstand. Führer des Lastkraftwagens war der beim Kläger beschäftigte Hilfsarbeiter Fritz .... Dieser besaß keinen gültigen Führerschein, wie dem Kläger bekannt war. Am 3. Januar 1953 erstattete der Kläger bei der Beklagten eine Unfallanzeige, in der er als Wagenführer den Kraftfahrer ... angab. Mit Schreiben vom 21. Februar 1953 verweigerte die Beklagte dem Kläger gegenüber den Versicherungsschutz, weil der Fahrer des Wagens im Zeitpunkt des Unfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt habe. Sie stellte dem Kläger anheim, innerhalb einer Frist von 6 Monaten Klage zu erheben. Diese Frist verlängerte sie im Laufe der folgenden Verhandlungen bis zum 6. Oktober 1953. Am 5. Oktober 1953 reichte der Kläger beim Landgericht die Klage ein. Am 16. Oktober 1953 forderte ihn das Landgericht auf, einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen. Nachdem er am 3. November 1953 nochmals erinnert worden war, zahlte der Kläger den Vorschuß im Januar 1954. Daraufhin wurde die Klage am 25. Januar 1954 der Beklagten zugestellt. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für den Schadensfall vom 20. Dezember 1952 Versicherungsschutz zu gewähren.

2

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 3.350 DM nebst Zinsen zu zahlen, ferner festzustellen, daß der Kläger verpflichtet sei, der Beklagten alle künftigen Aufwendungen, die sie aus dem Schadensfall Dritten zu erbringen habe, zu ersetzen. Sie hält sich aus mehreren Gründen zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag nicht für verpflichtet. Einmal habe der Kläger die Klagefrist des §12 Abs. 3 VVG versäumt, da die Klage zwar noch vor Ablauf der Frist beim Landgericht eingereicht, aber erst am 25. Januar 1954 zugestellt worden sei und der Kläger diese Verzögerung infolge der verspäteten Zahlung der Prozeßgebühr zu vertreten habe. Zum anderen brauche sie nach §2 Ziff. 2 b AKB auch deswegen nicht zu leisten, weil Bäcker bei Eintritt des Versicherungsfalles keinen gültigen Führerschein besessen habe. Schließlich habe der Kläger durch die Wahrheitswidrige Angabe in der Schadenanzeige, daß ... den Wagen gesteuert habe, ihre Auskunftspflicht gemäß §7 Ziff. I 2 Satz 2 AKB vorsätzlich verletzt. Auch aus diesem Grund sei sie nach §7 Ziff. V AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Kläger müsse ihr daher die gemäß §158 c VVG an die Unfallgeschädigten erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen ersetzen, darunter einen Betrag von 3.350 DM, den sie an den Geschädigten ... bereits vergleichsweise gezahlt habe.

3

Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten. Er hat behauptet, er sei nur infolge einer schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen, den Prozeßkostenvorschuß rechtzeitig einzuzahlen. Am Unfalltage habe ... entgegen seinem Verbot und ohne sein Wissen und Wollen den Lastkraftwagen gefahren. Die Angabe, daß ... der Fahrer des Wagens gewesen sei, habe er im guten Glauben gemacht. Erst nach der Absendung der Schadenanzeige habe er den wahren Sachverhalt von ... erfahren.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers hiergegen durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und dieses Versäumnisurteil nach streitiger Verhandlung aufrechterhalten. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, beantragt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:

5

1.)

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach §2 Ziff. 2 b AKB von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei sei, weil der Fahrer des Lastkraftwagens bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Hiergegen erhebt die Revision eine Reihe von Verfahrens- und Sachrügen, die jedoch nur zum Teil durchgreifen.

6

a)

Die in eingehender Würdigung des Beweisergebnisses getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei damit einverstanden gewesen, daß ... der, wie er wußte, keine gültige Fahrerlaubnis besaß, die Führung des Wagens übernahm, es habe sich also nicht um eine "Schwarzfahrt" im Sinne von §2 Ziff. 2 b Satz 2 AKB gehandelt, ist rechtlich unangreifbar. Nachdem sich das Berufungsgericht schon auf Grund der Zeugenaussagen eine feste Überzeugung gebildet hatte, durfte es ohne Verstoß gegen §448 ZPO die Anregung des Klägers, ihn "über seine eigene Sachdarstellung" als Partei zu vernehmen, unberücksichtigt lassen.

7

b)

Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des §6 Abs. 2 VVGübersehen. Nach dieser Vorschrift könnte sich die Beklagte auf die vereinbarte Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Verletzung der Führerscheinklausel des §2 Ziff. 2 b AKB, die eine gefahrmindernde, vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit im Sinne von §6 Abs. 1 und 2 VVG begründet (BGHZ 4, 369 u.a.m.), auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Versicherungsleistung keinen Einfluß gehabt hätte. Die Beweislast hierfür liegt nach der klaren Fassung des Gesetzes beim Versicherungsnehmer (BGHZ 1, 159, 170) [BGH 14.02.1951 - II ZR 39/50]. In diesem Zusammenhang beruft sich die Revision darauf, daß der Fahrer ... nach seiner eidesstattlichen Versicherung den früheren Wehrmachtführerschein besaß. Dieser Umstand ist jedoch belanglos. Denn der Wehrmachtführerschein ersetzt nicht die in den Straßenverkehrsbestimmungen vorgeschriebene allgemeine Fahrerlaubnis. Nach §14 StVZO galt er nur für die Dauer des Dienstverhältnisses. Sein Inhaber konnte zwar innerhalb von 5 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Kraftfahrdienst - einer Frist, die hier im Zeitpunkt des Unfalls offenbar verstrichen war - auf Antrag unter erleichterten Voraussetzungen eine allgemeine Fahrerlaubnis erwerben. Solange ihm diese aber nicht erteilt war, durfte er im zivilen Verkehr kein Kraftfahrzeug führen und löste, wenn er es gleichwohl tat, die Rechtsfolgen des §2 Ziff. 2 b AKB aus.

8

Die Tatsache, daß ... früher einmal als Wehrmachtfahrer zugelassen war, ist für sich allein auch nicht geeignet, das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem Eintritt des Versicherungsfalles oder dem Umfang der Versicherungsleistung darzutun. Die Klausel des §2 Ziff. 2 b AKB stellt es eindeutig auf die formelle und urkundlich zweifelsfrei belegbare Erteilung der behördlichen Fahrerlaubnis und nicht etwa darauf ab, ob der Lenker des Fahrzeugs die für eine solche Erlaubnis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Es würde das Haftpflichtversicherungsverhältnis mit einer für den Versicherer unzumutbaren Unsicherheit belasten, wenn der Versicherungsnehmer die Erfüllung seiner in §2 Ziff. 2 b AKB vorgeschriebenen Obliegenheiten nachträglich durch den Nachweis ersetzen könnte, daß der Fahrer, obschon er bei Eintritt des Versicherungsfalles keinen gültigen Führerschein hatte, fahrkundig war (RGZ 160, 220). Andere konkrete Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, daß das führerscheinlose Fahren ... weder den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Versicherungsleistung beeinflußt habe, daß also der Schaden in diesem Umfang unter allen Umständen auch ohne den Verstoß eingetreten wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen, geschweige denn bewiesen. Ein solcher Entlastungsbeweis wird ihm auch schwerlich gelingen, da ja die Dinge auf jeden Fall einen irgendwie anders gearteten Verlauf genommen hätten, wenn der vorschriftswidrige Einsatz des Lastkraftwagens unter einem nicht zugelassenen Fahrer an jenem Tage unterblieben wäre. Bei Obliegenheitsverletzungen nach §2 Ziff. 2 b AKB ist der Gegenbeweis fehlender Kausalität praktisch kaum jemals zu führen (Prölss VVG 10. Aufl. Anm. 3 D zu §2 AKB, JRPV 1938, 375).

9

c)

Hingegen beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die zugunsten des Versicherungsnehmers zwingende Bestimmung des §6 Abs. 1 Satz 3 VVG nicht beachtet hat. Danach kann sich der Versicherer bei Verletzung einer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn er nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von dem Verstoß erfahren hat, den Vertrag kündigt. Die Beklagte hätte daher ohne Rücksicht auf die Tatsache, daß der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, in dem sie von dem Verstoß erfuhr, bereits eingetreten war, binnen Monatsfrist seit Kenntnis kündigen müssen, wenn sie sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen wollte (BGHZ 4, 369;  19, 31 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53]; BGH VersR 1956, 29, 471;  1957, 23).

10

Daß die Beklagte eine solche Kündigung ausgesprochen habe, geht aus dem gesamten, im Tatbestand des Berufungsurteils angezogenen Akteninhalt nicht hervor. Vielmehr könnte schon der die Klagebegründung vom 21. September 1953 einleitende und von der Beklagten nicht bestrittene Satz: "Der Kläger ist mit dem im, Antrag bezeichneten Lkw bei der Beklagten auf Grund des Versicherungsvertrages Kr. 250 133 haftpflichtversichert", im Gegenteil darauf schließen lassen, daß der Versicherungsvertrag der Parteien noch besteht, also nicht durch eine Kündigung der Beklagten gemäß §6 Abs. 1 VVG beendet worden ist. Zumindest in einem solchen Fall braucht der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich darzulegen, daß der Versicherer die Obliegenheitsverletzung von einem bestimmten Zeitpunkt an gekannt, die fristgerechte Kündigung aber versäumt habe und deswegen zur Leistung verpflichtet geblieben sei. Vielmehr ist es unter diesen Umständen Sache des Versicherers, die Ausübung seines Kündigungsrechts darzutun, zumal er ja, wenn er wirklich gekündigt hat, über diese von ihm selbst gesetzte Tatsache ohne weiteres Aufschluß geben kann und bei verständiger Prozeßführung auch geben wird. Denn grundsätzlich ist das Erlöschen eines einmal begründeten Rechtsverhältnisses nicht zu vermuten, es sei denn, daß seine besondere Eigenart oder sonstige Umstände eine solche Annahme nahelegen. Dies gilt gerade auch für die Pflichtversicherung, bei der ein gesetzlicher Abschlußzwang besteht.

11

Demnach bedarf es für den- vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Stellungnahme zu der Frage, wie bei §6 Abs. 1 VVG die Darlegungs- und Beweislast im einzelnen zu verteilen ist, und ob hierfür hinsichtlich der Kündigung des Versicherers andere Regeln gelten als für den Gegenbeweis mangelnder Kausalität oder, fehlenden Verschuldens (vgl. hierüber BGH VersR 1956, 471; RG JRPV 1926, 206; Hagemann HansRGZ 1940 A, 34; - Prölss a.a.O. §6 Anm. 14; Bruck/Möller VVG 8. Aufl. §6 Anm. 52 m.w.Nachw. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen hätte die Beklagte, wenn sie sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen wollte, selbst vortragen müssen, daß sie den Versicherungsvertrag rechtzeitig gekündigt habe, nachdem sie gemäß ihrem Ablehnungsschreiben vom 21. Februar 1953 spätestens seit Anfang des Jahres 1953 von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis hatte. Eine solche Behauptung hat sie aber erst in der Revisionserwiderung aufgestellt und sich dabei auf den Text ihres Ablehnungsschreibens bezogen. Dieses Schreiben ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgelegt worden. In der Klageschrift ist es zwar erwähnt, jedoch geht aus dem Zusammenhang in keiner Weise hervor, daß es zugleich eine Kündigungserklärung enthielt. Mithin stellt das von der Revision bestrittene Vorbringen der Beklagten, sie habe gekündigt, einen neuen Tatsachenvortrag dar, der in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann. Da aber die Sache aus den im folgenden zu erörternden Gründen noch nicht abschließend entschieden werden kann und deshalb ohnehin in die Tatsacheninstanz zurückverwiesen werden muß, wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die Frage der Kündigung auch in tatsächlicher Hinsicht endgültig zu klären.

12

2.)

Nach der gegenwärtigen Prozeßlage und dem bisher festgestellten Sachverhalt besteht weder die Möglichkeit, schon jetzt der Klage stattzugeben, noch läßt sich, das angefochtene. Urteil aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt halten.

13

a)

Nach §8 Ziff. 1 AKB, §12 Abs. 3 VVG hätte der Kläger dann keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn er die gesetzlich auf 6 Monate bemessene, von der Beklagten aber bis zum 6. Oktober 1953 verlängerte Klagefrist versäumt hätte. Die in der Revisionserwiderung vertretene Ansicht der Beklagten, die Frist sei bei Klageerhebung auf jeden Fall verstrichen gewesen, weil es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist handle, die nicht durch eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Versicherers über den Zeitpunkt von 6 Monaten, hinaus verlängert werden könne, ist irrig. Die Vorschriften des §12 VVG dürfen zwar nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, wohl aber zu seinem Vorteil, vertraglich abgeändert werden (§15 a VVG); nur eine Frist verkürzung ist daher unzulässig und unwirksam. Ob der Versicherer durch eine den Anforderungen des §12 Abs. 3 Satz 2 entsprechende formelle Erklärung die Klagefrist überhaupt in Lauf setzen will, und wann er dies tun will, bleibt ihm überlassen. Er muß es daher auch in der Hand haben, die Frist von vornherein oder nachträglich durch einseitige Erklärung zu verlängern (Bruck/Möller a.a.O. §12 Anm. 32 m. Nachw.).

14

Mithin hätte der Kläger seinen Anspruch auf Versicherungsschutz spätestens bis zum 6. Oktober 1953 gerichtlich geltend machen müssen, wenn er ihn nicht endgültig einbüßen wollte. Voraussetzung hierfür wäre allerdings, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21. Februar 1953, worin sie den vom Kläger mit der Schadenanzeige erhobenen Versicherungsanspruch ablehnte, den Kläger in klarer und allgemein verständlicher Weise auf den drohenden Verlust nicht nur seines Klagerechts, sondern auch des materiellen Versicherungsanspruchs hingewiesen hätte (BGH VersR 1957, 442). Ob dies hier der Fall war, läßt sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und dem, darin angezogenen Akteninhalt nicht sicher entnehmen. Sollte das Schreiben der Beklagten vom 21. Februar 1953 den Anforderungen des §12 Abs. 3 VVG entsprochen haben, so käme es nach §261 b Abs. 3 ZPO weiter darauf an, ob die am 5. Oktober 1953, also noch vor Ablauf der Frist, bei Gericht eingegangene, aber erst am 25. Januar 1954 zugestellte Klageschrift noch als "demnächst" zugestellt und somit die Klage als rechtzeitig erhoben angesehen werden kann. Das hängt entscheidend davon ab, ob die Verzögerung der Zustellung auf Umständen beruhte, die der Kläger zu vertreten hatte (BGH VersR 1956, 471; NJW 1953, 620, 1139). Der Kläger hat sich darauf berufen, daß er seinerzeit durch eine schwere Erkrankung verhindert gewesen sei, geschäftliche Dinge wie die Einzahlung des vom Landgericht angeforderten Prozeßkostenvorschusses alsbald zu erledigen. Zu diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht bisher keine Stellung genommen. Es wird dies nunmehr gegebenenfalls nachzuholen haben.

15

b)

Ein Versicherungsanspruch des Klägers könnte weiter deswegen entfallen, weil er in seiner Schadenanzeige vom 3. Januar 1953 der Wahrheit zuwider ... als den Führer des Wagens angegeben und damit seine Obliegenheiten aus §7 Ziff. I 2. Satz 2 AKB verletzt hat. Der Kläger muß daher nach §§7 Ziff. V AKB, 6 Abs. 3 VVG den Entlastungsbeweis dahin führen, daß dieser Verstoß weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, oder, falls sich eine grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen läßt, daß die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung beeinflußt hat. Auch hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.

16

3.)

Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung des Sachverhalts wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei sei, so wird es noch folgendes zu beachten haben:

17

a)

Soweit die Beklagte ihren mit der Widerklage geltend gemachten Erstattungsanspruch berechtigterweise auf §158 f VVG stützt, ist der Kläger entgegen der Ansicht der Revision auch im Verhältnis zur Beklagten an den Vergleich gebunden, den sie in seiner Vollmacht (§10 Ziff. 3 AKB) mit dem Geschädigten ... abgeschlossen hat. Er kann daher gegenüber der nach §158 f VVG als Rechtsnachfolgerin des Geschädigten rückgreifenden Beklagten nicht einwenden, er hafte dem Geschädigten überhaupt nicht oder nicht in dem vergleichsweise festgestellten Umfang. Nur dann, wenn die Beklagte bei der Schadenregulierung ihre Pflichten aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Innenverhältnis schuldhaft verletzt hätte, könnte der Kläger mit einem daraus begründeten Schadenersatzanspruch gegen die Rückgriffsforderung aus §158 1 VVG aufrechnen (BGH VersR 1957, 442 u. 502). Einen solchen Sachverhalt hat der Kläger aber in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet.

18

b)

Hingegen, geht der Feststellungsantrag der Beklagten, wonach der Kläger ihr auch alle künftigen Aufwendungen ersetzen soll, die sie nach §158 c VVG aus dem Schadenfall von 20. Dezember 1952 Dritten zu erbringen habe, in seiner gegenwärtigen Fassung zu weit. Denn einmal ist zu berücksichtigen, daß dem nach §158 f VVG in Anspruch genommenen Kläger Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis nur insoweit verschlossen sind, als der Haftpflichtanspruch des Dritten durch einen in Vollmacht des Klägers abgeschlossenen Vergleich, durch Urteil oder Anerkenntnis verbindlich festgestellt ist. Inwieweit diese Voraussetzung bei den noch zu erwartenden Rückgriffsansprüchen der Beklagten erfüllt sein wird, steht noch nicht fest. Zum anderen läßt sich auch die Möglichkeit, daß dem Kläger aufrechenbare Gegenansprüche aus positiver Vertragsverletzung gegen die Beklagte zustehen werden, nicht schon jetzt von vornherein ausschließen. Der Beklagten wird daher nach §139 ZPO nahezulegen sein, ihren Feststellungsantrag entsprechend zu beschränken.

19

Da der Rechtsstreit somit unter mehreren Gesichtspunkten noch nicht entscheidungsreif ist, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.

Dr. Haidinger zugleich für den beurlaubten Senatspräsidenten Dr. Canter Dr. Nörr Dr. Haager Liesecke