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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1955, Az.: I ZR 157/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1955
Aktenzeichen
I ZR 157/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf
OLG Düsseldorf - 09.06.1953

Fundstellen

  • BGHZ 19, 23 - 31
  • DB 1956, 134 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1956, 133-134 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 565-567
  • NJW 1956, 591 (amtl. Leitsatz) "Verwässerung, firmenmäßige Benutzung eines Warenzeichens"

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Abgrenzung des Warengleichartigkeitsbereichs im Sinne des Warenzeichengesetzes hat sowohl das Ausmaß der Verkehrsgeltung wie der Grad der Verwechslungsfähigkeit der Vergleichszeichen außer Betracht zu bleiben.

  2. 2.

    Unter dem Gesichtspunkt der "Verwässerung" kann ein Schutz nur für weithin bekannte Kennzeichnungen mit überragender Kennzeichnungskraft beansprucht werden.

    Hat ein Firmen- oder Warenzeichen das für diesen Sonderschutz erforderliche Ausmaß an Verkehrsgeltung erreicht, so kann dieser Schutz nicht auf einen Zeitraum zurückbezogen werden, in dem diese Verkehrsdurchsetzung noch in der Entwicklung begriffen war.

  3. 3.

    Ein Warenzeichen, dessen warenzeichenmäßige Benutzung von dem Inhaber eines ähnlichen, im Verkehr durchgesetzten Firmenbildzeichens geduldet werden muß, darf nicht firmenmäßig benutzt werden, wenn dies zu einer Verwechslungsgefahr mit dem Firmenbildzeichen führt. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber des Warenzeichens in seinem Geschäftsbetrieb nur solche Waren führt, für die das Warenzeichen eingetragen ist.

  4. 4.

    Der zeichenmäßige Ähnlichkeitsbereich, in den unter dem Gesichtspunkt einer "Verwässerung" nicht eingedrungen werden darf, ist in der Regel enger zu ziehen als bei Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne des §31 WZG, der gleichartige Waren voraussetzt.

[...] hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1955
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 1953 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der auf Unterlassung gerichtete Klagantrag auch hinsichtlich der firmenmäßigen Benutzung der Zeichen der Beklagten abgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten, auch des Revisionsverfahrens, bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat im Jahre 1936 die Firma C.D. M. AG in U. übernommen und betreibt in deren Fabrikräumen die die alte Fabrikation weiter, vornehmlich von Lastkraftwagen, Omnibussen und Feuerwehrfahrzeugen.

2

Die Klägerin ist Inhaberin der beiden von der Firma C.D. M. AG angemeldeten Warenzeichen 352 015 und 482 131. Das Zeichen 352 015 ist am 30. September 1925 angemeldet und am 10. Mai 1926 eingetragen worden. Die Anmeldung des Zeichens 482 131 datiert vom 23. September 1935, die Eintragung fand am 20. Januar 1936 statt. Beide Zeichen sind gemäß dem Überleitungsgesetz aufrecht erhalten worden.

3

Das Warenzeichen 352 015, welches folgendermaßen aussieht,

LNRB_1955_13469a
4

ist für den Geschäftsbetrieb der C.D. M. AG, Fabrik für Motor-Lastwagen, Autobusse und Feuerwehrgeräte eingetragen. Als Waren, für welche das Zeichen bestimmt ist, sind u.a. eingetragen: Motoren und Kraftfahrzeuge, nämlich Lastkraftwagen, Omnibusse, Lieferwagen und Spezialkraftfahrzeuge, Fahrzeuge und Geräte für die Feuerwehr, Geräte und Material zum Ausbessern von Feuerwehrschläuchen, darunter Bürsten und Bügeleisen, Fahrzeuge und Geräte für den Städtebedarf, darunter Rasensprenger, Waren und Gerate zur Hilfeleistung bei Tierunfällen.

5

Das Zeichen 482 131, das folgendes Aussehen aufweist,

geschützte Formbenutzte Form
LNRB_1955_13469b
LNRB_1955_13469c
6

ist für Lastwagen, Omnibusse und Feuerwehrfahrzeuge eingetragen.

7

Das Zeichen Nr. 352 015 wurde 1925/26 als Kühlerverschraubung eingeführt. Außerdem wurde bei den Kraftfahrzeugen der Firma M. auf der Vorderseite des Kühlers in Schrägschrift das Wort "M." angebracht. Das Zeichen 482 131 wurde 1936 eingeführt, als die Klägerin die Firma M. übernahm. Es wurde auf der Vorderseite der Erzeugnisse des Klägers angebracht und zunächst voll ausgeführt. Da hierdurch die Luftzufuhr behindert wurde, wurde es jedoch alsbald als Umrißzeichen ausgebildet, so wie es heute noch verwendet wird. Die Form des Zeichens wurde im Laufe der Jahre verschiedentlich geringfügig abgeändert: 1946 wurde von der Klägerin eine Form als Hausnorm festgelegt, die von dem eingetragenen Zeichen Nr. 482 131 etwas abweicht, indem die Mittelspitze wieder kürzer und die Seitenlinien schräger gehalten sind (vgl. die beiden nebeneinander stehenden Abbildungen). Mit der Einführung des Zeichens Nr. 482 131 verschwand in der Mehrzahl der Fälle neben diesem der Name M. auf dem Kühler. Er wurde nur noch in Einzelfällen, auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, hinzugesetzt. Dagegen wurde bei der anfänglichen Verwendung des voll ausgeführten Zeichens der Name M. in das Zeichen hineingesetzt. Dies geschah zunächst auch noch bei dem Umrißzeichen in Stäbchenschrift. Da die Schrift leicht abbrach, ließ man den Namen dann jedoch fort.

8

Die Klägerin benutzt das Zeichen Nr. 482 131 seit 1936 auch auf Briefbogen und Werbeschriften des U. Werkes, jedoch im allgemeinen unter Hinzusetzung oder im blickfangmäßigen Zusammenhang mit dem Namen M..

9

Im Jahre 1940 gab die Klägerin Anweisung, die in U. hergestellten Fahrzeuge statt mit dem M.-Zeichen mit ihrem runden K.-Zeichen auszuliefern. Sie hat dies auch in ihrer Werbung hervorgehoben und in den Jahren 1940-43 die Fahrzeuge aus der Produktion des M.-Werkes in der Regel mit dem K.-Zeichen ausgeliefert. In den letzten Kriegsjahren wurden die Fahrzeuge auf Grund der Kriegsbestimmungen teilweise ohne jedes Zeichen ausgeliefert. Nach dem Kriege ist die Klägerin wieder dazu übergegangen, für die Fahrzeuge des U. Werks ausschließlich das M.-Zeichen zu verwenden; auch hat sie darauf hingewirkt, daß, beispielsweise anläßlich von Reparaturen, bei den mit dem K.-Zeichen versehenen, im Verkehr befindlichen Fahrzeugen nach Möglichkeit dieses Zeichen wieder entfernt und das M.-Zeichen angebracht wurde.

10

Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kältemaschinen und Kühlanlagen. Sie ist Inhaberin des am 10. November 1941 angemeldeten und am 12. November 1942 eingetragenen Warenzeichens Nr. 551 421 und des am 24. Oktober 1949 angemeldeten und am 2. Dezember 1950 eingetragenen Warenzeichens Nr. 602 933, die wie folgt aussehen:

Warenzeichen Nr. 551 421Warenzeichen Nr. 602 933
LNRB_1955_13469d
LNRB_1955_13469e
11

Das Zeichen Nr. 551 421 ist für Mittel zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln, Kühlgeräten, Maschinen und Apparate zur Kälteerzeugung einschließlich deren Teile, das Zeichen Nr. 602 933 für Apparate zum Frischhalten und Haltharmachen von Lebensmitteln und zur Kälteerzeugung einschließlich deren Teile eingetragen. Die Beklagte hat zunächst das ältere Zeichen, dann das jüngere Zeichen, teilweise geringfügig abgewandelt, zur Kennzeichnung ihrer Waren sowie auf Briefbögen und Werbeschriften benutzt. Sie stellt diese Bildzeichen auch zur Kennzeichnung ihres Unternehmens heraus und behauptet, sie im Verkehr als Firmenzeichen durchgesetzt zu haben.

12

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte hierdurch Warenzeichen-, Ausstattungs- und Firmenrechte der Klägerin verletze und sich des unlauteren Wettbewerbs schuldig mache. Sie hat gegen die Beklagte Klage erhoben mit folgenden Anträgen:

13

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1)

    es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Strafe, und zwar Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe oder Haft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Kühlschränke, Kühlgeräte, Maschinen und Apparate zur Kälteerzeugung, Apparate zum Frischhalten und Kaltbarmachen von Lebensmitteln und Teile dieser Maschinen, Apparate und Geräte oder deren Verpackung oder Umhüllung mit einem der folgenden beiden Zeichen zu versehen

    LNRB_1955_13469f

    so bezeichnete Waren in Verkehr zu setzen oder auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen eines dieser Zeichen anzubringen;

  2. 2)

    darein zu willigen, daß die für sie in der Warenzeichenrolle des Patentamts eingetragenen Warenzeichen 551 421 und 602 933 gelöscht werden.

14

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie bestreitet eine Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten der Klägerin sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs. Hilfsweise hat sich die Beklagte auf eine Verwirkung der Klageansprüche berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

I.

Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf Warenzeichen- und Ausstattungsrechte stützt, könnte sie damit nur Erfolg haben, wenn die Waren, die für die angegriffenen Zeichen der Beklagten in der Warenzeichenrolle eingetragen sind, mit den Waren gleichartig wären, auf die sich die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin beziehen. Denn Warengleichartigkeit ist sowohl Voraussetzung des Warenzeichens wie des Ausstattungsschutzes, wobei der Gleichartigkeitsbereich für beide Schutzrechte grundsätzlich nach gleichen Maßstäben abzugrenzen ist.

16

Das Berufungsgericht hat sich bei Prüfung der Warengleichartigkeit weder mit der von der Klägerin behaupteten besonders starken Verkehrsgeltung ihres allein noch benutzten Umrißzeichens noch mit dem Grade der Verwechslungsfähigkeit der Vergleichszeichen auseinandergesetzt, sondern allein darauf abgestellt, ob die miteinander zu vergleichenden Waren nach ihren regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätten einander so nahe stehen, daß bei dem Durchschnittskäufer die Auffassung entstehen kann, sie stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb.

17

Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach es für die zeichenrechtliche Warengleichartigkeit allein entscheidend ist, ob die miteinander zu vergleichenden Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere aber auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- oder Verkaufsstätten so enge Berührungspunkte haben, daß der Schluß naheliegt, die Waren entstammten dem gleichen Geschäftsbetrieb (Urt. des Senats vom 25. Juni 1954 - I ZR 7/53 - [Irus-Urus] Lindenmaier-Möhring WZG §24 Nr. 8; Urt. des Senats vom 10. Mai 1955 - GRUR 1955, 487 [489] - [Alpha]). Der vom Patentamt vertretenen Auffassung, der Gleichartigkeitsbereich sei je nachdem, wie nahe die miteinander konkurrierenden Zeichen sich nach ihrer Gestaltungsform stehen, wie auch nach dem Grad ihrer Durchsetzung im Verkehr unterschiedlich zu beurteilen, kann nicht beigepflichtet werden (a.M. Reimer, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. Kap. 15 Anm. 3 und die dort angeführten Entscheidungen des Patentamtes; vgl. auch Entscheidung des Patentamtes vom 23. Juni 1954 BlPMZ 1954, 267 = GRUR 1954, 468). Ein derart relativierter Gleichartigkeitsbegriff entspricht nicht den Bedürfnissen der Rechtssicherheit. Er ist auch kaum vereinbar mit der Systematik des Warenzeichenrechts, das in §5 WZG bei Beurteilung der Warengleichartigkeit von übereinstimmenden, also identischen Zeichen ausgeht und erst durch §31 WZG im Rahmen der Verwechslungsgefahr den gesetzlichen Schutz auf abweichende Zeichenformen ausdehnt. Zwischen der Warengleichartigkeit und der zeichenmäßigen Nähe der Warenbezeichnungen besteht nur insofern eine Wechselbeziehung, als die Verwechslungsgefahr um so eher zu bejahen sein wird, je verwandter die Warengebiete sind, für die die Vergleichszeichen geführt werden, während andererseits auch bei Waren, die sich wirtschaftlich entfernter stehen, eine Verwechslungsgefahr gegeben sein kann, wenn ihre Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen. In gleicher Weise kann der Grad der Verkehrsgeltung eines Zeichens nur für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, nicht aber für die Abgrenzung des warenmäßigen Schutzbereichs ins Gewicht fallen (vgl. Heydt, Mitteilungsblatt der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 1954, 81).

18

Das Berufungsgericht hat eine Ungleichartigkeit der Waren der Beklagten mit den Waren der Klägerin nicht nur hinsichtlich der für das jüngere Klagzeichen Nr. 482 131 eingetragenen Waren, sondern auch in Bezug auf das wesentlich mehr Waren umfassende ältere Klagzeichen Nr. 352 015 angenommen. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

19

1)

Das Berufungsgericht ist auf die Frage, ob die Waren, für die das jüngere Klagezeichen eingetragen ist, nämlich Omnibusse, Feuerwehrfahrzeuge und Lastkraftwagen mit den von der Beklagten vertriebenen Kühleinrichtungen gleichartig seien, nicht näher eingegangen. Aus der Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Gleichartigkeit der Erzeugnisse der Beklagten mit den für das ältere Klagezeichen eingetragenen Waren verneint, ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht sich insoweit der Auffassung des Landgerichts angeschlossen hat, wonach die Spezialfahrzeuge der Klägerin und die Kühlanlagen der Beklagten sowohl ihren regelmäßigen Fabrikationsstätten wie auch ihren üblichen Absatzwegen nach auseinander fallen und deshalb für die in Betracht kommenden Abnehmerkreise die Annahme fernliegt, diese Erzeugnisse könnten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb stammen.

20

Die auf §286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Klagevorbringen übergangen, wonach sich die Abnehmerkreise der Parteien weitgehend überschneiden, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat vielmehr als richtig unterstellt, daß teilweise dieselben Kreise sowohl die Spezialfahrzeuge der Klägerin wie auch die Kühlanlagen der Beklagten kaufen, dies aber für die Frage der Warengleichartigkeit zu Recht als unerheblich bezeichnet. Da die gleichen Abnahmer vielfach einen Bedarf für Waren verschiedenster Herkunft und Verwendungszwecke haben, kann allein aus einer Übereinstimmung der Abnehmerkreise für den Warengleichartigkeitsbegriff nichts entnommen werden.

21

Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist für die Frage der Warengleichartigkeit weiterhin ohne Bedeutung, daß die mit dem Zeichen der Beklagten versehenen Kühlanlagen auch in Lastzügen und Überseedampfern eingebaut werden. Ob die Erzeugnisse der Parteien gleichartig im Sinne des Warenzeichengesetzes sind, ist allein nach der Auffassung der als Käufer dieser Erzeugnisse in Betracht kommenden Verkehrskreise zu beurteilen. Bei den Abnehmern der Spezialfahrzeuge der Klägerin wie auch bei den Abnehmern der für Lastzüge und Schiffe geeigneten Kühlanlagen der Beklagten handelt es sich aber in der Regel um Fachleute, die über die Verschiedenartigkeit der Herkunft und des Verwendungszwecks unterrichtet sind, die insbesondere wissen, daß Kühlanlagen für Fahrzeuge im allgemeinen von Spezialfirmen hergestellt werden. Eine Gefahr, diese Abnehmerkreise könnten infolge einer Übereinstimmung der Kennzeichnungen irrigen Vorstellungen über die Herkunftsstätte unterliegen, scheidet deshalb aus.

22

2)

Das Berufungsgericht hat aber auch zu Recht eine Gleichartigkeit der Erzeugnisse der Beklagten mit den im Warenverzeichnis des älteren Klagezeichens Nr. 352 015 eingetragenen Waren verneint.

23

a)

Eine Gleichartigkeit der Waren der Beklagten mit den in diesem Warenverzeichnis aufgeführten Bügeleisen und Rasensprengern hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß es sich insoweit nur um Nebenartikel handele, die die Klägerin, wenn überhaupt - lediglich als Zubehör- oder Ersatzteile und nur in Verbindung mit ihrer Hauptware über die gleichen Händler absetze, die ihre Spezialfahrzeuge vertreiben. Es kann dahinstehen, ob diese auf die tatsächliche Vertriebsart dieser Erzeugnisse abgestellte Begründung rechtlich haltbar ist, obwohl der Warengleichartigkeitsbereich grundsätzlich nach objektiven Maßstäben abzugrenzen ist. Denn die Parteien haben im Revisionsverfahren übereinstimmend die Feststellung des landgerichtlichen Urteils, wonach die Klägerin Rasensprenger und Bügeleisen in dem Fabrikationsprogramm des M.-Werkes nicht führt, als richtig bestätigt. Es handelt sich hiernach bei diesen Waren entweder um unzulässige Defensivwaren oder um Vorratswaren, die bei Prüfung der Warengleichartigkeit nur zu berücksichtigen wären, wenn die Klägerin dargetan hätte, daß sie den Geschäftsbetrieb des M.-Werkes demnächst auf diese Waren auszudehnen beabsichtige (Urteil des Senats vom 25. Juni 1954 [Irus/Urus] Lindenmaier-Möhring, §24 WZG Nr. 8). Da die Klägerin Umstände, aus denen ein berechtigtes Interesse entnommen werden könnte, die von ihr nicht geführten Rasensprenger und Bügeleisen in den warenmäßigen Schutzbereich ihres Warenzeichens einzubeziehen, nicht vorgebracht hat, sind diese Waren für die Abgrenzung des Gleichartigkeitsbereiches ohne Bedeutung.

24

b)

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin im großen Umfange tragbare Feuerspritzen vertreibe, bei denen ein Diesel-Motor mit der Pumpe gekoppelt sei, und daß die vorgelegten Abbildungen jedenfalls für den Laien die Ähnlichkeit mit den Abbildungen der Kühlaggregate der Beklagten ergäben, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil es für den Gleichartigkeitsbegriff nicht auf die Auffassung des "Laien", sondern allein auf die Ansicht des Durchschnittskäufers ankommt, die Ähnlichkeit und damit Verwechslungsfähigkeit der Waren im übrigen nichts über die Gleichartigkeit dieser Waren im Sinne des Warenzeichenrechtes besagt (Urteil des Senats vom 10. Mai 1955 - GRUR 1955, 487 [489] - [Alpha]).

25

c)

Auch die Auffassung der Revision, eine Warengleichartigkeit sei schon daraus zu entnehmen, daß sowohl die Einrichtungen der Spezialfahrzeuge der Klägerin wie auch ein Teil der Kühlanlagen der Beklagten mit Motoren betrieben würden, ist unbegründet.

26

Soweit die Revision als Vergleichsware ganz allgemein die D.-Motoren herangezogen wissen will, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil im vorliegenden Rechtsstreit den Erzeugnissen der Beklagten nicht das sehr umfangreiche Produktionsprogramm der Firma K. AG, sondern allein die Fabrikate des M.-Werkes gegenüber zu stellen sind. Welche Art von Motoren die Klägerin im M.-Werk herstellen läßt, ist nicht festgestellt worden. Es bedarf aber insoweit auch keiner Aufklärung, weil die Annahme der Revision, mit Motoren betriebene Kühlanlagen seien gleichartig mit Motoren schlechthin, insbesondere mit Motoren, die für den Antrieb von Feuerspritzen oder zur Müllbeseitigung dienen, nicht zutrifft. Bei mit Motoren betriebenen Geräten kann eine Gleichartigkeit mit Motoren gleich welcher Art nur in Betracht kommen, wenn nach der Verkehrsauffassung der Motor für das Wesen, des maschinell betriebenen Erzeugnisses bestimmend ist. Dies trifft bei Kühlanlagen nicht zu; denn bei ihnen bildet der Motor nach der Verkehrsauffassung nur einen unwesentlichen Bestandteil der Ware, dem nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

27

Das Berufungsgericht hat nach alledem ohne Rechtsverstoß das Erfordernis der Warengleichartigkeit nicht als erfüllt angesehen. Damit aber scheiden Warenzeichen- und Ausstattungsrechte als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren aus.

28

II.

Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche auch nicht aus §16 UnlWG als begründet erachtet. Soweit die Löschung und die warenzeichenmäßige Benutzung der angegriffenen Zeichen in Frage steht, ist dem im Ergebnis gleichfalls beizutreten. Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, aus §16 Abs. 1 UnlWG könne nur gegen die firmenmäßige Benutzung von Warenzeichen vorgegangen werden, abzulehnen. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, kann auf Grund dieser Rechtsnorm auch der warenzeichenmäßige Gebrauch eines jüngeren verwechslungsfähigen Zeichens untersagt werden; denn die Berufung auf ein nur formales Zeichenrecht würde gegenüber einem älteren sachlichen Recht den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und daher rechtsmißbräuchlich sein (BGHZ 15, 107 [110] - Koma -). Da das Berufungsgericht aber aus seinem abweichenden Rechtsstandpunkt keine für die Entscheidung erheblichen Folgerungen gezogen hat, wird hierdurch der Bestand des angefochtenen Urteils nicht berührt.

29

1)

Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß weder ein Wettbewerbsverhältnis noch Warengleichartigkeit Voraussetzung für einen Schutz aus §16 UnlWG ist (BGHZ 15, 107 [110] - Koma -). Das Berufungsgericht geht weiterhin zutreffend davon aus, daß ein Bildzeichen sich zum Firmenzeichen entwickeln kann, wenn es nach der Verkehrsauffassung das Unternehmen selbst kennzeichnet und als Firmenzeichen den Schutz aus §16 UnlWG genießt. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Entwicklung der besonderen Bezeichnung einer einzelnen Abteilung eines Unternehmens zu einem Firmenkennzeichen als möglich ansieht.

30

2)

In Ansehung des auf Löschung der Warenzeichen der Beklagten und Unterlassung ihrer warenzeichenmäßigen Benutzung gerichteten Klagebegehrens stellt das Berufungsgericht auch zu Recht bei Prüfung der Verwechslungsgefahr auf den Grad der Verkehrsdurchsetzung der Klagezeichen als Unternehmungskennzeichen im Zeitpunkt der Anmeldung des älteren Zeichens der Beklagten Nr. 551 422, also auf die Verhältnisse im Jahre 1941, ab, obwohl die Beklagte gegenwärtig nur ihr im Jahre 1949 eingetragenes jüngeres Zeichen Nr. 602 933 benutzt. Denn die beiden Bildzeichen der Beklagten sind, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, einander so ähnlich, daß das ältere Zeichen der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung über die Defensivzeichen zum Schutze des jüngeren Zeichens heranzuziehen ist. Die Frage aber, ob die Warenzeichen der Beklagten Firmenkennzeichnungsrechten der Klägerin weichen müssen, läßt sich nur nach dem schutzwürdigen Interesse beurteilen, das der Klägerin im Zeitpunkt der Entstehung der Warenzeichenrechte der Beklagten auf Grund der damals gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an der Unterlassung der Benutzung und Löschung dieser Zeichen zuzubilligen ist.

31

Zu Unrecht hat die Beklagte im Revisionsverfahren den Standpunkt vertreten, die Klägerin könne aus den Klagezeichen und einem etwaigen Firmenschutzrecht schon deshalb nicht gegen die angegriffenen Bildzeichen der Beklagten vorgehen, weil sie diese Kennzeichnungen im Zeitpunkt der Anmeldung des älteren Warenzeichens der Beklagten nicht mehr geführt und hierauf in Rundschreiben ausdrücklich hingewiesen habe. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nur zu entnehmen, daß die Klägerin in den Jahren 1941 bis 1943 ihre Absicht, die Klagekennzeichen durch ihr rundes K.-Zeichen zu ersetzen, "größtenteils" - also nicht ausschließlich - durchgeführt hat. Aber selbst wenn die Klägerin 1941 sämtliche im M.-Werk hergestellten Fahrzeuge allein mit dem K.-Zeichen ausgeliefert haben sollte, würde damit ein Schutzbedürfnis der Klägerin für die Klagewarenzeichen - wenn es auf diese noch ankäme - schon deshalb nicht entfallen sein, weil sich 1941 unstreitig auch noch Fahrzeuge mit dem Klagezeichen im Verkehr befanden. Da die Klägerin die Klagewarenzeichen damals nicht etwa hat löschen lassen und andererseits ihre Benutzung innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums wiederaufgenommen hat, müßte ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Warenzeichenrechte der Beklagten für die Klagewarenzeichen jedenfalls der Schutz von Vorratszeichen zugebilligt werden, der grundsätzlich hinter dem Schutz benutzter Zeichen nicht zurücksteht (BGHZ 10, 211 [213]). Für das Firmenkennzeichen der Klägerin kann nichts anderes gelten. Auch dieses hat durch die vorübergehende Einstellung seiner Benutzung seinen wettbewerblichen Schutz aus §16 UnlWG nicht verloren, denn in der kurzfristigen Aufgabe des Gebrauchs kann noch keine endgültige Preisgabe dieser Unternehmerbezeichnung erblickt werden. Abgesehen hiervon würde, auch wenn die Klägerin 1940 dieses Firmenzeichen endgültig hätte aufgeben wollen, ein Schutz aus §12 BGB in Betracht kommen können (RGZ 101, 226 [230 b]).

32

3)

Das Berufungsgericht unterstellt, daß das jüngere Klagezeichen (sogenannte "Münsterzeichen") sich bereits 1941 im Verkehr als Unternehmungszeichen der Klägerin durchgesetzt habe. Es versagt der Klägerin gleichwohl einen Unterlassungsanspruch aus §16 Abs. 1 UnlWG, weil im damaligen Zeitpunkt eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben gewesen sei. Hierbei erachtet das Berufungsgericht zu Recht für die Anwendung dieser Bestimmung eine erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinne für ausreichend, daß der Verkehr zu Unrecht Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verletzer und dem Verletzten annimmt (BGHZ 14, 155 [162]; RGZ 171,68 [71]. Es geht weiterhin zutreffend davon aus, daß die Zeichen sich in der Bildwirkung verhältnismäßig nahe stehen, so daß bei gleichen Waren eine Verwechslungsgefahr zu bejahen wäre. Das Berufungsgericht kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß im Hinblick auf die weite Entfernung der Hauptfabrikationsbetriebe der Parteien, nämlich Lastwagen einerseits und Kühlanlagen andererseits, und unter Berücksichtigung des noch nicht sehr beträchtlichen Ausmaßes der Verkehrsdurchsetzung der Klagezeichen im Jahre 1941 die Gefahr ausscheide, der Verkehr könne durch die Ähnlichkeit der Zeichenformen zu unrichtigen Vorstellungen über einen geschäftlichen Zusammenhang zwischen den Parteien gelangen.

33

Diese Gesichtspunkte, unter denen das Berufungsgericht die Frage der Verwechslungsgefahr prüft, geben zu einer Beanstandung aus Rechtsgründen keinen Anlaß.

34

a)

Wenn auch §16 UnlWG eine Warengleichartigkeit nicht voraussetzt, so ist doch der Abstand der in Vergleich zu setzenden Warengebiete für die Frage der Verwechslungsgefahr durchaus bedeutsam. Denn handelt es sich um Firmen gleicher oder gleichartiger Branchen, so werden verwechslungsfähige Bezeichnungen eher zu einer Irreführung des Publikums führen, als wenn sich Firmen mit einem wirtschaftlich weit voneinander entfernten Arbeitsgebiet gegenüberstehen (Urteil des Senats vom 25. Juni 1954 - Irus/Urus - Lindenmaier-Möhring WZG §24 Nr. 8).

35

Es ist auch rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht bei Abgrenzung des warenmäßigen Schutzbereiches der Klagezeichen das Hauptproduktionsgebiet des M.-Werkes - die Herstellung von Lastkraftwagen - in den Vordergrund stellt und dieses Fabrikationsgebiet mit den Hauptprodukten der Beklagten - nämlich Kühlanlagen - in Vergleich setzt. Denn für die Frage, ob ähnliche Bezeichnungen die in Betracht kommenden Abnehmerkreise zur Annahme geschäftlicher Beziehungen verleiten, fällt ins Gewicht, welche Arbeitsgebiete nach der Verkehrsauffassung typisch für die mit den konkurrierenden Zeichen im Verkehr auftretenden Firmen sind.

36

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die im Streitfall einander gegenüberstehenden Hauptwaren der Parteien nach ihren üblichen Erzeugungsstätten und Absatzwegen entfernt voneinander lägen. Wenn die Revision demgegenüber darauf verweist, der Abstand zwischen diesen Waren könne deshalb nicht als groß erachtet werden, weil die Kühlanlagen der Beklagten auch in Lastzügen und Schiffen eingebaut und für ihren Antrieb teilweise Motoren verwendet würden, so kann dies nicht zu einer, anderen Beurteilung führen. Wie bereits bei Erörterung der Warengleichartigkeit dargelegt wurde, rechtfertigt weder der Umstand, daß ein Teil der Kühlanlagen der Beklagten mit Motoren betrieben wird, noch das etwaige Zusammentreffen der Erzeugnisse der Beklagten mit Motoren der Klägerin in Lastkraftwagen oder Schiffen die Annahme, die beiderseitigen Erzeugnisse ständen sich, wirtschaftlich gesehen, nach der Verkehrsauffassung besonders nah; denn bei Bildung von Sachgesamtheiten treffen im Verkehr die verschiedenartigsten. Produkte zusammen, wie auch Waren der unterschiedlichsten Warengebiete mit einem Motor betrieben werden, ohne daß dies die Vorstellung nahelegte, zwischen den Herstellerfirmen könnten geschäftliche Beziehungen bestehen.

37

Zwar ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auch auf eine etwaige Erweiterung des Fabrikationsprogramms des prioritätsälteren Zeicheninhabers Rücksicht zu nehmen (BGHZ 8, 387 [392] - Fernsprechnummer). Eine Ausdehnung der Produktion eines Kraftwagenwerkes auf die Herstellung von Kühlanlagen wird aber vom Publikum nicht ohne weiteres als im Rahmen einer normalen Unternehmensentwicklung liegend angesehen, so daß das Berufungsgericht zu Recht von einem erheblichen Abstand der zu vergleichenden Warengebiete ausgegangen ist.

38

b)

Zu Recht hat das Berufungsgericht auch bei seiner Prüfung, ob im Jahre 1941 eine Verwechslungsgefahr gegeben war, den Grad der Verkehrsdurchsetzung der Klagezeichen zur damaligen Zeit berücksichtigt; denn bei Kennzeichnungen mit überragender Verkehrsgeltung ist der Verkehr im allgemeinen leichter geneigt, auf Grund ähnlicher Zeichen auf geschäftliche Verbindungen zu schließen, mögen die konkurrierenden Zeichen auch für Wirtschaftlich einander entfernt stehende Waren benutzt werden. Die Revision beanstandet insoweit auch nur, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, das sogenannte "Münsterzeichen" der Klägerin habe sich im Jahre 1941 nur in begrenztem Umfang im Verkehr durchgesetzt, es habe sich damals jedenfalls nicht um ein berühmtes Firmenzeichen mit überragender Kennzeichnungskraft gehandelt. Dieser Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben. Es handelt sich um eine auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung liegende Feststellung; die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in der Richtung offensteht, ob sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruht oder ob entscheidungserhebliche Behauptungen und Beweisanträge übergangen worden sind. Solche Rechtsfehler sind aber nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist vielmehr zu dem Ergebnis, daß die Klagezeichen im Jahre 1941 noch keine besonders starke Verkehrsgeltung gehabt haben, unter rechtsfehlerfreier Würdigung des Beweisergebnisses und des unstreitigen Sachverhalts gelangt. Es führt hierzu aus:

39

Zunächst sei 1925/26 das Zeichen Nr. 352 015 eingeführt worden. Die Benutzung habe in erster Linie als Kühlerverschraubung, daneben auf der Stirnseite des Kühlers unmittelbar unterhalb der Kühlerschraube in der ungefähren Größe der Kühlerverschraubung stattgefunden. Teilweise sei bei der Kühlerverschraubung statt der kreisförmigen Beschriftung ein Ring verwendet worden. Wenn schon bei dieser Kennzeichnung infolge der verhältnismäßig kleinen Ausmaße des Zeichens und infolge der kreisförmigen Beschriftung bzw. Umrandung das dreispitzige Gebilde ohnehin nicht besonders hervorgetreten sei, so sei es vollends durch das in großen Lettern schräg auf dem Kühler angebrachte Wort "M." zurückgedrängt worden. Unstreitig hätten die M.-Werke ihre Fahrzeuge bis 1936 stets mit dem Namenszug "M." versehen. Das in erster Linie ins Auge fallende Zeichen bei den Fahrzeugen sei also das Wort "M." gewesen. Dieses Wort bleibe durch die sehr einprägsame Vokalfolge a - i - u auch besonders leicht im Ohr und im Gedächtnis haften. Das Gericht könne auch aus eigener Wissenschaft bestätigen, daß die Wortmarke M. lange vor dem Kriege insbesondere für Feuerwehrfahrzeuge bekannt gewesen sei, daß man damals jedoch mit dieser Marke noch nicht die Vorstellung von dem, wie die Klägerin es nennt, "Münsterzeichen" verbunden gewesen sei. Insofern lägen also die Verhältnisse ganz anders als bei dem Stern von Mercedes-Benz.

40

Es sei sicherlich auf die gute Werbewirkung des Wortes M. zurückzuführen, daß sich die Klägerin nach der Fusion nicht sofort von diesem Worte getrennt habe. Allerdings sei 1936 das "Münsterzeichen" ohne die kreisförmige Beschriftung eingeführt und das Wort M. im allgemeinen nicht mehr in Alleinstellung auf dem Kühler angebracht worden. Wohl aber sei "M." zunächst noch in das "Münsterzeichen" hinein oder unmittelbar darunter gesetzt worden. Das zuerst verwandte volle "Münsterzeichen" habe immer noch den Namen M. getragen. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, habe man zunächst auch auf dem wegen der besseren Kühlung eingeführten Umrißzeichen den Namen M. in Stäbehenschrift angebracht und sei späterhin nur deshalb davon abgegangen, weil die Schrift bei dieser Verbindung leicht abgeplatzt sei. Teilweise sei dann das Wort M. noch unter das "Münsterzeichen" gesetzt worden. Erst ab 1937 sei das Wort M. im allgemeinen fortgelassen worden. In den Werbeschriften der Vorkriegszeit sei das "Münsterzeichen" dagegen fast immer noch mit dem Wort M. erschienen. Berücksichtige man, daß von früher her in erster Linie der Name M. bekannt gewesen sei, so werde man sagen müssen, daß bis zum Kriege für den Verkehr immer noch der Name und nicht das "Münsterzeichen" das bedeutendere war. Keinesfalls sei aber durch die nur schrittweise Einführung des "Münsterzeichens" dieses bis 1941 schon zu einer berühmten, jedermann geläufigen Marke geworden. Hiergegen spreche auch, daß die Klägerin das Zeichen immer wieder abgeändert habe. Erst 1946 habe sie das Zeichen in seiner jetzigen Form als Hausnorm festgelegt. Wenn auch die Abwandlungen nach 1937, also von der Einführung des Umrißzeichens ab, nicht mehr allzu groß gewesen seien, so sei dadurch doch verhindert worden, daß sich im Verkehr eine ganz bestimmte. Vorstellung, wie etwa bei dem typischen Mercedes-Benz-Stern, habe bilden können. Zu beachten sei ferner, daß ein Bildzeichen sich im Verkehr erfahrungsgemäß schwerer einbürgere als ein Wortzeichen, und zwar besonders dann, wenn, wie im Streitfall, das Bild nicht mit einem Schlagwort leicht zu kennzeichnen sei, wie z.B. das Bayer-Kreuz oder der Mercedes-Stern. Die Klägerin bezeichne ihr Zeichen zwar als "Münster-Zeichen". Doch habe sich abgesehen davon, daß wohl kein unbefangener Betrachter darauf kommen werde, daß das Zeichen eine Darstellung des Ulmer Münsters sein solle, der Ausdruck "Münsterzeichen" jedenfalls bis 1941 noch nicht im Verkehr durchgesetzt.

41

Bei alledem falle aber auch das eigene Verhalten der Klägerin ins Gewicht. Die Klägerin habe 1940 Anweisung gegeben, das "Münsterzeichen" durch ihr rundes "Klöcknerzeichen" zu ersetzen, habe dies auch in ihrer Werbung hervorgehoben und diese Anweisung auch, jedenfalls größtenteils, in den Jahren von 1940 bis 1943 durchgeführt. Hätte es sich damals bei dem "Münsterzeichen" wirklich um ein berühmtes und damit außerordentlich wertvolles Zeichen gehandelt, so hätte die Klägerin sich zu dieser Maßnahme sicherlich nicht entschlossen. Um eine berühmte Kennzeichnung kämpfe man im Gegenteil erfahrungsgemäß bis zum äußersten. Wenn also jemand die Benutzung eines Zeichens ohne jeden zwingenden Grund freiwillig aufgebe, so lasse dies darauf schließen, daß es sich nicht um eine Kennzeichnung von überragender Bedeutung handele. Praktisch sei die Bedeutung des "Münsterzeichens" im Verkehr durch die zumindest verringerte Benutzung von 1940 bis zur Anmeldung des Zeichens Nr. 551 422 der Beklagten und darüber hinaus auch nocht weiter abgeschwächt worden.

42

Diese tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsirrtum nicht zutage treten. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht insoweit von rechtlich fehlsamen Erwägungen ausgegangen oder wesentliche Gesichtspunkte übersehen hätte.

43

c)

Soweit die Revision sich demgegenüber auf den unter Beweis gestellten Umfang der Werbung der Klägerin für die Klagezeichen beruft, verkennt sie, daß der Aufwand, der für die Durchsetzung einer Kennzeichnung aufgebracht wird, zwar ein Beweisanzeichen für eine Verkehrsdurchsetzung bilden kann, entscheidend aber allein der Erfolg der Werbung ist. Die Erwägungen aber, die das Berufungsgericht zu der Feststellung geführt haben, daß das "Münsterzeichen" im Jahre 1941 noch nicht die überragende Verkehrsgeltung eines allgemein bekannten Firmenzeichens gehabt habe, entsprechen durchaus den im Kennzeichnungsrecht anerkannten Erfahrungssätzen.

44

Wenn die Revision einwendet, bei Kraftfahrzeugen widerspreche es der Lebenserfahrung, daß ein auf der Kühlerverschraubung angebrachtes Bildzeichen sich im Verkehr schwerer als ein Wortzeichen einbürgere, so kann ihr jedenfalls für den Fall nicht zugestimmt werden, daß, wie im Streitfall, das Wortzeichen besonders leicht einprägsam ist, das Bildzeichen dagegen in seinem Sinngehalt nur schwer erkennbar und nicht ohne weiteres durch ein Schlagwort zu kennzeichnen ist (RGZ 170, 137 [143] Bayer-Kreuz). Ohne Zusammenhang mit dem Wort "M." ist aber das Bildzeichen der Klägerin vor 1941 nur während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums benutzt worden.

45

Der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die geringfügigen Änderungen in der Benutzungsform des "Münsterzeichens" nicht als Anzeichen gegen seine Berühmtheit verwerten dürfen, übersieht, daß das Berufungsgericht diese Änderungen nicht als tragenden, sondern nur als einen unter vielen Gesichtspunkten angeführt hat, die gegen die Annahme einer schlechthin überragenden Verkehrsgeltung dieses Zeichens im Jahre 1941 sprechen. Es widerspricht aber auch nicht allgemeinen Erfahrungsätzen, daß sich ein Kennzeichen bei einer kontinuierlichen Benutzung in ein und derselben Gestaltungsform dem Verkehr leichter einprägt, als wenn das Zeichen mehrfach - sei es auch nur in geringfügigen Einzelheiten - abgewandelt wird.

46

Es ist nach alledem rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von §16 UnlWG bei den im Jahre 1941 gegebenen Verhältnissen verneint hat.

47

III.

Mit dem Ergebnis, daß weder Warengleichartigkeit vorliegt noch im Jahre 1941 eine Verwechslungsgefahr im Sinne des §16 UnlWG gegeben war, ist aber der Klage noch nicht der Boden entzogen. Bei starker Verkehrsgeltung könnte vielmehr ein Schutz aus §12 BGB, §1 UnlWG unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen, daß die Werbekraft der Klagezeichen durch die Benutzung ähnlicher Zeichen gemindert und damit die Klagezeichen wirtschaftlich entwertet werden. Diese sogenannte Verwässerungsgefahr ist nicht von der Möglichkeit einer Irreführung des Verkehrs durch ähnliche Kennzeichnungen abhängig. Bei berühmten, über die Abnehmerkreise hinaus allgemein bekannten Kennzeichnungen ist vielmehr auch dann ein Schutzbedürfnis anzuerkennen, wenn wegen völliger Branchenverschiedenheit die Gefahr einer Täuschung des Publikums an und für sich ausscheidet, jedoch in die Alleinstellung eines weithin bekannten Zeichens durch Benutzung gleicher oder ähnlicher Zeichen eingebrochen und dadurch die auf der Einmaligkeit des Zeichens beruhende starke Werbewirkung beeinträchtigt wird. Wie jedoch der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1954 (BGHZ 15, 107 [112] - Koma -) ausgeführt hat, kann ein solcher Schutz gegen Verwässerung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn es sich nämlich um Kennzeichnungen mit wirklich überragender Verkehrsgeltung handelt. Da nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Klagezeichen im Jahre 1941 eine für die Zubilligung eines solchen Sonderschutzes ausreichende Verkehrsgeltung nicht besaßen, konnte die Klage, soweit sie sich gegen die warenzeichenmäßige Benutzung der Bildzeichen der Beklagten richtet und deren Löschung anstrebt, auch aus dem Rechtsgedanken der Verwässerung keinen Erfolg haben.

48

Dem Standpunkt der Revision, nach den zur Ausstattungsanwartschaft entwickelten Rechtsgrundsätzen müsse auch einem noch in der Entwicklung zur Berühmtheit begriffenen Zeichen der Schutz gegen Verwässerung gewährt werden, kann nicht gefolgt werden. Da in der Regel nicht abzusehen ist, ob und wann eine derart überragende Verkehrsdurchsetzung erreicht wird, die allein es gerechtfertigt erscheinen läßt, auch außerhalb des Bereichs der Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr ein schützwürdiges Interesse des Zeicheninhabers an der Beseitigung verwandter Zeichen anzuerkennen, würde ein solcher Anwartschaftsschutz zu einer untragbaren Rechtsunsicherheit führen. Es geht aber auch nicht an, diesen Schutz zwar erst dann zu gewähren, wenn die Verkehrsanerkennung einer weithin bekannten Marke erreicht ist, diesen Schutz aber auf einen Zeitraum zurückzubeziehen, in dem diese Entwicklung noch im Fluß war. Dies würde auf eine Durchbrechung des das Kennzeichnungsrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes hinauslaufen und dazu führen, daß auf Grund einer später erlangten Verkehrsdurchsetzung auch solche Zeichenrechte beseitigt werden könnten, denen im Zeitpunkt ihrer Entstehung ein besseres sachliches Recht nicht entgegengehalten werden konnte.

49

IV.

Es läßt schließlich auch keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht eine planmäßige Annäherung der Beklagten an die Klagezeichen, gegen die sich die Klägerin gegebenenfalls aus §1 UnlWG, §826 BGB zur Wehr setzen könnte, verneint hat (RGZ 146, 247 [250]; BGHZ 5, 1[BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] [11]; BGH GRUR 1953, 40 [41]). Das ältere Zeichen der Beklagten ist in einem. Zeitpunkt angemeldet worden, in dem die Klägerin dazu übergegangen war, die Klagezeichen durch ihr rundes "Klöckner-Zeichen" ersetzen zu lassen. Bei der Ausgestaltung ihres jüngeren Bildzeichens hat aber die Beklagte nicht etwa ihre bisherige Linie verlassen und ist in die Linie der Klagezeichen eingeschwenkt, sondern hat sich unter Fortbildung ihres älteren Zeichens sogar noch weiter von dem Umrißzeichen der Klägerin entfernt, indem, die gerade strichmäßige Basis und die schornsteinartige Senkrechte durch wesentlich dickere Striche dargestellt sind. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß demgegenüber die einzige Annäherung, die das jüngere Zeichen der Beklagten aufweist - die Weglassung des Kreises - als naheliegende, werbetechnisch bedingte Maßnahme nicht ins Gewicht fällt. Weitere Umstände aber, die den Vorwurf rechtfertigen könnten, die Beklagte habe durch ihre Zeichenwahl den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs zuwidergehandelt, sind von der Klägerin nicht dargetan worden.

50

V.

Die Begründung des angefochtenen Urteils, die sowohl bei Prüfung der Verwechslungsgefahr wie bei der Erörterung des Schutzes gegen Verwässerung allein auf das Ausmaß der Verkehrsdurchsetzung der Klagezeichen im Zeitpunkt der Entstehung der Warenzeichenrechte der Beklagten abstellt, vermag aber die Abweisung der Klage nur zu tragen, soweit die Löschung der Warenzeichen der Beklagten und das Verbot ihrer warenzeichenmäßigen Benutzung angestrebt wird. Denn allein für die Frage, ob Warenzeichen der Beklagten den Ausschließlichkeitsrechten der Klägerin weichen müssen, können die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Anmeldung des älteren Zeichens der Beklagten als maßgeblich erachtet werden. Die Beklagte benutzt aber nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ihre Bildzeichen auch zur Kennzeichnung ihres Unternehmens und behauptet, für sie als Firmenzeichen Verkehrsanerkennung errungen zu haben. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen, seit wann die Beklagte dazu übergegangen ist, ihre Warenzeichen auch als Unternehmensbezeichnungen herauszustellen, und ob und gegebenenfalls wann sie die behauptete Verkehrsdurchsetzung als Firmenzeichen erreicht hat. Treffen aber Firmenzeichen zusammen, die nach ihrer Gestaltungsform einander nahestehen, so sind für die Beurteilung der Rechtslage die Prioritätsverhältnisse der konkurrierenden Firmenkennzeichnungen maßgebend, wobei es sowohl für die Verwechslungs- wie die Verwässerungsgefahr auf den Grad der Verkehrsdurchsetzung des älteren Firmenzeichens im Zeitpunkt dieses Zusammentreffens ankommt.

51

Aus der berechtigten Benutzung eines Warenzeichens zur Kennzeichnung von Waren kann noch nicht gefolgert werden, daß es dem Zeicheninhaber auch gestattet sei, dieses Warenzeichen darüber hinaus zur Kennzeichnung seiner Firma zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr einer Verwechslung mit einem älteren Firmenzeichen heraufbeschworen wird (RG GRUR 1940, 282 HAGEDA; RG GRUR 1942, 361 HAGEDA; RG GRUR 1951, 332 Koh-i-noor). Zwar steht es dem Zeicheninhaber im allgemeinen frei, sein Warenzeichen auch als Hinweis auf seine Firma zu verwenden und zu versuchen, durch diese firmenmäßige Benutzung seinem Warenzeichen die umfassende Kennzeichnungskraft eines Firmenzeichens zu verschaffen. Ältere Firmenkennzeichnungen setzen aber der firmenmäßigen Benutzung von Warenzeichen dann eine Schranke, wenn durch einen solchen Gebrauch eine Verwechslungsgefahr in Ansehung der Firmenbezeichnungenentsteht oder dem älteren Firmenzeichen auf Grund einer überragenden Verkenrsgeltung gegenüber der jüngeren Firmenbezeichnung ein Schutz gegen Verwässerung zuzubilligen ist.

52

Zu Unrecht meint die Beklagte, eine solche Unterscheidung zwischen der firmen- und der warenzeichenmäßigen Benutzung eines in seinem Rechtsbestande nicht angreifbaren Warenzeichens entbehre dann der inneren Rechtfertigung, wenn das Fabrikationsprogramm des Zeicheninhabers sich in den Waren erschöpfe, für die das Warenzeichen eingetragen sei. Denn es handele sich dann nur um eine naturgemäße Ausweitung des warenzeichenmäßigen Gebrauchs, wenn der Zeicheninhaber sein Warenzeichen als Firmenzeichen herausstelle. Diese Auffassung wird der Tatsache nicht gerecht, daß die wettbewerbliche Stellung eines Mitbewerbers, der es nach der Rechtslage hinnehmen muß, daß mit seinem Firmenzeichen verwechslungsfähige Warenzeichen im Verkehr auftreten, durch eine Entwicklung dieser Warenzeichen zu Firmenkennzeichnungen sehr viel weitergehend beeinträchtigt werden kann, als wenn die Inhaber der fraglichen Warenzeichen auf deren warenzeichenmäßigen Gebrauch beschränkt bleiben. Dies gilt selbst dann, wenn das Recht zur firmenmäßigen Benutzung dem Inhaber des Warenzeichens nur mit der Einschränkung zugestanden würde, daß er seine Produktion nicht auf Waren ausdehnt, für die das Warenzeichen nicht eingetragen ist. Denn der Umstand, daß nunmehr im Verkehr neben den verwechslungsfähigen Warenzeichen, die geduldet werden müssen, auch noch verwechslungsfähige Firmenzeichen auftreten, verstärkt infolge der beherrschenden Stellung der Firmenbezeichnungen die Beeinträchtigung der prioritätsälteren Firmenrechte.

53

Es kann aber auch der Ansicht der Beklagten nicht zugestimmt werden, im Streitfalle richte sich der Unterlassungsantrag überhaupt nur gegen die warenzeichenmäßige Benutzung der angegriffenen Zeichen, so daß eine Prüfung der Befugnis der Beklagten zur firmenmäßigen Benutzung der angegriffenen Kennzeichnung verfahrensrechtlich unzulässig sei. Es trifft zwar zu, daß sich die Fassung des Unterlassungsantrags eng an den Wortlaut des §24 WZG anlehnt. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, daß ein Unterlassungsbegehren stets die konkret gegebene Verletzungshandlung treffen will. Da die Beklagte nach ihrem eigenen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen die angegriffenen Bildzeichen auch als Firmenzeichen herausstellt und für sie Verkehrsgeltung im Sinne eines firmenmäßigen Hinweises auf ihr Unternehmen erworben haben will, ist durch den Unterlassungsantrags der ein uneingeschränktes Verbot anstrebt, diese Zeichen auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen anzubringen, auch die vom Berufungsgericht festgestellte firmenmäßige Benutzung dieser Zeichen erfaßt.

54

Schließlich kann auch der Ansicht der Beklagten nicht gefolgt werden, das Berufungsurteil habe den Unterlassungsantrag, soweit er sich auch auf eine firmenmäßige Benutzung der angegriffenen Zeichen beziehe, nicht beschieden, eine Berücksichtigung dieses absoluten Revisionsgrundes (§551 Ziff. 7 ZPO) müsse aber ausscheiden, weil es an einer entsprechenden Verfahrensrüge fehle. Das angefochtene Urteil geht vielmehr bei der Erörterung des §16 UnlWG als Klagegrundlage ausdrücklich davon aus, daß aus dieser Rechtsnorm nur gegen die firmenmäßige Benutzung der angegriffenen Zeichen vorgegangen werden könne. Diese Rechtsansicht ist zwar, wie oben (II) bereits erörtert, nicht haltbar, das ändert aber nichts daran, daß die Abweisung der Klage sich mindestens auch auf diese Benutzungsart bezieht und das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen diese Benutzungsart hat treffen wollen. Der Rechtsirrtum des angefochtenen Urteils liegt insoweit lediglich darin, daß das Berufungsgericht auch für das gegen die firmenmäßige Benutzung der angegriffenen Zeichen gerichtete Unterlassungsbegehren den im Jahre 1941 erreichten Grad der Verkehrsgeltung der Klagezeichen als maßgebend erachtet, obwohl es über die Prioritätsverhältnisse der von beiden Parteien in Anspruch genommenen Firmenkennzeichnungsrechte keine Feststellungen trifft.

55

Es ist aber für die Rechtslage in Ansehung der firmenmäßigen Benutzung der angegriffenen Zeichen von Bedeutung, ob und gegebenenfalls wann die Parteien ihre Zeichen als Firmenzeichen im Verkehr durchgesetzt haben.

56

Sollte, auch soweit sich Firmenzeichen gegenüberstehen, der Klägerin ein Zeitvorrang zukommen, so wäre sowohl für die Frage der Verwechslungsgefahr wie für die weitere Frage, ob die Klägerin gegenüber einer firmenmäßigen Benutzung der angegriffenen Zeichen aus dem Gesichtspunkt der Verwässerung vorgehen kann, auf das Ausmaß der Verkehrsanerkennung der Klagezeichen in dem Zeitpunkt abzustellen, in dem die Beklagte für ihre Zeichen Verkehrsgeltung als Unternehmensbezeichnungen errungen hat. Falls die Beklagte eine solche Verkehrsgeltung nicht nachweisen kann, wären diese Fragen nach dem gegenwärtigen Stand der Verkehrsdurchsetzung des jüngeren Umrißzeichens der Klägerin zu beurteilen, es sei denn, daß einem etwaigen Zeitvorrang der Klägerin keine Bedeutung beizumessen wäre, weil der vom Berufungsgericht bislang nicht geprüfte Verwirkungseinwand der Beklagten durchgreift (RG GRUR 1951, 332 [334] Koh-i-noor; RG GRUR 1937, 153).

57

Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Erörterung des Streitfalles unter den aufgezeigten Gesichtspunkten im Hinblick auf eine etwa in der Zwischenzeit errungene überragende Verkehrsgeltung des Umrißzeichens der Klägerin zu dem Ergebnis gelangen, daß ein Sonderschutz aus dem Rechtsgedanken der Verwässerung eingreifen könnte, so wird zu beachten sein, daß ein solcher Schutz nur mit großer Vorsicht und nur bei besonders gelagerten Ausnahmetatbeständen gewährt und nicht weiter ausgedehnt werden darf, als es die Bedürfnisse des Verkehrs zwingend erfordern. Die Gefährdung der Werbekraft eines berühmten Firmenzeichens durch Unternehmensbezeichnungen anderer Branchen wird in der Regel ernsthaft nur in Betracht kommen, wenn der Alleinstellung der weithin bekannten Kennzeichnung durch Zeichen Abbruch getan wird, die entweder mit ihr identisch sind oder doch mit ihren charakteristischen Merkmalen weitgehend übereinstimmen, da andernfalls eine Schwächung der Werbekraft der berühmten Kennzeichnung nicht zu befürchten steht. Der zeichenmäßige Ähnlichkeitsbereich, in den unter dem Gesichtspunkt einer Verwässerung nicht eingedrungen werden darf, ist im allgemeinen enger zu ziehen als bei Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne des §51 WZG, der gleichartige Waren voraussetzt. Andernfalls könnte, soweit über die Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr hinaus ein Rechtsschutz gewährt wird, der Verkehr in der Wahl seiner Kennzeichnungsmittel zu stark eingeengt werden.

58

Das Berufungsgericht wird sich deshalb mit dem Grad der Ähnlichkeit der konkurrierenden Zeichen erneut auseinandersetzen müssen, falls mit Rücksicht auf eine nach 1941 etwa eingetretene Verstärkung der Verkehrsgeltung des Umrißzeichens der Klägerin gegenüber der firmenmäßigen Benutzung der angegriffenen Zeichen ein Schutz wegen Verwässerung in Betracht kommen sollte.

59

Das Berufungsurteil war nach alledem insoweit aufzuheben, als der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag auch hinsichtlich der firmenmäßigen Benützung der Zeichen der Beklagten abgewiesen worden ist. In diesem Umfange war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird, da das angefochtene Urteil auch im Kostenspruch aufgehoben worden ist, bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, zu befinden habe.

Wilde
Bock
Krüger-Nieland
Christoph
Weiss