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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1954, Az.: I ZR 7/53
„Irus-Urus“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1954
Aktenzeichen
I ZR 7/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13135
Entscheidungsname
Irus-Urus
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Tübingen - 20.11.1952
LG Tübingen

Fundstellen

  • DB 1954, 695 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1954, 644 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Firma U. - Werke GmbH., W., M.str. ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer, Direktor Hermann M.,

Prozessgegner

die Firma I. - Werke D. J. R. & Söhne, D. Krs. T.,

Amtlicher Leitsatz

Bei Verletzung eines Firmennamens oder eines Warenzeichens ist im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht auch der Schaden in Betracht zu ziehen, der durch eine etwaige Marktverwirrung oder eine Einbuße an geschäftlichem Ansehen eingetreten sein kann. Um die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens darzutun, bedarf es der Darlegung bestimmter Umstände in der Regel dann nicht, wenn die Verletzungshandlungen in größerem Umfang über einen längeren Zeitraum hindurch stattgefunden haben.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiss

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Tübingen vom 20. November 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine offene Handelsgesellschaft, ist im Jahre 1865 gegründet worden und seitdem im Handelsregister T. unter der Firma I.-Werke D., J. R. & Sohne, D., eingetragen. Sie stellt landwirtschaftliche Maschinen und landwirtschaftliche Geräte her. Sie hat früher - nach Darstellung der Klägerin bis 1939, nach den Behauptungen der Beklagten nur bis 1938 - auch Dieselschlepper erzeugt und will diese Produktion wieder aufnehmen. Kleinschlepper hat die Klägerin seit 1930 ununterbrochen angefertigt und geliefert.

2

Die Klägerin bedient sich zur Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse des Wortes "I.". Dieses Wortzeichen ist für sie in Klasse 23 der amtlichen Warenklasseneinteilung am 27. Februar 1913 unter Nr. 171 797 für eine große Zahl landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen, darunter auch Mähmaschinen und Pflüge, und am 7. Januar 1922 unter Nr. 277 900 für Maschinen (ausgenommen Flaschenverschluß-Maschinen), Maschinenteile, Haus- und Küchengeräte, Stall-, Garten- und landwirtschaftliche Geräte in die Warenzeichenrolle eingetragen worden. Diese Schutzrechte sind fristgemäß verlängert worden.

3

Die Beklagte ging im Jahre 1949 aus der G. T.-Companie GmbH hervor. Sie ist unter der Firma U.-Werke GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen. Die Beklagte stellt Dieselschlepper her, die sie unter der Bezeichnung "U." vertreibt. Dieses Zeichen ist für die Beklagte - ebenfalls in Klasse 23 - auf die Anmeldung vom 22. September 1949 unter Nr. 606 119 in die Warenzeichenrolle eingetragen worden.

4

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juli 1950 aufgefordert, die Verwendung des Wortzeichens "U." zu unterlassen und den Firmenteil Urus aus ihrem Firmennamen zu entfernen. Die Beklagte hat dies abgelehnt. Mit der Klage beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    die Verwendung des Wortes Urus zu unterlassen, und zwar

    1. a)

      zur Kennzeichnung ihrer Waren und

    2. b)

      in ihrer Firma,

  2. 2.

    anzugeben, in welchem Umfange sie Zuwiderhandlungen begangen habe,

  3. 3.

    alle Ankündigungen, Preislisten usw. mit dem Wort Urus zu vernichten oder das Zeichen zu entfernen.

5

Außerdem begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagte jeden ihr aus der Zuwiderhandlung entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dagegen der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

Das Berufungsgericht hat der Klage zu Recht aus den namensrechtlichen und den den Bezeichnungsschutz betreffenden Bestimmungen der §§12 BGB, 16 UnlWG, 24, 30, 31 WZG sowie aus §823 BGB stattgegeben.

8

Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht eine Gleichartigkeit der von den Parteien vertriebenen Waren im Sinne des Warenzeichengesetzes und eine Verwechslungsgefahr zwischen den Worten "U." und "I." bejaht hat. Die Revision ist weiterhin der Auffassung, daß die Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beklagten zu Unrecht erfolgt sei, weil die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in Verwechslungsabsicht gehandelt, auf einer Verletzung der §§286, 131 ZPO beruhe, der Klägerin auch ein Schaden nicht entstanden sei.

9

1)

Der Angriff der Revision, der sich gegen die Annahme einer Gleichartigkeit der von den Parteien vertriebenen Waren richtet, ist für die Klagansprüche zwar nur insoweit von unmittelbarer Bedeutung, als sie sich auf eine Verletzung der Warenzeichenrechte der Klägerin stützen; denn eine Verletzung der Firmen- und Namensrechte der Klägerin, die gleichfalls geltend gemacht wird, setzt eine Warengleichartigkeit an und für sich nicht voraus. Insoweit ist es aber für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bedeutsam, ob es sich um Firmen gleicher oder gleichartiger Branchen handelt; denn ist dies zu bejahen, so ist bei Prüfung der Verwechslungsgefahr ein strengerer Maßstab anzulegen (Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Auflage Kapitel 59 Anm. 3).

10

Der Auffassung der Revision, die von der Beklagten hergestellten schweren Dieselschlepper seien mit den von der Klägerin erzeugten landwirtschaftlichen Maschinen nicht gleichartig, kann nicht gefolgt werden. Das Warenzeichen Irus ist der Klägerin für Maschinen schlechthin geschützt. Hierunter fallen auch Dieselschlepper. Die Klägerin stellt zwar gegenwärtig keine Dieselschlepper her. Sie hat aber früher derartige Schlepper fabriziert und will nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Produktion demnächst wieder aufnehmen, wozu sie nach der Art ihrer Fabrikationsstätte auch in der Lage ist. Bei der Beurteilung der Warengleichartigkeit ist aber der Kreis derjenigen Waren, die dem Zeicheninhaber nach dem in der Zeichenrolle angeführten Warenverzeichnis geschützt sind, und auf die er seine Fabrikation in absehbarer Zeit ausdehnen wird, mit zu berücksichtigen (RG GRUR 1931, 870; RGZ 101, 372; 111, 192; 118, 201; 169, 240; für die Frage der Verwechslungsgefahr nach §16 UnlWG auch BGHZ 8, 377[BGH 26.01.1953 - III ZR 37/52]).

11

Aber auch die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung des Berufungsgerichts, die gegenwärtig von der Klägerin hergestellten Motormäher seien mit Dieselschleppern im Sinne des §5 WZG "gleichartig", läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Maßgebend für den Begriff der Warengleichartigkeit ist, ob die Waren nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendung einander so nahe stehen, daß bei dem Durchschnittskäufer der Eindruck erweckt werden kann, die unter der gleichen oder einer verwechslungsfähigen Kennzeichnung vertriebenen Waren stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb (RG JW 1928, 2081; GRUR 1943, 343 [344]). Dies ist für Dieselmotoren, die weitgehend für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind - wie u.a. aus den zahlreichen Zeitungsinseraten der Beklagten in landwirtschaftlichen Fachzeitschriften zu entnehmen ist -, und den landwirtschaftlichen Spezialmaschinen, wie sie von der Klägerin seit fast 100 Jahren hergestellt werden, unbedenklich zu bejahen.

12

2)

a)

Das Berufungsgericht hat aber auch zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem der Klägerin geschützten Warenzeichen I. und dem Warenzeichen U. der Beklagten als gegeben erachtet. Hierbei fällt ins Gewicht, daß beide Wortzeichen für den Durchschnittskäufer keinen bestimmten Sinngehalt aufweisen, sondern von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen überwiegend als reine Phantasiebezeichnungen gewertet werden. Der von der Revision vertretenen Auffassung, das Wort U. vermittle eine Gedankenverbindung an ur = urkräftig oder Ur = Auerochse kann nicht beigetreten werden. Entscheidend ist der Eindruck, den der Abnehmer der Erzeugnisse der Parteien von den Warenzeichen gewinnt. Die Werbung beider Parteien richtet sich vorwiegend an ländliche Bevölkerungskreise. Es kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, daß diese Käuferschicht mit Rücksicht auf die lateinische Bedeutung des Wortes "U." mit dieser Bezeichnung den von der Beklagten vorgetragenen Vorstellungsinhalt verbindet. Erscheinen aber beide Warenzeichen für weite Abnehmerkreise als willkürliche Phantasiebezeichnungen ohne Verknüpfung mit einem bestimmten Gedankeninhalt, so kann nicht angenommen werden, daß die Abweichung der beiden zweisilbigen Zeichen nur im Anfangsbuchstaben ihre klangliche und optische Übereinstimmung, die hinsichtlich aller übrigen Buchstaben gegeben ist, derart beeinflußt, daß dadurch eine Verwechslungsgefahr ausgeschaltet würde. Jedenfalls läßt diese Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

13

Soweit die Revision geltend macht, das Wort "U." erscheine auf allgemeinen Ankündigungen, Prospekten sowie den Fahrzeugen selbst nur in Verbindung mit dem Zusatz "Allrad", wodurch das Gesamtbild des Zeichens entscheidend verändert werde, handelt es sich um ein neues Tatsachenvorbringen, das in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann. Im übrigen stehen die zu den Akten überreichten Unterlagen teilweise im Widerspruch zu dieser Behauptung.

14

Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die objektive Verwechslungsgefahr überhaupt nicht geprüft, sondern habe eine Verwechslungsgefahr lediglich aus einer von ihm angenommenen Verwechslungsabsicht der Beklagten sowie den tatsächlich vorgekommenen Verwechslungen entnommen. Es trifft zwar zu, daß das Berufungsgericht sich zunächst mit der subjektiven Tatseite auseinandergesetzt hat und hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Beklagte sich vorsätzlich an die Warenkennzeichnung der Klägerin angelehnt habe, um auf diese Weise sich den Ruf und das Ansehen der Klägerin durch Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr zunutze zu machen. Richtig ist weiterhin, daß das Berufungsgericht die tatsächlich erfolgten Verletzungen für seine Annahme einer leichten Verwechslungsmöglichkeit herangezogen hat. Beides ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, Zwar vermag allein die Absicht, Verwechslungen herbeizuführen, eine Verwechslungsgefahr im Sinne des. §31 WZG nicht zu begründen, denn der Begriff der Verwechslungsgefahr richtet sich nach objektiven Maßstäben (RG MuW XXV 235; GRUR 1926, 485; GRUR 1933, 36; BGH I ZR 77/50 - Widia - NJW 1951, 843 Nr. 8). Auch sprechen bereits vorgekommene Verwechslungsfälle nicht zwingend für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Aber tatsächliche Verwechslungsfälle wie vor allem die Verwechslungsabsicht können einen bedeutsamen Anhalt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr geben (RGZ 114, 90 [95] - Haus Neuerburg). Da das Berufungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Reichsgerichts bei Prüfung eines Verstosses gegen das Warenzeichengesetz ausdrücklich hervorhebt, daß "die geringfügige Abweichung des Wortes U. von dem Wort I. angesichts der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit die Verwechslungsgefahr nicht aufhebe", können die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils in ihrem Zusammenhalt nur dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht die vorgekommenen Verwechslungsfälle sowie die Gründe, die nach seiner Auffassung zur Wahl der Bezeichnung U. durch die Beklagte geführt haben, nur unterstützend für seine Feststellung herangezogen hat, daß eine objektive Verwechslungsgefahr gegeben sei.

15

b)

Aber auch soweit das Wort U. als Firmenbestandteil in der Firma der Beklagten verwendet wird, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei eine Verwechslungsgefahr als gegeben erachtet. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die unverkürzten Firmennamen der Parteien trotz der Ähnlichkeit der Firmenbestandteile I. und U. nicht verwechslungsfähig sind. Da aber im Verkehr weitgehend die Übung besteht, sich zur Kennzeichnung eines Unternehmens einer Abkürzung der vollständigen Firmenbezeichnung durch Alleinbenutzung einer oder mehrerer unterscheidungskräftiger Firmenbestandteile zu bedienen, kann gegen eine jüngere Firma, die nur mit einem Bestandteil der älteren Firma verwechslungsfähig ist, dann vorgegangen werden, wenn es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen, mag er auch eine entsprechende Verkehrsgeltung noch nicht erreicht haben (BGHZ 11, 214[BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] [216] und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt besonders dann, wenn die ältere Firma den fraglichen Firmenbestandteil gleichzeitig als Warenzeichen benutzt und deshalb die Entwicklung zu einem Firmenkennwort besonders nahe liegt.

16

Zutreffend weist das Berufungsgericht im übrigen darauf hin, daß, auch wenn von dem vollständigen Firmennamen ausgegangen wird, durch die Benutzung des Firmenbestandteils Urus, der mit einem wesentlichen Teil der Firma der Klägerin verwechslungsfähig ist, der unrichtige Eindruck erweckt werden kann, es beständen zwischen den Parteien organisatorische oder sonstige geschäftliche Zusammenhänge. Auch eine derartige sogenannte erweiterte Verwechslungsgefahr (vgl. BGHZ 10, 211 [214]) rechtfertigt die gegen die firmenmäßige Verwendung des Wortes U. gerichteten Klaganträge.

17

Zwar kann im allgemeinen wegen der Verletzung eines Firmennamens nur diejenige konkrete Benutzungsart einer Firma untersagt werden, deren sich der Verletzer unbefugterweise bedient; denn grundsätzlich muß es dem Verletzer überlassen bleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Form er etwa durch eine Veränderung seiner Firma durch Zusätze unter Beibehaltung des beanstandeten Firmenteils eine Verwechslungsgefahr auszuräumen in der Lage ist. Das weitergehende Klagbegehren, das anstrebt, dem Beklagten schlechthin eine Firmenführung mit dem Firmenbestandteil U. zu verbieten, ist jedoch im vorliegenden Fall deshalb begründet, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - die, wie noch darzulegen sein wird, rechtlich nicht zu beanstanden sind - die Beklagte das Wort U. zur Firmenbildung von vornherein in der Absicht gewählt hat, Verwechslungen mit der Klägerin herbeizuführen und damit die Werbekraft der Kennzeichnung der Klägerin unter Täuschung des Publikums für sich auszunutzen. Ein solches Verhalten, das auf eine innere Einstellung des Firmeninhabers schließen läßt, die auch künftig eine wettbewerbsrechtlich einwandfreie Benutzung des beanstandeten Firmenteiles nicht erwarten läßt, rechtfertigt ein völliges Verbot des mißbräuchlich gewählten Firmenwortes (RG GRUR 40, 358 [363], BGHZ 4, 96 [100, 102]).

18

3)

Die Revision rügt nun zwar, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts zur subjektiven Tatseite auf einer Verletzung von §§139, 286 ZPO beruhen. Auch diese Rügen können jedoch nicht durchgreifen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte, eine größere branchevertraute Firma, als sie mit der Benutzung des Wortes Urus begann, gewußt habe, daß die Klägerin, ein größeres Unternehmen, das seit 1865 landwirtschaftliche Maschinen und Geräte und früher auch Dieselmotoren hergestellt habe, die Bezeichnung Irus sowohl in ihrer Firma als auch als Warenzeichen benutze. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht diese Feststellung getroffen habe, ohne sich mit den Aussagen der früheren Angestellten der Beklagten Dr. Schnabel und Kroll auseinanderzusetzen, die ausdrücklich erklärt hatten, die Firma der Klägerin und deren Warenzeichen seien ihnen nicht bekannt gewesen. Soweit das Berufungsgericht sodann unter Berufung auf die allgemeine Lebenserfahrung zu der Feststellung gelangt, die Beklagte habe die Bezeichnung Urus, der jede Beziehung zu ihrem Unternehmen fehle, gerade deshalb gewählt, weil diese Bezeichnung mit der Kennzeichnung der Klägerin leicht verwechselt werden könne, bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die unter Beweis gestellte Vorgeschichte für die Wahl dieser Bezeichnung unberücksichtigt gelassen. Durch die Bekundung von Dr. S. und K. und des Patentanwaltes von Rossum sowie auch durch die vorgelegten Prospekte der Beklagten sei erwiesen, daß die Beklagte ihren Schlepper zunächst unter dem Namen U.-Allrad ausgestellt und vertrieben habe. Erst nachdem sie festgestellt habe, daß eine polnische Schlepperfirma in Warschau ihren Schlepper U. nannte, sei sie, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, von dem Zeichen U. zu U. übergegangen.

19

Diese Rügen richten sich in Wahrheit gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat die fraglichen Aussagen der Zeugen Dr. S., K. und von R. nicht etwa übergangen, sondern auf diese Aussagen in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich Bezug genommen mit dem Hinweis, daß diese Aussagen die Überzeugung des Gerichts von einer vorsätzlichen Angleichung an die Kennzeichnungen der Klägerin nicht zu erschüttern vermöchten. Hierbei hat das Berufungsgericht auch den Umstand berücksichtigt, daß die Beklagte in ihrem Zeichen U. den Buchstaben U durch eine kreisförmige Umrahmung so schmal zusammendrängt, daß eine weitgehende Ähnlichkeit mit einem I entsteht, wie es die Klägerin in ihrem Warenzeichen führt, wobei die nähere Zusammendrängung des Anfangsbuchstabens des Zeichens der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf dem Entwurf des Werbegraphikers S. der Beklagten, sondern deren eigenen näheren Anweisungen beruht, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 21. November und 20. Dezember 1949 an die Firma P. ergibt. Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen Insbesondere steht den Darlegungen des Berufungsgerichts zur subjektiven Tatseite nicht etwa der Umstand entgegen, daß die Beklagte im Juni 1949 einen in Wiesbaden ansässigen Patentanwalt mit der Nachprüfung beauftragt hat, ob etwa andere Firmen die Worte "U." oder "U." für Schlepper führen. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß die Beauftragung eines Patentanwaltes mit entsprechenden Nachforschungen nur der vorsorglichen Entlastung der Beklagten dienen sollte, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als branchevertrauter Firma die durch umfangreiche Werbung in den Verkehr eingeführten Bezeichnungen der Klägerin bekannt waren. Auch liegt die Auskunft des Patentanwalts, die die Firma und die Warenzeichen der Klägerin nicht berücksichtigt, vor den genauen Anweisungen der Beklagten über die schriftbildliche Ausgestaltung ihres Warenzeichens. Es ist somit nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte den Vorsatz zur Angleichung ihrer Firmen- und Warenbezeichnung an die Bezeichnungen der Klägerin erst nach Empfang der patentanwaltlichen Auskunft gefaßt hat. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Bekundungen des Patentanwalts von R. nicht als geeignet angesehen hat, ein vorsätzliches Handeln der Beklagten auszuräumen, so kann hierin ein Verstoß gegen allgemeine Denk- oder Erfahrungssätze jedenfalls nicht erblickt werden.

20

4)

Ein Rechtsschutzinteresse für den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klagantrag sowie den Auskunftserteilungsanspruch, der der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruches dienen soll, ist zwar nur zu bejahen, soweit überhaupt ein verfolgbarer Anspruch auf Schadensersatz besteht. Zu Unrecht macht jedoch die Revision geltend, der Klägerin könne ein Schaden schon deshalb nicht entstanden sein, weil sie während des fraglichen Zeitraums Dieselschlepper nicht hergestellt und vertrieben habe, so daß das Verhalten der Beklagten keinesfalls eine Absatzminderung der Klägerin zur Folge gehabt haben könne. Zur Feststellung einer Schadensersatzpflicht genügt es - wenn die weiteren Anspruchsgrundlagen gegeben sind -, daß die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dargetan ist. Hierbei ist bei dem unzulässigen Eindringen in den Schutzbereich eines Warenzeichens oder Firmennamens nicht nur der auf einer Umsatzschmälerung beruhende Schaden maßgebend, sondern auch derjenige Schaden, der durch eine etwaige Einbuße an geschäftlichem Ansehen oder eine Marktverwirrung entstanden sein kann, zu der die Verletzung der Kennzeichnungsrechte geführt hat (RG GRUR 1935, 175 [180]). Auch Aufwendungen, die erforderlich sind, um einer Fortwirkung des wettbewerbswidrigen Verhaltens etwa durch verstärkte oder aufklärende Werbung entgegenzuwirken, sind als Schadensmöglichkeit in Betracht zu ziehen. Berücksichtigt man, daß es sich bei den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits um größere Unternehmungen mit einem erheblichen Umsatz handelt - die Beklagte will für das Wort Urus bereits durch weitreichende Werbung und beachtliche Exporterfolge Verkehrsgeltung erworben haben, so erscheint die Wahrscheinlichkeit eines Schadens in dieser Richtung ausreichend dargetan, um die Annahme eines Rechtsschutzinteresses für das Feststellungsbegehren zu rechtfertigen. Da ferner die Beklagte ihre Verletzungshandlungen bereits über einen längeren Zeitraum verwirklicht hat, bedurfte es bei dieser Sachlage keiner ins Einzelne gehenden Behauptungen der Klägerin, daß ihr durch diese Störungen der geschäftlichen Betätigung Nachteile erwachsen sind.

21

Die Revision war nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Wilde Birnbach Krüger-Nieland Christoph Weiss