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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1955, Az.: II ZR 340/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1955
Aktenzeichen
II ZR 340/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 09.11.1953
LG Hannover - 02.12.1952

Fundstellen

  • BGHZ 19, 31 - 42
  • DB 1955, 1220 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 223-224
  • NJW 1956, 220-222 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der ... Feuerversicherungsgesellschaft a.G. vertreten durch ihren Vorstand, in H., R.platz ...,

Prozessgegner

Frau Rosa K. in H., M.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es bleibt dabei, daß der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls ihm gegenüber zu erfüllen war, durch das Unterlassen der Kündigung des Vertrages innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG die Möglichkeit einer Berufung auf die vereinbarte Leistungsfreiheit wegen dieser Obliegenheitsverletzung auch dann verliert, wenn der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung erfährt, bereits eingetreten ist (Bestätigung von BGHZ 4, 369).

  2. 2.

    Zum Begriff der Verwendung eines Kraftfahrzeugs zu Abschleppzwecken.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Kuhn für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. November 1953 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 2. Dezember 1952 zurückgewiesen. Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die ein Unternehmen zur Abschleppung von Kraftfahrzeugen betrieb, hatte für ihren Lastkraftwagen bei der Beklagten eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Auf ihren Antrag wurde die Versicherung nachträglich auf die Verwendung des Lastkraftwagens als Abschleppwagen (unter Herabsetzung der Versicherungssumme) umgestellt, wodurch sich eine beträchtliche Ermäßigung der Prämie ergab. Am 20. Juni 1951 brachte der Ehemann der Klägerin mit dem Lastkraftwagen auf zwei Tiefladeanhängern zwei nicht fahrfähige Personenkraftwagen, die der Auftraggeber der Klägerin auf einer Auktion der Besatzungsmacht in Hannover ersteigert hatte, von Hannover nach Hamburg. Auf der Rückfahrt löste sich der zweite Tieflader und stieß mit einem entgegenkommenden Lastzug zusammen. Die Klägerin wurde wegen dieses Unfalles auf Schadenersatz in Höhe von etwa 12.000 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte, von der sie Versicherungsschutz verlangte, lehnte diesen mit Schreiben vom 26. Juni 1952 ab und kündigte gleichzeitig den Versicherungsvertrag unter Hinweis auf § 2 Ziff 2 a AKB mit der Begründung, daß es sich bei der fraglichen Fahrt nicht um eine Abschleppsondern um eine zweckfremde Transportfahrt gehandelt habe, wie sie erst jetzt erfahren habe. Die Beklagte beruft sich ferner darauf, daß die Klägerin in ihrer Schadenanzeige vom 23.6.1951 unrichtig das "Abschleppen von Fahrzeugen" als Zweck der Fahrt angegeben und ihr unter Verletzung von § 7 Ziff 2 AKB verheimlicht habe, daß die Fahrt unternommen worden sei, um zwei Personenkraftwagen von Hannover nach Hamburg zu befördern. Sie sei deshalb erst bei ihrem im Juni 1952 vorgenommenen Studium der Strafakten auf diesen Umstand aufmerksam geworden. Die Klägerin verlangt nunmehr mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr im Rahmen des Versicherungsvertrages Haftpflichtversicherungsschutz zu leisten. Sie meint, daß es sich bei der Unfallfahrt um eine Abschleppfahrt gehandelt habe. Jedenfalls treffe sie kein Verschulden, wenn sie in jener Fahrt keine zweckfremde gesehen habe. Überdies könne die Beklagte aus diesem Umstand deshalb keine Leistungsfreiheit herleiten, weil sie den Vertrag nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 VVG gekündigt habe. Die Beklagte habe nämlich bereits bei der im April 1952 vorgenommenen Einsicht in die Strafakten von dem Zweck der Fahrt Kenntnis erhalten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

2

I.

Das Berufungsgericht versagt der Beklagten die Berufung auf ihre Leistungsfreiheit wegen Verstoßes der Klägerin gegen die Verwendungsklausel des § 2 Ziff 2 a AKB, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG innerhalb eines Monats seit Kenntnisnahme von dem Verstoß gekündigt habe.

3

1.)

Das Berufungsgericht geht hierbei zutreffend davon aus, daß die Verwendungsklausel des § 2 Ziff 2 a AKB eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit im Sinne von § 6 VVG begründet (BGHZ 1, 159). Demgemäß kann sich der Versicherer nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nur dann auf seine Leistungsfreiheit berufen, wenn er den Vertrag binnen einem Monat gekündigt hat, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, gilt dies auch bei einmaligen, vorübergehenden Obliegenheitsverletzungen und auch dann, wenn der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung erfährt, bereits eingetreten ist (BGHZ 4, 369). Diese Entscheidung ist im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen (insbesondere von Ehrenzweig, VersR 52, 116 sowie in Rechtslehre des Versicherungsvertrages und klassische Logik, S. 21; Prölss, VersR 52, 83; vgl. ferner Bruck-Möller VVG 8. Aufl. § 6 Anm. 43; Schmidt. Obliegenheiten, S. 263; zustimmend dagegen von Gierke, ZHR 115, 180; Stiefel-Wussow, AKB, 3. Aufl. § 2 Anm. 21). Die von der Revision erbetene erneute Prüfung dieser Frage gibt aber dem Senat zur Änderung seines Standpunktes keinen Anlaß.

4

a)

Was zunächst die Frage betrifft, ob § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG auch bei einmaligen, vorübergehenden Obliegenheitsverletzungen gilt, so hat Prölss seine frühere. Auffassung, daß sich diese Bestimmung auf Obliegenheitsverletzungen beschränke, durch die ein vertragswidriger Dauerzustand geschaffen wird, nunmehr selbst aufgegeben und jetzt dahin modifiziert, daß durch die Obliegenheitsverletzung ein gewisser Dauerzustand der Möglichkeit einer Berufung auf die Leistungsfreiheit geschaffen werden müsse (vgl. hierzu auch Prölss VVG 8. Aufl. § 6 Anm. 10). Mit dieser Formulierung wird aber keine Antwort, auf die ja gerade zur Entscheidung stehende Frage gegeben, inwieweit eine Obliegenheitsverletzung die Möglichkeit einer Berufung auf die Leistungsfreiheit gewährt.

5

b)

Der Meinungsstreit konzentriert sich nunmehr in erster Linie auf die Frage, ob der Versicherer durch das Unterlassen der Kündigung die Möglichkeit einer Berufung auf seine Leistungsfreiheit auch dann verliert, wenn der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, in dem er von der Obliegenheitsverletzung erfährt, bereits eingetreten ist oder sich während der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 VVG ereignet. Dies verneinen Ehrenzweig und Prölss mit sich im wesentlichen widerstreitenden Begründungen. Ehrenzweig meint im Gegensatz zu Prölss, bei Berücksichtigung des Normenzusammenhanges der Sätze 1-3 des § 6 Abs. 1 VVG ergebe schon der Wortlaut des Gesetzes, daß der Versicherer, der die Kündigung des Vertrages innerhalb der Monatsfrist unterlassen habe, damit seiner Leistungsfreiheit nur verlustig gehe, "wenn nunmehr der Versicherungsfall eintritt". Einen solchen, den Wirkungsbereich des § 6 Abs. 1 VVG ganz wesentlich einengenden Zusatz enthält aber das Gesetz nicht und er läßt sich entgegen der Auffassung von Ehrenzweig auch keineswegs mit grammatikalischen oder gar logischen Erwägungen aus dem Normenzusammenhang in das Gesetz hinein interpretieren. Gerade der Normenzusammenhang ergibt vielmehr mit aller Klarheit das Gegenteil. Satz 3 knüpft nämlich die in ihm normierte "Kündigungs pflicht" des Versicherers an keine andere Voraussetzung als Satz 2 das in ihm dem Versicherer gewährte Kündigungs recht. Dieses steht, wie auch Ehrenzweig (in VersR 52, 116) annimmt, dem Versicherer auch in einem Fall der vorliegenden Art zweifelsfrei zu. Satz 3 besagt nichts anderes, als daß der Versicherer dann, wenn er dieses Kündigungsrecht nicht ausübt, damit dann aber auch die Möglichkeit verliert, sich auf die Verwirkung des Versicherungsanspruches wegen des begangenen Verstoßes gegen die Obliegenheit zu berufen. Wie Stiefel-Wussow mit Recht ausführen, läßt sich dieser Bestimmung ebensowenig, wie den Sätzen 1 und 2 der geringste Hinweis darauf entnehmen, daß diese Rechtsfolge dann entfallen soll, wenn der Versicherungsfall bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist. Der gegenüber BGHZ 4, 369 von Ehrenzweig erhobene Vorwurf der petitio principii fällt in der Tat auf ihn zurück. Es bleibt also dabei, daß sich der Versicherer nach dem klaren, von den §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 VVG deutlich abweichenden Wortlaut des § 6 Abs. 1 VVG auf seine Leistungsfreiheit wegen einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung nur berufen kann, wenn er innerhalb der Monatsfrist kündigt, gleichgültig, ob der die Leistungspflicht auslösende Versicherungsfall vor, während oder nach der Monatsfrist eingetreten ist. Die Notwendigkeit der Kündigung entfällt für den Versicherer lediglich dann, wenn das versicherte Interesse (etwa durch die vollständige Zerstörung der den Gegenstand der Versicherung bildenden Sache) weggefallen und damit eine Kündigung gegenstandslos geworden ist.

6

Prölss glaubt nun, ungeachtet des klaren Wortlauts des Gesetzes, seine einschränkende Auslegung mit dessen Sinn und Zweck rechtfertigen zu können. Er meint, § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG bezwecke lediglich, dem Versicherer die Möglichkeit zu nehmen, sich noch nach einem längeren Zeitraum seiner Leistungspflicht zu entziehen, gleichwohl aber inzwischen die Prämien zu erheben. Er deutet mit Ehrenzweig diesen Zweck dahin, daß der Versicherer daran gehindert werden solle, mit der Erhebung des Verwirkungseinwandes zu warten, bis der Versicherungsfall eintritt, inzwischen aber die Prämien weiter einzuziehen. Wie der erkennende Senat in seiner angeführten Entscheidung bereits dargelegt hat, liegt aber jener Vorschrift keineswegs nur eine solche eingeschränkte Zweckbestimmung zugrunde. Mit § 6 Abs. 1 VVG soll vielmehr der Versicherer ganz allgemein im Interesse des Versicherungsnehmers gezwungen werden, sich alsbald, nämlich innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG zu entscheiden, ob er aus einer ihm bekannt gewordenen Obliegenheitsverletzung Rechte herleiten will oder nicht. Er soll also alsbald Klarheit darüber schaffen, ob er die Obliegenheitsverletzung als so schwerwiegend ansieht, daß er sich auch zu einer Kündigung des Vertrages entschließt. Tut er das nicht, so soll die Obliegenheitsverletzung auch keine Leistungsfreiheit für ihn begründen (so schon Thees, DÖV 1941, 17; ferner Stiefel-Wussow, AKB § 2 Anm. 14; von Gierke, ZHR 115, 181). Für diese Zweckbestimmung ist es aber ohne Bedeutung, ob sich der Versicherungsfall vor oder erst nach Ablauf der Monatsfrist ereignet hat. Es entspricht ihr durchaus, dem Versicherer, der einer ihm bekannt gewordenen Obliegenheitsverletzung kein für die Kündigung entscheidendes Gewicht beigelegt und deshalb davon abgesehen hat, ihretwegen den Vertrag zu kündigen, dann auch die Berufung auf seine Leistungsfreiheit wegen dieser. Verletzung schlechthin, also auch in den Fällen zu versagen, in denen der seine Leistungspflicht begründende Versicherungsfall schon vor Beginn oder Ablauf der Monatsfrist eingetreten ist; denn auch in diesen Fällen hat es seinen guten Sinn, jenen Zweckgedanken des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG zur Geltung kommen zu lassen, daß der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsanspruch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung verlieren soll, der der Versicherer selbst kein erhebliches, nämlich kein ihn zu einer Vertragskündigung veranlassendes Gewicht beigemessen hat. Wenn Prölss auf die nachteiligen Auswirkungen hinweist, die nach seiner Auffassung die so ausgelegte Bestimmung auch für den Versicherungsnehmer haben könne, so handelt es sich hierbei um rechtspolitische Erwägungen, die sich gegen die gesetzliche Regelung selbst (und zwar in gleicher Weise auch gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG dem Versicherer eingeräumte Kündigungs recht) richten und dem nur der Gesetzgeber Rechnung tragen könnte. Sie können jedenfalls nicht dazu führen, den vom Gesetzgeber gewollten Schutz des Versicherungsnehmers gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes einzuschränken. Im Übrigen können die von Prölss angeführten Nachteile, die sich für den Versicherungsnehmer dann ergeben könnten, wenn die Rechtswirksamkeit der Kündigung zunächst noch ungewiß ist, vom Versicherungsnehmer ohne weiteres dadurch vermieden werden, daß er in die Vertragskündigung als solche einwilligt.

7

2.)

Die Beklagte könnte sich hiernach nur dann auf ihre Leistungsfreiheit berufen, wenn sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats seit Kenntnis von dem Verstoß der Klägerin gegen die Verwendungsklausel gekündigt hätte. Dieses Erfordernis sieht das Berufungsgericht nicht als erfüllt an, weil die Beklagte bereits mit der spätestens am 22. April 1952 vorgenommenen Einsicht in die Strafakten von der Art der Verwendung des versicherten Lastkraftwagens bei der Unfallfahrt Kenntnis erhalten habe, so daß ihre erst mit Schreiben vom 26. Juni 1952 ausgesprochene Kündigung verspätet sei. Der von der Beklagten angeführte Umstand, daß ihr Sachbearbeiter sein Studium der Strafakten zunächst nur auf die Frage des Verschuldens an dem Unfall beschränkt habe, daß er erst im Juni 1952 zu einer sorgfältigen Bearbeitung der Akten Zeit gefunden habe und erst dann auf die zweckfremde Verwendung des Lastkraftwagens zum Transport von Personenkraftwagen gestoßen sei, sei unerheblich, weil der Beklagten der objektive Sachverhalt bereits bei der Einsicht der Strafakten im April 1952 vorgelegen habe.

8

Hiergegen wendet die Revision ein, daß es nur auf die positive Kenntnis des die Obliegenheitsverletzung darstellenden Sachverhalts ankomme; diese habe aber der Sachbearbeiter der Beklagten erst bei der sorgfältigen Bearbeitung der Akten im Juni 1952 erhalten. Bei der ersten Akteneinsicht habe er sein Augenmerk noch nicht auf die Frage einer zweckfremden Verwendung des Lastkraftwagens bei der Unfallfahrt gerichtet. Diesem Einwand kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Dem Sachbearbeiter der Beklagten kann schon bei der im April 1952 vorgenommenen Einsicht in die Strafakten - selbst dann, wenn er hierbei nur die Frage des Verschuldens an dem Unfall prüfte - nicht entgangen sein, daß es sich bei der Unfallfahrt nicht um eine Abschleppfahrt in dem von der Beklagten verstandenen Sinne gehandelt haben kann, nämlich nicht um das Abschleppen eines auf der Strecke liegengebliebenen, nicht mehr mit eigener Kraft fahrfähigen, aber noch rollfähigen Fahrzeugs. Dies ergab sich schon allein aus der mit der Frage des Verschuldens an dem Unfall auf das engste zusammenhängenden Tatsache, daß an den Lastkraftwagen zwei Tieflader angehängt gewesen waren. Zudem war die Tatsache, daß die Klägerin zwei Personenkraftwagen auf den beiden Tiefladeanhängern von Hannover nach Hamburg transportiert hatte, unübersehbar nicht nur aus dem Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Sch. und aus dem Sachverständigengutachten, sondern auch mit aller Klarheit aus der Anklageschrift, dem Protokoll über die Hauptverhandlung und insbesondere auch aus dem Strafurteil zu entnehmen. Die Beklagte kann deshalb nicht damit gehört werden, daß ihr diese Tatsache zunächst beim Studium der zudem keineswegs umfangreichen Strafakten entgangen sei. Wenn ihr damals noch nicht der Gedanke gekommen ist, daß ihr dieser Sachverhalt das Recht gibt, die Versicherungsleistung zu verweigern, so ändert dies nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nichts daran, daß sie doch damals schon von dem als Obliegenheitsverletzung in Betracht kommenden Sachverhalt Kenntnis erhalten hatte. Damit wurde aber bereits die Kündigungsfrist von einem Monat in Lauf gesetzt. Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht die erst am 26. Juni 1952 erklärte Kündigung als verspätet angesehen und demgemäß der Beklagten die Berufung auf ihre Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen die Verwendungsklausel des § 2 Ziff 2 a AKB verwehrt.

9

II.

Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, die Beklagte könne sich ihrer Leistungspflicht auch nicht mit der Begründung entziehen, daß die Klägerin bei der Schadenanzeige unwahre Angaben gemacht habe. Wenn sie in dieser als Zweck der Unfallfahrt das Abschleppen von Fahrzeugen bezeichnet habe, ohne zu erwähnen, daß die Fahrt unternommen worden sei, um zwei Personenkraftwagen von Hannover nach Hamburg zu transportieren, so könne ihr hieraus deshalb kein Vorwurf gemacht werden, weil auch die übrigen Abschleppunternehmer von Hannover die gleichen Fahrten als Abschleppfahrten angesehen hätten und selbst der Niedersächsische Minister für Verkehr und Wirtschaft in seiner Auskunft eine genaue verkehrsrechtliche Abgrenzung des Begriffes "Abschleppen" verneint habe. Diese Auffassung greift die Revision mit Recht als rechtlich unhaltbar an. Wenn es auch richtig sein mag, daß sich in der Verkehrswirtschaft bisher noch keine genaue Abgrenzung des Begriffes des Abschleppens herausgebildet hat, so läßt doch auch die Auskunft des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr keinen Zweifel darüber, daß jedenfalls der von der Klägerin auf den beiden Tiefladeanhängern durchgeführte Transport der zwei in Hannover ersteigerten Personenkraftwagen nach Hamburg keinesfalls unter den Begriff des Abschleppens gebracht werden kann, weil sonst jeder Transport von Kraftfahrzeugen auf den Ladeflächen von Lastkraftwagen oder ihren Ahängern als ein "Abschleppen" anzusehen wäre. Damit würde in der Tat die für die Kraftfahrzeugversicherung wesentliche Grenze zwischen dem Abschleppen und dem Transport von Fahrzeugen vollständig verwischt werden. In dem Wort "Abschleppen" weist bereits die erste Silbe "Ab" unverkennbar darauf hin, daß von einem Abschleppen nur gesprochen werden kann, wenn ein fahrunfähig gewordenes Fahrzeug auf der Strecke liegengeblieben ist und aus dem Verkehr gezogen werden muß oder wenn es zu einer Reparaturwerkstatt gebracht werden soll. Zweifelhaft könnte nur sein, ob darüber hinaus auch noch erforderlich ist, daß ein solches Fahrzeug wenigstens noch selbst rollfähig ist und deshalb in Schlepp genommen werden kann, ob also auch bei einem solchen Fahrzeug von einem Abschleppen nicht gesprochen werden kann, wenn es nicht mehr schleppfähig ist, sondern unter Inanspruchnahme von Laderaum abtransportiert werden muß. Diese Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Prüfung, weil ein solcher Fall nicht zur Entscheidung steht. Bei den beiden von der Klägerin von Hannover nach Hamburg beförderten Personenkraftwagen handelte es sich überhaupt nicht um Fahrzeuge, die auf der Strecke liegengeblieben waren und aus dem Verkehr gezogen werden mußten oder die zu einer Reparaturwerkstatt gebracht werden sollten. Ihre Beförderung von Hannover nach Hamburg stellte sich daher zweifelsfrei als ein gewöhnlicher Transport und nicht als Abschleppfahrt dar. Hierbei läßt sich ebensowenig wie bei einer Abschleppfahrt ein Unterschied zwischen der Hin- und Rückfahrt machen. Beide bilden vielmehr eine Einheit und können nur einheitlich beurteilt werden. Daß die Unfallfahrt nicht unter den Begriff einer Abschleppfahrt gebracht werden konnte, war so augenfällig, daß dies auch der Klägerin nicht verborgen geblieben sein kann. Gerade sie mußte wissen, daß zwischen der Verwendung des Lastkraftwagens als Abschleppwagen und seiner Benutzung als Transportfahrzeug in Bezug auf die Kraftfahrzeugversicherung ein wesentlicher Unterschied bestand; denn sie hatte ja gerade dadurch eine beträchtliche Herabsetzung der Prämien erreicht, daß sie die Verwendung des Lastkraftwagens auf Abschleppzwecke beschränkt hatte. Demgegenüber kann sie sich auch nicht darauf berufen, daß die anderen Abschleppunternehmen von Hannover die gleichen Personenkraftwagentransporte als Abschleppfahrten angesehen hätten. Es bedarf hier keiner Untersuchung, ob damit nicht auch die anderen Unternehmer den gleichen Vorwurf einer schuldhaft zweckwidrigen Verwendung ihrer Abschleppfahrzeuge auf sich geladen haben. Der Klägerin kann jedenfalls aus den dargelegten Gründen dieser Vorwurf nicht erspart werden. Bei dieser Sachlage kann dann aber auch in dem Umstand, daß die Klägerin in der Schadenanzeige als Zweck der Unfallfahrt das "Abschleppen von Fahrzeugen" angegeben und dabei verschwiegen hat, daß die Fahrt in Wahrheit zum Zweck des Transportes von Fahrzeugen auf den Anhängern unternommen worden war, nur eine mindestens grob fahrlässige Verletzung der ihr nach § 7 Ziff I 2 AKB obliegenden Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aufklärung des Tatbestandes gesehen werden. Dies hat nach § 7 Ziff V AKB zur Folge, daß die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist. Nach Satz 2 dieser Bestimmung bliebe die Beklagte bei einer solchen grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht nur dann weiter zur Leistung verpflichtet, wenn und insoweit die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hätte. Die Möglichkeit eines solchen Einflusses kann hier aber nach Lage des Falles keineswegs ausgeschlossen werden. Der Beklagten läßt sich nicht widerlegen, daß sie dann, wenn die Klägerin bei der Schadenanzeige wahrheitsgemäß die zweckfremde Verwendung des Fahrzeugs bei der Unfallfahrt angegeben hätte, damit schon damals auf die Verletzung der Verwendungsklausel des § 2 Ziff 2 a AKB gestoßen wäre - zumal die betreffende Frage in dem Formular über die Schadenanzeige ja gerade hierauf abzielte - und daß die Beklagte dann die Kündigung des Versicherungsvertrages rechtzeitig ausgesprochen hätte, um sich auf ihre Leistungsfreiheit berufen zu können. Hätte sie das aber getan, so wäre sie nach § 6 Abs. 1 VVG von einer Versicherungspflicht frei geworden; denn daß der Verstoß gegen die Verwendungsklausel durch die Klägerin schuldhaft erfolgt ist, kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht zweifelhaft sein. Die Klägerin hätte dann demgegenüber auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 VVG einwenden können, daß die zweckfremde Verwendung des Lastkraftwagens keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt habe. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre der Unfall nicht erfolgt und damit auch der Versicherungsfall nicht eingetreten, wenn die Klägerin den Transport der beiden Personenkraftwagen auf den beiden Tiefladeanhängern nicht durchgeführt hätte. War aber die Beklagte bei rechtzeitiger Kündigung von ihrer Leistungsfreiheit frei geworden, und ist nicht zu widerlegen, daß sie rechtzeitig gekündigt hätte, wenn die Klägerin nicht ihre Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Anzeige verletzt hätte, so läßt sich auch nicht die Ursächlichkeit der Verletzung dieser Obliegenheit für die Leistungspflicht der Beklagten verneinen. Infolgedessen ist die Beklagte nach § 7 Ziff V AKB von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.

10

Auf die Revision der Beklagten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil im Ergebnis wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Dr. Canter Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn