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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1975, Az.: III ZR 51/73

Arbeitsunfall; Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes; Bundeswehrverwaltung; Soldat; Panzerfahrzeug; Dienstliche Fahrt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1975
Aktenzeichen
III ZR 51/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 64, 201 - 209
  • DVBl 1977, 117 (Kurzinformation)
  • DÖV 1976, 131-132 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1321-1323 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Anwendbarkeit der zu § 1 Abs. 1 ErwG entwickelten Grundsätze auf Arbeitsunfälle von Arbeitern und Angestellten des öffentlichen Dienstes.

2. Erleidet ein Arbeiter der Bundeswehrverwaltung durch Schuld eines Soldaten der Bundeswehr, der sich mit einem Panzerfahrzeug auf einer dienstlichen Fahrt befindet, einen Arbeitsunfall, so werden seine Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik nicht durch § 636 RVO ausgeschlossen.