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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1968, Az.: BVerwG VII P 21/66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG VII P 21/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 15717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.08.1966 - AZ: CB - 5/66

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 43 - 46
  • DÖV 1970, 212 (amtl. Leitsatz)
  • PersVertretg 1968, 276
  • ZBR 1968, 357

Amtlicher Leitsatz

Die Personalversammlung darf einen Beschluß darüber, daß je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften an der bereits begonnenen Versammlung teilnehmen darf, nur dann fassen, wenn alle Gewerkschaften die Möglichkeit zur rechtzeitigen Entsendung eines Beauftragten haben.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1966 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Beteiligte zu 1) lehnte, als er den Termin für die. Personalversammlung festlegte, einen Antrag, zu ihr Gewerkschaftsvertreter einzuladen, mit Stimmengleichheit ab. Die Personalversammlung beschloß jedoch während ihrer Sitzung, Beauftragte der Gewerkschaften zur Versammlung zuzulassen. Ein bereits bei der Dienststelle anwesender Beauftragter der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (...) erschien kurz darauf in der Personalversammlung. Der vom Antragsteller zu 1) gegen die Beschlußfassung erhobene Widerspruch blieb ebenso unbeachtet wie die Anregung des Beteiligten zu 3), die Personalversammlung für eine halbe Stunde zu unterbrechen, um den anderen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Gelegenheit zu geben, ihre Vertreter zu entsenden.

2

Die Antragsteller begehrten daraufhin im Beschlußverfahren die Feststellung, daß der von der Personalversammlung gefaßte Beschluß unzulässig gewesen sei und daß sich der Beteiligte zu 2) einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht habe.

3

Das Verwaltungsgericht stellte die Unzulässigkeit des Beschlusses der Personalversammlung fest; im übrigen wies es den Antrag zurück.

4

Die gegen den Beschluß eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2) wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

5

Es führt aus: Die Personalversammlung müsse bei der Beschlußfassung über die Zuziehung von Gewerkschaftsvertretern sicherstellen, daß die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften je nach den örtlichen Verhältnissen auch die Möglichkeit hätten, einen Beauftragten zu entsenden. Der Antragstellerin zu 2) sei diese Möglichkeit nicht gegeben worden. Daß Bedienstete, die dem Ortsvorstand dieser Gewerkschaft angehörten, in der Personalversammlung anwesend gewesen seien, reiche nicht aus, weil es Sache der Gewerkschaft sei, einen Beauftragten zu bestimmen.

6

Der Beteiligte zu 2) verfolgt mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde sein Begehren auf Zurückweisung des Antrages in vollem Umfange weiter.

7

Er macht geltend, der Beschluß sei rechtmäßig, weil er allen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften das Recht gebe, einen Beauftragten in die Personalversammlung zu entsenden. Die Personalversammlung habe lediglich diese Voraussetzung durch ihre Beschlußfassung zu schaffen; ob die betreffenden Gewerkschaften davon Gebrauch machten, sei deren Sache.

8

Die Antragsteller beantragen

die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

10

Zutreffend hat das Beschwerdegericht den Beschluß der Personalversammlung als rechtswidrig angesehen. § 50 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG -, der die Entscheidung über die Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an der Personalversammlung dem Personalrat und auch der Personalversammlung gleichberechtigt überträgt, will jede Bevorzugung einer oder mehrerer Gewerkschaften ausschließen. Er läßt deshalb nur eine Beschlußfassung zu, die allen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften das Recht gibt, einen Beauftragten zur Personalversammlung zu entsenden. Eine auf eine bestimmte Gewerkschaft begrenzte Beschlußfassung ist nach dieser Vorschrift nicht zulässig.

11

Nun hat zwar die Personalversammlung einen dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 PersVG entsprechenden Beschluß gefaßt. Der Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, daß dieser Beschluß den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche und deshalb nicht rechtswidrig sein könne. Die Frage, ob dieser Beschluß ordnungsgemäß ausgeführt worden sei, könne auf seine Rechtmäßigkeit keinen Einfluß haben. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie übersieht, daß der Beschluß über die Zulassung von Gewerkschaftsbeauftragten eine Berechtigung gewährt, von der ohne weiteres Gebrauch gemacht werden kann. Einer besonderen Ausführung bedarf dieser Beschluß nicht, sondern lediglich einer Mitteilung an die in Betracht kommenden Gewerkschaften.

12

Der Sinngehalt des § 50 Abs. 1 PersVG besteht darin, jeder der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gleiche Rechte zu geben. Gleiche Rechte werden aber nur dann gewährt, wenn alle Gewerkschaften auch die Möglichkeit haben, sie wahrzunehmen. Diesem Sinngehalt würde es aber widersprechen, wenn eine Gewerkschaft gegenüber den anderen dadurch einen tatsächlichen Vorteil erlangte, daß ein von ihr vorsorglich entsandter Beauftragter sofort nach der Beschlußfassung an der Personalversammlung teilnehmen könnte. Dadurch würden die anderen Gewerkschaften, die aus zeitlichen oder örtlichen Gründen einen Beauftragten nicht mehr zeitgerecht zu der bereits tagenden Personalversammlung entsenden können, erheblich benachteiligt.

13

Deshalb werden auch von mancher Seite Bedenken dagegen erhoben, daß die Personalversammlung für die bereits laufende Sitzung einen Beschluß nach § 50 Abs. 1 PersVG faßt. Nach dieser Auffassung kann ein Beschluß für die Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten nur für die nächste Personalversammlung beschlossen werden. Dadurch soll sichergestellt werden, daß jede der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ihr Recht zur Entsendung eines Beauftragten auch wahrnehmen kann.

14

Diese Auffassung muß jedoch auch von einer am Sinngehalt des § 50 Abs. 1 PersVG orientierten Auslegung als zu weitgehend abgelehnt werden. Häufig wird sich erst im Laufe einer Personalversammlung ergeben, daß es zweckmäßig ist, Beauftragten von Gewerkschaften die Teilnahme mit beratender Stimme, vielleicht beschränkt auf bestimmte Punkte der Tagesordnung, zu gestatten. Warum ein dahin gehender Beschluß unzulässig sein soll, wenn Beauftragte der Gewerkschaften ohne Schwierigkeiten noch an der stattfindenden Personalversammlung teilnehmen können, ist nicht einzusehen.

15

Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinngehalt des § 50 Abs. 1 PersVG läßt sich gegen einen solchen Beschluß rechtlich etwas einwenden. Gerade der Umstand, daß die Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten nach § 50 Abs. 1 PersVG nur von Fall zu Fall, also nicht ganz allgemein oder nur vorsorglich beschlossen werden kann, verbietet es, einen Beschluß über die Teilnahmeberechtigung von Gewerkschaftsbeauftragten für die laufende Versammlung schlechthin als unzulässig anzusehen. Die gegenteilige Auffassung führt dazu, daß die Versammlung praktisch nur zur Beschlußfassung nach § 50 Abs. 1 PersVG zusammentritt, um sich dann wieder bis zur nächsten Personalversammlung zu vertagen.

16

Aus dem bereits aufgezeigten Sinngehalt des § 50 Abs. 1 PersVG, allen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gleiche Rechte zu gewähren, ergeben sich auch die Grenzen, die einer Beschlußfassung über die Zuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten zur stattfindenden Personalversammlung gesetzt sind. Um sicherzustellen, daß jede Gewerkschaft auch in den Genuß des ihr gewährten Rechtsvorteils gelangt, muß bei der Fassung eines Beschlusses nach § 50 Abs. 1 PersVG feststehen, daß nach den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen für jede Gewerkschaft die Möglichkeit gegeben ist, einen Beauftragten rechtzeitig zu entsenden. Aus diesem Grunde wird es unter Umständen erforderlich sein, vor der Beschlußfassung die Sitzung für eine bestimmte Zeitdauer zu unterbrechen, um dadurch zu verhindern, daß eine oder mehrere Gewerkschaften in den Genuß der Teilnahmeberechtigung gelangen. Andererseits müssen auch die Gewerkschaften bestrebt sein, den Umständen entsprechend möglichst schnell ihre Beauftragten zu entsenden oder gegebenenfalls zu erklären, daß von der Entsendung eines Beauftragten abgesehen wird.

17

Die Personalversammlung des Bahnbetriebswerks Duisburg-Wedau hat, wie sich aus der das Rechtsbeschwerdegericht bindenden tatsächlichen. Feststellung des Beschwerdegerichts ergibt, vor der Beschlußfassung nicht festgestellt, ob außer der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands die beiden anderen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, darunter die Antragstellerin zu 2), die Möglichkeit hatten, einen Beauftragten in die stattfindende Personal Versammlung zu entsenden. Der Beteiligte zu 2) weist zu Unrecht darauf hin, daß der Antragsteller zu 1) und ein weiterer, in der Personalversammlung anwesender Bediensteter dem Ortsvorstand der Antragstellerin zu 2) angehören. Die Personalversammlung und vor allem der Beteiligte zu 2) durften schon deshalb nicht davon ausgehen, ein Beauftragter der Antragstellerin zu 2) sei in der Versammlung anwesend, weil keiner der beiden Bediensteten beauftragt war, die Antragstellerin zu 2) in der Personalversammlung zu vertreten. Es ist allein Sache der Gewerkschaft, darüber zu bestimmen, wen sie als Beauftragten entsendet, und nicht Sache der Personalversammlung oder ihres Vorsitzenden, darüber zu entscheiden, wer als Gewerkschaftsbeauftragter anzusehen ist.

Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Korbmacher
Dr. Zinser
Dr. Zehner
Fischer