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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1970, Az.: III ZR 148/67

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung; Vorliegen eines enteignungsfähigen Objektes; Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1970
Aktenzeichen
III ZR 148/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 14.07.1967
LG Flensburg

Fundstellen

  • BGHZ 54, 293 - 299
  • DB 1970, 2437 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1971, 329 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 169-170 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1971, 132-134 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 114 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 133-134 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Hausfrau Else St. geb. H., Gro. Kreis Sch.

Prozessgegner

Stadt Sch.
vertreten durch den Magistrat

Amtlicher Leitsatz

Ein entschädigungspflichtiger enteignender Eingriff liegt nicht vor, wenn das vor Jahrzehnten begründete Recht des Grundstückseigentümers, die in seinem städtischen Haushalt anfallenden Abwässer unentgeltlich in einen Wasserlauf dritter Ordnung einzuleiten, dadurch gegenstandslos wird, daß die Stadt später die unschädliche Ableitung aller Abwässer und Fäkalien übernimmt und dazu einen Anschluß- und Benutzungszwang einführt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Juli 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt eine Enteignungsentschädigung wegen der nachteiligen Folgen der Einführung eines Anschluß- und Benutzungszwanges für die städtische Abwässerbeseitigung.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Fr. straße Nr. ... in Sch. belegenen und im Grundbuch von Schleswig Bl. ... eingetragenen bebauten Grundstücks. Der Garten hinter dem Wohnhaus reicht bis an den Go. Mü., einen im Eigentum der beklagten Stadt stehenden Wasserlauf dritter Ordnung. Für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fr. straße ... ist im Wasserbuch das Recht eingetragen, "die im Haushaltungsbetrieb anfallenden, mehr oder weniger verunreinigten Abwässer nach Durchlauf von Schlammfängen oberirdisch durch eine offene Rinne in den Go. Mü. einzuleiten".

3

Die Wohnungen im Grundstück der Klägerin hatten bis in die Nachkriegszeit weder Badezimmer noch Spülklosetts; auf dem Hof befanden sich zwei Kübelaborte, die durch die Beklagte gegen Gebühren entleert wurden. Die Haushaltungsabwässer wurden durch drei Revisionskästen auf dem Hof als Schlammfänger in den M. geleitet; der Inhalt der Schlammfänger wurde im Hausgarten als Dung verwendet.

4

Im Jahr 1956 erließ die Beklagte eine Satzung über "die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die städtische Abwässeranlage". Danach obliegt die unschädliche Ableitung der im Stadtgebiet anfallenden Abwässer und der Fäkalien der Beklagten. Die Eigentümer bebauter Grundstücke waren nach Fertigstellung der Leitungen verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abwässeranlage anzuschließen; nach § 7 sind die dem Benutzungszwang unterliegenden Grundstückseigentümer verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer durch eine Anschlußleitung in das öffentliche Abwässernetz einzuleiten. Nach § 7 kann die Stadt Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang genehmigen, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der Abwässer besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege anderweit genügt wird.

5

In der Friedrichstraße wurden die Abwässerleitungen in den Jahren 1963/1964 fertiggestellt. Die Klägerin hat ihr Grundstück angeschlossen und gleichzeitig in den Wohnungen Badezimmer sowie Spülklosetts einbauen lassen. Sie hat für die Herrichtung des Anschlusses Gebühren entrichtet und weitere Kosten aufgewendet; sie muß laufende Benutzungsgebühren von jetzt jährlich 144 DM zahlen.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte damit enteignend mindestens in ihr Wasserableitungsrecht eingegriffen habe. Sie dürfe jetzt nicht mehr die auf ihrem Grundstück anfallenden Haushaltungsabwässer unentgeltlich in den Mü. einleiten. Damit sei ihr das seit unvordenklichen Zeiten bestehende Wasserableitungsrecht entzogen. Der Fortfall dieses Rechts sei im Verhältnis zu anderen Grundstückseigentümern ein Sonderopfer.

7

Als Entschädigung hat die Klägerin zunächst die Erstattung eines Teilbetrages ihrer Anschlußkosten verlangt; jetzt will sie so gestellt werden, als wenn sie noch ihre Abwässer unentgeltlich ableiten könne. Sie verlangt daher Rückerstattung der Anschlußgebühr und der Anschlußkosten mit zusammen 2.399,53 DM sowie daneben Erstattung der laufenden Benutzungsgebühren abzüglich der früheren Kübelgebühren.

8

Die Klägerin hat, nachdem das Landgericht ihr einen Betrag von 1.000 DM als Enteignungsentschädigung zugesprochen hatte, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 2.399,53 DM nebst Zinsen sowie laufend ab 1. Januar 1967 vierteljährlich 20,25 DM zu zahlen.

9

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen: Die Einführung des Anschluß- und Benutzungszwangs sei aus Gründen der Volksgesundheit und zur Abwendung polizeilicher Gefahren, also wegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses angeordnet worden. Die Klägerin dürfe weiterhin das anfallende Oberflächenwasser in den Mü. einleiten, müsse aber die übrigen Abwässer in die städtische Kanalisation führen. Darin liege kein Sonderopfer, denn auch für andere Grundstückseigentümer sei die Möglichkeit beseitigt worden, ihre Abwässer unentgeltlich in den Mü. zu leiten, sonst zu beseitigen oder eine Hauskläranlage weiter zu verwenden.

10

Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

11

Ansprüche nach dem am 1. März 1960 in Kraft getretenen Landeswassergesetz für Schleswig-Holstein vom 25. Februar 1960 (GVBl 1960, 39) seien nicht gegeben. Einer der in diesem Gesetz vorgesehenen Entschädigungsfälle liege nicht vor, zumal das Wasserableitungsrecht der Klägerin nicht aufgehoben worden sei, sondern sie nur gehindert werde, es z.Zt. auszuüben. Die Einführung des Anschluß- und Benutzungszwanges enthalte keinen Eingriff in das Grundeigentum, sondern bedeute nur Verwirklichung einer von Anfang an bestehenden Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Daran ändere das Wasserableitungsrecht der Klägerin nichts. Die Beklagte habe das Bacheigentum mit dieser Belastung erworben, aber damit nicht der Klägerin eine der Gemeinde obliegende öffentliche Aufgabe zur Abwasserbeseitigung übertragen. Die Klägerin habe nie mit unbeschränkter Fortdauer dieses Wasserrechts rechnen dürfen. Ein solches Recht hätte nach dem Wasserrecht entschädigungslos aufgehoben werden können. Die Klägerin stehe nicht anders da als die vielen Grundstückseigentümer, die vor der Kanalisation aufgrund von Verträgen oder eigener Vorkehrung sich die Möglichkeit billiger oder kostenloser Beseitigung ihrer Abwässer und Fäkalien geschaffen hätten. Der Wegfall dieser Rechte oder Möglichkeiten ändere nichts daran, daß es sich nur um eine Begrenzung des Eigentumsinhalts handele. - Schließlich habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan, daß ihr überhaupt ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei. Selbst wenn ihr weiterhin gestattet wäre, ihre Haushaltsabwässer in den Mü. einzuleiten, hätte sie für die Ableitung der Fäkalien immer die gleichen Kosten für den Anschluß aufbringen müssen. Die Gebühren für die Abfuhr der Fäkalienkübel würden inzwischen ebenfalls erhöht worden sein, und außerdem müsse sich die Klägerin eine erhebliche Wertsteigerung ihres Grundstücks durch den Anschluß an die Kanalisation als Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

12

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter verfolgt.

13

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Der Revision ist der Erfolg zu versagen. Die Klage ist mit Recht abgewiesen worden, weil ein enteignender Tatbestand nicht gegeben ist, der allein den Anspruch rechtfertigen könnte. Denn, die Maßnahmen der Beklagten halten sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und schließen damit für alle Folgen eine Entschädigung aus.

15

1.

Ein entschädigungspflichtiger enteignender Eingriff liegt vor, wenn in einen als "Eigentum" im Sinne von Art. 14 GG zu qualifizierenden Vermögenswert, also ein enteignungsfähiges Objekt, durch einen hoheitlichen Akt eingegriffen wird und dieser Eingriff nicht als Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit allen Eigentums zu rechtfertigen ist, wenn insbesondere dem Betroffenen ein Sonderopfer abverlangt wird, das über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgeht. Zwar ist nach Art. 14 Abs. 3 GG eine Enteignung nur gegen angemessene Entschädigung zulässig und wird das Eigentum durch das Grundgesetz gewährleistet, doch werden Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG durch die Gesetze bestimmt, wobei zu beachten ist, daß nach Art. 14 Abs. 2 GG das Eigentum auch verpflichtet. Dabei werden Inhalt und Schranken des Eigentums nicht für Immer feststehend und für den Gesetzgeber unabänderlich vorausgesetzt, vielmehr wird die Bestimmung des Inhalts und der Schranken des als Grundrecht geschlitzten Eigentums dem einfachen Gesetzgeber überlassen. Diesem ist damit verfassungsrechtlich die Möglichkeit gegeben, der - ständigen und unaufhebbaren - Spannungslage Rechnung zu tragen, in der der einzelne Eigentümer und der Staat einander gegenüberstehen. Der Gesetzgeber darf die Grenzen der durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen jeweils den sich wandelnden Rechtsauffassungen und Rechtsüberzeugungen ebenso wie den sozialen Gegebenheiten und Notwendigkeiten anpassen. Diese geschichtliche Lage wird nicht nur durch Not- und Krisenzeiten geprägt, sondern auch durch den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der damit im Zusammenhang stehenden Erkenntnisse, Mittel und Methoden. Dem Gesetzgeber sind wegen der Substanzgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG allerdings solche Regelungen verwehrt, die das Eigentum in seinem Wesensgehalt antasten und in Frage stellen würden.

16

Das alles ist ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 6, 270/278 ff; 43, 196; 48, 193; BGH Warn 1964 Nr. 78).

17

Die Frage, ob ein hoheitlicher Eingriff bereits enteignenden Charakter hat oder nur die Sozialbindung des Eigentums verwirklicht, beantwortet sich nicht nach der formalen Gestaltung der Maßnahme, sondern nach ihrem inneren Gehalt und ihrem Zweck, wobei die Schwere des Eingriffs, die Überschreitung einer gewissen Opfergrenze und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind. Die gleiche Maßnahme kann einmal Zurückweisung des Betroffenen in die gesetzlichen Schranken seines Rechts, also Verwirklichung der Sozialbindung bedeuten, aber in einem anderen Fall schon - in Sonderheit bei Verstoß gegen den Gleichheitssatz - einen enteignenden Eingriff darstellen (BGHZ 23, 30;  31, 49) [BGH 03.09.1959 - VII ZR 87/58]. Bei der im Enteignungsrecht wesentlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann nur eine fühlbare Beeinträchtigung einer Vermögenswerten Rechtsposition als entschädigungspflichtiges Opfer gewertet werden. Eine wirtschaftlich geringfügige Beeinträchtigung begründet keinen Anspruch auf Enteignungsentschädigung (BGHZ 30, 241;  50, 93 [BGH 29.04.1968 - VII ZR 9/66]/98; BGH Warn 1963, 28).

18

Hinzu kommt folgendes: Niemand darf durch sein Verhalten, den Zustand oder die Verwendung einer Sache oder die Ausübung eines Rechts die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden. Die öffentliche Hand und insbesondere die Polizei ist berechtigt, Störer oder Gewalthaber einer störenden Sache in die Schranken ihres Eigentums zu verweisen. Die Zurückweisung des Einzelnen in die gesetzlichen Schranken des Eigentums oder seines Rechtes ist stets nur Verwirklichung der Sozialbindung des Eigentums und keine entschädigungspflichtige Enteignung. Ein polizeiliches rechtmäßiges Zugreifen auf störendes Eigentum zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist entschädigungslos hinzunehmen, selbst wenn es zur Vernichtung des Eigentums führt (BGHZ 43, 196 [BGH 25.06.1964 - III ZR 139/62];  45, 23 [BGH 20.01.1966 - III ZR 109/64]; BGH Warn 1968 Nr. 58; BGH VersR 1964, 196 [BGH 28.11.1963 - III ZR 174/62]).

19

2.

Die Einführung eines Anschluß- und Benutzungszwanges für die Abwässerbeseitigung durch eine Gemeindesatzung ist in diesem Sinne bloße Sozialbindung des Eigentums und enthält die Festlegung der allgemeinen Eigentumsschranken für Grundstücke und auch für mit dem Grundeigentum verbundener Rechte aus Gründen der öffentlichen Gesundheitspflege.

20

Das entspricht der Rechtsprechung, die Gleiches bereits für die Einführung eines Anschluß- und Benutzungszwangs für Müllabfuhren, Schlachthäuser, Wasserleitungen und Kanalisationen ausgesprochen hat (RGZ 133, 124; BGHZ 40, 355; BGH Warn 1968 Nr. 159 = MDR 1968, 999; BGH Warn 1969 Nr. 184; BVerwG DVBl 1960, 396 = MDR 1960, 435).

21

Schon die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 sah die Einführung eines solchen Benutzungszwangs durch Gemeinde-Satzung vor. Alle nach 1945 neu geschaffenen Gemeindeordnungen kennen die gleiche Regelung. Die Klägerin hält selbst die Einführung des Benutzungszwangs für die gemeindliche Abwässerbeseitigung für eine rechtmäßige Maßnahme. Das ist in der Tat nicht zweifelhaft, denn die Abwässerbeseitigung gehört zu den typischen öffentlichen Aufgaben der Gemeinden und ist ein Akt der Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand (BGH Warn 1969 Nr. 176). Es handelt sich dabei um öffentliche Gesundheitspflege und um das Bemühen zur Bannung der durch die Verschmutzung der Gewässer ständig steigenden Gefahren für die menschliche Gesundheit. Denn mit der Veränderung der menschlichen Lebensgewohnheiten durch Benutzung der verschiedensten technischen und chemischen Hilfsmittel, insbesondere der steigenden Verwendung von Öl und der starken Motorisierung, wird die Sorge für die Reinhaltung von Luft und Wasser Immer drängender. Noch um die Jahrhundertwende konnte es dem einzelnen Grundstückseigentümer überlassen bleiben, Abwässer und Fäkalien seiner Wohnhäuser unter eigener Verantwortung zu beseitigen. Heute bei der zunehmenden Verunreinigung aller Wasserläufe, der drohenden Verseuchung des Grundwassers sowie der Seen und Meere, bei den Gefahren infolge der in den Abwässern sich häufenden gesundheitsgefährlichen Bestandteile, ist es ein dringendes Anliegen jeder Gemeinde, unter der alleinigen Verantwortung der öffentlichen Hand für eine schnelle und gefahrlose Beseitigung der Abwässer und Fäkalien ihrer Gemeinde zu sorgen. Das ist nach heutiger Auffassung nur durch eine öffentliche Kanalisation mit einem Anschluß- und Benutzungszwang möglich. Den Eigentümern darf bei den vielen schädlichen Beimischungen sogar im Haushaltswasser nicht mehr gestattet werden, Abwässer der Haushalte ungereinigt in die öffentlichen Wasserläufe einzuführen.

22

Die Einführung eines umfassenden Benutzungszwangs für eine gemeindliche Abwässerbeseitigung ist daher nur das Ergebnis einer geläuterten Auffassung von den Notwendigkeiten für das ungefährdete Zusammenleben der Menschen in einer Gemeinde. Die Gemeindesatzung über die Einführung eines solchen Anschluß- und Benutzungszwangs, die jeden Grundstückseigentümer der Gemeinde verpflichtet, enthält damit nur die zulässige Festlegung der Schranken des Grundeigentums und regelt lediglich die Sozialbindung des Eigentums. Dieses Gemeindegesetz hält sich im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 GG, weil es den Eigentümer hindert, von seinen Rechten einen sozialschädlichen Gebrauch zu machen.

23

3.

Daraus folgt aber, daß alle Maßnahmen, die im Rahmen der Durchführung des Anschluß- und Benutzungszwangs für die städtische Kanalisation notwendig waren, um das Abfließen ungereinigter Abwässer in einen öffentlichen Wasserlauf zu verhindern, keine Entschädigungspflicht begründen.

24

Bis zur Einführung des Benutzungszwangs hatten alle Grundstückseigentümer in Schleswig irgendwelche Maßnahmen ergriffen oder geschaffen, Vereinbarungen geschlossen oder sich sonst irgendwie gesichert, um ihre Abwässer und Fäkalien zu beseitigen. Wie bei der Einfuhr einer gemeindlichen Müllabfuhr die Grundstückseigentümer hinnehmen müssen, daß ihre bisherigen Abmachungen und Verträge gegenstandslos sowie ihre getroffenen Maßnahmen und errichteten Vorkehrungen nutzlos werden (RGZ 133, 124; BGHZ 40, 355), muß die Klägerin es hinnehmen, daß auch ihre bisherigen Vorrichtungen zur Ableitung der Abwässer unbrauchbar werden und ihre Verträge über entgeltliche oder unentgeltliche Beseitigung der Abwässer und Fäkalien gegenstandslos werden. Das folgt daraus, daß die Schranken des Grundeigentums entsprechend den Veränderungen der Lebensgewohnheiten und den geläuterten Auffassungen von der Notwendigkeit einer gefahrlosen Abwässerbeseitigung sich gewandelt haben und durch Rechtsnormen anders festgelegt werden. Deshalb muß die Klägerin es hinnehmen, daß ihre Schlammreinigungsbehälter nutzlos und ihre Rechte auf kostenlose Abnahme gewisser Abwässer durch die Eigentümer von benachbarten Wasserläufen gegenstandslos werden. Das alles ist, wie gesagt, die Folge der sich ändernden Schranken des Eigentums auf dem Gebiet der Abwässerbeseitigung. Dafür ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin diese Entwicklung vorhergesehen hat oder vorhersehen konnte oder diese Möglichkeit schon bei der Gründung des Wasserableitungsrechts der Klägerin bestand.

25

4.

Der Senat hat allerdings in der Entscheidung vom 30. September 1963 über Einführung einer städtischen Müllabfuhr (BGHZ 40, 355) gemeint, eine andere Beurteilung könnte möglich sein, wenn ein privater Abfuhrunternehmer bestimmte Aufträge, Zusagen oder Zusicherungen von der Gemeinde erhalten hat, aufgrund deren er auf eine unbeschränkte oder fortdauernde Ausübung seines Gewerbes vertrauen konnte, oder wenn er eine besondere Rechtsstellung gegenüber der Gemeinde erworben hat, oder wenn mit Einführung des Benutzungszwanges zugleich auf sonstige Rechte des Unternehmers eingewirkt wird. Der Senat hat dabei aber nur an die Fälle gedacht, daß die Gemeinde einem anderen öffentliche Aufgaben übertragen hat. Solche Besonderheiten liegen hier nicht vor, denn die Gemeinde bzw. ihr Rechtsvorgänger hat keine Abmachungen mit der Klägerin oder ihren Vorgängern dahin geschlossen, daß diese einen Teil der der Gemeinde obliegenden Aufgaben übernehmen sollten. Die Rechtsvorgänger der Klägerin hatten nur eine in ihrem Interesse liegende und nach damaliger Auffassung unschädliche wasserrechtliche Befugnis erworben, gewisse Abwässer in den Mü. zu leiten. Dieses Recht muß zurücktreten, wenn seine Ausübung bei den veränderten Umweltbedingungen und nach geläuterter Auffassung eine Gefahr oder eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt.

26

Die Entscheidung des OVG Münster schließlich (MDR 1959, 956) betraf einen ganz anderen Fall, weil damals ein Landwirt seine Wasserleitungsanlage der Stadt übertragen und diese sich verpflichtet hatte, ihn dafür aus der städtischen Wasserleitung ständig zu einem bestimmten billigeren Preis zu beliefern. Der Sachverhalt ist mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht zu vergleichen, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat.

27

5.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht daher schon aus diesen Gründen nicht, so daß es keines Eingehens auf die Frage bedarf, ob der durch die Maßnahmen der Beklagten entstandene Nachteil der Klägerin überhaupt wirtschaftlich erheblich im Sinne des Enteignungsrechtes ist.

28

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Meyer
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler