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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1952, Az.: III ZR 363/51

Rennen in geschlossener Bahn; Rennwagen; Rennfahrer; Fahrweise; Sorgfaltspflicht; Normaler Verkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1952
Aktenzeichen
III ZR 363/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 5, 318 - 321
  • NJW 1952, 779 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Bei einem Rennen in geschlossener Bahn hat der Fahrer eines Rennwagens diejenige Sorgfalt anzuwenden, die von tüchtigen, gewissenhaften Rennfahrern angewendet wird.

2. Wagemut darf die Fahrweise des Rennfahrers nicht als maßgebender Faktor so beeinflußen, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen wird.

3. Ein Rennen in geschlossener Bahn erfordert einen anderen Maßstab als ein normaler Verkehr. Es knn nur im Einzelfall festgestellt werden, wo die Grenze des Erlaubten liegt und wann von haftungsbegründender Fahrlässigkeit zu sprechen ist.