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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1958, Az.: III ZR 235/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1958
Aktenzeichen
III ZR 235/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 23.04.1956

Fundstellen

  • BGHZ 29, 38 - 46
  • DRiZ 1959, 88
  • DÖV 1959, 193-194 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 481-483 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Arztes Dr. med. Walter K., S., S. Straße ...,

Prozessgegner

1) Bernhard M., geb. am ... 1934,

2) Hildegard M., geb. am ... 1936,

3) Hermann M., geb. am ... 1939,

4) Rudolf M., geb. am ... 1941,

5) Willi M., geb. am ... 1945,

Amtlicher Leitsatz

Für die Frage, ob eine Dienstfahrt in Ausübung öffentlicher Gewalt durchgeführt worden, ist, kommt es nicht darauf, an, ob der Beamte ein "Dienstfahrzeug", ein "beamteneigenes" oder ein "privateigenes" Kraftfahrzeug geführt hat.

Amtlicher Leitsatz

Der Beamte, der in Ausübung öffentlicher Gewalt auf einer Dienstfahrt im eigenen Kraftfahrzeug einen Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, kann vom Geschädigten als Halter aus Gefährdungshaftung nach § § 7 ff KFG (StVG) in Anspruch genommen werden, auch wenn die Haftung aus Amtspflichtverletzung die Körperschaft trifft, in deren Dienst er tätig geworden ist.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 23. April 1956 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte war Amtsarzt für die Bezirke Neustadt an der Aisch und Scheinfeld. Er hatte, durch die Kriegsverhältnisse bedingt, nicht nur die ihm übertragenen amtsärztlichen Aufgaben wahrzunehmen, sondern versorgte gleichzeitig auch eine Privatpraxis mit Kassen- und Privatpatienten. Im Hinblick auf diesen doppelten Aufgabenkreis erhielt er für seinen privaten Kraftwagen zwei verschiedene Brennstoffkontingente. Wenn er seinen Wagen in seiner Eigenschaft als Amtsarzt verwendete, zahlte ihm der Dienstherr Kilometergelder.

2

Am 16. März 1945 wurde der Beklagte vom Landrat in Neustadt aufgefordert, nach Neustadt zu kommen, weil in einem dortigen Lager Typhus aufgetreten war. Er benutzte zur Fahrt von Scheinfeld, wo er wohnte, seinen Kraftwagen und nahm seine Frau und einen Bekannten mit, der in Neustadt zu Hause war. Nach Erledigung seines Dienstgeschäfts trat er gegen 19.00 Uhr die Rückfahrt nach Scheinfeld an, wo er am Abend noch in seiner Privatpraxis Sprechstunde abhalten wollte.

3

Da kurz vor der Rückfahrt von Neustadt Fliegerwarnungsvoralarm gegeben worden war, fuhr der Beklagte ohne Licht. Zwischen Neustadt und Langenfeld kam ihm auf leicht abfallender Straße, mit unbeleuchtetem Fahrrad fahrend, der Kaufmann Wilhelm M., Ehemann und Vater der Kläger, entgegen. Dieser war als Unteroffizier im Auftrag seiner Einheit auf dem Wege von Kitzingen nach Neustadt und führte eine Aktentasche und einen Rucksack mit sich, in denen sich gefüllte Weinflaschen befanden. Beide Fahrzeuge stießen zusammen. M. verstarb am nächsten Tag infolge der beim Zusammenstoß erlittenen Verletzungen.

4

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil ihnen infolge der Tötung des ihnen unterhaltspflichtigen Ehemanns und Vaters ihr Recht auf den Unterhalt entzogen worden sei und stützen ihren Anspruch sowohl auf § § 823, 844 BGB, als auf § § 7, 10 KFG. Sie behaupten, der Kläger habe sich verkehrswidrig verhalten und dadurch fahrlässig den Tod ihres Ernährers verursacht. Sie lassen sich bei der Berechnung ihrer Forderungen ein Mitverschulden des Getöteten in Höhe von 30 v.H. anrechnen, fordern klagweise für die Zeit vom 20. März 1945 ab der Höhe und der Zeitdauer nach abgestufte Beträge. Ferner begehren sie die Feststellung einer entsprechenden Schadensersatzpflicht des Klägers hinsichtlich des gesamten Schadens, der ihnen aus dem Unfalltod Wilhelm M. entstanden sei und noch entstehen werde.

5

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Der Unfall stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis dar und sei allein auf das Verschulden des Radfahrers zurückzuführen, der völlig betrunken gewesen sei.

6

Das Landgericht hat der Zahlungsklage der Witwe teilweise stattgegeben, die der Kinder aber abgewiesen, weil ihr Unterhalt infolge der Fortführung des väterlichen Geschäfts durch die Mutter nicht in Frage gestellt sei. Dagegen hat es der Feststellungsklage aller Kläger insoweit entsprochen, als es die Verpflichtung des Beklagten festgestellt hat, den Klägern ein Drittel des künftig entstehenden Schadens bis zu den Höchstbeträgen des Kraftfahrzeuggesetzes zu ersetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es sieht die Anspruchsgrundlage in § § 7, 10 Abs. 2 KFG. Ob der Beklagte die nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet habe, sei unklar geblieben, den Radfahrer treffe aber ein erhebliches Mitverschulden, wenn auch Alkoholeinfluß nicht festzustellen sei. Deshalb habe der Beklagte nur ein Drittel des Schadens zu tragen.

7

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei auf einer Dienstfahrt in Ausübung hoheitlicher Gewalt begriffen gewesen. Die Verschuldenshaftung treffe somit den Staat. Daß er den Unfall zur Hälfte verursacht habe, stelle er nicht mehr in Abrede.

8

Das Berufungsgericht geht nicht vom Kraftfahrzeuggesetz aus, sieht die Haftungsgrundlage vielmehr in § 823 BGB und lehnt die Anwendung des § 839 BGB i.V. mit Artikel 131 WeimVerf ab. Den Schaden verteilt es zu 2/3 auf den Beklagten , zu 1/3 auf die Kläger. Dementsprechend hat es den Beklagten zur Zahlung von 6.287,10 DM rückständiger Rentenbeträge für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1949 und zur Zahlung laufender, nach Höhe und Dauer abgestufter Renten vom 1. Januar 1950 an verurteilt. Ferner hat es die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, den Klägern zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der ihnen durch den Tod des Wilhelm M. noch entstehen wird. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Ansprüche für das Jahr 1945 versagt es deshalb, weil Wilhelm M. in diesem Jahr keine Geschäftseinnahmen gehabt haben würde.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, der volle Klagabweisung begehrt. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen. Im Revisionsverfahren haben die Kläger dem Freistaat Bayern den Streit verkündet. Dieser hat erklärt, daß er dem Rechtsstreit nicht beitrete.

Entscheidungsgründe:

10

I.

1)

Das Berufungsgericht lehnt die Anwendung der Amtshaftungsbestimmungen ab, weil die Fahrt des Beklagten zwar eine Dienstfahrt gewesen sein möge, aber nicht im inneren Zusammenhang mit dessen hoheitlicher Betätigung als Amtsarzt gestanden habe. Das Führen eines Kraftwagens, eine technische Tätigkeit, sei wesensverschieden von der auf wissenschaftlicher Grundlage beruhenden geistigen Tätigkeit des Arztes. Zwar könnten beide Tätigkeiten trotz ihres verschiedenen Ausgangspunktes einen einheitlichen Lebensvorgang darstellen, so wenn ein beamteter Arzt - etwa bei Reihenuntersuchungen - seine Tätigkeit ausschließlich und ständig an verschiedenen Orten wahrzunehmen habe und seine Dienststelle ihm hierzu ein besonderes Kraftfahrzeug zur Verfügung stelle. Hier aber habe der Beamte seinen Wohnsitz in S. gehabt, wo auch seine Dienststelle gewesen sei und wo sich seine Tätigkeit vorwiegend abgespielt habe. Daneben habe er zwar auch beim Landratsamt in N. dienstliche Aufgaben zu erfüllen gehabt. Es habe aber vollständig in seinem Belieben gelegen, welches Verkehrsmittel er zwischen diesen Orten benutzen wolle. Die Benutzung seines Kraftwagens habe den Vorteil einer rascheren Erledigung des Dienstgeschäfts und einer damit verbundenen größeren Bequemlichkeit gehabt. Zwingende Gründe, welche die Benutzung des eigenen Kraftwagens in jedem Fall als notwendig erscheinen ließen, hätten jedoch nicht vorgelegen. Wenn der Beklagte nicht seiner privaten Tätigkeit wegen seine Abwesenheit auf ein Mindestmaß habe beschränken wollen, so hätte er die Fahrt auch mit dem Zuge ausführen können. S. sei von der nächsten Bahnstation K. etwa 3 km entfernt. Die Entfernung von dort nach N. betrage 14,7 Bahnkilometer. Schwierigkeiten hätten während der Kriegslage im März 1945 sowohl im Eisenbahn- wie im Straßenverkehr bestanden, doch habe der Beklagte nicht behauptet, daß der Eisenbahnverkehr eingestellt gewesen sei. Ein Beamter, der wählen könne, welchen Verkehrsmittels er sich bediene, sei wie jeder andere Verkehrsteilnehmer zu behandeln. Die Zahl der Beamten, die aus Gründen der Zeitersparnis oder sonstigen persönlichen Gründen einen eigenen Kraftwagen benutzten, um an den Ort ihrer dienstlichen Betätigung - auch außerhalb der regelmäßigen Dienststelle - zu gelangen, nehme ständig zu. Der Behörde sei es dabei regelmäßig völlig gleichgültig, auf welche Weise der Beamte an den Ort gelange, wo er seine Aufgabe zu erfüllen habe. Wolle man solche Fahrten unter Amtshaftungsgesichtspunkten beurteilen, dann würde der Staat in einer großen Reihe von Fällen mit Schadensersatzansprüchen belastet werden. Dafür bestehe kein Bedürfnis, weil der Geschädigte seit Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ohnedies mit einem Ersatz seines Schadens rechnen könne. Deshalb müsse bei der Entscheidung der Frage, ob bei der Kraftwagenfahrt eines Beamten im eigenen Fahrzeug eine dabei begangene unerlaubte Handlung als Teil der hoheitlichen Betätigung erscheine, ein strenger Maßstab angelegt werden.

11

Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Recht. Die Frage, ob die Kraftwagenfahrt eines Beamten zu einem Ort, an dem er hoheitlich tätig zu werden hat - wie hier der Beklagte im Rahmen seiner seuchenpolizeilichen Aufgaben als Amtsarzt in N. - und die Rückfahrt von diesem Ort zu seinem Dienst- oder Wohnsitz selbst in den Bereich hoheitlicher Betätigung fällt, läßt sich nicht allgemein beantworten. Sie kann nur auf Grund der Lage des einzelnen Falles entschieden werden.

12

In seinem Urteil vom 28. November 1955 - III ZR 306/54 - LM Art. 34 GG Nr. 25 (Kurierfahrt) hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 165, 365, 370 ff; 166, 1, 6 ff) die Auffassung vertreten, daß jede Handlung, die - wenn auch nur mittelbar - der Ausführung des hoheitsrechtlichen Geschäfts diene, in den Bereich der hoheitlichen Betätigung des Beamten falle, wenn sie in einer solchen Beziehung zu der unmittelbaren Verwirklichung des Staatshoheitlichen Zieles stehe, daß sie mit dieser als ein einheitlicher Lebensvorgang angesehen werde. Dabei sei wesentlich, ob ein genügend enger, innerer und äußerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der hoheitlichen Betätigang gegeben sei und nicht die schädigende Handlung nur in einer äußeren zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zur Ausübung der hoheitlichen Betätigung stehe.

13

Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer hoheitlichen Betätigung während der Dienstfahrt gegeben sind, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Beamte einen behördlichen Wagen fährt oder einen "beamteneigenen", oder vom Dienstherrn "anerkannten" oder einen ihm nur privat gehörenden Wagen (vgl. RGZ 165, 365, 372). Denn auch die Benutzung eines eigenen "freien" Wagens kann im Einzelfalle als Mittel zur Verwirklichung des staatshoheitlichen Zieles dienen.

14

Im vorliegenden Fall war dem Beamten für die Benutzung seines eigenen Wagens im Rahmen seiner amtsärztlichen Betätigung ein besonderes Brennstoffkontingent zugeteilt worden und es wurden ihm Kilometergelder gezahlt. Die Benutzung des Wagens für dienstliche Zwecke war von seiner vorgesetzten Stelle also gebilligt, ja sogar gewollt. Die Übertragung zweier Amtsbezirk führte dazu, daß der Beklagte nicht allein an seinem Wohnort tätig zu werden hatte. Nicht alle Orte seiner beiden Amtsbezirke waren mit der Bahn zu erreichen Sein Wohnort S. lag 3 km weit vom nächsten Bahnhof entfernt. Schon diese Umstände brachten es mit sich, daß die Benutzung eines Kraftwagens im Interesse der Erfüllung der hoheitlichen Amtsaufgaben des Beklagten lag und als Mittel dazu diente. Daß die Führung des Wagens als technische Betätigung wesensmäßig von der ärztlichen Betätigung verschieden ist, ist für den inneren Zusammenhang der Fahrt mit der hoheitlichen Betätigung am Zielort ohne Belang.

15

Es kommt noch folgendes hinzu: Der Kläger hatte, wie das Berufungsgericht feststellt, durch die Kriegsverhältnisse bedingt, nicht nur amtsärztliche Aufgaben zu erfüllen, sondern gleichzeitig eine Privatpraxis zu versorgen, in der er in der Abendstunde noch Sprechstunde abhalten wollte. Er mußte plötzlich auf Anfordern des Landrats aus seuchenpolizeilichen Gründen nach Neustadt. Zum nächsten Bahnhof hätte er 3 km zu gehen gehabt. Vom Bahnhof N. hätte er sich zu Fuß nach dem Lager, das an der Straße nach S. zu lag, und möglicherweise vorher noch zum Landrat begeben müssen. Die Stadt N. liegt vom Bahnhof 1 1/2 Bahnkilometer entfernt an einer Nebenbahn. Wann ein Zug den Beklagten nach N. gebracht haben würde, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Es bemerkt, daß der Beklagte die Fahrt mit dem Zug hätte ausführen können, wenn er nicht um seiner privaten Tätigkeit schnell hätte zurück sein wollen und will damit offenbar sagen, daß persönliche Gründe den Beklagten veranlaßt hätten, den Kraftwagen zu benutzen und daß er dabei aus freier Entschließung gehandelt habe. Dabei läßt das Berufungsgericht aber außer acht, daß die Versorgung der Privatpraxis, die Abhaltung der abendlichen Sprechstunde, in Kriegszeiten bei dem allgemeinen Ärztemangel, nichts war, was der Beklagte ebenso gut hätte unterlassen können. Gerade der Zeitdruck, unter dem er stand, die Notwendigkeit, beim Auftreten von Typhus in einem Lager rasch einzugreifen, rechtfertigte die Benutzung des Kraftwagens, für den er gerade als Amtsarzt ein Sonderbrennstoffkontingent erhielt. Unter solchen Umständen bestand zwischen der Fahrt im Kraftwagen und der hoheitlichen Betätigung im Lager ein so enger innerer Zusammenhang, daß die Fahrt selbst in den Bereich hoheitlicher Betätigung fiel.

16

Vor die Wahl gestellt, zum Bahnhof zu gehen, die Eisenbahn zu benutzen und dadurch Zeit zu verlieren oder mit dem Kraftwagen rasch zum Seuchenherd zu gelangen und rechtzeitig zur Versorgung seiner Kranken zurück sein zu können, zwang sich dem Beklagten die Benutzung des Kraftwagens geradezu auf. Daraus, daß er seine Frau und einen Bekannten mitnahm, läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Frage, ob er in der Wahl des Verkehrsmittels frei war, nichts herleiten. Die Mitnahme von Fahrgästen ist hinsichtlich der Qualifizierung der Fahrt nicht von Bedeutung. Begleiter mitzunehmen, insbesondere die des Kraftfahrens kundige Frau, war bei einer abendlichen Fahrt unter Verhältnissen, wie sie im März 1945 herrschten, überdies durchaus zweckmäßig.

17

2)

War die Fahrt, wie dargelegt, Teil der hoheitlichen Betätigung des Beklagten, dann oblag ihm die Beachtung der Verkehrsregeln als Amtspflicht jedem anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber (BGHZ 21, 48, 51) [BGH 04.06.1956 - III ZR 264/54]. Schuldhaftes Verhalten in dieser Beziehung war Amtspflichtverletzung, für deren Folgen an Stelle des Beklagten die Körperschaft einzustehen hat, in deren Diensten er tätig war (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf.

18

Die Kläger haben in der Revisionsverhandlung geltend gemacht, die Bestimmungen über die Staatshaftung könnten in Fällen vorliegender Art nicht angewendet werden; denn die Gründe, die zur Einführung der Staatshaftung geführt hätten, bestünden nicht mehr, seitdem die Kraftfahrzeughalter durch das Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 7. November 1939 (RGBl I 2223) verpflichtet seien, für sich und den berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Sach- und Personenschäden abzuschließen. Die Staatshaftung sei eingeführt worden, um dem Geschädigten anstelle des oft nicht leistungsfähigen Beamten einen zahlungsfähigen Haftpflichtigen zu verschaffen. Nunmehr aber sei der Geschädigte durch die Versicherung des Halters gedeckt.

19

Das ist nicht richtig: Abgesehen davon, daß die Halter gewisser Fahrzeuge der Versicherungspflicht nicht unterliegen, ist die Pflicht zum Abschluß eines Versicherungsvertrages der Höhe nach beschränkt (DVO zum Pflichtversicherungsgesetz vom 6. April 1940, § § 7, 9, 11 - RGBl I 617). Für Schäden, die die Versicherungssumme übersteigen, gewährt die Pflichtversicherung somit keinen Schutz. Also haben die Staatshaftungsbestimmungen auch nach Einführung der Versicherungspflicht des Kraftfahrzeughalters für den Geschädigten sehr wohl ihre Bedeutung weiter behalten. Im übrigen kann die Anwendbarkeit der allgemein gültigen Staatshaftungsbestimmungen nicht davon abhängen, ob der Beamte im Einzelfall - infolge des ihm gewährten Versicherungsschutzes - selbst zahlungsfähig ist oder nicht.

20

Auch das weitere Vorbringen der Kläger in der Revisionsverhandlung ist nicht geeignet, die Auffassung zu erschüttern, daß anstelle des Beamten der Staat zu haften hat, wenn der Beamte bei Ausübung öffentlicher Gewalt seine Amtspflicht als Kraftfahrer schuldhaft verletzt und dabei einen Dritten geschädigt hat. Die Kläger meinen, dem Verletzten werde die Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche unbillig erschwert, wenn er immer erst feststellen müsse, ob der Schädiger auf einer Dienstfahrt in Ausübung öffentlicher Gewalt begriffen gewesen sei oder auf einer Fahrt in seinem persönlichen Interesse. Dem ist einmal entgegenzuhalten, daß auch in sonstigen Fällen der Beamtenhaftung die Zugehörigkeit der Tätigkeit zum Bereich der Ausübung öffentlicher Gewalt oft zweifelhaft sein kann. Zum anderen verlieren die Bedenken der Kläger deshalb erheblich an praktischer Bedeutung, weil die Gefährdungshaftung des Beamten als Halter seines bei der Ausübung öffentlicher Gewalt benützten eigenen Fahrzeuges bestehen bleibt und nicht auf den Staat übergeht, wie nachstehend ausgeführt werden wird.

21

Soweit die deliktische Haftung in Frage steht, ist der Beklagte nach alledem nicht haftbar, und die Klage ist, soweit sie auf Verschulden gestützt wird, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes unbegründet.

22

II.

1)

Das Berufungsgericht meint im Eingang seiner Entscheidungsgründe, wenn der Beklagte bei der Fahrt in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt und dabei eine Amtspflichtverletzung begangen hätte, müsse die Klage von vornherein abgewiesen werden. Dabei läßt es aber die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes außer acht, von denen die Gefährdungshaftung des Halters aus § 7 und die Haftung des Fahrzeugführers aus § 18 in Betracht kommen, und übersieht, daß die Klage ausdrücklich auch auf § § 7, 10 KFG gestützt worden ist.

23

Die persönliche Haftung des Beklagten als Fahrzeugführer aus § 18 KFG ist freilich beim Eingreifen der Staatshaftung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf. ausgeschlossen (III ZR 184/56 vom 24. Februar 1958 - NJW 1958, 868). Der Beklagte war aber nicht nur Führer, sondern auch Halter seines privateigenen Fahrzeugs, bei dessen Benutzung zu dienstlichen Zwecken er lediglich Kilometergelder erhielt. Ob neben ihm auch die öffentliche Körperschaft, in deren Dienst er stand, Mithalter war, kann dahinstehen (vgl. dazu Voß, Versicherungsrecht, 1955, 201).

24

Die Halterhaftung des Beklagten aus § 7 KFG wird durch die Staatshaftung, die nur Übernahme der deliktischen Haftung des Beamten ist, nicht beseitigt. Amtshafbung und Gefährdungshaftung stehen nebeneinander (Brüggemann DAR 1955, 233). Das hat das Reichsgericht in RGZ 145, 177, 181 zunächst für den Fall entschieden, daß die Körperschaft, deren Beamter seine Amtspflicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs schuldhaft verletzt hatte, zugleich Halter des Kraftwagens war. Es hat der Körperschaft für den Fall, daß sie aus § 7 KFG in Anspruch genommen wird, die Berufung darauf versagt, daß sie nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur subsidiär hafte, denn die Haftung als Halterin aus § 7 KFG stehe selbständig neben der Haftung aus § 8391 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeiwVerf.

25

In RGZ 165, 365, 374 hat das Reichsgericht dann klargestellt, daß entsprechendes bei "gleichzeitiger Haftung des Beamten aus § 7 KFG" gilt. Es hat deshalb der aus Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft die Berufung darauf versagt, Halter des Wagens sei der Beamte, dessen Haftung aus § 7 KFG stelle eine anderweite Ersatzmöglichkeit dar (vgl. wegen des Nebeneinanderbestehens der Haftung aus § 7 Abs. 3 KFG und aus § 839 BGB Art. 131 WeimVerf auch BGHZ 1, 388, 390) [BGH 12.04.1951 - III ZR 99/50]. Das Reichsgericht begründet seine Ansicht mit der Erwägung, daß der Beamte, wäre die Haftung aus seiner Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) nicht auf den Dienstherrn übergegangen, sondern bei ihm verblieben, sich von ihr nicht durch Berufung auf seine daneben bestehende Haftung nach § 7 KFG befreien könne. Denn es sei undenkbar, daß die Haftung eines Beamten für eine von ihm begangene Amtspflichtverletzung um deswillen nicht eintreten sollte, weil der Beamte ein weit Geringeres getan, nämlich eine Gefährdung gesetzt und damit nur die Möglichkeit für die Schadensentstehung geschaffen habe, während der Schaden selbst durch die Amtspflichtverletzung hervorgerufen worden sei. Was insoweit hinsichtlich des Beamten gelte, gelte auch von der Haftung des Staates, der nach Art. 131 WeimVerf. an die Stelle des Beamten getreten sei. Diesen Ausführungen ist beizutreten.

26

Der Beamte, der auf einer hoheitlichen Dienstfahrt im eigenen Kraftfahrzeug einen Unfallschaden herbeiführt, kann also als Halter nach § 7 KFG vom geschädigten Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, auch wenn die - weitergehende - Haftung für schuldhafte Amtspflichtverletzung die Körperschaft trifft, in deren Dienst er tätig wurde.

27

Scheller, Das Kraftfahrzeug im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. S. 60, auf den sich der Beklagte berufen hat, vertritt freilich die Auffassung, daß auch bei einer Haftung des Beamten nach § 7 KFG ausschließlich die öffentliche Körperschaft nach Art. 131 WeimVerf. einzutreten habe, doch ist das in keiner der von ihm angezogenen Entscheidungen ausgeführt worden (RGZ 125, 98 bezieht sich auf § 18 KFG, ebenso NJW 1950, 695, sofern die Entscheidung Nr. 4 S. 693-695 gemeint ist. Die Entscheidung Nr. 5 S. 695 betrifft die Halterhaftung ebenfalls nicht. RGZ 165, 100 behandelt Haftung aus Verschulden. RGZ 165, 374 betrifft nur die Frage, ob die Halterhaftung als anderweite Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 in Frage kommt).

28

Der Beamte wird dadurch, daß seine Gefährdungshaftung als Halter seines eigenen Wagens - anders als seine Verschuldenshaftung - nicht auf den Staat übergeht, sondern bei ihm verbleibt, nicht etwa unzumutbar belastet. Er ist durch die pflichtgemäß abzuschließende Haftpflichtversicherung angesichts der Beschränkungen der Halterhaftung auf Höchstbeträge (§ 12 KFG) in aller Regel geschützt (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechtes und Verkehrshaftpflichtrechtes zu Nr. 4 Buchst. a bis e Abschn. II b - Bundestag 2. Wahlperiode 1953 Drucksache Nr. 1265 - abgedruckt bei Floegel-Hartung Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. Anm. 1 zu § 12 StVG S. 1181). Die zur Erlangung dieses Versicherungsschutzes erforderlichen Aufwendungen aber werden - sofern der Dienstherr nicht selbst die Versicherung übernimmt, wie bei "beamteneigenen" Wagen - dem Beamten dadurch vergütet, daß sie bei Bemessung der Entschädigung für die Benutzung seines Kraftfahrzeuges zu dienstlichen Zwecken mit berücksichtigt werden (vgl. Richtlinien vom 16. Dezember 1953 RBesBl S. 200; Runderl. v. 19. April 1937 RBesBl S. 177 - jetzt Richtlinien vom 6. Dezember 1951 und Rundschreiben vom 24. Dezember 1952 MinBlFin. 1952, 9 und 599; s. auch Scheller a.a.O. S. 114, 120).

29

2)

Haftet der Beklagte nach Vorstehendem aus § 7 KFG so ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang das zu Unrecht auf Verschuldenshaftung aus § 823 BGB gestützte Urteil des Berufungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung gehalten werden kann. Endgültig läßt sich diese Frage beim gegenwärtigen Sachstand nicht entscheiden.

30

a)

Bei der Entscheidung über die Schadensersatzpflicht aus § 7 KFG ist das mitwirkende Verschulden des Verletzten bei der Entstehung des Schadens nach Maßgabe des § 254 BGB zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung der Schadensverteilung dem Grad des Verschuldens des Beklagten die ausschlaggebende Rolle beigemessen. Es ist denkbar, daß es zu einer anderen Verteilung gekommen wäre, wenn es die Haftungsbegründung nicht im deliktischen Verhalten des Beklagten gesehen hätte, sondern in seiner Gefährdungshaftung. Bei Gefährdungshaftung kommt dem Grade der Verursachung, der Einwirkung der vom Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr ausschlaggebende Bedeutung zu (Müller, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 9 StVG § 9 Anm. D I; vgl. Brüggemann DAR 1955, 233, 234 unter 3 a). Da die falsche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts dessen Schadensverteilung beeinflußt haben kann, ist sie für das Revisionsgericht nicht bindend (vgl. BGHZ 20, 290, 293) [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54]. Die erforderliche Überprüfung unter dem richtigen Haftungsgesichtspunkt ist dem Tatrichter zu überlassen.

31

b)

Ob und in welcher Höhe die Kläger sich bei der Berechnung des Schadens Versorgungsleistungen anrechnen lassen müssen, die ihnen etwa im Hinblick darauf gewährt worden sind und noch werden, daß Wilhelm M. als Soldat auf einer Dienstfahrt verunglückt ist, läßt sich nicht überblicken. In der Klagschrift war angegeben, daß die Kläger bis heute Hinterbliebenenrenten nicht erhielten. Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht erörtert. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger in der Revisionsverhandlung kann als Vortrag von Tatsachen vom Revisionsgericht nicht verwertet werden.

32

c)

Soweit der Beklagte den Klägern nach § § 7, 10 Abs. 2 KFG Schadensersatz schuldet, ist dieser durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten (§ 13 Abs. 1 KFG), deren Höhe beschränkt ist (§ 12 KFG). Der Höchstbetrag ist zwar unabhängig von dem mitwirkenden Verschulden des Getöteten (RGZ 87, 402, 404 ff; 123, 40, 42), so daß der Höchstbetrag zuerkannt werden kann, auch wenn die Ersatzpflicht nur für einen Bruchteil des Schadens anerkannt wird (RG in JW 1930, 2943 Nr. 13). Doch ist die Höchstgrenze maßgebend, auch wenn - wie hier - mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, da nur eine Person getötet worden ist. Deren Entschädigungen sind dann nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 KFG verhältnismäßig herabzusetzen (RGZ 127, 179, 181). Die den Klägern vom Berufungsgericht zugesprochenen Renten liegen über der Höchstgrenze, so daß eine Neuberechnung nötig wird.

33

d)

Der Höchstsatz der zu leistenden Rente betrug nach der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung des Kraftfahrzeuggesetzes 1.500 RM (Verordnung vom 12. Dezember 1924 RGBl I 775), durch § 2 des Währungsgesetzes umgestellt auf 1.500 DM. Eine Änderung hat das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (BGBl. I 710) in seinem Art. 7 Abs. 1 insofern gebracht, als bei Unfällen, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, die Ersatzberechtigten eine Rente bis zu 3.000 DM verlangen können, soweit das nach ihren Verhältnissen aus Billigkeitsgründen erforderlich ist und es dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann, jedoch nur hinsichtlich derjenigen Rentenbeträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden. Auch insoweit fehlen zur Beurteilung dessen, was der Beklagte zu zahlen hat, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.

34

Das angefochtene Urteil kann nach alledem beim gegenwärtigen Sachstand auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden. Das gilt auch hinsichtlich des Feststellungsanspruchs, weil auch insoweit die Verteilung des Schadens von der Beurteilung des Grades des Verschuldens auf Seiten des Getöteten und der Verursachung auf Seiten des Beklagten abhängt. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen bleibt.

Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer