Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1951, Az.: III ZR 99/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 99/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 16.12.1949
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- § 7 Abs. 3 KrfzG
- Art. 131 WeimVerf
Fundstellen
- BGHZ 1, 388 - 396
- DVBl 1951, 506-508 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 464 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 413-414 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Ha. H., P.behörde, vertreten durch den Senator für die P. in H., K.-M.-Platz ...
Prozessgegner
den Kaufmann Walter Eduard Georg Kr. in H.-W., Ki.str ...,
Amtlicher Leitsatz
1. Durch die Vorschrift des §7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG über die Haftung des Fahrzeughalters für die schuldhafte Ermöglichung einer Schwarzfahrt wird die auf §839 BGB, Art. 131 WeimVerf beruhende Amtshaftung nicht ausgeschlossen.
2. Ein Polizeibeamter, der als Wachhabender einer Fahrbereitschaft die befehlsmässige Verwendung der Kraftfahrzeuge zu überwachen und missbräuchliche Benutzung zu verhindern hat, verletzt die ihm gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer obliegende Amtspflicht, wenn er ein zur Fahrbereitschaft gehörendes Kraftfahrzeug selbst für eine nicht dienstliche Fahrt in Benutzung nimmt.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Schelb und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm und Dr. Hueckinghaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Dezember 1949 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 20. August 1948 gegen 19 Uhr befuhr der Kläger mit seinem von ihm selbst gelenkten PKW BH ... die Reichsstrasse ... zwischen Harburg und Sprötze in Richtung Sprötze. Er fuhr vorschriftsmässig rechts. Am Trelderberg, wo die Strasse eine leichte Steigung macht, kamen ihm mehrere Lastzüge und ausserdem der der Beklagten gehörige, von dem Hau. R. gelenkte PKW ... entgegen. H. war im Begriff, die Lastzugkolonne zu überholen. Er geriet dabei bis nahezu an die - in seiner Fahrtrichtung gesehen - linke Strassenkante und stiess hier in Hohe des mittleren Lastzuges frontal auf den Wagen des Klägers auf. Die Unfallstelle befindet sich etwa in der Mitte zwischen den Kilometersteinen 84,6 und 84,5. Die Strasse ist an der Unfallstelle 6,20 m breit. Es herrschte helles, klares Wetter. Die Fahrbahn war trocken.
Der Kläger erlitt durch den Zusammenprall einen Schädelbruch, schwere Verletzungen an beiden Beinen und am linken Arm sowie Zahn- und Kieferschäden. Die beiden Mitinsassen des Wagens und R. wurden ebenfalls schwer verletzt. Dieser ist - ebenso wie die eine Insassin des Wagens des Klägers - noch am gleichen Tage seinen Verletzungen erlegen.
Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber am 5. Oktober 1948 ihre Haftung aus dem Kraftfahrzeuggesetz zu 75 % anerkannt, eine weitergehende Haftung aber abgelehnt. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte ihm in vollem Umfange sowohl nach dem Kraftfahrzeuggesetz wie auch aus unerlaubter Handlung hafte. Er hat vorgetragen, daß der Unfall allein durch die Fahrweise des R. verursacht worden sei. Dieser sei - für ihn unvorhersehbar - plötzlich zwischen den entgegenkommenden Lastzügen hervorgekommen, habe zum Überholen angesetzt und sei, ohne daß er - der Kläger - habe ausweichen oder sonst den Zusammenstoß vermeiden können, auf seinen Wagen aufgefahren. Die linke Seite der Fahrbahn sei durch die Lastzüge versperrt gewesen. An der rechten Aussenseite der Strasse hätten Bäume gestanden. Für ihn sei der Zusammenstoß daher unvermeidlich gewesen. Er habe eine mässige Geschwindigkeit gehabt. R. habe jegliche Sorgfalt ausser acht gelassen und ohne Rücksicht auf den entgegenkommenden Verkehr das Überholungsmanöver mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 Stdkm durchzuführen versucht. Er sei betrunken gewesen. Der festgestellte Alkoholgehalt in seinem Blut habe, obwohl zwischen Unfall und Blutentnahme geraume Zeit verstrichen gewesen sei, noch über 1,5 % betragen. Offenbar sei durch den Einfluß des Alkohols sein Hemmungsvermögen herabgemindert gewesen, so daß er leichtsinnig und rücksichtslos gefahren sei.
Die Beklagte hafte für die Handlungsweise des R.. Dieser sei als P.beamter ständig zum Kraftfahrdienst eingeteilt gewesen und habe den von ihm beim Unfall gelenkten Wagen betreut. R. habe die Fahrt von langer Hand vorbereitet und schon 10 Tage vorher eine Bekannte zum Mitfahren eingeladen. Er habe schon um 12 Uhr ohne Kontrolle die Dienststelle mit dem Waren verlassen können. Er sei mehr als 7 Stunden abwesend gewesen. Eine Rückfrage hinsichtlich des von ihm selbst angeblich entgegengenommenen Befehles sei nicht erfolgt. Das alles zeige, daß der Betrieb der Fahrbereitschaft nicht sorgfältig genug überwacht und nicht alles getan worden sei, um Schwarzfahrten unmöglich zu machen.
Durch den Unfall sei ihm ein über das Anerkenntnis der Beklagten hinausgehender Schaden entstanden. Er sei noch bettlägerig, bedürfe ständiger Pflege durch einen besonders zu diesem Zweck eingestellten Pfleger und laufender ärztlicher Betreuung, habe auch hohen Verdienstausfall. Er fordert Zahlung eines Betrages von 5.900,26 DM sowie die Feststellung, daß die Beklagte über ihr dem Grunde nach im Rahmen der Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz in Höhe von 75 % abgegebenes Anerkenntnis hinaus verpflichtet ist, ihm den aus dem Unfall bisher entstandenen und in Zukunft entstehenden Schaden in vollem Umfange sowohl im Rahmen der Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz wie auch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ersetzen und ihm ein der Höhe nach noch zu bestimmendes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, daß R. betrunken gewesen und mit übermässiger Geschwindigkeit gefahren sei, im übrigen wendet sie ein, der Kläger sei für die Folgen des Unfalls mitverantwortlich; er habe die Betriebsgefahr seines in voller Fahrt befindlich gewesenen Wagens zu vertreten; ihn treffe aber auch ein Verschulden.
Eine Haftung aus unerlaubter Handlung lehnt die Beklagte ab. Sie trägt dazu vor: R. habe die Fahrt ohne Wissen und Willen seiner Dienststelle unternommen. Er sei Wachhabender seiner Fahrbereitschaft gewesen und habe als solcher eine telefonische Anforderung des von ihm allein betreuten, nur für besondere Fahrten vorgesehenen Wagens fingiert und seinem Fahrdienstleiter den angeblichen Befehl, sich als Fahrer mit dem Wagen um 14 Uhr beim Funkhaus zu melden, übermittelt. Dieser habe die Wachablösung R. veranlasst und ihn beauftragt, sich mit dem Wagen fahrfertig zu machen. R. sei ein besonders erfahrener und zuverlässiger Fahrer gewesen, der unbescholten und tadelfrei langjährig in Kraftfahrdienst der P. tätig gewesen sei. R. habe bei Antritt und Durchführung der Fahrt auch nicht in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt gehandelt. Er sei untergeordneter Beamter gewesen und habe wohl gegen eine ihm seinem Dienstherrn gegen - über obliegende Vertrauenspflicht verstossen, nicht aber eine ihm Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Die Beklagte bestreitet auch ein Verschulden bei der Überwachung des Dienstes in den Fahrbereitschaften.
Rechtlich meint die Beklagte, eine Haftung aus unerlaubter Handlung komme neben der Haftung nach §7 Abs. 3 KrfzG nur dann in Frage, wenn Umstände festgestellt werden könnten, die über den Rahmen des für die Ermöglichung einer Schwarzfahrt notwendigen Verschuldens hinausgingen. Sie beantragt Abweisung der Klage, hilfsweise wenigstens zum Teil.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen. Des Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision wiederholt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage, der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Fahrt des R. eine Schwarzfahrt war. Daraus entnimmt es mit Recht, daß die Beklagte im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes nur unter der - von ihr auch im Revisionsrechtszug nicht bestrittenen - Voraussetzung des §7 Abs. 3 a.a.O. haftet. In diesem Rahmen geht der Streit also nur um die Frage, ob der Kläger einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat.
1.
Dass auch für die hier zu prüfende Ausgleichspflicht im Rahmen des §17 Abs. 1 KrfzG das Verschulden des Klägers nach §18 a.a.O. vermutet wird, hat das Berufungsgericht nicht verkannt; es stellt aber fest, dass der Kläger mit mässiger Geschwindigkeit gefahren ist; es hält für erwiesen, daß Rankenburg, als er vom Kläger zuerst hätte gesehen werden können, bereits in den Zwischenraum zwischen den beiden Lastzügen eingebogen und daher für den Kläger nicht sichtbar war, und daß er nach Durchfahren des Zwischenraumes zur Überholung des zweiten Lastzuges plötzlich hinter diesem mit seiner grossen Geschwindigkeit hervorgekommen ist. In diesem Augenblick war nach Meinung des Berufungsgerichts ein Ausbiegen nach rechts für den Kläger unmöglich, da, wie der Lokaltermin ergeben habe, rechts neben der Fahrbahn sich nicht etwa ein Sommerweg befinde, vielmehr die Grasboschung unmittelbar bis an die Fahrbahn heranreiche, im übrigen der Wagen des Rankenburg der Fahrbahnkante näher gewesen sei als der des Klägers. Auf Grund dieser Erwägungen halt das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers nicht für beweisbar. Es hält es weiterhin nicht für ersichtlich, wie er sich anders hätte verhalten sollen, als er es getan hat. Infolge des so geführten Entlastungsbeweises hält es die Ausgleichspflicht nicht für gegeben. Die vom Kläger zu vertretende Betriebsgefahr seines Wagens tritt nach Meinung des Berufungsgerichts als Verursachung derart zurück, daß sie bei der Frage einer Schadensteilung nicht zu berücksichtigen sei.
2.
Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwendungen gehen deshalb fehl, weil das Berufungsgericht die Möglichkeit durchaus anerkennt, daß auch eine vom Geschädigten nach §7 KrfzG zu vertretende Betriebsgefahr und sein nach §18 a.a.O. vermutetes Verschulden den Anlass zu einer Ausgleichung gegenüber dem Verschulden des Schädigers geben können. Aus seinen Ausführungen ergibt sich aber, daß es den dem Kläger nach §7 Abs. 2 KrfzG obliegenden Beweis eines für ihn unabwendbaren Ereignisses als geführt ansieht. Darin liegt kein Rechtsirrtum; die Feststellungen ergeben auch irrtumsfrei die Schlußfolgerung, daß der Kläger die aus §18 sich ergebende Vermutung eines Verschuldens widerlegt hat. Die Ausgleichspflicht des Klägers ist also mit Recht verneint.
Die Revision ist hiernach jedenfalls insoweit unbegründet, als sie sich gegen die volle Haftung der Beklagten im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes richtet.
II.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß neben der auf §7 Abs. 3 KrfzG beruhenden Haftung des Kraftfahrzeughalters für Schwarzfahrten eine Haftung aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §839 BGB, rechtlich möglich ist. Es verkennt nicht, daß die Vorschriften der §§823 ff BGB in derartigen Fällen nicht ohne Einschränkung; anwendbar sind. So wird insbesondere eine Haftung nach §831 BGB in der Regel schon deshalb entfallen, weil der Fahrer bei der Schwarzfahrt nicht innerhalb der ihm übertragenen Verrichtungen handelt; hat eine zur Überwachung des Fahrdienstes bestellte Aufsichtsperson ihre Überwachungspflicht verletzt, so könnte eine Haftung des Geschäftsherrn nach §831 BGB an sieh begründet sein, die rechtswidrige Schadenszufügung durch die Aufsichtsperson besteht jedoch in nichts anderem als in der Nichtverhinderung der Schwarzfahrt, und die sich hieraus für den Halter ergebenden Rechtsfolgen sind in §7 Abs. 3 KrfzG abschließend geregelt. Deshalb hat das Reichsgericht mit Recht die Heranziehung des §831 BGB für derartige Fälle abgelehnt (RGZ 136, 15 ff). In der gleichen Entscheidung bejaht es aber die Möglichkeit einer Haftung des Halters wegen seines eigenen Verschuldens, falls alle Voraussetzungen des §823 BGB erfüllt sind, insbesondere auch die Ursächlichkeit dieses Verschuldens für den eingetretenen Unfall festgestellt ist.
Diese Einschränkungen in der Anwendung der §§823, 831 BGB beschränken sich aber auf die Haftung des Halters; die eigene Haftung des Fahrers oder der zu seiner Überwachung bestellten Aufsichtsperson wird durch §7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG nicht geregelt, vor allein auch nicht auf den Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes beschränkt. Diese Personen haften unabhängig von den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes nach §823 BGB, und an die Stelle dieser Haftung tritt, falls die Voraussetzungen des §839 BGB erfüllt sind, die nach dieser Vorschrift bestehende Amtshaftung. Wenn nun nach Art. 131 WeimVerf und Art. 34 GrundG in derartigen Fällen anstelle des Beamten die Körperschaft haftet, so bedeutet dies weder eine Haftung für deren eigenes Verschulden (§823 BGB) noch für Verletzung der Aufsichtspflicht (§831 BGB), sondern die Übernahme einer fremden Haftung. Dies meint das Berufungsgericht offensichtlich, auch wenn es etwas ungenau von einer Haftung für fremde Schuld spricht. Diese Haftung wird durch §7 Abs. 3 KrfzG ebensowenig eingeschränkt wie die Haftung des Beamten, der seine Amtspflicht verletzt hat und der nur wegen der Sondervorschriften über die Haftung der Körperschaft aus dieser seiner Haftung von dem Geschädigten nicht selbst in Anspruch genommen werden kann.
III.
Aus der Feststellung, daß die Fahrt des R. eine Schwarzfahrt war, folgert das Berufungsgericht zu Gunsten der Beklagten, daß er bei dieser Fahrt keine hoheitlichen Befugnisse ausübte, daß also seine grob fahrlässige Fahrweise keine Amtspflichtverletzung im Sinne des §839 BGB darstellt, für die die Beklagte nach Art. 131 WeimVerf einzustehen hätte. Es sieht aber eine von der Beklagten zu vertretende Amtspflichtverletzung des R. darin, daß dieser selbst entgegen seiner Amtspflicht die Fahrt überhaupt antrat.
1.
Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß Rankenburg Wachhabender der Fahrbereitschaft 1 war. Als solcher hatte er die Befehle für die einzelnen Fahrten von der Leitstelle entgegenzunehmen und sie zur weiteren Veranlassung dem Fahrdienstleiter zu übermitteln. Er hatte den Fahrbefehl - Formulare mit Blankounterschrift des Fahrbereitschaftsleiters befanden sich in seinem Besitz - auszuschreiben und dem vom Fahrdienstleiter bestimmten Fahrer auszuhändigen. Er hatte die Ausfahrt des Wagens und seine Rückkehr zu kontrollieren und sich den vom Benutzer des Wagens unterschriebenen Fahrbefehl nach Beendigung der Fahrt vom Fahrer wieder aushändigen zu lassen. Die Amtspflicht des R. sieht das Berufungsgericht zwar nicht in der Erteilung des Einsatzbefehls, aber doch darin, den Einsatz der Kraftfahrzeuge seiner Fahrbereitschaft in die Wege zu leiten und zu überwachen und insbesondere jeden Missbrauch zu verhindern. Diese Pflicht, die ihm auch der Öffentlichkeit gegenüber oblag, sieht das Berufungsgericht dadurch als verletzt an, daß er den Kraftwagen selbst unbefugt für ausserdienstliche Zwecke in Benutzung nahm. Das Berufungsgericht bejaht auch den adäquaten Ursachenzusammenhang dieser Zuwiderhandlung mit dem Unfall. Es sei allgemein anerkannte Erfahrung, daß Schwarzfahren häufiger zu Unfällen führten als normale Fahrten; die Ungebundenheit des Fahrers, sein Bewusstsein, keiner Aufsicht und Kontrolle zu unterstehen, verführten ihn zu Leichtsinn und lockerten seine Hemmungen.
2.
Die Revision stellt in Abrede, daß R. bei der Ingebrauchnahme des Wagens in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt gehandelt habe. Sie verweist darauf, er habe nicht selbst zu disponieren gehabt, sondern nur Befehle, entgegenzunehmen und auszuführen, er habe die Befehle der Leitstelle dem Fahrdienstleiter zu übermitteln gehabt, habe auch nicht selbst auswählen können, welcher Fahrer die einzelne Fahrt ausführen sollte. Deshalb habe ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit jede Möglichkeit zu einer Entscheidung gefehlt; er habe nicht die Wahl gehabt, den Wagen für erlaubte oder für unerlaubte Zwecke in Anspruch zu nehmen. Die Revision will eine Amtspflichtverletzung nur dann als möglich ansehen, wenn die Handlung des Verfügungsberechtigten zwar gegen die Dienstvorschriften verstösst, aber nicht ausserhalb des Rahmens seiner Dienstbefugnis - seiner Entscheidungsbefugnis kraft Amtsgewalt - liegt. Diese Voraussetzung sieht sie nicht als gegeben an, R. habe sich vielmehr eines Betruges bedienen müssen, nämlich eines fingierten Telefongespräches und eines angeblichen Befehls, um die Ausfahrerlaubnis zu erhalten.
3.
Das Reichsgericht hat (RGZ 161, 145 ff) den Anspruch aus Amtshaftung in einem Falle verneint, in dem ein Wehrmachtsgefreiter seinen Kommandeur befehlsgemäss abgesetzt, auf dem Rückweg einen grösseren Umweg gemacht und hierbei einen Unfall verursacht hatte. Hier stellt es (a.a.O. 152/3) den von der Revision erwähnten Satz auf, daß die Handlung nicht gänzlich ausserhalb des allgemeinen Rahmens der Dienstbefugnisse des Beamten gelegen haben dürfe, um einen Amtsmissbrauch darzustellen. Das Berufungsgericht stützt sich auf die Entscheidung des Reichsgerichts DR 1940, 509. Dort war ein Unteroffizier als Führer eines Kommandos eingesetzt und hatte kraft dienstlichen Auftrages dafür zu sorgen, daß das Kraftfahrzeug nicht in einer Weise verwendet wurde, die mit dienstlichen Zwecken nichts zu tun hatte. Er nahm es selbst für eine Spazierfahrt in Benutzung und richtete dabei einen Schaden an, für den die Haftung aus §839 BGB bejaht wurde. Dabei wurde die Pflicht, sich selbst einer verbotswidrigen Benutzung zu enthalten, ausdrücklich der Überwachungspflicht gleichgestellt. Die vom Berufungsgericht erwähnte Entscheidung RGZ 167, 367 ff läßt, wie die Revision mit Recht bemerkt, die hier zu entscheidende Frage ausdrücklich offen (a.a.O. 372).
4.
Ra. war nicht, wie der Unteroffizier, Führer eines Kommandos, er hatte nicht nach seinem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und wie ein Fahrzeug im Einzelfall verwendet werden sollte oder durfte. Er hatte aber die dienstliche Aufgabe, die ihm mit Blankounterschrift zur Verfügung stehenden Fahrbefehle durch Einfügung des Wagens, des Fahrziels und des Namens des Fahrers zu vervollständigen und, was hier entscheidend ist, eine mißbräuchliche Benutzung zu verhindern. Ob die Voraussetzungen für die Verwendung eines Kraftfahrzeuges in einer allgemeinen Dienstvorschrift oder jeweils für den Einzelfall geregelt sind, kann keine entscheidende Bedeutung haben. Deshalb ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß Ra. bei der Aushändigung der Fahrbefehle an andere, aber auch an sich selbst, im Rahmen seiner Amtspflichten handelte, daß er diese also verletzte, wenn er selbst sich in unzulässiger Weise einen solchen Fahrbefehl verschaffte.
Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß Ra. mit der Ausfüllung des Fahrbefehls für sich selbst etwas tat, was er nicht tun durfte, und daß er seinen Vorgesetzten belügen musste, um seinen Plan zu verwirklichen. Ein Beamter handelt nicht schon deshalb völlig ausserhalb seiner dienstlichen Tätigkeit, weil er seine Dienstvorschrift verletzt. Die Revision geht daher fehl in der Annahme, es bestehe zwischen der Verletzung einer Dienstvorschrift und derjenigen einer Amtspflicht ein solcher Unterschied, daß die gleiche Handlung nicht beide verletzen könnte. Die Lüge gegenüber dem Vorgesetzten musste Ra. nicht deshalb gebrauchen, um den Wagen fahren zu können, sondern um von seinem Posten als Wachhabender abgelöst zu werden und die Wache verlassen zu können.
5.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision auch, daß die verletzte Amtspflicht gegenüber dem Kläger bestanden habe. So ist der Revision zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts darin beizutreten, daß eine Amtspflicht, deren Zweck nur die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder das Interesse des Gemeinwesens an einer ordentlichen Amtsführung der Beamten ist, nicht gegenüber einem "Dritten" besteht, selbst wenn durch Ausübung dieser Amtspflicht mittelbar in dessen Interessen eingegriffen wird. Deshalb hat das Reichsgericht eine Amtspflicht des Prozessrichters im Armenrechtsverfahren gegenüber dem Prozessgegner des Antragstellers (RGZ 135, 110 ff [113]) ebenso verneint wie eine Amtspflicht der Justizverwaltung gegenüber Zeitungsverlegern bei der Aufstellung von Richtlinien für die Auswahl von Zeitungen zur Bekanntgabe amtlicher Veröffentlichungen (RGZ 140, 423 ff [427]; auch bei einer Zwangseinweisung in eine Wohnung ist nur der bisherige Verfügungsberechtigte als "Dritter" angesehen worden (RGZ 138, 309 ff [313]). In anderen Fällen ist aber der Kreis der "Dritten" erheblich weiter gezogen worden; so besteht die Amtspflicht eines ein Ballspiel beaufsichtigenden Lehrers auch gegenüber unbeteiligten Passanten, die durch den Ball verletzt werden können (RGZ 125, 85), eines Rechtspflegers bei Eintragung einer unwirksamen Prokura gegenüber einem auf die Wirksamkeit der Prokura vertrauenden Geschäftsfreund der Firma (RGZ 127, 153 ff [156]), des Zwangsversteigerungsrichters gegenüber einem Mieter (RGZ 129, 23 ff [26]), des einen Vergleich beurkundenden Prozessrichters gegenüber dem Rechtsnachfolger einer Partei (RGZ 129, 37 ff [43]). Wenn nun innerhalb einen Behörde Vorsorge dafür getroffen wird, daß Kraftfahrzeuge nicht missbräuchlich benutzt werden, so bezweckt eine solche Massnahme zwar auch die Schonung der Fahrzeuge und die Sparsamkeit im Verbrauch von Brennstoff, aber bei der Bedeutung, die der Verkehr mit den Kraftfahrzeugen in ständig steigendem Masse gewinnt, auch die Verhütung von Verkehrsunfällen, die durch missbräuchliche Benutzung dieser Fahrzeuge herbeigeführt werden können. Es ist deshalb der Auffassung des Reichsgerichts beizutreten (DR 1940, 509), nach der die Überwachungspflicht der militärischen Vorgesetzten auch eine Amtspflicht gegenüber der "nichtmilitärischen Bevölkerung" ist, also gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, mit dem das Fahrzeug bei seiner Verwendung in Berührung kommen kann. Im vorliegenden Falle bestand, also die Amtspflicht auch gegenüber dem Kläger.
6.
Die Revision stellt die Frage zur Nachprüfung, ob die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Aufgaben der Wehrmacht im Frieden gestellten Anforderungen auf die Aufgaben der Polizei anwendbar sind. An die Polizei würden auch im Frieden ähnliche Aufgaben gestellt wie an die Wehrmacht im Kriege, d.h. der schnelle und schlagfertige Einsatz der Polizei dürfe nicht an bürokratischer Umständlichkeit und übertriebenen Kontrollmassnahmen scheitern. Die Polizei habe im Frieden ihren Einsatz mit der Schnelligkeit sicherzustellen, wie die Wehrmacht im Kriege, sie mache sich selbst einer Amtspflichtverletzung nach einer anderen Richtung hin schuldig, indem sie den Friedenseinsatz zum Schutze der Bevölkerung aus bürokratischen Gründen unterlasse. Die von der Polizei vorgenommene Diensteinteilung für den Einsatz von Kraftfahrzeugen sei ebenfalls getroffen, um die allgemeine Schlagkraft der Polizei sicherzustellen. Es handele sich deshalb auch hier um innerdienstliche Vorschriften, die nicht zum Schutze von Dritten erlassen seien. Auch die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Die durch die Umstände gebotene Schnelligkeit eines Entschlusses mag es auch bei der Polizei in der Friedenszeit rechtfertigen, an die Frage der Amtspflichtverletzung dann keinen besonders strengen Maßstab anzulegen, wenn infolge der gebotenen Eile eine an sich notwendige Vorsichtsmaßnahme ausser acht gelassen oder wenn zwischen zwei an sich möglichen Massnahmen zum Nachteil eines betroffenen Dritten eine unrichtige Wahl getroffen worden ist. Die hier dem Rankenburg vorgeworfene Amtspflichtverletzung hatte aber nichts mit der Schlagkraft der Polizei oder mit der Eile eines Entschlusses zu tun; sie war im Gegenteil in aller Ruhe und Sorgfalt vorbereitet; ihre Rechtsfolgen können daher nicht mit Rücksicht auf die allgemeinen Bedürfnisse der Polizei herabgemindert werden.
Da auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über den adäquaten Ursachenzusammenhang keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, so hat es mit Recht die Haftung der Beklagten auch aus §839 BGB bejaht.
IV.
Das Berufungsgericht sieht eine weitere Rechtsgrundlage für die Haftung der Beklagten darin, daß die Vorgesetzten des R., die über die Verwendung der Kraftfahrzeuge zu bestimmen und die Verwendung zu überwachen hatten, durch schuldhafte Verletzung ihrer Amtspflicht den Missbrauch des Fahrzeugs und die daraus entstandenen Folgen verursacht hätten.
Einer Nachprüfung dieser von der Revision ebenfalls angegriffenen Erwägungen bedarf es nicht, da die Entscheidung sich schon wegen der Amtspflichtverletzung des R. als zutreffend erweist. Die Revision war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.