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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1956, Az.: III ZR 299/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1956
Aktenzeichen
III ZR 299/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn
OLG Hamm - 06.10.1954

Fundstellen

  • BGHZ 20, 290 - 301
  • NJW 1956, 1633-1634 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Amtes Buren-Land i.W., vertreten durch die Amtsvertretung,

Prozessgegner

1. den Werkmeister Willi K.,

2. den Schüler Dieter K., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Kläger zu 1,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich des Einsatzes bei Feuerwehrübungen ist im Lande Nordrhein-Westfalen jedenfalls seit dem Feuerechutsgesetz dieses Landes vom 2.6.1948 (wegen der Zeit vorher vgl. RGZ 124, 159) Ausübung hoheitlicher Gewalt.

  2. 2.

    Zur Frage, welche Geschwindigkeit für Kraftfahrzeuge auf einer durch ein Dorf führenden, dem Durchgangsverkehr dienenden, nicht als vorfahrtsberechtigt beschilderten Provinzialstraße im Hinblick auf etwa bestehende Einmündungen von Dorfstraßen zulässig ist.

  3. 3.

    Zur Frage, welche Pflichten an der Einmündung einer verkehrstechnisch völlig untergeordneten Straße (feldwegartige, kaum befestigte Dorfstraße) in eine nicht als vorfahrtsberechtigt beschilderte Straße (Provinzialstraße für Durchgangsverkehr) die aus der verkehrstechnisch untergeordneten Straße von rechts kommenden grundsätzlich vorfahrtsberechtigten Kraftfahrer und die grundsätzlich zur Gewährung der Vorfahrt verpflichteten Kraftfahrer der nicht beschilderten gut ausgebauten Straße hinsichtlich der Ausübung und der Gewährung der Vorfahrt haben.

  4. 4.

    Zur Frage, wie sich die Inanspruchnahme des Vorrechts aus § 48 Abs. 3 StVO auf die Fahrweise der Polizei und der Feuerwehr auswirkt.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des beklagten Amtes und des Klägers zu 1) gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. Oktober 1954 werden zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Revisionskosten des Klägers zu 2) trägt das beklagte Amt. Im übrigen werden die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Kläger zu 1) zu 1/4 und dem beklagten Amt zu 3/4 auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger zu 1 stieß mit seinem Kleinkraftrad am 31. August 1952 gegen 16 Uhr auf der nicht als bevorrechtigt beschilderten Provinzialstraße im Dorfe Wünnenberg i.W. mit einem Feuerwehrwagen zusammen, der aus der rechts in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen einmündenden Straße, die keinen Namen hat, im Prozeß aber als "Straße an der Aa" bezeichnet wird, herauskam und in die Provinzialstraße einbiegen wollte. Auf dem Soziussitz des Klägers zu 1 saß sein damals 12jähriger Sohn, der Kläger zu 2). Beide waren auf einer Spazierfahrt in die ihnen ortsfremde Gegend um Wünnenberg. Halter und Eigentümer des Feuerwehrwagens war das beklagte Amt. Der Wagen wurde von dem zunächst mitverklagten Schuhmacher Julius B. aus H. gelenkt, der Mitglied der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Harth war. Der Wagen war im Rahmen einer an diesem Tage stattfindenden Feuerwehrübung der Feuerwehren des Kreises eingesetzt und sollte von der Straße an der Aa Geräte zur Übungsstelle bringen.

2

Der Kläger zu 1 erlitt durch den Unfall einen komplizierten Bruch des rechten Unterschenkels sowie Fleischwunden am rechten Arm und Bein. Seit dem Unfalltage ist er an das Bett gebunden und lag noch bis Ende Februar 1953 im Krankenhaus, Unter den Parteien herrscht Streit darüber, inwieweit ein nach dem Unfall aufgetretener Gehirnschlag und eine Lähmung der linken Körperseite durch den Unfall bedingt sind. Der Kläger zu 1 ist aus seiner Stellung als Werkmeister im Hinblick auf seine Erkrankung entlassen worden; jedoch steht noch nicht fest, in welcher Höhe die Sozialversicherung für den Verdienstausfall aufkommt. An dem Motorrad des Klägers zu 1 sind Beschädigungen entstanden, deren Beseitigungskosten der der Kläger mit 600,- DM angegeben hat. Der Kläger zu 2 erlitt einen doppelten Bruch des rechten Unterschenkels sowie Fleischwunden am rechten Knie. Außerdem wurde sein rechtes Fußgelenk ausgekugelt. Seine Verletzungen sind inzwischen verheilt.

3

Die Kläger sind der Auffassung, der Fahrer des Feuerwehrwagens sei plötzlich und unvorhersehbar, zudem ohne Warnsignal zu geben und ohne sich davon überzeugt zu haben, ob auf der Provinzialstraße Verkehr herrsche, mit seinem Wagen mit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h aus der Straße an der Aa in die Provinzialstraße eingebogen. Der Kläger zu 1 habe den Wagen erst in einer Entfernung von 2 bis 3 m gesehen. Die Strasse an der Aa sei eine nur schwach ausgebaute, einem Feldwege ähnliche, von Kraftfahrzeugen kaum benutzte Straße gewesen, aus der der Kläger zu 1 Verkehr mit Kraftfahrzeugen nicht hätte zu erwarten brauchen.

4

Die Kläger haben beantragt,

  1. 1.

    das beklagte Amt und den ursprünglich mitverklagten Fahrer des Feuerwehrwagens als Gesamtschuldner zu verurteilen,

    1. a)

      an jeden der Kläger ein angemessenes, vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld zu zahlen,

    2. b)

      an den Kläger zu 1) 800,- DM nebst Zinsen zu zahlen.

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1 den künftigen Schaden zu ersetzen, der sich aus dem Verkehrsunfall vom 31. August 1952 in Wünnenberg ergebe, abzüglich der Leistungen, welche der Kläger zu 1 aus der Sozialversicherung erhalte.

5

Das beklagte Amt und der ursprünglich mitverklagte Fahrer des Feuerwehrwagens haben Klageabweisung beantragt. Sie haben behauptet, der Kläger zu 1 sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe das Vorfahrtsrecht des Feuerwehrwagens nicht beachtet. Dieser sei auch nicht mit überhöhter Geschwindigkeit, sondern langsam an die Einmündung herangefahren. Der Kläger zu 1 habe dem Feuerwehrwagen auch freie Bahn schaffen müssen, weil dieser sich mit der Alarmglocke bemerkbar gemacht habe.

6

Das Landgericht hat durch Teil-Urteil den Klageanspruch zu 1 gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten ist der Klaganspruch zu 1 gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden, weil nach Auffassung des Berufungsgerichts der beklagte Kraftwagenfahrer in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt habe, so daß an seiner Stelle ausschließlich das beklagte Amt hafte. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch des Klägers zu 1 gegen das beklagte Amt aber nur zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten, weil es annimmt, daß den Kläger zu 1 wegen überhöhter Geschwindigkeit ein Mitverschulden an dem Unfall treffe. Den Klageanspruch des Klägers zu 2 gegenüber dem beklagten Amt hat es dagegen, wie das Landgericht, in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen.

7

Mit der Revision begehrt das beklagte Land Abweisung des Klageanspruchs zu 1 beider Beklagter. Der Kläger zu 1 begehrt mit seiner Revision, daß sein Klageanspruch zu 1 dem Grunde nach in vollem Umfange gegenüber dem beklagten Amt für gerechtfertigt erklärt wird. Die Parteien haben wechselseitig gebeten, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen. Der Kläger zu 1 hat den bezifferten Betrag von 800,- DM dahin aufgegliedert, daß er damit 300,- DM Teilbetrag an Ausbesserungskosten für sein Motorrad und 500,- DM entgangenem Arbeitsverdienst verlangt, letzteren als Teilbetrag und zwar in erster Linie für die am weitesten zurückliegende Zeit unmittelbar nach dem Unfall, hilfsweise für die späteren Monate.

Entscheidungsgründe:

8

I.

1.

Die Rüge der Revision des beklagten Amtes, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr seien nicht Beamte im haftungsrechtlichen Sinne des Art. 34 GrundG und des § 839 BGB, ist unzutreffend. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Amtshaftungsbestimmungen ist, ob die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet sind. Das hat das Reichsgericht (RGZ 124, 159 f) zwar für die gewöhnlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Gebiete des früheren Landes Preußen verneint. Das Gesetz über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 (GVBl 205), das für den in diesem Lande liegenden Unfallort und die zu diesem Lande gehörige am Unfall beteiligte Feuerwehr maßgeblich ist, überträgt die unstreitig hoheitsrechtlichen Aufgaben des Feuerschutzdienstes als Selbstverwaltungsangelegenheiten auf die Gemeinden, Ämter und Kreise (§ 2 Abs. 1). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ist die Freiwillige Feuerwehr ein Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde oder des Amtes. Die vom Reichsgericht für das frühere preußische Recht vermißte Betrauung der einfachen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr mit hoheitsrechtlichen Aufgaben ist jetzt in § 11 Abs. 2 des genannten Gesetzes ausdrücklich enthalten, wo es heißt: "Bei Ausführung aller der Feuerwehr obliegenden Aufgaben einschließlich des Übungsdienstes, sind die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Auftrage der Gemeinde, des Amtes oder des Kreises tätig." Deshalb geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das den Feuerwehrwagen gesenkt hat, in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GrundG tätig geworden ist, so daß nicht dieses Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, sondern die öffentliche Hand haftet.

9

2.

Auch die Rüge des beklagten Amtes, Dienstherr im Sinne des § 839 BGB sei nicht das beklagte Amt, sondern die diesem Amte zugehörige Gemeinde Harth, und deshalb hafte nicht das Amt, sondern höchstens jene Gemeinde aus Art. 34 GrundG, ist unbegründet.

10

Nach § 10 des nordrhein-westfälischen Feuerschutzgesetzes ist in jeder Gemeinde eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete freiwillige Feuerwehr einzurichten. Die Freiwillige Feuerwehr ist also grundsätzlich eine Einrichtung der Gemeinde. Hiervon bestehen zwei Ausnahmen: Soweit die Gemeinden ihre Aufgaben Ämtern übertragen haben (§ 10 Abs. 1), ist die Freiwillige Feuerwehr Bestandteil der Einrichtungen des Amtes (§ 11 Abs. 1 Satz 2); leistungsschwache Gemeinden können aber nach § 2 Abs. 2 auch durch die Aufsichtsbehörde zu einem Feuerlöschverband zusammengeschlossen werden. Nun war nach dem unstreitigen Vorbringen des beklagten Amtes (Schriftsatz vom 4. September 1954 S. 2) die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Harth de facto mit den sämtlichen übrigen amtsangehörigen Gemeinden zu einem "Amtsfeuerwehrverband" zusammengeschlossen; jedoch fehlte es noch an einer Verbandssatzung. Das beklagte Amt zieht daraus die Folgerung, ein Amtsfeuerwehrverband habe daher damals noch nicht bestanden, so daß das Amt mit der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Harth nichts zu tun gehabt habe. Das Berufungsgericht (Urteil S. 8 bis 9) zieht daraus und aus dem Umstände, daß die Feuerwehrübung, bei der der Unfall sich ereignet hat, auf einen Beschluß der Amtsfeuerwehrführer des Kreises zurückgegangen sei, und dem weiteren Umstände, daß Halter und Eigentümer des beim Unfall beteiligten Feuerwehrwagens nicht die Gemeinde Harth, sondern das beklagte Amt gewesen ist, die Folgerung, daß der Fahrer jenes Wagens, wenn er auch Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Harth gewesen sei, auch im Auftrage des beklagten Amtes tätig geworden sei und dieses für ihn nach Art. 34 GrundG zu haften habe.

11

Offenbar war damals beabsichtigt, die Gemeinde Harth mit allen anderen Gemeinden des beklagten Amtes zu einem "Feuerlöschverband" im Sinne des § 2 Abs. 2 zusammenzuschließen, der Plan war rechtlich noch nicht durchgeführt, weil dieser Verband erst mit Schaffung einer Satzung zustande kam. Die praktische Durchführung des Planes war jedoch schon weiter vorgeschritten als die rechtliche Ausgestaltung. Das Amt hatte bereits Feuerwehrfahrzeuge, wie z.B. den am Unfall beteiligten Kraftwagen beschafft und den freiwilligen Ortswehren zur Benützung innerhalb des Amtes überlassen. Die Ortswehren wurden auch bereits mindestens für gewisse Aufgaben, wie z.B. die in Betracht kommenden Übungen - durch eine zentrale Stelle innerhalb des Amtes eingesetzt. Diese Übergangsregelung ist dahin zu würdigen, daß die Gemeinden, die zu einem Feuerlösch-Verband zusammengeschlossen werden sollten - und das waren alle Gemeinden des beklagten Amtes -, ihre Aufgaben auf dem Gebiete des Feuerschutzdienstes weitgehend an eine zentrale Stelle innerhalb des Amtes abgegeben hatten; als diese kam - da der vorgesehene Feuerlösch-Verband rechtlich noch nicht zustandegekommen war - in erster Linie das Amt in Frage. Deshalb greift die Regelung des § 10 mindestens sinngemäß Platz. Mithin war nach § 11 die Freiwillige Feuerwehr ein Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen des beklagten Amtes geworden. Die Freiwillige Feuerwehr, der der Fahrer des bei dem Unfall beteiligten Feuerwehrwagens angehörte, war also mindestens zum Teil auch "Amtsfeuerwehr" und deshalb haftet das beklagte Amt mindestens für die Amtspflichtverletzungen der Angehörigen dieser Freiwilligen Feuerwehr, die begangen werden, wenn diese Feuerwehr als Amtsfeuerwehr tätig wird. Daß die Freiwillige Feuerwehr Harth gerade in dieser Eigenschaft als Amtsfeuerwehr tätig geworden ist, hat das Berufungsgericht hinreichend festgestellt, wenn es ausführt, der am Unfall beteiligte Wagen und sein Fahrer hätten im Auftrage des beklagten Amtes an der Übung teilgenommen. Ob daneben noch eine Haftung der Gemeinde Harth besteht, kann hier dahingestellt bleiben, weil hier nur das beklagte Amt verklagt ist.

12

3.

Die Revisionsrüge des beklagten Amtes, das Berufungsgericht habe bei dem Entlastungsbeweis nach § 831 BGB zu strenge Maßstäbe angelegt, liegt neben der Sache. Zwar prüft das Berufungsgericht (Urteil S. 11/12) in der Tat, ob das beklagte Amt den ihm nach § 831 BGB im Rahmen des § 7 KfzG obliegenden Beweis erbracht hat und gelangt zu dem Ergebnis, dieser Beweis sei nicht erbracht. Doch beruht diese Prüfung der Voraussetzungen des § 831 BGB auf einem Rechtsirrtum; sie ist bei zutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts überhaupt nicht erforderlich.

13

Das Berufungsgericht (Urteil S. 11) meint, im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach anderweite Ersatzansprüche aus Amtshaftung ausschließen, könnten die Kläger Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG nur insofern geltend machen, als ihnen nicht nach § 7 KfzG Ersatzansprüche gegen das beklagte Amt als Halter des Feuerwehrwagens zustünden. Nur auf diesem Wege kommt das Berufungsgericht überhaupt zu einer Prüfung des Entlastungsbeweises nach § 831 BGB, der für Ansprüche aus § 839 BGB keine Anwendung findet. Bei der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aus § 839 BGB kann aber die Frage, ob der Geschädigte auf Grund sonstiger Bestimmungen (hier also nach § 7 KfzG) von dem nach § 839 BGB in Anspruch genommenen Dienstherrn Ersatz verlangen könnte, insoweit offen bleiben, als der Anspruch aus Amtspflichtverletzung seiner Höhe nach nicht hinter dem etwaigen sonstigen Anspruch zurückbleibt (BGHZ 10, 137). Daß die Voraussetzungen, unter denen eine solche Prüfung anderweiter Ansprüche doch erfolgen müßte (vom Geschädigten verursachter schuldhafter Verlust derartiger Ansprüche), hier nicht vorliegen, ist unstreitig. Deshalb bedarf es eines Eingehens auf die Ausführungen zum Entlastungsbeweis solange nicht, als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung bejaht wird.

14

II.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß den Fahrer des Feuerwehrwagens wegen nicht genügender Rücksichtnahme auf den Verkehr der Provinzialstraße und den Kläger zu 1) ein Verschulden träfe. Während der Kläger zu 1 mit seiner Revision geltend macht, die Ausführungen des Berufungsgerichts über sein Verschulden enthielten Rechtsverletzungen, rügt das beklagte Amt nur, das Berufungsgericht sei bei der Abwägung nach § 254 BGB nicht richtig verfahren. Die Abwägung nach § 254 BGB ist aber nur dann mit der Revision angreifbar, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Abwägung rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, insbesondere daß nicht alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt worden sind (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1950 - III ZR 67/50 -, insoweit in NJW 1951, 195 nicht abgedruckt; vom 17. Mai 1951 - III ZR 57/51 - VRS 3, 243 [247]; vom 9. Oktober 1952 - III ZR 288/51 - VRS 4, 569 = VersR 1952, 431; vom 3. Dezember 1952 - VI ZR 19/52 -; vom 10. Dezember 1952 - VI ZR 17/52 - insoweit in VRS 5, 82 nicht abgedruckt). Im Rahmen dieser Prüfung bedarf es vor allem auch der Prüfung, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verschulden durch Rechtsfehler beeinflußt sein können, insbesondere ob die Ausführungen des Berufungsgerichts über Vorfahrtsrechte und Wartepflichten der beteiligten Verkehrsteilnehmer zutreffen.

15

1.

a)

Zutreffend geht das Berufungsgericht nach der Regelung in der Straßenverkehrsordnung damaliger Fassung davon aus, daß auch die Straße an der Aa als die von rechts kommende Straße die Vorfahrt vor der vom Kläger befahrenen, an der Einmündung nicht beschilderten Provinzialstraße hatte. Der Umstand, daß es sich nach Benutzungsart und Befestigung bei der Straße an der Aa nur um einen Nebenweg handelte, steht dieser grundsätzlichen Vorfahrtsberechtigung nicht entgegen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1952 - VI ZR 17/52 in VRS 5, 82). Der das gesamte Straßenverkehrsrecht weitgehend beherrschende Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme erfordert aber für die Benutzer der Straße an der Aa wegen der offensichtlichen Bedeutungslosigkeit dieser nur schwach befestigten, kaum bebauten, im Felde auslaufenden Straße im Verhältnis zu der dem Durchgangsverkehr dienenden Provinzialstraße, daß sie trotz ihrer grundsätzlich bestehenden Vorfahrtsrechte mit besonderer Vorsicht fahren (vgl. Müller/StrVerkR 18. Aufl. § 13 StVO Anm. 13 S. 830; RG in VAE 1938, 199 und 200).

16

Diese Verpflichtung des Vorfahrtsberechtigten zu besonderer Vorsicht bei Einfahrt in die wichtige, aber nicht als vorfahrtsberechtigt gekennzeichnete Straße (hier die Provinzialstraße) hat auch gewisse Rückwirkungen auf die von links an die Einmündung herankommenden Benutzer der Provinzialstraße. Zwar dürfen diese sich nicht darauf verlassen, daß der aus dem Nebenweg herankommende Verkehrsteilnehmer auf Grund seiner Verkehrssorgfaltspflicht nicht vorfahren wird; denn sie bleiben grundsätzlich an die positiven Vorschriften des Gesetzes über die Vorfahrt gebunden (RG in VAE 1938, 199). Andererseits zwingt das Vorhandensein solcher unbedeutender Nebenwege den Durchgangsverkehr auf der Provinzialstraße noch nicht schlechthin, so langsam zu fahren, daß er bei Einmündungen derartiger Nebenstraßen auch dann vor dieser Einmündung zum Halten kommt, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer, der zunächst nicht erkennbar war, beim Hervorfahren aus einem solchen Nebenweg Fehler macht. Wollte man eine solche langsame Fahrweise von dem Benutzer der wichtigeren, dem Durchgangsverkehr dienenden Straße (hier also der Provinzialstraße) verlangen, so würde auf diesen dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen jeder zügige Verkehr unmöglich gemacht (vgl. RG in VAE 1938, 200). Die Geschwindigkeit auf der Durchgangsstraße wird im Hinblick auf die Einmündung eines solchen "vorfahrtsberechtigten" Nebenweges zwar dann immer herabzusetzen sein, wenn das Herannahen eines Verkehrsteilnehmers auf jenem Nebenweg erkennbar ist. Ob sie auch herabzusetzen ist, wenn das Herannahen eines Verkehrsteilnehmers auf dem Nebenweg nicht erkennbar ist, wird nicht allgemein beantwortet werden können. Diese Entscheidung wird davon abhängen, wie weit der Nebenweg einzusehen ist, und ob, wenn auf dem einsehbaren Teil ein Fahrzeug nicht zu sehen ist, ein noch nicht erkennbares Fahrzeug Gelegenheit hat, vom Augenblick der Einsehmöglichkeit zur nichtbevorrechtigten wichtigeren Straße (hier also zur Provinzialstraße) seiner Verpflichtung, auf den Verkehr der wichtigeren Straße (hier also der Provinzialstraße) Rücksicht zu nehmen, noch wird nachkommen können. Die Entscheidung wird daher weitgehend Tatfrage sein.

17

b)

Das Berufungsgericht (Urteil S. 9) läßt dahingestellt, ob Fahrer von Feuerwehrwagen von der Beachtung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit sind, wenn es sich nur um Übungsfahrten handelt, da § 1 StVO auch für die Feuerwehr bei Inanspruchnahme der Rechte aus § 48 Abs. 1 StVO seine Bedeutung behalte. Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits der 4. Strafsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1951 - 4 StR 559/51 - (NJW 1952, 191) ausgeführt, daß die Freistellung des § 48 Abs. 1 StVO sich auch auf die Verkehrsregel des § 1 StVO beziehe, denn diese enthalte ebenfalls ein Gebot, das einem wirksamen Einsatz der Feuerwehr entgegenstehen könnte (ebenso Müller: Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 48 StVO Anm. 18). Dieser Rechtsprechung ist beizutreten.

18

Nach der zur Unfallzeit (31. August 1952) geltenden Fassung des § 48 StVO, also vor der Neufassung vom 24. August 1953 (BGBl I, 1131), war die Feuerwehr nur "im Feuerlöschdienst und beim Einsatz im Katastrophensschutz" von allen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, also nicht bei Übungen (vgl. Müller a.a.O. 16. Aufl. § 48 StVO Anm. 6). Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch durch die jetzige Fassung des § 48 Abs. 1 StVO bestätigt, wonach die Feuerwehr schlechthin von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit wird, "soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert". Für die Übungsfahrten konnte daher damals nur das Vorrecht des § 48 Abs. 3 StVO in Anspruch genommen werden, d.h. den Fahrzeugen der Feuerwehr, die sich durch besondere Zeichen bemerkbar machten, war schon bei ihrer Annäherung freie Bahn zu schaffen dadurch, daß alle Fahrzeugführer zu diesem Zweck rechts heranzufahren und vorübergehend zu halten hatten. Die Regelung in Abs. 3 läßt die Regelung der Vorfahrt an den Kreuzungen (vgl. Müller a.a.O. 18. Aufl. § 48 StVO Anm. 21) und die in § 1 StVO niedergelegte gegenseitige Rücksichtnehmepflicht (Müller a.a.O. Anm. 23) unberührt. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß trotz des Vorrechtes aus § 48 Abs. 3 StVO der Fahrer des aus der Straße an der Aa kommenden Feuerwehrfahrzeuges sich grundsätzlich sorgfältig und langsam an die Provinzialstraße heranzutasten hatte. Jedoch werden die allgemeinen Maßstäbe im Falle des § 48 Abs. 3 abgewandelt: Der Feuerwehr soll durch diese Vorschrift freie Fahrt geschaffen werden. Der Fahrer eines Feuerwehrwagens kann zwar darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer ihrer Pflicht aus Abs. 3, freie Bahn zu schaffen, nachkommen, wenn sie die besonderen Zeichen der Feuerwehr bemerken. Andererseits kann er sich nicht damit begnügen, daß die besonderen Zeichen gegeben worden sind. Die anderen Verkehrsteilnehmer sind zur Gewährung freier Bahn nämlich grundsätzlich nur nach Bemerken der besonderen Zeichen verpflichtet. Deshalb kann der Fahrer des Feuerwehrwagens nur dann auf Gewährung freier Bahn vertrauen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, daß die anderen Verkehrsteilnehmer die besonderen Zeichen bemerkt haben (vgl. wegen der Veränderung der allgemeinen Pflichten durch § 48 Abs. 1 StVO für die Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen das bereits angeführte Urteil des 4. Strafsenats in NJW 1951, 191 [BGH 05.12.1950 - I ZR 10/50] und RGSt 65, 158).

19

2.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage sind die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verschulden des Fahrers des Feuerwehrwagens und des Motorradfahrers, des Klägers zu 1. zu prüfen. Diese Prüfung ergibt:

20

A)

Verschulden des Fahrers des Feuerwehrwagens:

21

a)

Das Berufungsgericht (Urteil S. 11) verlangt von dem Fahrer des Feuerwehrwagens wegen der für ihn vorhandenen Erkennbarkeit der völligen Bedeutungslosigkeit der Straße an der Aa gegenüber der Provinzialstraße, daß er sich langsam und vorsichtig an die Einmündung herantastete, daß er notfalls sich sogar von einem seiner Feuerwehrkameraden einweisen ließ und hierbei seine Geschwindigkeit so einrichtete, daß er gegebenenfalls sofort anhalten konnte. Das Berufungsgericht sieht das Verschulden des Fahrers des Feuerwehrwagens darin, daß er sich nicht so verhalten hatte, sondern im Gegenteil gewissermaßen blind und sozusagen "auf gut Glück" in die Provinzialstraße eingebogen sei, und daß er außerdem, als er des Kraftrades ansichtig geworden sei, nicht sofort angehalten habe, um das Kraftrad vorüberzulassen, obwohl ihm dies bei seiner angeblich langsamen Fahrweise ein Leichtes gewesen sein müsse, zumal er noch die Böschung von der Straße an der Aa zur Provinzialstraße heraufgefahren sei. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum im Hinblick auf die zu Ziffer II 1 a entwickelten Rechtsgrundsätze nicht erkennen. Rügen sind von den Revisionen auch nicht erhoben worden. Auch lassen die in der Revisionsbegründung des beklagten Amtes vom 20. Dezember 1954 S. 3 bis 4 angeführten Urteile nicht erkennen, inwiefern hier eine Verletzung der in Ziffer II 1 a enthaltenen Rechtsgrundsätze vorliegen sollte.

22

b)

Dagegen fehlen ausdrückliche Feststellungen darüber, ob der Fahrer des Feuerwehrwagens etwa darauf vertrauen konnte, der Motorradfahrer werde ihm gemäß § 48 Abs. 3 StVO "freie Bahn" schaffen. Wenn das Berufungsgericht aber auf Seite 11 des Urteils feststellt, der Fahrer des Feuerwehrwagens habe die erforderliche Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nicht genommen, er sei im Gegenteil gewissermaßen blind und sozusagen "auf gut Glück" in die Provinzialstraße eingebogen und habe zudem, als er des Kraftrades ansichtig geworden sei, nicht sofort angehalten, um das Kraftrad vorbeizulassen, obwohl er dazu in der Lage gewesen sei, so ergibt sich daraus eindeutig, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Fahrer des Feuerwehrwagens nach der Fahrweise des Motorradfahrers keinen Anhalt dafür hatte, daß dieser rechtzeitig die "besonderen Zeichen" des Feuerwehrwagens erkannt hatte. Ein Rechtsverstoß liegt daher auch im Hinblick auf § 48 Abs. 3 StVO nicht vor. Die Revisionen haben Rügen zu diesem Punkte auch nicht erhoben.

23

c)

Soweit die Revision des beklagten Amtes rügt, das Berufungsgericht habe unter Übergehung von Beweisantritten festgestellt, der Feuerwehrwagen habe im Augenblick des Unfalls noch nicht gestanden, das Berufungsgericht habe damit § 286 ZPO verletzt, so sind diese Verfahrensrügen verspätet und damit unzulässig. Sie sind erstmalig mit dem Schriftsatz vom 28. Februar 1955 S. 1 bis 2 erhoben und dann im Schriftsatz vom 3. März 1955 S. 3 bis 4 erneut vorgetragen worden. Diese Schriftsätze liegen aber beide zeitlich erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, da die Revision schon am 7. Januar 1955 eingegangen und die Revisionsbegründungsfrist nicht verlängert worden war. Die Rügen dieser angeblichen Verfahrensverstöße sind daher gemäß § 554 Abs. 3 Ziff 2 b ZPO verspätet und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen.

24

Die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verschulden des Fahrers des Feuerwehrwagens sind daher nicht zu beanstanden.

25

B)

Verschulden des Motorradfahrers, des Klägers zu 1:

26

a)

Das Berufungsgericht (Urteil S. 12/13) geht davon aus, der Motorradfahrer habe wegen des grundsätzlichen Vorfahrtsrechtes aller von rechts auf die nicht als vorfahrtsberechtigt gekennzeichnete Provinzialstraße einmündenden Straßen dem Feuerwehrwagen die Vorfahrt gewähren müssen; er habe auf die Einmündung der Straße an der Aa gefaßt sein müssen und zwar selbst dann, wenn ihm in weiterer Entfernung Anhaltspunkte für ihre Erkennbarkeit gefehlt haben sollten, was sicherlich nicht der Fall gewesen sei, als er auf 10 m an die Einmündung herangekommen gewesen sei. Wer sich auf einem Abschnitt der Provinzialstraße bewege, wo die Straße ein Dorf durchlaufe und wo sie rechts und links mit Bauernhäusern eingefaßt sei, müsse jederzeit, wenn die Häuserzeile unterbrochen sei oder ende, darauf eingestellt sein, daß eine Straße einmünde; denn die frühere Bauweise in Dörfern trage der Erkennbarkeit und Übersichtlichkeit einer Einmündung nicht Rechnung. Dementsprechend habe der Kläger zu 1 seine Geschwindigkeit einrichten und nicht über 20 km/h fahren dürfen. Der Kläger habe entgegen seiner Behauptung, den Feuerwehrwagen nicht erst auf 2 bis 3 m, sondern mindestens auf 5 m Entfernung bemerkt. Wäre er nicht mit 25 bis 28 km/h, sondern mit 20 km/h Geschwindigkeit gefahren, so wäre es ihm möglich gewesen, sein Kraftrad rechtzeitig zum Halten zu bringen.

27

b)

Die Revision des Klägers zu 1 führt zutreffend aus, es bedeute eine Überspannung der an einen Kraftfahrer nach §§ 1 und 9 StVO zu stellenden Anforderungen, wenn das Berufungsgericht verlange, daß ein Kraftfahrer, der auf einer Durchgangs-(Provinzial-)straße ein Dorf durchfahre, jederzeit darauf eingestellt sein müsse, daß eine Straße einmünde, wenn die Häuserzeile unterbrochen sei oder ende und deshalb nur mit 20 km/h fahren dürfe.

28

Die zulässige Geschwindigkeit hängt von der Übersichtlichtkeit der Fahrbahn ab. Vor allem muß der Fahrer auf einer nichtbevorrechtigten Straße (wie hier der Provinzialstraße) seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einrichten, daß er seiner Wartepflicht an einer von rechts kommenden Straße erforderlichenfalls nachkommen kann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Einmündung einer solchen anderen Straße vorhanden sind. Insoweit lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch erkennen, daß das Berufungsgericht tatsächlich in jeder Unterbrechung der Häuserzeile auf einer Dorfstraße einen Anhaltspunkt für die Einmündung einer Seitenstraße sieht. Dem kann nicht gefolgt werden; denn eine Dorfstraße hat im Gegensatz zu vielen Stadtstraßen sehr häufig keine ununterbrochene Häuserzeile; häufig wird die Häuserzeile durch Hofräume, Gärten, etwas zurückliegende andere Gebäude unterbrochen. Die Unterbrechung der Häuserzeile ist daher für sich allein kein genügender Anhaltspunkt für die Erkennbarkeit einer Einmündung. Nun spricht allerdings das Berufungsgericht davon, der Motorradfahrer habe selbst dann auf die Einmündung der Straße an der Aa gefaßt sein müssen, wenn ihm in weiterer Entfernung Anhaltspunkte für ihre Erkennbarkeit gefehlt haben sollten, weil eine solche Erkennbarkeit sicherlich nicht mehr gefehlt habe, als er auf 10 m an die Einmündung herangekommen sei. Es ist also denkbar, daß außer der Unterbrechung der Häuserzeile weitere Umstände auf die Einmündung der Straße an der Aa hingewiesen haben; derartige Umstände hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt. Einer weiteren Sachaufklärung bedarf es jedoch nicht mehr. Auch wenn der Motorradfahrer die Einmündung als solche erkennen konnte, so konnte er im Hinblick auf das Vorhandensein dieser Einmündung die Geschwindigkeit von 25/28 km/h beibehalten.

29

c)

Im angefochtenen Urteil fehlen zwar ausdrücklich Feststellungen darüber, ob der Motorradfahrer erkennen konnte, daß die Straße an der Aa völlig unbedeutend war. Die etwaige Erkennbarkeit einer solchen Beschaffenheit der Straße an der Aa hätte es erfordert zu prüfen, ob der Motorradfahrer mit Rücksicht auf diese ihm erkennbare Beschaffenheit darauf vertrauen konnte, daß die Benutzer dieser Straße sich nur mit äußerster Vorsicht an die Provinzialstraße herantasten durften. Deshalb könnten insoweit möglicherweise die oben zu Ziffer II 1 b entwickelten Rechtsgrundsätze verletzt sein. Konnte nämlich der Kläger bereits auf größere Entfernung erkennen, daß die von rechts kommende Strasse an der Aa von völlig nebensächlicher Bedeutung war, und konnte er zu dieser Zeit das Herannahen des Feuerwehrwagens nicht erkennen, so bestand für ihn kein Anlaß, wegen der Einmündung dieser Straße die nach der Beschaffenheit der durch das Dorf führenden Provinzialstraße im übrigen zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen, um dadurch den noch nicht erkennbaren Verpflichtungen gegenüber dem Verkehrsteilnehmer auf der als ganz nebensächlich erkannten Straße an der Aa zu genügen.

30

Jedoch bedarf es auch insoweit keiner weiteren Tatsachenfeststellungen mehr. Vielmehr ermöglichen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen dem erkennenden Revisionsgericht die selbständige rechtliche Würdigung dieser vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Umstände. Die Feststellungen über die Beschaffenheit der Straße an der Aa und besonders über ihre Einmündung auf die Provinzialstraße (erhebliche und kurze Steigung, also nicht für normalen Verkehr ausgeglichene, allmählich zur Provinzialstraße ansteigende Fahrbahn; Übergang von einem Sandweg zu einer asphaltierten Straße) zeigen, daß der Motorradfahrer die Straße an der Aa, wenn er das Vorhandensein einer Einmündung überhaupt bemerken konnte, als einen völlig unerheblichen Nebenweg beurteilen durfte. Diese Feststellungen und die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Motorradfahrer erst 5 m vor der Unfallstelle das Herannahen des Feuerwehrwagens erstmalig erkennen konnte, rechtfertigen es, daß der Motorradfahrer von der - selbst unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht mit zu scharfen Anforderungen ermittelten - Stelle ab, an der er erstmalig das Vorhandensein einer Einmündung erkennen konnte, seine sowieso nicht hohe Geschwindigkeit von 25/28 km/h trotz Erkennbarkeit der Einmündung nicht herabsetzte; entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts ist der Motorradfahrer an der Unfallstelle daher nicht zu schnell gefahren. Ein Mitverschulden an dem Unfall trifft ihn wegen zu schnellen Fahrens deshalb nicht.

31

Die Rüge der Revision des Motorradfahrers, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er sei mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 28 km/h gefahren, ist, da eine Geschwindigkeit von 25 km/h zulässig war, unerheblich; auf sie braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

32

d)

Dagegen ergeben die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Motorradfahrer das Herannahen des Feuerwagens schuldhaft zu spät bemerkt hat: Er behauptet, er habe den Wagen erst 2 bis 3 m vor der Unfallstelle gesehen, während das Berufungsgericht feststellt, er habe ihn bereits 5 m vorher gesehen. Das Berufungsgericht verwendet seine Feststellung allerdings nur insoweit, als es daraus schließt, daß der Motorradfahrer bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 20 km/h den Unfall hätte vermeiden können, geht aber nicht darauf ein, ob den Motorradfahrer etwa deshalb ein Verschulden trifft, weil er den nunmehr erkennbaren Feuerwehrwagen nicht rechtzeitig beachtet und deshalb seine Fahrweise nicht rechtzeitig danach eingerichtet und so den Unfall etwa hätte vermeiden oder mildern können.

33

Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gestatten aber dem erkennenden Revisionsgericht auch die Prüfung, ob den Motorradfahrer ein Mitverschulden am Unfall wegen Unachtsamkeit trifft. Aus der Begründung des Berufungsgerichts, warum der Motorradfahrer die Feuerwehr nicht erst 2 bis 3 m, sondern bereits 5 m vor der Unfallstelle bemerkt habe, ergibt sich nämlich, daß das Berufungsgericht in Wahrheit nicht feststellt, der Motorradfahrer habe den Feuerwehrwagen auf 5 m bemerkt, sondern es hat nur festgestellt, er habe den Feuerwehrwagen bemerken können. Denn es werden vom Berufungsgericht nur Umstände aufgezählt, die es dem Motorradfahrer erlaubten, den Feuerwehrwagen zu bemerken, aber kein einziger Umstand, der darauf hindeutete, daß er ihn auch wirklich bemerkt hätte. Konnte aber der Motorradfahrer nach diesen Feststellungen den Feuerwehrwagen bemerken, so trifft ihn bei der hier gegebenen besonderen Sachlage ein Verschulden, weil er ihn nach seiner eigenen Darstellung nicht sogleich bemerkt hat. Bei der Fahrt durch eine Dorfstraße, die dicht von Häusern begrenzt ist, muß ein Motorradfahrer mit angespanntester Aufmerksamkeit fahren, so daß er einen sich seiner Fahrbahn von der Seite nahenden Kraftwagen in dem Augenblick bemerken muß, in dem sich dazu die Möglichkeit für ihn bietet. Denn daß er durch andere Umstände von solcher Achtsamkeit abgelenkt worden sei, hat er selbst nicht behauptet.

34

Die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verschulden des Motorradfahrers sind daher zwar nicht frei von Rechtsirrtum, doch zeigt sich, daß auch den Motorradfahrer ein Mitverschulden an dem Unfall wegen nicht genügender Aufmerksamkeit trifft.

35

C)

Abwägung nach § 254 BGB:

36

1.

Das beklagte Amt meint, da das Berufungsgericht feststelle, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Motorradfahrer ordnungsmäßig gefahren wäre, so müsse die Klage des Motorradfahrers abgewiesen werden, denn die Feststellungen des Berufungsgerichts ergäben, daß der Motorradfahrer den Unfall in erster Linie verursacht habe; dann sei aber ein Ersatzanspruch nach § 254 BGB ganz ausgeschlossen.

37

Dem kann nicht gefolgt werden, denn das Berufungsgericht sagt gerade nicht, daß der Unfall, in erster Linie vom Motorradfahrer verursacht worden sei. Es stellt mit jenen Ausführungen vielmehr nur fest, daß auch der Motorradfahrer den Schaden verursacht hat. Ohne weiteres ergibt sich dagegen aus den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts, vor allem aus seinen Ausführungen zum Verschulden des Fahrers des Feuerwehrwagens, daß auch dieser den Unfall nach der Ansicht des Berufungsgerichts verursacht hat und zwar in stärkerem Maße als der Motorradfahrer, weil - jedenfalls nach der Ansicht des Berufungsgerichts - bei nur etwas geringerer Geschwindigkeit des Motorradfahrers der Unfall vermieden worden wäre, während das Verhalten des Feuerwehrmannes den Unfall in mehrfacher Weise mitverursacht hat, nämlich durch zu schnelles Fahren, Nichtbeobachtung des Verkehrs auf der Provinzialstraße, Nichtanhalten trotz dazu bestehender Möglichkeit und durch die Größe seines Lastwagens.

38

Die Ausführungen über die Verursachung des Schadens durch den Motorradfahrer begründen daher entgegen der Ansicht des beklagten Amtes nicht die Versagung aller Ansprüche des Motorradfahrers im Wege der Abwägung nach § 254 BGB. Auch die andere Beurteilung des Verhaltens des Motorradfahrers durch das erkennende Gericht (keine Schuld wegen zu schnellen Fahrens, wohl aber Mitverschulden wegen Unachtsamkeit) bieten keinen Anlaß, Verursachung und Verschulden anders als das Berufungsgericht abzuwägen.

39

2.

Der Motorradfahrer rügt, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung nach § 254 BGB in unzulässiger Weise auch die von seinem Kleinkraftrad ausgehende Betriebsgefahr berücksichtigt; das sei unzulässig. Richtig ist allerdings, daß für Kleinkrafträder nach dem für die Unfallzeit noch geltenden § 27 KfzG im Gegensatz zu dem jetzt gültigen § 27 StVG eine Gefährdungshaftung nicht bestand. Hier aber handelt es sich um eine wegen beiderseitigen Verschuldens nach § 254 BGB vorzunehmende Ausgleichung. Bei ihr ist jeder für die Verursachung bedeutsame Umstand, also auch die Betriebsgefahr, zu berücksichtigen und zwar gleichgültig, ob für Kleinkrafträder nur Verschuldens- oder auch Gefährdungshaftung besteht (so Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - S. 14, insoweit in VRS Band 6, 11 = DAR 1953, 240 nicht abgedruckt; Urteil vom 3. Februar 1954 - VI ZR 153/52 - S. 11, insoweit in BGHZ 12, 213 nicht abgedruckt; Gelhaar in DAR 1954, 265 [271]). Die insoweit erhobene Rüge des Motorradfahrers ist daher unbegründet.

40

3.

Die übrigen Ausführungen der Revision des Motorradfahrers beziehen sich ausschließlich auf die Abwägung des Grades der Verursachung und Verschulden. Sie laufen nicht darauf hinaus, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung von rechtsirrtümlichen Erwägungen bestimmt war; vor allem wird nicht darauf abgestellt, das Berufungsgericht habe nicht alle Umstände oder einzelne Umstände nicht in der richtigen Richtung berücksichtigt. Insofern ist eine Nachprüfung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abwägungen im Revisionsverfahren aber nach den einleitend bereits mitgeteilten Grundsätzen unzulässig. Daß die andere rechtliche Beurteilung der Fahrweise des Motorradfahrers kein Anlaß zu anderer Abwägung gibt, wurde bereits zu Ziffer 1 ausgeführt.

41

Die Revisionen, die den Klageanspruch zu 1 des Motorradfahrers betreffen, sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

42

III.

Die Klage des Klägers zu 2, des Beifahrers auf dem Motorrad, hat das Berufungsgericht in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

43

1.

Die Ansicht des beklagten Amtes, die Klage sei abzuweisen, weil der Unfall sich für das beklagte Amt als ein unabwendbarer Zufall nach § 7 KfzG darstelle, geht fehl. Das beklagte Amt wird aus Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG in Anspruch genommen. Daß insoweit die Voraussetzungen des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen, wurde bereits oben ausgeführt. Im übrigen würde die Klage des Beifahrers, der allein Schmerzensgeld verlangt, überhaupt nicht auf die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes gestützt werden können. Auf die Prüfung, ob ein unabwendbarer Zufall nach § 7 KfzG vorliegt, kommt es daher überhaupt nicht an.

44

2.

Der Beifahrer braucht sich das Mitverschulden des Motorradfahrers, seines Vaters, nicht anrechnen zu lassen, weil dieses Verschulden seines gesetzlichen Vertreters bereits begangen wurde, als Beziehungen zwischen dem Beifahrer und dem beklagten Amt noch nicht bestanden. Es besteht insoweit kein Anlaß, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGHZ 1, 248), die der des Reichsgerichts folgt, abzuweichen.

45

3.

Das Berufungsgericht hat die Prüfung unterlassen, ob Amtshaftungsansprüche des Beifahrers gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB im Hinblick auf anderweite Ersatzansprüche des Beifahrers ausgeschlossen sind. Als solche Ansprüche kommen hier nur Ansprüche gegen den Motorradfahrer in Frage, der durch sein Verschulden die Körperverletzung des Beifahrers herbeigeführt hat.

46

Ob der Beifahrer Ersatzansprüche gegen den Motorradfahrer hat, oder ob derartige Ansprüche aus fahrlässiger Körperverletzung im vorliegenden Falle rechtswirksam unter den Beteiligten ausgeschlossen werden konnten und worden sind, und ob derartige Vereinbarungen auch im Hinblick auf die Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam sind, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn solche Ansprüche des Beifahrers gegen den Motorradfahrer beständen, so wären sie hier nicht durchsetzbar, weil der Motorradfahrer nach dem zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Armenrechtszeugnis kein Vermögen besitzt und seit dem Unfall unstreitig völlig erwerbsunfähig ist.

47

Der Beifahrer ist daher nicht gehindert, seine Ansprüche aus Amtshaftung gegen das beklagte Amt geltend zu machen. Die Revision des beklagten Amtes, die sich gegen seine Haftung wegen des vom Beifahrer geltend gemachten Klageantrages zu 1) richtet, ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

48

IV.

Das Berufungsgericht hat die Ansprüche beider Kläger nur insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Ein Übergang von Schmerzensgeldansprüchen auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger kommt aber überhaupt nicht in Betracht. Insoweit - und damit für den größten Teil der geltend gemachten Ansprüche - hätte es daher der vom Berufungsgericht gemachten Einschränkung nicht bedurft. Das gleiche gilt auch für die Ansprüche auf Sachschaden; auch insoweit ist die vom Berufungsgericht gemachte Einschränkung überflüssig. Einer Änderung des Urteilstenors bedurfte es nicht; vielmehr genügt diese Klarstellung in den Urteilsgründen.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Wolany Dr. Hußla