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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1953, Az.: VI ZR 321/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1953
Aktenzeichen
VI ZR 321/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 15.10.1952

Fundstelle

  • NJW 1954, 149 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. des Karl H. in R., S. Straße ...,

2. des Ernst K. in E., U.straße ...,

Prozessgegner

den Julius W. in G., Kreis R., H. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Vorfahrtregeln gelten nicht nur bei sich kreuzenden Fahrlinien, sondern auch dann, wenn diese einander berühren oder sich in bedrohlicher Weise nähern.

  2. 2.

    Sie greifen auch in dem Fall ein, daß ein Verkehrsteilnehmer in eine nach rechts abzweigende Straße einbiegt, auf der ein anderer Verkehrsteilnehmer kommt, um nach links einzubiegen (Bestätigung von RGZ 167, 357).

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 15. Oktober 1952 aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger fuhr am 27. September 1948 gegen 16 Uhr mit einem Leichtkraftrad Marke Viktoria 98 ccm von Ditzingen kommend durch die Hauptstraße in Münchingen, um nach rechts in die Stuttgarter Straße einzubiegen. Auf dieser näherte sich zu gleicher Zeit ein vom Zweitbeklagten geführter Lastkraftwagen MAN 5 to des Erstbeklagten. Er bog nach links in die Hauptstraße ein. Dabei schnitt er die Kurve. An der Straßenecke traf der Kläger mit seinem Leichtkraftrad auf die linke vordere Seite des Lastkraftwagens auf. Er stürzte und trug schwere Verletzungen davon.

2

Die Stuttgarter Straße stößt nicht ganz senkrecht auf die Hauptstraße; sie bildet mit ihr, von der Fahrtrichtung des Klägers aus gesehen, einen stumpfen Winkel von etwas über 90 °. Die Straßenecke, um die herum der Kläger nach rechts in die Stuttgarter Straße und der Zweitbeklagte nach links in die Hauptstraße einfahren wollten, ist bebaut. Die Fahrbahn der Hauptstraße ist 6 m breit und geht an ihrer rechten Seite in eine Wasserrinne über, die innerhalb eines Streifens von nicht ganz 2 m Breite an dem Eckhause entlang läuft. Die Fahrbahn der Stuttgarter Straße ist vor und an der Einmündung in die Hauptstraße 8,30 m breit und in ähnlicher Weise von Wasserrinnen eingesäumt. Die Sicht aus der einen Straße in die andere ist durch das Eckhaus beeinträchtigt. Die Straßen haben gleichen Rang. Beiden Fahrern war die Straßenecke bekannt.

3

Für die Unfallfolgen hat der Kläger die Beklagten verantwortlich gemacht. Er hat behauptet, bis zur Klageerhebung im September 1951 einen Schaden von insgesamt 34.450,20 DM erlitten zu haben, und hat unter Abzug von Vorschüssen, die ihm von den Beklagten bereits gezahlt worden sind, und von Leistungen, die er von Trägern der Sozialversicherung erhalten hat, die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 18.831,88 DM begehrt. Er hat weiter um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Den Zweitbeklagten hat er auf Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes in Anspruch genommen, das er in Höhe von 15.000 DM für gerechtfertigt hält.

4

Die Beklagten haben geltend gemacht, der Zweitbeklagte habe beim Einbiegen in die Hauptstraße darum keinen weiten Linksbogen ausführen können, weil sich auf der rechten Seite der Fahrbahn verschiedene Hindernisse befunden hätten. Er sei unter Abgabe von Warnsignalen mit Schrittgeschwindigkeit an die Straßeneinmündung herangefahren. Den Kläger treffe ein eigenes Verschulden an dem Unfall, da er entweder mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei oder es an der nötigen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen.

5

Das Landgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffen, gegenüber dem Erstbeklagten jedoch nur im Rahmen der Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes.

6

Gegen das Urteil haben die Beklagten mit dem Ziele Berufung eingelegt, die Klage zur Hälfte der erhobenen Ansprüche abzuweisen, den bezifferten Schadensersatzanspruch und Feststellungsanspruch ferner auch insoweit, als der Übergang auf die Sozialversicherungsträger nicht berücksichtigt worden ist.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den weiter entstehenden Schaden nicht auf solche Ansprüche erstreckt, die auf die Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Die Revision ist zulässig. Die nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Revisionssumme ist für die Revision beider Beklagten erreicht. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, daß der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 18.831,88 DM dem Grunde nach in voller Höhe gerechtfertigt sei. Die Beklagten, die sich dagegen gewendet haben, mehr als die Hälfte des Schadens zahlen zu müssen, sind insoweit daher um 9.415,94 DM beschwert. Allerdings hat der Kläger aus der Sozialversicherung bis zur Klagerhebung 11.218,32 DM erhalten und er bezieht fernerhin laufende Sozialrenten von jährlich 4.303,20 DM. Seine Ansprüche gegen die Beklagten auf Ersatz von Personenschaden, insbesondere Verdienstausfall, sind nach § 1542 RVO in dieser Höhe mit Wirkung vom Tage des Unfalls auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen (RGZ 156, 347 [351]; BGH VersR 1953 S. 209). Der Erstbeklagte haftet nach dem Vorderurteil freilich nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes, nach § 12 KfzG also für Personenschäden nur bis zum Kapitalbetrage von 25.000 DM oder einem Rentenbetrag von jährlich 1.500 DM und für Sachschäden bis zu einem Betrage von 5.000 DM. Gegen ihn stehen dem Kläger Ansprüche auf Ersatz von Personenschäden also allem Anschein nach überhaupt nicht mehr zu. Das Berufungsurteil hat aber bei der Entscheidung über den Grund des bezifferten Zahlungsanspruchs nicht ausgesprochen, daß sich diese Entscheidung nicht auf solche Ansprüche beziehe, die auf die Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Es hat einen solchen Anspruch für unnötig gehalten, weil der Kläger bei der Berechnung seines bis zur Klagerhebung entstandenen Schadens die Beträge, die er bis zu diesem Zeitpunkt aus der Sozialversicherung erhalten hat, bereits abgesetzt hatte. Wie die Revision mit Recht rügt, war der Ausspruch darum aber nicht entbehrlich; denn auch für den geltendgemachten Restanspruch kam ein Übergang nach § 1542 RVO in Betracht, so namentlich im Umfang der Leistungen, die dem Kläger aus der Sozialversicherung erst in der Folgezeit zuflössen und weiterhin zufließen. Mangels eines solchen Ausspruches bleibt es also dabei, daß auch der Erstbeklagte durch die Entscheidung des Berufungsgerichts über den bezifferten Zahlungsanspruch in der genannten Höhe beschwert ist. Soweit die Entscheidung über das Feststellungsbegehren in Betracht kommt, ist der Übergang der Ansprüche auf die Träger der Sozialversicherung im Urteil berücksichtigt; Ansprüche auf Ersatz von Personenschäden, auf die sich die Feststellung beziehen könnte, sind für den Kläger gegen die Beklagten offenbar nicht verblieben. Im Hinblick auf die sonst in Betracht kommenden Schäden bemißt der Senat den Wert des Feststellungsinteresses auf 1.000 DM, sodaß sich insoweit ein Beschwerdebetrag von 500 DM ergibt.

10

Für die Revision des Zweitbeklagten erhöht sich der Beschwerdebetrag um 7.500 DM, da er weiterhin auf Zahlung eines vom Kläger mit 15.000 DM als angemessen angesehenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen und dieser Anspruch entgegen seinem Berufungsverlangen in dem angefochtenen Urteil nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.

11

II.

Die Revision ist auch sachlich begründet.

12

1.

Die Entscheidung über den Grund des bezifferten Zahlungsbegehrens kann darum nicht bestehen bleiben, weil es, wie der Revision zuzugeben ist, an den Voraussetzungen für den Erlaß eines Zwischenurteils nach § 304 ZPO fehlt. Mit diesem Zahlungsverlangen hat der Kläger nicht nur Ersatz des ihm durch den Unfall erwachsenen Sachschadens, der Aufwendungen zur Wiederherstellung seiner Gesundheit und des Verdienstausfalles infolge seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit beansprucht, sondern insbesondere auch die Erstattung von Zinsen für Kredite verlangt, die er infolge Verdienstausfalles und geschäftlicher Verluste aufgenommen zu haben behauptet, sowie Ersatz des Schadens begehrt, der ihm nach seinen Angaben dadurch entstanden ist, daß Saatgut, welches er für die von ihm mit einem Teilhaber betriebene Samengroßhandlung angeschafft habe, wegen zurückgegangener Keimkraft unbrauchbar geworden sei. Es handelt sich hierbei nicht um bloße Rechnungsposten eines und desselben Anspruchs, sondern um Teilansprüche verschiedenster Art. Ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO darf aber erst ergehen, wenn ein hinreichender Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß hinsichtlich jedes Teilanspruches ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist (RGZ 158, 34 [36]). Die Beklagten haben dies jedenfalls insoweit bestritten, als Ersatz für Kreditzinsen und für unbrauchbar gewordene Samenvorräte verlangt wird. Irgendwelche Feststellungen hat das Berufungsgericht in dieser Hinsicht nicht getroffen. Auch Aufwendungen für zwei weibliche Hilfskräfte, für Haushalthilfe, Steuerprüfer, Gutachten, davon ein solches für das Strafverfahren (gemeint ist offenbar das Strafverfahren, das gegen den Zweitbeklagten durchgeführt worden ist), hat der Kläger im Rahmen seines bezifferten Zahlungsbegehrens ersetzt verlangt; welche Bewandtnis es mit diesen Aufwendungen gehabt hat und inwiefern sie durch seinen Unfall verursacht worden sind, hat er nicht dargelegt. Auch insoweit durfte kein Zwischenurteil ergehen, bevor nicht zumindest geklärt war, daß sie im Rahmen eines Anspruches auf Ersatz erstattungsfähigen Schadens in Betracht kamen.

13

2.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Zweitbeklagte, nachdem er auf der Stuttgarter Straße durch einen nach rechts in einen Hofraum einfahrenden Bauernwagen veranlaßt worden war, den Lastkraftwagen auf die linke Seite seiner Fahrbahn zu lenken, aus einer gewissen Bequemlichkeit heraus nicht wieder nach rechts hinübergefahren ist, obwohl er hierzu vor der Einmündung der Stuttgarter Straße in die Hauptstraße noch hinreichend Zeit und Raum gehabt hätte. Es hat daher als erwiesen angesehen, daß der Beklagte den Unfall des Klägers unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 3 StVO schuldhaft verursacht hat. Das Landgericht hat infolgedessen die Schadensersatzpflicht des Zweitbeklagten nach §§ 823, 847 BGB und die des Erstbeklagten nach § 7 KfzG bejaht. Das ist von den Beklagten nicht angegriffen worden. Sie haben sich mit der Berufung aber dagegen gewendet und rügen auch mit der Revision, daß nicht wegen mitwirkenden Verschuldens des Klägers seine Klage zur Hälfte der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen worden ist.

14

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, zu schnell gefahren zu sein. Es sei nicht erwiesen, daß seine Geschwindigkeit größer als 15 bis 20 km/st gewesen sei. Diese Fahrgeschwindigkeit habe ihn nicht gehindert, ordnungsmäßig, d.h. unter Benutzung nur der rechten Fahrbabnhälfte in die Stuttgarter Straße einzubiegen. Er habe die Richtungsänderung nicht auf kürzester Strecke in scharfer Kurve auszuführen brauchen. Die Fahrbahn sei so angelegt, daß sie ein verhältnismäßig bequemes Einbiegen erlaube, welches mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/st gefahrlos durchgeführt werden könne. Vor und bei dem Einbiegen in die Stuttgarter Straße habe er nach den örtlichen Verhältnissen auch in jedem Augenblick eine größere Strecke übersehen können, als sein Bremsweg betragen habe, der in dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten für die genannte Geschwindigkeit auf 4 m errechnet worden sei. Allerdings sei der Kläger dem sich aus § 9 Abs. 2 StVO ergebenden Erfordernis einer sorgfältigen Beobachtung seiner Fahrbahn nicht in vollem Umfang gerecht geworden. Entgegen seiner Behauptung, daß er den Lastkraftwagen erst auf eine Entfernung von 3-4 m habe sehen können, habe er sich von der Straßenecke noch etwa 12 m entfernt befunden, als der Lastkraftwagen um die Ecke herum mit einer Fahrgeschwindigkeit von 7 km/st zum Vorschein gekommen sei. Er hätte den Wagen fast 2 Sekunden früher wahrnehmen können, als er ihn tatsächlich gesehen habe. Nach Lage der Dinge, insbesondere mit Rücksicht auf seine Fahrgeschwindigkeit, sei er gehalten gewesen, bei der Annäherung an die Einmündung der Stuttgarter Straße sich zu vergewissern, daß in der Straßeneinmündung keine Gefahren drohten. Wenn er auch nicht mit einem so verkehrswidrigen Verhalten habe zu rechnen brauchen, wie es der Zweitbeklagte an den Tag gelegt habe, so habe es doch nicht außer aller Wahrscheinlichkeit gelegen, daß aus der Stuttgarter Straße Hindernisse wie etwa spielende Kinder auftauchen würden. Er könne nichts vorbringen, woraus sich erklären lasse, daß er in den entscheidenden Augenblicken nicht auf die vor ihm befindliche Einmündung der Stuttgarter Straße geachtet und sich außer Stand gesetzt habe, beim Auftauchen des Lastkraftwagens noch rechtzeitig zu bremsen.

15

Dennoch hat das Berufungsgericht eine Verteilung des Schadens nicht für gerechtfertigt gehalten. Bei Abwägung der Ursachen des Unfalls sei, so hat es ausgeführt, auf Seiten der Beklagten nicht nur die erhebliche allgemeine Betriebsgefahr des Lastkraftwagens, sondern vor allem auch das gegen die primitivsten Verkehrsregeln verstoßende Verhalten des Zweitbeklagten zu berücksichtigen, das sich der Erstbeklagte unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Betriebsgefahr seines Lastkraftwagens entgegenhalten lassen müsse. Auf Seiten des Klägers falle dagegen nur die geringe Betriebsgefahr des Leichtmotorrades und seine Unaufmerksamkeit ins Gewicht, die noch an der Grenze des Schuldhaften liege und schon deshalb nicht den Ausschlag geben könne, weil die rücksichtslose Fahrweise des Zweitbeklagten ihn überhaupt erst in die gefährliche Lage gebracht habe, in der seine geringfügige Unaufmerksamkeit Bedeutung erlangt habe. Es sei daher angebracht, den Beklagten den ganzen Schaden aufzubürden.

16

Diese Erwägungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken. Da die Hauptstraße und die Stuttgarter Straße von gleichem Rang sind, haben die Benutzer der Stuttgarter Straße bei dem Linkseinbiegen auf die Hauptstraße als von rechts kommend gegenüber den aus Richtung Ditzingen über die Hauptstraße fahrenden Verkehrsteilnehmern nach § 13 Abs. 2 StVO das Recht der Vorfahrt. Der Sachverhalt ist vorliegend anders als in dem von der Revision angezogenen Fall der Entscheidung des Senats vom 30.1.1953 (LM Nr. 6 zu StVO § 13 = VRS 1953 S. 176), da es sich hier nicht um das Einbiegen aus einer Hauptstraße in eine Nebenstraße gehandelt hat, sondern beide Straßen gleichrangig gewesen sind. Wie der erkennende Senat in Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat, erstreckt sich das Recht der Vorfahrt auf die ganze Breite der Fahrbahn der von rechts kommenden Straße, gleichviel, ob der Benutzer dieser Straße wegen Versperrung der rechten Straßenseite genötigt ist, auf die Straßenmitte oder die linke Straßenseite hinüber zu fahren, oder ob er ohne solche Notwendigkeit, also verkehrswidrig, die linke Straßenseite befährt (vgl. BGHZ 9, 6 [11/12] und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Er verliert das Recht der Vorfahrt auch nicht dadurch, daß er es entgegen der Bestimmung des § 8 Abs. 3 StVO unterläßt, beim Einbiegen nach links einen weiten Bogen auszuführen (vgl. BGH VRS 1952, 458; RG HRR 1940, 612). Wer die andere Straße befährt, darf sich daher nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß Verkehrsteilnehmer, die auf der von rechts einmündenden Straße ankommen, sich auf der für sie rechten Seite der Straße halten. Auch wenn der Benutzer der anderen Straße nach rechts einbiegen will, muß er die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß ihm dort ein Fahrzeug auf der für dieses linken Fahrbahnhälfte entgegenkommt und ihm den Weg versperrt. Das Reichsgericht hat daher auch beim Einbiegen nach rechts im Falle einer Begegnung mit einem von dort Kommenden einen Vorfahrtfall für gegeben erachtet (RGR 167, 357 [360/361]; so auch OLG München VAE 1939 S. 218 Nr. 309 und OLG Dresden VAE 1939 S. 301 Nr. 424; a.A. OLG Dresden VAE 1939 S. 124 Nr. 164/165; S. 218 Nr. 310; KG VAE 1939 S. 214 Nr. 301). Der Auffassung des Reichsgerichts ist von Müller (Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. 1953 StVO § 13 Bem. 7, 34 a) entgegengehalten worden, daß die Vorfahrtregeln nur dann anwendbar seien, wenn die Fahrbahnen der beteiligten Fahrzeuge sich kreuzen. Indessen stimmt er bei Betrachtung des Falles, daß ein von rechts kommendes Fahrzeug nach rechts in eine gleichrangige Straße einbiegt, auf der ein anderes Fahrzeug in gleicher Richtung geradeaus fährt, unter Aufgabe der in der 16. Auflage seines Werkes von ihm vertretenen gegenteiligen Ansicht der Auffassung des Bayrischen Obersten Landesgerichts (BayObLGSt 1949/51 Nr. 168) zu, daß es keine ausschlaggebende Bedeutung haben könne, ob die Fahrlinien sich kreuzen oder bloß treffen (Müller a.a.O. StVO § 13 Bemerkung 7). Auch Hartung (bei Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 8. Aufl. 1953 StVO § 13 Bem. 2) ist der Meinung, es könne nicht darauf ankommen, daß sich die Fahrlinien geradezu schneiden. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf (DAR 1952 S. 12 Nr. 14) hat ausgesprochen, die Vorschriften über die Vorfahrt seien auch dann anzuwenden, wenn die Fahrlinien einander so nahe kommen, daß die Fahrt des Bevorrechtigten gestört oder gehemmt würde, falls der Nichtberechtigte ihn nicht vorfahren lasse. Dem haben sich sowohl Müller (a.a.O. § 13 Bem. 7) als auch Floegel-Hartung (a.a.O.) angeschlossen. Auch in dem Erläuterungswerk Kraftverkehrsrecht von A-Z (Vorfahrt; Voraussetzungen, Erläuterungen 1 Blatt 1) wird als Voraussetzung für die Anwendung der Vorfahrtregeln ein solches Zusammentreffen zweier oder mehrerer Fahrzeuge bezeichnet, daß sich ihre Fahrlinien bei unvermindert schnell fortgesetzter Fahrt in der beabsichtigten Fahrtrichtung schneiden oder einander doch so nahe kommen würden, daß ein Zusammenstoß oder mindestens eine Gefährdung der Fahrzeuge eintreten konnte.

17

Dieser Auffassung ist beizutreten. Die Bestimmungen über das Vorfahrtrecht dienen dem Zweck, der gerade an Kreuzungen und Einmündungen von Straßen besonders häufig auftretenden Gefahr des Zusammenstoßes von Fahrzeugen zu begegnen. Diese Gefahr besteht aber nicht nur da, wo die Fahrlinien der beteiligten Fahrzeuge sich kreuzen, sondern auch dort, wo sie bei ungehemmter Weiterfahrt aufeinanderstoßen, sich berühren oder einander in bedrohlicher Weise nähern würden. Die Regelung der Vorfahrt an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen würde ihren Sinn verfehlen, wenn sie nicht auch in diesen Fällen Platz griffe.

18

Allerdings hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 14. Dezember 1950 (BGHZ 1, 21) zum Ausdruck gebracht, die Vorfahrtregelung setze zwei sich kreuzende Fahrbahnen voraus, bei der Vorfahrt handle es sich stets um die Regelung für die Begegnung zweier Fahrzeuge auf derselben Fahrbahn mit sich kreuzenden Fahrlinien. Die hier zu entscheidende Frage hat in dem dort entschiedenen Falle jedoch keine Rolle gespielt, vielmehr hat damals nur zur Entscheidung gestanden, ob die Vorfahrtregelung nicht nur für Fahrzeuge, sondern auch im Verhältnis von Fußgängern zu Fahrzeugen gilt. Jene Bemerkungen sind nur beiläufiger Art und nicht Entscheidungsgrundlage gewesen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß es als ausgeschlossen angesehen worden sei, die Regeln der Vorfahrt dort anzuwenden, wo die Fahrlinien der beteiligten Fahrzeuge einander berühren oder sich gefährlich nähern.

19

Kommen die Regeln über die Vorfahrt also bereits dann zur Anwendung, wenn die Fahrlinien zweier Fahrzeuge an der Einmündung einer Straße aufeinandertreffen oder einander in gefährlicher Weise nahe kommen, so greifen sie auch in dem Falle ein, daß ein Straßehbenutzer in eine nach rechts abzweigende Straße einbiegen will, auf der ein anderer Verkehrsteilnehmer kommt, um nach links einzubiegen. Wie das Reichsgericht (RGZ 167, 357 [360/361]) mit Recht hervorgehoben hat, muß auch beim Einbiegen nach rechts ein Zusammentreffen der eigenen Fahrlinie mit der Fahrlinie eines dort Entgegenkommenden immer als möglich berücksichtigt werden, solange sich der Einbiegende nicht davon überzeugt hat, daß der von rechts kommende Verkehr sich tatsächlich auf seiner rechten Fahrbahnseite hält. Er darf die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen, daß entgegenkommende Straßenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer - die für sie linke Straßenseite befahren, von hier aus auf die Straßeneinmündung hervorkommen und nach links einbiegen, ohne einen weiten Bogen auszuführen. Ebenso wie bei gleichrangigen Straßen einem von rechts kommenden und nach links einbiegenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt zu gewähren hat, wer geradeaus weiterfahren will, so muß das Vorfahrtrecht des anderen Straßenbenutzers daher auch beachten, wer nach rechts in die Strasse einbiegen will, aus der jener andere kommt. Die Gefahr des Zusammenstoßes ist in den beiden Fällen nicht wesentlich verschieden. Es ist nicht einzusehen, warum der Strassenbenutzer, der nach rechts einbiegen will, an die Strasseneinmündung nicht mit derselben Vorsicht sollte heranfahren müssen, wie der Straßenbenutzer, der geradeaus weiterfahren will.

20

Das hat das Berufungsgericht verkannt. Da die auf der Stuttgarter Straße herankommenden Fahrzeuge nach § 13 Abs. 2 StVO die Vorfahrt hatten, durfte sich der Kläger der Einmündung der Stuttgarter Straße in die Hauptstraße nur so langsam und vorsichtig nähern, daß er einen Zusammenstoß selbst dann verhüten konnte, wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug die für dieses linke Straßenseite benutzte und nicht in weitem Bogen in die Hauptstraße einbog. Wenn das Berufungsgericht erwogen hat, die vom Kläger eingehaltene Fahrgeschwindigkeit sei nicht so hoch gewesen, daß er beim Umfahren der Ecke aus der rechten Hälfte seiner Fahrbahn herausgetragen worden wäre, so ist dieser Gesichtspunkt nicht geeignet, als Maßstab für die Anforderungen zu dienen, die an ihn gestellt werden mußten. War die Strecke seiner Fahrbahn, die er übersehen konnte, vor und bei dem Einbiegen in die Stuttgarter Straße nicht größer als sein Bremsweg, so genügte der Kläger seinen Verpflichtungen doch nur, wenn er auch die Aufmerksamkeit walten ließ, die erforderlich war, um eines die Ecke umfahrenden Fahrzeuges sogleich ansichtig zu werden und ihm die Vorfahrt zu gewähren. Daran hat es der Kläger, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, fehlen lassen. Seine Versäumnis stellt sich nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, als eine an der Grenze des Schuldhaften liegende Verletzung des § 9 Abs. 2 StVO dar, sondern als ein Verstoß gegen die in § 13 Abs. 2 StVO getroffene Vorfahrtregelung, dem darum besonderes Gewicht zukommt, weil die Vorfahrtregelung eine der wesentlichen Grundlagen des Verkehrsrechts ist und dem Verkehrsteilnehmer, der einem anderen die Vorfahrt zu gewähren hat, die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt obliegt (RG HRR 1940 Nr. 612).

21

Das Berufungsgericht hat dies bei der nach § 254 BGB vorgenommenen Abwägung des mitwirkenden Verschuldens des Klägers an seinem Unfall nicht berücksichtigt. Die Abwägung beruht deshalb auf mangelhafter Grundlage und ist rechtlich zu beanstanden. Auch soweit die angefochtene Entscheidung nicht schon nach den obigen Ausführungen über die Unzulässigkeit eines Zwischenurteils keinen Bestand haben kann, muß das Urteil hiernach aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dagegen ist die Rüge der Revision unbegründet, daß bei der Abwägung nicht auch die Betriebsgefahr des vom Kläger benutzten Kraftrades berücksichtigt worden sei. Nach dem Inhalt der Urteilsausführungen hat das Berufungsgericht die Betriebsgefahr mit in Betracht gezogen, wie dies auch ungeachtet des Umstandes notwendig war, daß es sich um ein Kleinkraftrad gehandelt hat und nach der zur Zeit des Unfalles geltenden Bestimmung des § 27 Abs. 1 KfzG die Vorschrift des § 17 KfzG für dieses unanwendbar gewesen ist (BGH Urteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 60/52, RG VAE 1938 S. 358).

22

Die Entscheidung über die Kosten der Revision muß dem Berufungsgericht vorbehalten bleiben.

Meiß Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß