Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1953, Az.: VI ZR 60/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 60/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe
- OLG Stuttgart - 09.01.1952
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1953, 579 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Frau Elisabeth S., Wwe in K., B.strasse ...
Prozessgegner
1.) Engelbert M., Kraftfahrer in K.-K., H.strasse ...
2.) Albert M., jr., Autovermietung in K.-K., H.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Bei einem Kraftfahrzeugunfall ist die Betriebsgefahr des Fahrzeugs stets eine der Ursachen des Unfalls. Sie fällt daher im Rahmen des § 254 BGB auch dann in die Wagschale, wenn eine Haftung nur nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und nicht nach denen des Kraftfahrzeuggesetzes bejaht wird.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, vom 9. Januar 1952 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte zu 2) ist Inhaber einer Autovermietung und eines Betriebes für Mineralwassererzeugung in K. Der Beklagte zu 1) ist sein Schwiegersohn und bei ihm als kaufmännischer Angesteller tätig. Für den 22. November 1948 bestellte der Gastwirt Alfons M. bei dem Beklagten zu 1) ein Mietauto zur Fahrt nach Dertingen, wo er Einkäufe erledigen wollte. Der Beklagte zu 1) holte an diesem Tage M. gegen 15 Uhr zu Hause ab. Auf der Fahrt durch die Stadt sah M. auf der Straße die ihm von Jugend auf bekannte Klägerin und lud sie zur Mitfahrt ein. Für ihre Teilnahme an der Fahrt wurde kein Entgelt vereinbart oder von der Klägerin entrichtet. Man fuhr zuerst nach Dertingen, von dort nach Kürnbach und Flehingen, sodann wieder zurück nach Dertingen und schließlich zur Kirchweih nach Großvillars. Der Beklagte zu 1) trank bei beiden Aufenthalten in Dertingen, ferner in Flehingen und Großvillars Alkohol. Auf der Rückfahrt nach Karlsruhe, die bei Nacht in Großvillars angetreten wurde, versuchte der Beklagte zu 1) gegen 2 Uhr im Gebiet von Untergrombach auf der 9 m breiten, feuchten und von Nebelschwaden überzogenen Autobahn einen Lastzug zu überholen. Dabei geriet er mit seinem Fahrzeug auf den gepflasterten Mittelstreifen der Autobahn und fuhr in voller Fahrt gegen einen Eisenträger, der 1 bis 1 1/2 m von der Fahrbahn entfernt lag. Die Klägerin und Mangold wurden schwer verletzt. Der Beklagte zu 1) ist wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung und der Strassenverkehrszulassungsordnung zu einer Geldstrafe von 300 DM rechtskräftig verurteilt worden.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus Beförderungsvertrag, auf Grund des Kraftfahrzeuggesetzes und nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen. Sie hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 1.914,47 DM, einer Rente von monatlich 100 DM und eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen, sowie ihre Verpflichtung zum Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfall festzustellen.
Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten und geltend gemacht, daß ihre Haftung unter den Gesichtspunkten des stillschweigenden Haftungsverzichts und des Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen sei; jedenfalls falle der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden zur Last. Sie habe gewußt, daß es sich um eine Bier- und Weinfahrt gehandelt habe und daß der Beklagte zu 1) sehr betrunken gewesen sei. Trotzdem habe sie im Bewußtsein der damit verbundenen Möglichkeit einer Gefährdung auf der Rückfahrt bestanden.
Das Landgericht hat die Ansprüche der Klägerin zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Hälfte allen weiteren Schadens zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall entstanden ist oder noch entstehen sollte. Das Berufungsgericht hat ihr zwei Drittel ihrer Ansprüche dem Grunde nach zugesprochen und auch hinsichtlich zwei Drittel der Ansprüche die begehrte Feststellung getroffen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht bejaht mit Recht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen (§ § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 in Verb mit § 230 StGB und den Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung und der Strassenverkehrszulassungsordnung sowie hinsichtlich des Beklagten zu 2 § 831 BGB). Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen stillschweigenden Haftungsverzicht verneint hat. Seine das Revisionsgericht bindenden Feststellungen, daß die Klägerin keinen Verzichtswillen gehabt und kein Verhalten gezeigt habe, das als schlüssige Erklärung des Verzichtswillens gewertet werden könne, und daß auch beim Beklagten zu 1) kein Wille zum Eingehen eines Verzichtsvertrages vorhanden gewesen sei, rechtfertigen die Verneinung des Haftungsverzichts. Ob es auch zutreffend ist, bei dem festgestellten Sachverhalt einen Haftungsausschluß aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr zu verneinen, kann dahingestellt bleiben, denn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedenfalls die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin.
2.
Das Berufungsgericht stellt fest, der Klägerin sei bei Antritt der nächtlichen Rückfahrt bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 1) in nicht unerheblichem Maße Alkohol zu sich genommen habe, sie sei sich auch der Möglichkeit einer Gefährdung bewußt gewesen. Es führt aus, die Klägerin habe sich unter diesen Umständen dem Beklagten zu 1) nicht anvertrauen dürfen, sondern von der Rückfahrt in der Nacht abraten müssen. Sie habe aber, wie sie selbst zugebe, im Gegenteil wiederholt auf die Rückfahrt gedrängt.
Das sei unverantwortlich. Wegen dieses Mitverschuldens der Klägerin hat das Berufungsgericht den Klageanspruch nur zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin wußte oder mußte wissen, daß der Genuß nicht unerheblicher Mengen von Alkohol für den Führer eines Kraftfahrzeugs unzulässig ist und erfahrungsgemäß die größten Gefahren für die Wageninsassen wie für andere Personen herbeiführen kann. Wenn sie sich trotzdem dieser eigenen Gefährdung aussetzte, so kann nicht zweifelhaft sein, daß hierin ein mitwirkendes Verschulden nach § 254 BGB zu erblicken ist.
3.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Abwägung des Maßes der Verursachung und des Verschuldens der Beteiligten aus rechtsirrtümlichen Erwägungen unrichtig vorgenommen. Es habe unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagten nicht nur aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ § 823, 831 BGB), sondern auch nach den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes (§ § 8 Abs. 2, 18) und der Beklagte zu 2) darüber hinaus auch aus Beförderungsvertrag haften würden.
Das Berufungsgericht hat mit Recht dahingestellt sein lassen, ob neben der von ihm bejahten Haftung der Beklagten nach § § 823, 831 BGB auch eine Haftung aus den von der Klägerin angeführten anderen rechtlichen Gesichtspunkten gegeben ist. Diese Frage konnte auf sich beruhen, weil sie bei der im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung keine Rolle spielt. Der Umfang des bei mitwirkendem Verschulden zu leistenden Ersatzes hängt nicht von der Anzahl der rechtlichen Haftungsgründe, sondern davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei einem Kraftfahrzeugunfall trägt neben den Umständen, die im Einzelfall zu dem Unfall geführt haben (z.B. verkehrswidriges Verhalten des Kraftfahrzeugführers oder des Halters) stets auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, d.h. die Summe der Gefahren, die das Fahrzeug durch seine Eigenheiten in den Verkehr trägt, zu dem Unfall bei. Sie ist daher eine der Unfallursachen, die bei einer Abwägung nach § 254 BGB stets in die Wagschale fällt, gleichgültig, ob Fahrer und Halter nur nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder auch nach dem Kraftfahrzeuggesetz haften. Das Berufungsgericht hat diese Betriebsgefahr als für die Abwägung bedeutsamen Gesichtspunkt zwar in seinem Urteil nicht ausdrücklich erwähnt; der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt aber erkennen, daß es diesen Gesichtspunkt berücksichtigt hat.
4.
Die Klägerin wendet sich auch dagegen, daß das Berufungsgericht das Mitverschulden der Klägerin mit einem Drittel bewertet habe. Sie meint, das Verschulden des Beklagten zu 1) sei derart überwiegend, daß ein etwaiges eigenes Verschulden der Klägerin demgegenüber nicht in Betracht kommen könne. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Die Abwägung des Maßes der Verursachung und des Verschuldens der Beteiligten ist grundsätzlich Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie kann im Wege der Revision nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn das Berufungsgericht die Abwägung unrichtig vorgenommen hat oder wenn wenigstens mit der Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der Abwägung zu rechnen ist (Urteil des III. Zivilsenats vom 12. Mai 1951 - III ZR 57/51 - insoweit nicht in BGHZ 2, 159, jedoch in NJW 1951, 915 Nr. 1 abgedruckt). Die Möglichkeit eines derartigen Rechtsirrtums des Berufungsgerichts ist hier nicht ersichtlich. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände sind von dem Berufungsgericht berücksichtigt und gewürdigt worden.
5.
Ferner rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen und daher den § 286 ZPO verletzt habe. Es sei unberücksichtigt geblieben, daß der Arzt bei der kurz nach dem Unfall durchgeführten Blutentnahme keine auffallenden Symptome von Alkoholgenuß habe feststellen können. Der Arzt habe auch bestätigt, daß das Erinnerungsvermögen des Beklagten zu 1) in Ordnung gewesen sei und daß er ein gutes Reaktionsvermögen besessen habe.
Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Angaben des Arztes in den Entscheidungsgründen des Urteils gewürdigt und ausgeführt, daß sie ohne Bedeutung seien, weil nach dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin in Heidelberg erfahrungsgemäß unter derartigen Verhältnissen die Trunkenheitserscheinungen infolge der eingetretenen Schockwirkung im Sinne einer plötzlichen Ernüchterung zurückgehen. Diese Ausführungen bewegen sich auf dem Gebiete der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung. An diese ist der Senat gebunden; sie läßt Denkverstöße nicht erkennen und darf daher in diesem Rechtszuge auf ihre Richtigkeit nicht nachgeprüft werden.
6.
Die Ausführung der Klägerin, die Ursache ihrer Unruhe sei der Umstand gewesen, daß sie vor der Abfahrt ihr Kind nur für kurze Zeit zu ihrer Schwester gegeben habe und daß sich ihre Angehörigen wegen ihres Ausbleibens erhebliche Sorgen machen würden, ist nur insoweit erheblich, als die Klägerin damit die Feststellung angreifen will, daß sie sich der Möglichkeit einer Gefährdung bewußt gewesen sei. Dieser Angriff kann jedoch keinen Erfolg haben; denn das Berufungsgericht hat nicht nur eine Unruhe der Klägerin festgestellt, sondern auch die ausdrückliche Feststellung getroffen, die Klägerin habe nach ihren eigenen Angaben während der Fahrt das bestimmte Gefühl gehabt, daß noch etwas passiere; sie sei in einer derartigen Verfassung gewesen, daß sie sich vor Angst nicht habe rühren und auch nicht habe sprechen können. Dieser Zustand kann nicht durch die Sorge um ihr Kind, sondern nur durch die ihr erkennbare Trunkenheit des Fahrers erklärt werden.
7.
Die Revision führt weiter aus, die Klägerin habe sich darauf verlassen dürfen, daß der Beklagte zu 1) als Wagenführer eines Mietwagenunternehmens wisse, welche Alkoholmenge er ohne Gefährdung vertragen könne, mindestens daß er, wenn er eine Wirkung von Alkohol in sich verspüre, seine Fahrweise entsprechend einrichte.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben; denn es widerspricht jeder Erfahrung, daß ein Fahrer nach erheblichem Alkoholgenuß die Fahrweise seinem Zustand entsprechend einrichtet. Die Klägerin durfte sich daher nicht auf etwas anderes verlassen. Wenn sie es trotzdem getan haben sollte, so wird hierdurch die Feststellung, daß sie sich der Möglichkeit einer Gefährdung bewußt war oder hätte bewußt sein müssen, nicht erschüttert.
8.
Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die zuträgliche Alkoholmenge indiviuell verschieden ist. Bei dem Beklagten zu 1) ist jedoch nach dem Unfall ein Gehalt von 2,75 g Alkohol in 1 l Blut festgestellt worden. Bei einem derart hohen Alkoholgehalt ist auch ein geübter Trinker in einem Zustande reichlicher Alkoholbeeinflussung.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.