Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1950, Az.: I ZR 10/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1950
Aktenzeichen
I ZR 10/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1950, 10066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Hamburg - 27.06.1950

Fundstelle

  • NJW 1951, 190-192 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Carl Robert E. in H., S. (Sl.),

Prozessgegner

1. Ag. See-, Fluss- und Landtransport Versicherungsgesellschaft, 3. Fr. Versicherungs Aktiengesellschaft,

Beklagte, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte 3. Fr. Versicherungs Aktiengesellschaft,

2. Le. Allgemeine Transport- & Rückversicherungs Aktiengesellschaft, vertreten durch die Firma H. & C. Ma., H., B.damm ..., 3. Fr. Versicherungs Aktiengesellschaft,

4. Assecuranz-Companie M., B.,

5. Internationale Unfall- & Schadensversicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft, vertreten durch die Firma M. & F., H., Alter W.,

6. "Se." B. Allgemeine Versicherungs Aktiengesellschaft, vertreten durch die Firma H. J. Bu. & Co., H., T.brücke ...,

7. Ma. Versicherungs Gesellschaft in M. vertreten durch die Firma F. D. Nachf., H. B.strasse ...,

8. Niedersachsen Versicherungs Aktiengesellschaft, H.,

9. Go. Transport- & Rückversicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch die Firma Hugo Ma., H., Fe.str. ...,

10. H.-B. Feuerversicherungs-Gesellschaft, vertreten durch die Firma Carl L. H., H., Sp.str. ...,

11. ...

12. Deutsche Versicherungs-Gesellschaft in B., vertreten durch die Firma John Br., H., J.tal ...,

13. "Co." Kölnische Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch die Firma Ju. & Bo. in H., Gr. B.,

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1950 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Wilde, Dr. Selowsky und Dr. Fischer für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des I. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Hamburg vom 27. Juni 1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die in H. eine E.-Führerei betreibt, beförderte in der Zeit vor der Währungsreform bis kurz nachher mit gemieteten Schuten Bombentrümmer und Schutt. Mit den Beklagten zu 1, 6, 7, 10, 12, 13 und drei weiteren Versicherungsgesellschaften hatte sie im Jahre 1945 einen Mietschuten-Haftpflichtversicherungsvertrag geschlossen, in deren "Besonderen Bedingungen" es u.a. heisst:

"Diese Police deckt alle diejenigen Schäden, für welche die versicherte Firma in ihrer Eigenschaft als Mieter von Flussfahrzeugen verantwortlich gemacht werden kann ....

Diese Versicherung umfasst:

1.) Die den gemieteten Fahrzeugen selbst entstandenen Schäden, für welche die versicherte Firma von den Vermietern oder Eigentümern der Fahrzeuge auf Grund der geschlossenen Mietverträge oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden kann ...."

2

Mit Wirkung vom 21. Juni 1948 wurde dieser Vertrag auf Deutsche Mark umgestellt. Die drei letztgenannten, nicht beklagten Versicherungsgesellschaften schieden aus, dafür traten die Beklagten zu 2 bis 5, 8 und 9 in den Vertrag ein.

3

Die Klägerin wurde nach der Währungsreform von den Schutenvermietern auf Ersatz der Reparaturkosten für drei Schuten, nämlich Nr. 16 839, 13 528 und 13 572, in Höhe des vollen DM-Betrages in Anspruch genommen. Unter Absetzung eines Selbstbehalts von DM 250,- je Schute verlangt die Klägerin von den Beklagten Erstattung dieser Kosten in Höhe von insgesamt 7.420,- DM abzüglich gezahlter 550,- DM. Sie hat beantragt,

4

die Beklagten zur Zahlung von 6.870,- DM nebst Zinsen in Höhe von 2 v.H. über dem jeweiligen Länderbank-Diskont seit dem 1. Februar 1949, und zwar unter Aufteilung dieser Summe auf die einzelnen Beklagten entsprechend ihren Beteiligungsquoten, zu verurteilen.

5

Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Nach §7 Abs. 1 der 3. DVO zum Umst. Ges. (VVO) unterlägen nur solche Versicherungsansprüche der Umstellung im Verhältnis 10 : 1, bei denen sowohl der Versicherungsfall als auch das Schadensereignis vor dem 21. Juni 1948 eingetreten seien. Wenngleich die Schäden zumeist vor der Währungsreform entstanden seien, so sei der Versicherungsfall doch erst eingetreten, als der Schutenvermieter nach der Währungsreform seinen Entschädigungsanspruch gegen die Klägerin geltend gemacht habe. Liege aber der Versicherungsfall zeitlich nach dem Währungsstichtag, so finde eine Abwertung der Versicherungsansprüche gemäss §7 Abs. 1 VVO nicht statt.

6

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten, da sie der Auffassung sind, dass es nach richtiger Auslegung des §7 Abs. 1 VVO für die dort vorgeschriebene Abwertung der Versicherungsansprüche genüge, wenn das Schadensereignis vor dem Währungsstichtag eingetreten sei.

7

Das Landgericht hat die Klage gegen die nach der Währungsreform hinzugetretenen Beklagten zu 2-5, 8 und 9, rechtskräftig abgewiesen. Dagegen hat es die übrigen Beklagten im wesentlichen entsprechend den Beteiligungsquoten dieser Beklagten antragsgemäss verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Versicherungsfall erst mit der Geltendmachung des Vermieteranspruches, also nach der Währungsreform, eingetreten sei, und dass dies genüge, um gemäss §7 Abs. 1 VVO das Umstellungsverhältnis 10 : 1 anzuwenden.

8

Die verurteilten Beklagten haben Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Beklagten nur zur Zahlung der im Verhältnis 10 : 1 abgewerteten Beträge verurteilt, nämlich die Beklagten zu 1, 12 und 13 zu je 12,60 DM, die Beklagten zu 6, 7 und 10 zu je 25,20 DM.

9

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Urteils und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Beklagten zu 1, 6, 7, 10, 12 und 13. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Die Umstellungsvorschriften für Ansprüche aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen sind im §24 des Brit. Mil.Reg.Gesetzes Nr. 63 (UmstG.) und in der Dritten Durchführungsverordnung (Versicherungsverordnung = VVO) - VOBl. Br. Z. 1948 S. 167 - enthalten.

11

Während §24 UmstG. nur die allgemeine Vorschrift gibt, dass Verbindlichkeiten und Rücklagen aus Versicherungsverträgen im Verhältnis 10 : 1 umgestellt werden, ist an zwei Stellen der Versicherungsverordnung eine weitere Regelung, namentlich hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung der Anwendung des Umstellungsgesetzes, enthalten, nämlich im §6 Abs. 7 und im §7 Abs. 1 und 2 VVO. Nach der erstgenannten Vorschrift werden Ansprüche aus Haftpflicht-, Unfall- oder ähnlichen Versicherungen, die vor dem 21. Juni 1948 entstanden sind, "nach den Bestimmungen über bestehende Forderungen" behandelt. Auch §7 Abs. 1 VVO. verweist auf die "Bestimmungen über bestehende Forderungen", die angewendet werden sollen auf Ansprüche aus Versicherungsfällen und Schadensereignissen, die vor dem 21. Juni 1948 eingetreten sind und für die Zahlungen geleistet werden müssen. Als anzuwendende Umstellungsnorm, auf die diese Vorschriften verweisen, kommt hier nur die allgemeine Bestimmung des §16 Umstellungsgesetz in Betracht, die eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 vorschreibt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen der Umstellungssatz von 10 : 1 nach den genannten Bestimmungen der Versicherungs-Verordnung anzuwenden ist.

12

2.

Die Klägerin ist von den Schutenvermietern hinsichtlich aller Beschädigungen, also auch derjenigen, die vor dem 21. Juni 1948 stattgefunden haben, auf Ersatz eines in voller Deutscher Mark berechneten Schadens in Anspruch genommen worden. Es entsteht daher die Frage, ob die Vorschriften der Versicherungsverordnung auf Ansprüche, die bereits in Deutscher Mark entstanden sind, bei denen also eine Umstellung im eigentlichen Sinne nicht in Betracht kommt, überhaupt anwendbar sind. Der Senat hat die Frage bejaht. Mit Prölss (VW 1948 S. 334 f) ist davon auszugehen, dass die Versicherungsverordnung ungeachtet ihres gesetzestechnischen Charakters als einer Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als selbständiges Gesetz anzusehen ist, das eine umfassende, nicht nur die Umstellung im eigentlichen Sinne betreffende Neuordnung des Versicherungswesens aus Anlass der Währungsumstellung zum Gegenstand hat und das daher aus sich selbst heraus auszulegen ist. Um zu einer zutreffenden Beurteilung zu gelangen, muss zunächst geprüft werden, in welchem Verhältnis die Vorschriften des §6 Abs. 7 und des §7 Abs. 1 VVO. zu einander stehen. Das geht aus dem Gesetz nicht mit voller Deutlichkeit hervor, kann aber aus dem Zusammenhang mit den sonstigen Bestimmungen der §§6 und 7, in den sie hineingestellt sind, entnommen werden. Der §6 VVO enthält in seinen Absätzen 1 und 2 (zusammengefasst unter A) Bestimmungen über die Umstellung von Lebensversicherungen und in den Absätzen 3 bis 7 (zusammengefasst unter B) Vorschriften über "Sonstige Versicherungen". Unter diesen wiederum werden in den Absätzen 3 und 4 zunächst die Ansprüche aus Rentenversicherungen näher behandelt, während die Absätze 5 und 6 für alle sonstigen Versicherungen Bestimmungen über die Fortdauer des Versicherungsverhältnisses und die Höhe der Prämienzahlung enthalten. Im Absatz 7 wird schliesslich die Umstellung von Ansprüchen jeder Art aus Haftpflicht-, Unfall- oder ähnlichen Versicherungen, die vor dem 21. Juni 1948 entstanden sind, ganz allgemein dahin geregelt, dass diese Ansprüche nach den Bestimmungen über bestehende Forderungen zu behandeln sind. Danach sind also in den Abschnitten A und B des §6 alle vorkommenden Versicherungsarten nacheinander berücksichtigt und sowohl die für alle "sonstigen" Versicherungen als auch die für einzelne Versicherungszweige geltenden Vorschriften zusammengefasst. Demgegenüber enthält §7 Abs. 1 und 2 eine nähere Ausgestaltung des in §6 Abs. 7 zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Umstellungsgrundsatzes, indem nämlich im Abs. 1 des §7 die Umstellung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers behandelt wird, die auf Zahlung gerichtet sind, während sich Abs. 2 mit Ansprüchen befasst, die auf Naturalersatz gehen.

13

§7 Abs. 1 VVO. stellt mithin die besondere Rechtsnorm dar, aufgrund deren die Ansprüche des Versicherten aus Schadensfällen, die am Währungsstichtag noch nicht abgewickelt waren, zu behandeln sind. Im Schrifttum ist allerdings die Meinung vertreten worden, dass für die Umstellung von Haftpflicht-Versicherungsansprüchen überhaupt nicht §7 Abs. 1, sondern §7 Abs. 2 VVO. maßgebend sei, weil der Anspruch aus der Haftpflichtversicherung gemäss §149 VVG. ein Schuldbefreiungsanspruch sei, also in erster Linie nicht auf Zahlung, sondern auf Naturalrestitution gehe (Möller VW. 1948 S. 356; v. Caemmerer SJZ. 1948 Sp. 509; dagegen Prölss VW. 1948 S. 334, 376; Thees VW. 1948 S. 312; Büro für Währungsfragen in BB. 1949 S. 149). Richtig ist zwar, dass der Haftpflichtversicherungsanspruch gemäss §149 VVG. auf Schuldbefreiung gerichtet ist, daraus folgt aber noch nicht, dass er unter diejenigen Ansprüche fällt, die in §7 Abs. 2 VVO. behandelt sind. Das Wort "Naturalersatz" steht dort im Gegensatz zu "Zahlungen" im §7 Abs. 1 VVO. und kann daher nur als Ersatz in Natur im engeren Sinne gemeint sein, nämlich als Naturalersatz in denjenigen Fällen, in denen, wie z.B. bei der Glas- und Fahrrad-Versicherung, für zerstörte oder beschädigte Sachen vertraglich Ersatz in natura zu leisten ist (Prölss VW. 1948 S. 376 und Harmening-Duden, Anm. 41 zu §24 Umst.Ges.). Dem entspricht auch der englische Text (replacement in kind ...). Hätte der Gesetzgeber auch den Schuldbefreiungsanspruch, der letztlich ja auch durch Zahlung zu erfüllen ist, in die Anspruchsgruppen des §7 Abs. 2 VVO. einordnen wollen, so hätte er dies deutlicher zum Ausdruck gebracht.

14

Die Vorschrift des §7 Abs. 1 VVO., die, wie unten noch zu erörtern sein wird, so gelesen werden muss, dass Versicherungsansprüche aus Versicherungsfällen oder Schadensereignissen, die vor dem Währungsstichtag eingetreten sind, nach den Bestimmungen über Forderungen behandelt werden, geht über die Bestimmung des §6 Abs. 7 VVO. hinaus, denn sie lässt nicht entscheidend sein, wann die Ansprüche entstanden sind, sondern wann das Schadensereignis (oder der Versicherungsfall), aus dem die Ansprüche entspringen, stattgefunden hat. Da aber die Entstehung der Versicherungsansprüche und das Schadensereignis bei der Haftpflichtversicherung oder bei später auftretenden Schadensfolgen zeitlich auseinander fallen können, schliesst die Regelung des §7 Abs. 1 VVO. die Möglichkeit ein, dass Versicherungsansprüche aufgrund von Schadensereignissen, die vor dem 21. Juni 1948 stattgefunden haben, bereits in Deutscher Mark entstanden sind. Wenn auf solche Ansprüche nach dem Gesetz gleichwohl die Bestimmungen "über bestehende Forderungen" angewendet werden sollen, so bedeutet dies nichts anderes, als dass diese Ansprüche wie Reichsmarkforderungen behandelt werden sollen, die nach den allgemeinen Bestimmungen im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sind (Prölss VW 1948 S. 334 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; ders. DRZ. 1948 S. 358; anders Oberbach VW. 1948 S. 284). Eine gegenteilige Auslegung würde auch in einem unvereinbaren Widerspruch zu der Bestimmung des zweiten Absatzes des §7 VVO. stehen. Ist nämlich der Versicherungsanspruch vertragsgemäss nicht auf Zahlung, sondern auf Wiederherstellung in Natur gerichtet, so ist nach dieser Bestimmung der Reichsmarkwert der Naturalleistung zu ermitteln und im Verhältnis 10 : 1 umzustellen. Die Leistung des Versicherers soll also in jedem Fall auf 1/10 ihres ursprünglichen Wertes herabgesetzt werden. Angesichts dieser für Naturalansprüche gegebenen Regelung kann es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, Zahlungsansprüche, mögen sie auch in Deutscher Mark entstanden sein, in ihrer vollen DM-Höhe bestehen zu lassen.

15

Dass eine solche Auslegung nicht gerechtfertigt wäre, wird zur Gewissheit durch die Sonderregelung bestätigt, die Versicherungsansprüche aus Personenschäden durch die am 15. August 1949 in Kraft getretene 32. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Öffentl. Anz. 1949 Nr. 75, abgedruckt bei Harmening-Duden Währungsgesetz Erg. Bd. S. 81) nachträglich gefunden hat. Im §1 dieser Verordnung der gemäss §1 Abs. 2 an die Stelle des §6 Abs. 7 und des §7 Abs. 1 und 2 VVO. treten soll, wird bestimmt, dass der Versicherte Zahlungen, die er wegen eines vor dem Währungsstichtag eingetretenen Personenschadens zu bewirken hat, von dem Versicherer einer Haftpflichtversicherung in Höhe desjenigen Betrages verlangen kann, den der Versicherte nach dem Währungsstichtag hat aufwenden müssen. Für die Unfallversicherung ist im §2 das Entsprechende für Ansprüche auf Zahlung von Renten, Tagegeld, Verdienstausfall oder anderen wiederkehrenden Leistungen angeordnet, auch wenn der Versicherungsfall vor dem Währungsstichtag liegt. Bei Mitversicherung von Heilkosten soll gemäss §2 Abs. 3 a.a.O. der Zeitpunkt der Gewährung der ärztlichen oder sonstigen Leistungen als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gelten. Aus dieser Sonderregelung für Personenschäden muss geschlossen werden, dass in den Fällen, in denen es sich nicht um Personenschäden, sondern um Sachschäden handelt, der Anspruch des Versicherten, wenn das Schadensereignis vor dem Währungsstichtag liegt , auf 1/10 umzuwerten ist, gleichgültig ob der Anspruch in Reichsmark oder in Deutscher Mark entstanden ist (Prölss DRZ. 1949 S. 508).

16

Dass bei einer solchen Auslegung des §7 Abs. 1 VVO. die Bestimmung des §149 VVG. für die betroffenen Fälle ausser Wirksamkeit gesetzt ist, muss zugegeben werden. Es ist dies aber die Folge der aus Anlass der Währungsreform erlassenen Ausnahmegesetzgebung, die angesichts der getroffenen Regelung hingenommen werden muss.

17

Hiernach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass §7 Abs. 1 VVO, die gesetzliche Grundlage bildet, anhand deren die Berechtigung des Klaganspruchs zu prüfen ist.

18

II.

Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Keinesfalls liessen sich die Worte "Auf Ansprüche aus Versicherungsfällen und Schadensereignissen, die vor dem 21. Juni 1948 eingetreten sind" dahin fassen: "Auf Ansprüche, deren Schadensereignisse und Versicherungsfälle vor dem 21. Juni 1948 eingetreten sind". Vielmehr gehöre zu jedem der beiden Worte "Versicherungsfällen" und "Schadensereignissen" einzeln der Eingang "Auf Ansprüche aus ...". Die umständliche Wortfolge "Auf Ansprüche aus Versicherungsfällen und auf Ansprüche aus Schadensereignissen" sei dann, da der Eingang sowohl den Versicherungsfällen als auch den Schadensereignissen je einzeln zugeordnet sei, zu der gesetzlichen Fassung vereinfacht worden.

19

Es liege mithin nicht eine Kumulierung von Anspruchsvoraussetzungen vor, sondern eine Aufzählung zweier gleich zu behandelnder Anspruchsgruppen. Das verbindende Wort "und" sei durch ein koordonierendes "oder" zu ersetzen, wie dies von Prölss, Versicherungsrecht 1950 S. 53 vorgeschlagen sei.

20

Dieser Auffassung ist im Ergebnis zuzustimmen. Wenn die Vorschrift die Bedeutung haben sollte, dass bei jedem einzelnen Anspruch nicht nur der Versicherungsfall, sondern auch das Schadensereignis vor dem 21. Juni 1948 liegen muss, so hätte der Gesetzgeber nach deutschem Sprachgebrauch wahrscheinlich eine andere Wortfassung gewählt. Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung erscheint daher auf Grund des deutschen Textes naheliegend, wenn auch nicht unbedingt zwingend. Sie wird aber durch weitere Umstände als richtig bestätigt, und zwar zunächst durch den englischen und französischen Wortlaut, der allerdings nach §8 Abs. 5 VVO. nicht der amtliche Text ist, jedoch in Zweifelsfällen zur Auslegung und Erläuterung herangezogen werden kann.

21

Der englische Text (Amtsblatt der Br.Mil.Reg.S. 888) lautet:

Art. VII Unpaid Claims under Policies or Bonds.

1. Where claims for which a cash payment is stipulated have arisen as a result of insurable occurrences happening before 21.6.1948 the provisions applicable to existing debts shall apply to such claims.

22

Der französische Text der Verfügung Nr. 74 vom 26. Juni 1948 (Journal Officiel S. 1564) heisst:

Art. 24:Les dispositions relatives aux créances en cours s'appliquent aux droits résultant de la couverture par la police des sinistres survenus avant le 21.6.1948 et pour lesquelles des indemnités doivent étre versées.
23

Beide fremdsprachlichen Texte zeigen mithin, dass ein Unterschied zwischen Versicherungsfällen und Schadensereignissen überhaupt nicht gemacht wird, sondern dass allein darauf abgestellt ist, ob die "insurable occurrences" oder die "sinistres" vor dem Währungsstichtag stattgefunden haben. Die von der Klägerin vertretene Auslegung, dass eine Kumulierung der Anspruchsvoraussetzungen gemeint ist, wird somit durch die ausländischen Texte widerlegt. Die Richtigkeit der hier gegebenen Auslegung wird aber auch durch den Umstand bestätigt, dass die 32. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz eine - bereits oben erwähnte - Sondervorschrift für die Umstellung von Haftpflichtversicherungsansprüchen wegen Personenschäden enthält, die vor dem 21. Juni 1948 eingetreten sind. Zahlungen wegen eines solchen Personenschadens muss der Versicherer in dem Betrage bewirken, den der Versicherte nach dem 21. Juni 1948 aufzuwenden hat. Diese Durchführungsverordnung, die insbesondere für Rentenansprüche von Bedeutung ist, erwies sich vor allem deshalb als notwendig, weil die Abwertung von Rentenansprüchen im Verhältnis 10 : 1 eine besondere Härte war. Im Absatz 2 des §1 der 32. Durchführungsverordnung ist hervorgehoben, dass die neue Vorschrift, soweit es sich um die Regelung von Personenschäden handelt, an die Stelle des §6 Abs. 7 und des §7 Abs. 1 und 2 der VVO. tritt. Damit ist mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ohne diese Sondervorschrift Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen der Schaden und damit das Schadensereignis vor dem Währungsstichtag eingetreten ist, auf Grund der genannten Bestimmungen entsprechend der allgemeinen Regel im Verhältnis 10 : 1 umzustellen gewesen wären, und zwar gleichgültig, wann der "Versicherungsfall" eingetreten ist.

24

Das Berufungsgericht hat sich zur Stützung seiner Auslegung auch auf die "Amtlichen Hinweise für die Schadens- und Unfallversicherung" (Veröffentlichungen des Zonenamts der Brit.Zone 1948 Nr. 7 - abgedruckt bei Harmening-Duden S. 410 -) bezogen, wo in Ziffer 5 gesagt ist, dass eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 stattzufinden habe, wenn der Versicherungsfall oder das für die Entstehung des Ersatzanspruches ursächliche Schadensereignis vor dem Währungsstichtag eingetreten sei. Bezug genommen ist hierbei auf §6 Abs. 7 und §7 Abs. 1 VVO. Rechtsetzende Wirkung kommt dieser Erläuterung in den "Amtlichen Hinweisen" allerdings nicht zu. Zwar ist in §8 Abs. 4 VVO. den Aufsichtsbehörden die Befugnis eingeräumt, zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer weitere Vorschriften zu treffen, doch legen sich die "Amtlichen Hinweise", wie schon die Bezeichnung besagt, selbst nicht den Charakter einer Ergänzungsvorschrift bei, sondern sollen lediglich amtliche Erläuterungen darstellen (vgl. Möller, Probleme der Währungsreform, S. 118 f). In der Sache selbst ist aber der Auffassung des Zonenamtes aus den dargelegten Gründen zuzustimmen.

25

III.

Hiernach unterliegen Haftpflichtversicherungsansprüche der Umstellung im Verhältnis 10 : 1, wenn und soweit das Schadensereignis oder der Versicherungsfall vor dem 21. Juni 1948 liegt. Die Revision macht demgegenüber geltend, dass der Klageanspruch selbst bei solcher Auslegung gerechtfertigt sei, weil im vorliegenden Streitfall nicht nur der Versicherungsfall, d.h. die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den Dritten, sondern auch das Schadensereignis selbst zeitlich nach dem Währungstichtag liege. Sie beruft sich auf die "Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten" (Bl. 31 GA.) und auf die allgemeine Übung, dass eine Untersuchung der Schuten durch Sachverständige erst bei deren Rückgabe an den Vermieter stattfinde, der Schaden also erst zu diesem Zeitpunkte ermittelt werde. Bei Sammelschäden könne ausserdem ein besonderes Schadensereignis überhaupt nicht festgestellt werden. Daher sei "Schadensereignis" bei dem vorliegenden Vertrag gleichbedeutend mit "Versicherungsfall". Diese Auffassung ist nicht haltbar. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist in der Haftpflichtversicherung Schadensereignis dasjenige schädigende Ereignis, durch das dem Dritten ein Schaden entstanden ist, dagegen ist das Schadensereignis nicht der Schädigung des Versicherungsnehmers durch seine Inanspruchnahme seitens eines Dritten gleichzusetzen. Gibt man aber dem Begriff "Schadensereignis" den Sinn, den es gewöhnlich im Haftpflichtversicherungsrecht hat, so entfallen damit die Argumente der Revision, denn die Feststellung von Art und Umfang des Schadens ist von dem schädigenden Ereignis selbst zu trennen. Aus den "Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten" folgt nichts anderes. Diese besagen im §6 Abs. 4 nur, dass der Mieter bei nicht ordnungsgemässer Rücklieferung der Schuten dem Vermieter für die daraus entstandenen notwendigen Aufwendungen zu haften habe. Mit dieser Bestimmung ist, soweit sie nicht eine Selbstverständlichkeit enthält, lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Ermittlung des Zustandes des Fahrzeuges spätestens im Zeitpunkt der Rücklieferung der Schuten stattzufinden habe. Auch dieser Zeitpunkt tritt aber naturgemäss dann schon früher ein, wenn es sich um einen Totalverlust oder um so schwere Schäden handelt, dass die Weiterbenutzung des Fahrzeuges nicht mehr möglich oder doch sofortige Ausbesserung aus Sicherheitsgründen oder zur Ermöglichung der Weiterfahrt geboten ist.

26

Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass bei Sammelschäden die Feststellung des Zeitpunktes der Beschädigung auf Schwierigkeiten stosse, und dass deshalb Sammelschäden auch unter dem Gesichtspunkt des Selbstbehalts jeweils nur als ein Schaden angesehen würden. Denn wenn auch in solchen Fällen, bei denen sich der Schaden aus mehreren, zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Einzelbeschädigungen zusammensetzt, die Ermittlung des Zeitpunktes des Schadensereignisses nicht einfach sein wird, so ändert dies doch nichts daran, dass die Beschädigungen selbst und nicht erst die Feststellung ihres Umfanges das schadenstiftende Ereignis darstellen. Soweit also die Beschädigung der Schuten tatsächlich vor dem Währungstichtag stattgefunden hat, liegt auch das "Schadensereignis" vor diesem Zeitpunkt.

27

Bei dieser Sachlage bedurfte es keines Eingehens auf die von den Parteien und dem Berufungsgericht erörterte Frage, was bei der Haftpflichtversicherung als "Versicherungsfall" im Sinne des §7 Abs. 1 VVO. anzusehen ist. Denn gleichgültig, ob der Versicherungsfall dem Schadensereignis gleichzusetzen ist, oder ob er erst mit der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den geschädigten Dritten eintritt, kann er doch jedenfalls zeitlich nicht vor dem Schadensereignis liegen.

28

IV.

Ist hiernach dem Berufungsrichter in der rechtlichen Beurteilung der Umstellungsfrage im wesentlichen beizutreten, so unterlag doch das Urteil der Aufhebung, weil die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beschädigungen der Schuten sämtlich vor dem 21. Juni 1948 stattgefunden hätten, eher hinreichenden Begründung in tatsächlicher Beziehung entbehrt. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es könne nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Schäden tatsächlich vor dem 21. Juni 1948 entstanden seien, denn man müsse berücksichtigen, dass die Schuten schon geraume Zeit zuvor letztmalig repariert worden seien, dass die Schuten Nr. 16839 und 13528 unstreitig auch schwerere Einzelbeschädigungen vor dem Währungsstichtag erlitten hätten und dass alle drei Schuten über diesen Stichtag hinaus, wenn überhaupt, so nur noch unverhältnismässig kurze Zeit mit nennenswerter Beschädigungsgefahr gebraucht worden seien. Jedenfalls habe die Klägerin etwas Gegenteiliges nicht dargetan.

29

Die Revisionsrüge, mit der die Nichtanwendung des §287 ZPO. gerügt wird, ist begründet, soweit damit dem Berufungsgericht zum Vorwurf gemacht wird, dass es die sich aus der Sache ergebenden Beweisanzeigen für die Verteilung des Gesamtschadens auf die Zeit vor und nach dem Währungsstichtag nicht genügend gewürdigt habe. Nach der Behauptung der Klägerin sind die Schuten auch noch nach dem Währungsstichtag benutzt worden; das Berufungsgericht hat das Gegenteil nicht festgestellt. Die Schuten waren zur Beförderung von Schutt und Trümmern eingesetzt. Auch wenn schwerere Einzelbeschädigungen nach dem 21. Juni 1948 nicht mehr vorgekommen sind, so waren doch die Schuten, solange sie eingesetzt waren, laufend der Gefahr kleinerer Beschädigungen ausgesetzt, wie sie z.B. durch das vorzeitige Herabfallen von Trümmerstücken bei der Beladung und Löschung oder durch ähnliche Vorgänge eintreten konnten. Das Berufungsgericht erwähnt selbst, dass die Schuten nach dem Währungsstichtag noch mit Beschädigungsgefahr benutzt worden sind, hält diese aber nicht für "nennenswert". Die Ausübung des freien Ermessens nach §287 ZPO. enthebt den Richter aber nicht der Notwendigkeit, die schätzungsbegründenden Tatsachen, die sich ihm für die Schadensermittlung - hier für die Zeit der Schadensentstehung (RGZ Bd. 31 S. 81 [88]) - bieten, aus dem Parteivorbringen zu würdigen und seiner Schätzung zugrunde zu legen (RGZ Bd. 130 S. 108). An einer solchen Würdigung fehlt es hier.

30

Zur Erörterung und Entscheidung dieser Frage war daher der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da in der Sache selbst noch nicht erkannt werden konnte, musste auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht überlassen werden.

gez. Lindenmaier gez. Wilde gez. Dr. Selowsky gez. Dr. Fischer gez. Heidenhain