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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1952, Az.: VI ZR 17/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1952
Aktenzeichen
VI ZR 17/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz
OLG Koblenz - 28.06.1951

Prozessführer

des Revierförsters Ernst S. in L.,

Prozessgegner

den Landwirt Josef H. in H. Kreis C.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Sind an einer Kreuzung der von einem Kraftfahrer benutzten Landstrasse I. Ordnung mit einer Landstrasse II. Ordnung auf der kreuzenden Landstrasse II. Ordnung Dreieckschilder "Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten" nicht angebracht, so hat der Kraftfahrer auch dann vor einem sich auf der Landstrasse Il. Ordnung von rechts nähernden anderen Verkehrsteilnehmer nicht die Vorfahrt, wenn die Landstrasse I. Ordnung an anderen Kreuzungen und Einmündungen deshalb vorfahrtberechtigt ist, weil dort auf den kreuzenden oder einmündenden Strassen Dreieckschilder angebracht sind. Eine Strasse wird auch nicht deshalb Hauptstrasse, weil sie gegenüber der kreuzenden Strasse die grössere Verkehrsbedeutung hat.

  2. 2.)

    Es bedeutet eine Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, am Kraftverkehr teilzunehmen, ohne grundlegende Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung zu kennen.

  3. 3.)

    Ist eine Landstrasse nicht durch Verkehrsschilder als Hauptstrasse gekennzeichnet, kann sich ein Kraftfahrer nicht darauf berufen, dass er angenommen habe, die von ihm befahrene Strasse sei Hauptverkehrsstrasse gewesen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 28. Juni 1951 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 9. Juni 1947 gegen 18,30 Uhr befuhr der Kläger mit seinem NSU-Kraftrad, das einen Hubraum von 250 ccm hatte und auf dem sich noch ein Soziusfahrer befand, von Mayen kommend die in gutem Zustand befindliche, mit Asphaltdecke versehene 7 m breite Landstrasse I. Ordnung Nr. 68 Mayen-Kaisersesch. Diese Strasse ist baumbestanden und dient überwiegend dem Kraftfahrzeugverkehr. Zur selben Zeit näherte sich der Beklagte mit seinem DKW-Kraftrad, das einen Hubraum von 198 ccm hatte und auf dem sich ebenfalls ein Soziusfahrer befand, auf der die Landstrasse Mayen-Kaisersesch kreuzenden wesentlich schmäleren Handstrasse II. Ordnung Nr. 7 Urmersbach-Düngenheim, der Kreuzung. Diese Landstrasse hat eine Schotterdecke. Sie steigt von Urmersbach her zu der Kreuzung steil an. Ihre Achse ist im Kreuzungsmittelpunkt beider Strassen dergestalt gebrochen, dass die Achse des nach Düngenheim führenden Strassenteils gegenüber dem von Urmersbach kommenden Strassenteil um etwa 30° in Richtung Mayen geschwenkt ist. Die Strasse Mayen-Kaisersesch, die an der Strassenkreuzung etwas nach links gebogen ist, fällt zu der erwähnten Strassenkreuzung ab und steigt nach der Strassenkreuzung wieder an. Bei der Einmündung der Strasse aus Urmersbach ergibt sich eine trichterförmige Erweiterung in Richtung nach Kaisersesch, die für einen aus Richtung Mayen kommenden Fahrer schon von weither erkennbar ist. An der Kreuzung stand damals auf dem Feld, das durch die von Mayen und Urmersbach zur Kreuzung heranführenden Strassen begrenzt war, das Korn ziemlich hoch.

2

Auf dieser Kreuzung stiessen das Kraftrad des Klägers und das von recht aus Richtung Urmersbach kommende Kraftrad des Beklagten zusammen. Der Kläger erlitt bei diesem Zusammenstoß sehr schwere Verletzungen, während der Beklagte und die Soziusfahrer leichter verletzt wurden.

3

Die Strasse Mayen-Kaisersesch war zur Zeit des Unfalls nicht zur Hauptverkehrsstrasse erklärt worden und wies auch an der Unfallstelle keine Beschilderung auf, die sie als Hauptstrasse gekennzeichnet hätte. Nach dem Unfall sind auf der Landstrasse Unnersbach-Düngenheim vor der Kreuzung auf beiden Seiten Dreieckschilder: "Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten" aufgestellt worden.

4

Der Kläger hat von dem Beklagten Schadensersatz verlangt und Klage erhoben auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 DM und eines weiteren Betrages von 682 DM, der sich aus Reparaturkosten für das Motorrad und Aufwendungen für zusätzliche Nahrungsmittel infolge einer auf den Unfall zurückzuführenden Tuberkulose für die Zeit von Dezember 1948 bis einschliesslich Februar 1950 mit wöchentlich 10 DM zusammensetzt, sowie auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz allen in Zukunft entstehenden Schadens.

5

Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach, für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Urteil abgeändert und den Zahlungsanspruch nur zu drei Vierteilen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag ebenfalls nur in diesem Umfange entsprochen, während es im übrigen die Klage abgewiesen hat.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers, mit der er Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts begehrt, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

1.

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß nur eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung in Frage steht, weil beide an dem Zusammenstoß beteiligten Krafträder Kleinkrafträder im Sinne von § 27 KrfzG und § 67 a StVZO gewesen sind. Es hat ein Verschulden des Beklagten an dem Unfall bejaht und dazu ausgeführte wenn auch der Beklagte als von rechts kommender Verkehrsteilnehmer entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Fischbach mangels Kennzeichnung der Strasse Mayen-Kaisersesch als Hauptstrasse das Vorfahrtrecht gehabt habe, so habe er doch dieses ihm zustehende Vorfahrtrecht ordnungswidrig ausgeübt. Es habe sich bei der Unglücksfahrt für den Beklagten nicht nur um ein einfaches Überqueren der Strassenkreuzung, sondern auch um ein Einbiegen nach links gehandelt, das der Beklagte gemäß § 8 Abs. 3 StVO in einem weiten Bogen nach links hätte ausführen müssen. Mit Rücksicht auf die Besonderheit der örtlichen Verhältnisse habe sich der ortskundige Beklagte an dieser Stelle so verhalten müssen, als ob ihm die Vorfahrt nicht zugestanden habe und sei zu größter Vorsicht verpflichtet gewesen. An dieser habe er es jedoch völlig fehlen lassen. Er sei in die Kreuzung hineingefahren, obgleich er infolge des hohen Kornfeldes an der linken Seite der Strasse in seiner Fahrtrichtung nicht rechtzeitig in die kreuzende Strasse in Richtung Mayen habe Einblick gewinnen können, er habe zudem noch die Kurve geschnitten. Wenn auch die Fahrgeschwindigkeit des Klägers erheblich höher gewesen sei als die des Beklagten, so sei es jedenfalls für den Beklagten ein leichtes gewesen, den an sich nicht vorfahrtberechtigten Kläger ungehindert durchfahren zu lassen. Das Verhalten des Beklagten stelle sich mithin als grober Verstoß gegen die Grundregel des § 1 StVO dar. Der Beklagte habe daher fahrlässig den Unfall verursacht, so dass er dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB schadenersatzpflichtig sei.

10

Entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Fischbach hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß den Kläger an dem Unfall ein Mitverschulden treffe und hat hierzu ausgeführt: Wie schon von weither für den Kläger zu erkennen gewesen sei, liege an der Strassenkreuzung infolge der eigenartigen Trichterbildung eine Besonderheit vor. Diese Eigenart hätte dem Kläger schon in einer Entfernung von über 200 m vor der Strassenkreuzung auffallen müssen, ohne dass es einer besonderen Warntafel bedurft habe. Auch sei die Strasse von Urmersbach auf eine Entfernung von mindestens 150 m vorher zu erkennen. Bei sorgfältiger Fahrweise hätte diese Beobachtung den Kläger veranlassen müssen, mindestens in Bremsbereitschaft zu gehen, wenn nicht sogar auch die Fahrgeschwindigkeit unmittelbar zu vermindern. Diese Pflicht habe dem Kläger deshalb oblegen, weil er auf keiner Hauptverkehrsstrasse gefahren sei und die Vorfahrt von rechts kommender Kraftfahrer mithin immer habe berücksichtigen müssen. Aus dieser Unterlassung sei daher dem Kläger der Vorwurf eines Mitverschuldens zu machen.

11

2.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Feststellung getroffen, dass die Strasse Mayen-Kaisersesch keine Hauptverkehrsstrasse gewesen sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen F. habe die Strasse Mayen-Kaisersesch bis auf die Beschilderung an der Unfallstelle die Merkmale einer Hauptverkehrsstrasse aufgewiesen. Der Sachverständige habe ausserdem der Überzeugung Ausdruck gegeben, dass diese verkehrswichtige Strasse, wie seit 1947 an dieser Stelle, an anderen Stellen schon seit längerer Zeit als Hauptverkehrsstrasse vor den Einmündungen von Nebenstrassen gekennzeichnet gewesen sei. Hierüber habe das Berufungsgericht nicht hinweggehen dürfen. Es habe aufzuklären gehabt, ob eine Beschilderung an anderen Stellen bestanden habe. Gegebenenfalls habe es insoweit von seinem Fragerecht Gebrauch machen müssen. Habe es aber lediglich an der Unfallstelle am Unfalltage an der erforderlichen Kennzeichnung gefehlt und sei damals die vom Kläger befahrene Strasse an anderen Kreuzungen als Hauptstrasse gekennzeichnet gewesen, so sei die Eigenschaft als Hauptverkehrsstrasse nicht unterbrochen und der Kläger gegenüber dem Beklagten vorfahrtberechtigt gewesen.

12

Diese Verfahrensrüge muß schon daran scheitern, daß nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts die Strasse Mayen-Kaisersesch keine Hauptverkehrsstrasse im Sinne des § 13 Abs. 1 StVO gewesen ist. Der Kläger hat auch selbst nicht behauptet, dass die Strasse an irgend einer Stelle mit auf der Spitze stehenden rot gerandeten Vierecken gekennzeichnet gewesen sei. Die von dem Sachverständigen ausgesprochene Vermutung geht, wie der Zusammenhang seiner Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten ergibt, ersichtlich nur dahin, dass an anderen Kreuzungen in den Nebenstrassen Dreieckschilder: "Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten" aufgestellt gewesen seien. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es aber nicht darauf an, ob die von dem Kläger befahrene Landstrasse I. Ordnung an anderen Stellen schon zur Zeit des Unfalls gemäß § 13 Abs. 1 Buchst c StVO durch Anbringung von Dreieckschildern auf kreuzenden oder einmündenden Strassen Hauptstrasse gewesen ist. Nach übereinstimmender Meinung von Schrifttum (Müller, Strassenverkehrsrecht, 16. Aufl. § 13 StVO Anm. 10 a; Schoor, Vorfahrtregelung und Verkehrszeichen in JW 1938, 705) und Rechtsprechung (OLG Dresden VAE 1937, 279 Nr. 338 und 485 Nr. 688; OLG München VAE 1939, 264 Nr. 369), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, kann § 13 StVO entsprechend seinem klaren Wortlaut nur dahin ausgelegt werden, dass die nach Abs. 1 Buchst c zur Vorfahrt berechtigende Strassenkennzeichnung - jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine Bundesstrasse (Reichsstrasse) handelt - lediglich für diejenigen Strassenteile gilt, an denen sie angebracht ist. Fehlt die Kennzeichnung an einer Kreuzung, so entfällt für die Kreuzung das Vorrecht; keineswegs erlangt die ganze Strasse durch an einzelnen Stellen getroffene Vorfahrtregelungen die Eigenschaft einer Hauptstrasse im Sinne des § 13 Abs. 1 Buchst b oder c StVO. Aus dem von der Revision angeführten, auch in dem Gutachten des Sachverständigen Fischbach erwähnten, in JW 1938, 744 Nr. 5 abgedruckten Urteil des Oberlandesgerichts München lassen sich keine Schlüsse zu Gunsten des Klägers ziehen. In diesem Urteil ist sogar, obwohl es sich auf eine Reichsstrasse bezieht, ausdrücklich hervorgehoben worden, dass eine Unterbrechung des Vorfahrtrechts eintrete, wenn auf grössere Zwischenräume die positive Kennzeichnung der Strasse als Hauptstrasse - und noch dazu die negative in den Nebenstrassen - fehle. Hier war aber auch nach der Annahme des Sachverständigen Fischbach, die die Revision sich zu eigen gemacht hat, die Strasse Mayen Kaisersesch überhaupt nicht positiv durch Viereckschilder, sondern höchstens an einzelnen Stellen durch Dreieckschilder in den Nebenstrassenals bevorrechtigt gekennzeichnet, während gerade an der hier in Frage stehenden Kreuzung überhaupt keine eine Vorfahrtregel enthaltende Beschilderung vorhanden war. An dieser Stelle war also die Strasse keinesfalls bevorrechtigt.

13

3.

Die Revision vertritt weiter die Auffassung, daß es im Verhältnis von Landstrassen I. zu II. Ordnung einer Beschilderung nicht bedürfe, wenn der Charakter der Landstrasse I. Ordnung als Hauptstrasse gegenüber der Landstrasse II. Ordnung ohne weiteres erkennbar sei.

14

Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Dadurch, dass die Strasse Mayen-Kaisersesch gegenüber der Strasse Urmersbach-Düngenheim die grössere Verkehrsbedeutung hat, wird an der durch § 13 Abs. 1 StVO gegebenen Vorfahrtregelung nichts geändert (OLG Köln DAR 1952, 124; KG VAE 1939, 302 Nr. 425; vgl. auch das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1952 - III ZR 13/51 -). Aus der bei Müller (zu § 13 StVO S 723) abgedruckten Dienstanweisung zu § 13 StVO Abs. 2 ist entgegen der Ansicht der Revision Abweichendes nicht zu entnehmen. In der Dienstanweisung heißt es lediglich:

"Von einer Beschilderung der Landstrassen I. Ordnung als Hauptverkehrsstrassen ist abzusehen; sie ist weder notwendig noch zweckmässig."

15

Aus dieser Anordnung ergibt sich mithin keinesfalls, daß die Landstrassen I. Ordnung gegenüber Landstrassen II. Ordnung als vorfahrtberechtigt anzusehen sind.

16

4.

Die Revision hält auch ein Verschulden des Klägers, sofern eine Verletzung des Vorfahrtrechts des Beklagten durch den Kläger angenommen werde, nicht für gegeben und macht geltend: Um ein Verschulden des Klägers bejahen zu können, hätte das Berufungsgericht eine Feststellung darüber treffen müssen, ob der Kläger erkannt hat oder bei entsprechender Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß er nicht auf einer Hauptstrasse fuhr, obgleich die von ihm befahrene Strasse gut ausgebaut, gut unterhalten, mit Bäumen besetzt, breit und offensichtlich eine Landstrasse I. Ordnung war. Dabei habe das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß sowohl das Amtsgericht im Strafverfahren wie auch das Landgericht die vom Kläger befahrene Strasse ohne Bedenken als Hauptstrasse gegenüber der kreuzenden Strasse angesehen hätten und dass sich erst in der Berufungsinstanz herausgestellt habe, die Beschilderung der Strasse Mayen-Kaisersesch als Hauptstrasse sei am Unfalltage noch nicht durchgeführt gewesen.

17

Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Gemäß § 13 Abs. 1 StVO sind vorfahrtberechtigte Hauptstrassen nur a) die Reichsstrassen (jetzige Bundesstrassen), b) Hauptverkehrsstrassen, die als solche durch die erwähnten Viereckschilder gekennzeichnet sein müssen, und c) Stassenan einzelnen Kreuzungen und Einmündungen, wenn in den Nebenstrassen entsprechende Schilder aufgestellt worden sind. Dagegen sind Landstrassen I. Ordnung, soweit sie nicht als Hauptverkehrsstrassen gekennzeichnet sind, keine Hauptstrassen und deshalb nicht vorfahrtberechtigt. Diese Regelung des § 13 StVO ist völlig eindeutig und läßt keine Zweifel offen. Sollte der Kläger diese Bestimmung nicht gekannt haben, so würde ihn dieser Umstand nicht entlasten, denn jeder Kraftfahrer muß über die wesentlichsten Vorschriften der Strassenverkehrsordnung unterrichtet sein, und es bedeutet eine Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, am Kraftverkehr teilzunehmen, ohne die grundlegenden Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung zu kennen. Sollte dagegen der Kläger geglaubt haben, sich auf einer Hauptstrasse zu befinden, so könnte ihn dieser Irrtum ebenfalls nicht entschuldigen. Daß die von ihm benutzte Strasse keine Reichsstrasse war, war unverkennbar, denn es fehlte die Kennzeichnung durch Nummernschilder. Ebensowenig warfen Verkehrszeichen vorhanden, die die Strasse als Hauptverkehrsstrasse gekennzeichnet oder ihr wenigstens an dieser Kreuzung die Eigenschaft als Hauptstrasse gegeben hätten. Angesichts der in § 13 StVO getroffenen klaren Regelung der Vorfahrt, die dem Kläger bekannt sein mußte, trifft ihn also der Vorwurf der Fahrlässigkeit, wenn er angenommen haben sollte, sich auf einer vorfahrtberechtigten Hauptstrasse zu befinden. Ebensowenig würde es den Kläger aus den angeführten Gründen entlasten können, wenn er geglaubt haben sollte, dass Landstrassen I.Ordnung gegenüber Landstrassen II. Ordnung bevorrechtigt seien. Die Annahme eines Verschuldens des Klägers wird entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dadurch gehindert, dass ebenso wie das Amtsgericht im Strafverfahren auch das Landgericht in diesem Rechtsstreit die Strasse Mayen-Kaisersesch als vorfahrtberechtigt angesehen hat. Diese Annahme des Landgerichts beruht darauf, dass es irrtümlich diese Strasse für eine Bundesstrasse gehalten hat, während sie in Wirklichkeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur eine Landstrasse I. Ordnung ist, wie sich für jeden Benutzer der Strasse aus dem Fehlen der Nummernschilder ergibt. Im übrigen würde eine Anwendung der von der Rechtsprechung des Reichsgerichts für das Fehten eines Verschuldens eines Beamten bei Amtspflichtverletzungen entwickelten Grundsätze, auf die sich der Kläger anscheinend berufen will, hier schon deshalb nicht in Frage kommen, weil diese Grundsätze keinesfalls ausdehnend auf andere Haftungstatbestände übertragen werden können (Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1952 - III ZR 284/51 - VerkRSamml 4, 223 [228], insoweit in BGHZ 4, 360 nicht abgedruckt).

18

5.

Die Revision wendet sich ausserdem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass unter den gegebenen Verhältnissen zur Zeit des Unfalls überhaupt kein Vorfahrtfall vorgelegen habe. Hätte der Beklagte bei Einbiegen in die Kreuzung die Linkskurve nicht geschnitten, so hätte er die Fahrbahn des Klägers erst weiter in Richtung Kaisersesch gekreuzt, und zwar rechtwinklig. In diesem Falle wäre es zu keinem Zusammenstoß gekommen, weil die beiden Kraftfahrer den Schnittpunkt der Fahrbahnen nicht gleichzeitig erreicht hatten. Das Vorfahrtrecht setze überdies voraus, daß der Berechtigte sich vorschriftsmässig verhalte und gebe diesem kein Recht, von den Verkehrsregeln abzuweichen. Es sei unzulässig, das Vorfahrtrecht zu regelwidrigem Fahren in Anspruch zu nehmen.

19

Auch diese Rüge, die dahin zu verstehen ist, daß der Kläger die Ursächlichkeit der Verletzung des Vorfahrtrechts des Beklagten durch den Kläger für den Unfall in Abrede stellen und geltend machen will, durch verkehrswidriges Fahren habe der Beklagte das Vorfahrtrecht verloren, ist nicht begründet.

20

Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, ergibt sich aus der Tatsache, daß der Zusammenstoß der Krafträder der Parteien auf der Kreuzung stattgefunden hat, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins eine schuldhafte Verletzung des Vorfahrtrechts des Beklagten durch den Kläger als den Wartepflichtigen. Diesen Beweis des ersten Anscheins kann der Kläger nicht durch den Hinweis darauf entkräften, daß der Beklagte seinerseits gegen die Verkehrsregeln verstossen habe und der Zusammenstoß unterblieben wäre, wenn der Beklagte seinerseits sich vorschriftsmässig verhalten hätte. Vorschriftswidriges Verhalten des Vorfahrtberechtigten führt entgegen der Ansicht der Revision nicht schlechthin zum Verlust des Vorrechts und nimmt der vom Wartepflichtigen verschuldeten, für den Verkehrsunfall ursächlichen Verletzung des Vorfahrtrechts nicht ihre Bedeutung (Müller: § 13 StVO Anm. 3 a mit weiteren Nachweisen). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen besteht hier aber kein Zweifel daran, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Kläger, für den die von Urmersbach zu der Kreuzung führende Strasse rechtzeitig erkennbar war, auf das auf dieser Strasse sich nähernde Kraftrad des Beklagten achtgegeben und entsprechend der aus § 13 StVO zu entnehmenden Verpflichtung diesem die Vorfahrt eingeräumt hätte. Darin, daß der Kläger sein Verhalten nicht entsprechend eingerichtet hat, hat daher das Berufungsgericht mit Recht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Klägers erblickt. Daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seinerseits vorschriftswidrig gefahren und sein Verschulden in erster Linie für den Unfall ursächlich gewesen ist, schliesst nicht aus, dass auch ein Verschulden des Klägers den Unfall mitverursacht hat. Dem Gutachten des Sachverständigen Fischbach, der ein Verschulden des Klägers verneint hat, brauchte sich das Berufungsgericht nicht anzuschliessen. Es hat eingehend dargelegt, aus welchem Grunde es im Gegensatz zu dem Sachverständigen einen Vorfahrtfall als gegeben angesehen und ein Mitverschulden des Klägers bejaht hat. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

21

6.

Die Revision erblickt einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts ferner darin, dass dieses dem Kläger nicht zugute gehalten habe, er habe erwarten können, daß der Beklagte in weitem Bogen links einbiegen werde, und er habe deshalb ein gleichzeitiges Erreichen der Schnittpunkte der beiden Fahrbahnen nicht anzunehmen brauchen. Auch sei die Geschwindigkeit des Beklagten wesentlich zu hoch gewesen, was das Berufungsgericht ebenfalls zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.

22

Diese Rüge bezieht sich auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung gemäß § 254 BGB, zu der das Berufungsgericht lediglich ausgeführt hat: Wenn auch den Kläger ein Vorwurf des Mitverschuldens treffe, so sei doch sein Verschulden im Verhältnis zu dem schuldhaften Handeln des Beklagten erheblich geringer. Bei Abwägung des schuldhaften Verhaltens beider Parteien erscheine das Verhältnis ein Viertel zu drei Vierteln gerechtfertigt, wobei das Berufungsgericht das Fehlen jeglicher Warnzeichen an der in Rede stehenden Kreuzung für beide Parteien berücksichtigt habe.

23

Die Abwägung ist, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. III ZR 67/50 vom 15. Dezember 1950 - insoweit in NJW 1951, 195 nicht abgedruckt; III ZR 57/51 vom 17. Mai 1951 - VerkRSamml 3, 243 [247] - insoweit in BGHZ 2, 159 nicht abgedruckt; III ZR 288/51 vom 9. Oktober 1952 - VerkRSamml 4, 569 = VersR 1952, 431) ausgeführt hat (VI ZR 19/52 vom 3. Dezember 1952), nur dann mit der Revision angreifbar, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Abwägung rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, insbesondere, daß nicht alle Unterlagen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind. Ein derartiger Rechtsirrtum ist hier jedoch nicht ersichtlich.

24

a)

Dass der Beklagte sich verkehrswidrig verhalten hat und in weitem Bogen nach links hätte einbiegen müssen, hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich hervorgehoben. Diese Umstände sind also bei der Abwägung zu Lasten des Beklagten und damit zugunsten des Klägers berücksichtigt worden. Angesichts dieser Ausführungen in dem angefochtenen Urteil besteht daher kein Anhalt zu der Annahme, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung ausser Betracht gelassen, dass der Kläger davon ausgehen konnte und auch davon ausgegangen ist, der Beklagte werde sich verkehrsmässig richtig verhalten und die Kurve nicht zu schneiden versuchen. Gerade weil jeder Verkehrsteilnehmer sich grundsätzlich darauf verlassen kann, daß sich die anderen Verkehrsteilnehmer richtig verhalten werden, muß es ihm bei der Abwägung gemäß § 254 BGB notwendig zugute kommen, wenn auch der andere an dem Unfall beteiligte Verkehrsteilnehmer sich unrichtig verhalten hat, wenn also das Vertrauen eines Teiles auf verkehrsmässig richtiges Verhalten des anderen Teiles getäuscht worden ist, sofern nur dieses Verhalten für den Unfall ursächlich gewesen ist. Diese Gedankengänge hat ersichtlich auch das Berufungsgericht angestellt.

25

b)

Feststellungen über die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht zu treffen vermocht. Es hat lediglich als erwiesen angesehen, daß die Fahrgeschwindigkeit des Klägers wesentlich höher gewesen ist als die des Beklagten. Da die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten mithin nicht zu ermitteln gewesen ist und somit auch nicht feststeht, dass der Beklagte zu schnell gefahren ist, konnte die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten bei der Abwägung weder zugunsten noch zu Ungunsten des Beklagten verwertet werden. Unter diesen Umständen liegt kein Rechtsfehler darin, dass die Geschwindigkeit des Beklagten bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden ist. Inwiefern die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Geschwindigkeit des Kraftrades des Beklagten nicht zu ermitteln gewesen sei, auf einem Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts beruhen soll, ist von der Revision nicht näher dargelegt worden. Auch in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen F., auf das die Revision sich bezieht, sind keine näheren Angaben über die Geschwindigkeit des Beklagten gemacht worden, diese wird in dem Gutachten lediglich als "recht erheblich" bezeichnet. Bei dieser Sachlage entbehrt die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensrüge der Angabe bestimmter Tatsachen, die einen Verfahrensverstoß ergeben könnten. Sie ist deshalb gemäß § 554 Abs. 3 b ZPO unzulässig.

26

c)

Bedenken gegen die Abwägung können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts am Schluß der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils den Anschein erwecken, als ob es bei der Abwägung lediglich auf das Maß des Verschuldens der Parteien abgestellt und nicht in erster Linie die Ursächlichkeit des Verhaltens beider Parteien berücksichtigt hätte. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, dass das Berufungsgericht auch insoweit keinem Rechtsfehler unterlegen ist. In den an die Spitze der Entscheidungsgründe gestellten Ausführungen auf S 8 des Urteils ist es als Aufgabe des Gerichts bezeichnet worden, zu prüfen, ob der Unfall der Parteien aus der Verletzung des Vorfahrtrechts durch den Kläger entstanden ist oder aber dadurch, dass der Beklagte sein Vorfahrtrecht unrichtig und unsachgemäß, insbesondere unter Nichtachtung der allgemeinen Sorgfaltsbestimmung in § 1 StVO ausgeübt hat. Hier ist also ersichtlich auf die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens der Parteien abgestellt worden. Wenn das Berufungsgericht auf S 11 der Entscheidungsgründe demgegenüber die Wendung gebraucht: "Bei Abwägung des schuldhaften Verhaltens beider Parteien", so hat es damit offenbar die Abwägung der Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens gemeint und nicht lediglich das Verschulden als solches abwägen wollen.

27

Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Abwägung kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

28

7.

Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach nicht nur zu einem Bruchteil für berechtigt erklären dürfen, will die Revision anscheinend geltend machen, dass bei Schmerzensgeldansprüchen ein mitwirkendes Verschulden der Verletzten nicht im Grundverfahren sondern nur im Betragsverfahren Berücksichtigung finden könne. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Schmerzensgeldanspruch ist, wie in dem Urteil des III. Zivilsenats vom 29. September 1952 - III ZR 340/51 - (BGHZ 7, 223 = VersR 1952, 397) näher ausgeführt worden ist, ein echter Schadensersatzanspruch. Dieser Ansprach ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein bezifferter Betrag eingeklagt worden ist, auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet. Da er hier im Rechtsstreit nach Grund und Betrag streitig gewesen ist, konnte gemäß § 304 ZPO ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ergehen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es unzulässig sein sollte, in einem derartigen Falle entsprechend der ständigen Praxis der Gerichte den Schmerzensgeldanspruch bei Annahme eines Mitverschuldens des Klägers dem Grunde nach nur zu einem bestimmten Bruchteil für gerechtfertigt zu erklären.

29

Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben.

30

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Delbrück Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Rotberg Dr. Bode