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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1952, Az.: III ZR 13/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1952
Aktenzeichen
III ZR 13/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Oldenburg - 01.12.1950

Prozessführer

1.) des Kraftfahrers Arnold H., R. (O.),

2.) der G.-AG, vertreten durch ihren Vorstand, G. bei O., Postschliessfach ...,

Prozessgegner

den Ingenieur und Kaufmann Otto L., O., N.strasse ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar und Rietschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 1. Dezember 1950 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels haben die Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft in Firma H. Sch. & Co. in O., befuhr am 17. Januar 1949 abends gegen 23.10 Uhr mit einem Personenkraftwagen Marke Opel-Kadett, der nach seinen Angaben der Firma H. Sch. & Co. gehörte, die Rehmstrasse in O. in Richtung Schlosswall. Vor der Kreuzung der Rehmstrasse mit der Heinrichstrasse hielt er an, um einen von links kommenden, die Heinrichstrasse entlang fahrenden Lastzug vorbeizulassen. Er setzte dann seinen Wagen wieder in Bewegung und fuhr langsam in gerader Richtung über die Kreuzung. Als er bereits über die Mitte der Heinrichstrasse hinaus war, wurde er von dem die Heinrichstrasse mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 bis 35 km/Std befahrenden, von links kommenden Daimler-Benz 1 1/2 t-Gerätewagen der Werksfeuerwehr der Zweitbeklagten, der von dem Erstbeklagten gesteuert wurde, angefahren. Der Erstbeklagte, der auf seiner rechten Fahrbahnseite fuhr, hatte ebenfalls die Absicht, über die Kreuzung der Heinrich- mit der Rehmstrasse in gerader Richtung weiterzufahren. Er war aber, als er den Personenkraftwagen im letzten Augenblick bemerkte, ohne zu bremsen, nach links ausgebogen, da er hierdurch einen Zusammenstoss zu vermeiden hoffte. Der Personenkraftwagen geriet durch den Anprall aus seiner Fahrtrichtung und fuhr gegen das - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - rechte Eckhaus der Heinrich- und Rehmstrasse, während der Feuerwehrwagen an der Bordsteinkante auf derselben Ecke der. Heinrich- und Rehmstrasse umkippte und auf das hintere Ende des Personenkraftwagens fiel. Der Kläger wurde in dem Personenkrafwagen eingeklemmt und schwer verletzt. Das linke Bein musste ihm oberhalb des Knies abgenommen werden. Ausserdem erlitt er eine Gehirnerschütterung, Rippenbrüche und sonstige innere Verletzungen und Hautabschürfungen.

2

Sowohl die Rehm- als auch die Heinrichstrasse haben an der Unfallstelle eine je rund 6 m breite Fahrbahn. Die Rehmstrasse weist Kopfsteinpflaster auf, die Heinrichstrasse Rutschasphalt. Auf der Rehmstrasse schliessen sich auf beiden Seiten an die Fahrbahn 5,8 m breite Bürgersteige an, auf der Heinrichstrasse auf beiden Seiten je 1 m breite Radfahrwege und je 2,8 m breite Bürgersteige. Die Rehmstrasse hat wesentlich schwächeren Verkehr als die Heinrichstrasse. Diese ist im Gegensatz zur Rehmstrasse eine Durchgangsstrasse; sie ist aber an dieser Kreuzung nicht als Hauptstrasse gekennzeichnet. Der Kläger und der Erstbeklagte waren ortskundig. Zur Unfallszeit herrschte diesiges und regnerisches Wetter. Die Kreuzung war damals nicht beleuchtet, und es war völlig dunkel. Die Fahrbahn der Heinrichstrasse war nässeglatt.

3

Der Kläger nimmt den Erstbeklagten aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und aus dem Kraftfahrzeuggesetz, die Zweitbeklagte nur aus dem Kraftfahrzeuggesetz auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat den ihm bis einschliesslich August 1949 entstandenen Sach- und Personenschaden auf 7.340,88 DM beziffert und Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Ausserdem hat er Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des dem Kläger entstandenen und in Zukunft weiter entstehenden Schadens begehrt. Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach gegen beide Beklagten für berechtigt erklärt und dem Feststellungsbegehren gegen den Erstbeklagten entsprochen. Es hat ferner festgestellt, dass die Zweitbeklagte als Gesamtschuldnerin mit dem Erstbeklagten verpflichtet ist, dem Kläger jeden ihm entstandenen und noch in Zukunft weiter entstehenden Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 17. Januar 1949 zu vier Fünfteln nach Massgabe des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu ersetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

4

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und Abänderung des angefochtenen Urteils dahin begehrt, den Zahlungsanspruch beiden Beklagten gegenüber nur zur Hälfte dem Grunde nach für berechtigt zu erklären und die Feststellung der Ersatzpflicht beiden Beklagten gegenüber auf die Hälfte des dem Kläger entstandenen Schadens zu beschränken. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrag, seiner Klage auch gegen die Zweitbeklagte in vollem Umfang zu entsprechen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers dem Feststellungsbegehren gegen die Zweitbeklagte nach Massgabe des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in vollem Umfang stattgegeben.

5

Mit der Revision erstreben die Beklagten die Begrenzung ihrer Haftung entsprechend ihrem im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag, hilfsweise Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

1.)

Wie die Beklagten im Berufungsrechtszug selbst nicht mehr in Abrede gestellt haben, trifft den Erstbeklagten an dem Unfall ein Verschulden, weil er das Vorfahrtsrecht des Klägers missachtet hat. Wegen dieses Verschuldens haftet der Erstbeklagte aus §823 BGB und §18 Abs. 1 KrfzG, die Zweitbeklagte haftet aus §7 KrfzG. Ein unabwendbares Ereignis liegt für sie schon wegen des Verschuldens des Erstbeklagten nicht vor. Ob die Zweitbeklagte darüber hinaus auch noch aus §831 BGB haftet, kann dahingestellt bleiben, da der Kläger sie ausdrücklich nur im Rahmen ihrer Haftung aus dem Kraftfahrzeuggesetz in Anspruch nimmt. Die Beklagten wenden sich gegen ihre Verurteilung auch nur insoweit, als den Anträgen des Klägers mehr als zur Hälfte stattgegeben ist; sie sind der Ansicht, daß der Kläger die Hälfte seines Schadens selbst tragen müsse.

8

Da hier der Schaden des Klägers durch ein Zusammenwirken von zwei Kraftfahrzeugen verursacht ist, regelt sich die Ausgleichspflicht unter den Parteien lediglich nach §17 KrfzG, nicht aber nach §9 KrfzG und §254 BGB (RG Recht 1915, 2152; RGVAE 1936, 510 Nr. 426; RGVAE 1938, 190 Nr. 271). Für diese aus §17 Abs. 1. Satz 2 KrfzG sich ergebende Ausgleichspflicht ist Voraussetzung, daß auf Seiten des verletzten Führers oder Halters des Kraftfahrzeugs eine Verpflichtung zum Schadensersatz bestünde, falls nicht er selbst, sondern ein anderer durch sein Kraftfahrzeug verletzt worden wäre (RGHRR 1931, 1086).

9

Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Kläger in seiner Eigenschaft als Führer des Personenkraftwagens nicht ausgleichspflichtig sei, da die Beweisaufnahme ergeben habe, daß ihn irgendein Verschulden an dem Unfall nicht treffe und er somit weder aus §823 BGB, noch aus §18 KrfzG hafte. Der Kläger sei zwar als Mitgesellschafter der offenen Handelsgesellschaft H. Sch. & Co auch als Halter des Wagens anzusehen. Er sei jedoch auch als solcher nicht ausgleichspflichtig, selbst wenn angenommen werde, daß der Unfall sich für ihn nicht als ein unabwendbares Ereignis darstelle. Die durch den Kläger für den Unfall gesetzte Verursachung sei nämlich nur gering. Auf seiner Seite stehe nur die allgemeine gewöhnliche Betriebsgefahr, die er mit seinem Wagen gesetzt habe. Auf Seiten der Beklagten liege dagegen ein grob fahrlässiges und sachwidriges Verhalten des Erstbeklagten vor, das sich die Zweitbeklagte als Betriebsunternehmerin anrechnen lassen müsse. Die Haftbarkeit des Klägers sei deshalb gegenüber beiden Beklagten zu verneinen.

10

2.)

Die Revision erblickt einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darin, daß es die eigenen Angaben des Klägers, er habe den von dem Erstbeklagten gesteuerten Gerätewagen nicht herankommen sehen, nicht berücksichtigt habe. Da die Witterungsverhältnisse derart gewesen seien, daß der Kläger das Herankommen des Wagens habe bemerken müssen, wenn er die nötige Aufmerksamkeit angewandt hätte, stehe fest, daß der Kläger nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Wäre der Kläger achtsam gewesen und hätte er den Gerätewagen gesehen, so hätte er auf seinem Vorfahrtsrecht nicht bestehen dürfen. In der mangelnden Aufmerksamkeit des Klägers liege daher ein Verschulden.

11

Der Revision ist zuzugeben, daß der Kläger, wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, ausdrücklich vorgetragen hat, er habe den Gerätewagen der Beklagten vor dem Zusammenstoß überhaupt nicht gesehen. Selbst wenn aber zugunsten der Beklagten unterstellt wird, daß der Kläger bei genügender Aufmerksamkeit die Scheinwerfer des Wagens der Beklagten hätte wahrnehmen können, bevor er auf die Kreuzung hinauffuhr, und daß er zu dieser Zeit in der Lage gewesen wäre, seinen Wagen alsbald wieder anzuhalten und dadurch den Zusammenstoß zu verhindern, so würde hieraus - entgegen der Ansicht der Revision - noch nicht der Schluß zu ziehen sein, daß den Kläger, durch Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt ein ursächliches Verschulden an dem Unfall trifft. Wie die Revision nicht verkennt, hatte der Kläger, da es sich bei der Heinrich- und der Rehmstrasse um Strassen gleichen Ranges handelt, gemäß §13 Abs. 2 StVO an dieser Kreuzung das Vorfahrtsrecht. Ein Vorfahrtberechtigter kann grundsätzlich darauf vertrauen, daß ihm ein von links kommender Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt überlassen werde, und darf, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, seine Fahrt in derselben Richtung und mit derselben Geschwindigkeit fortsetzen. Er ist auch nicht verpflichtet, den Vorfahrtpflichtigen ständig im Auge zu behalten und abzuwarten, ob dieser seiner Wartepflicht genügen werde. Vielmehr braucht er im allgemeinen seine Geschwindigkeit nicht herabzusetzen und kann davon ausgehen, daß der Vorfahrtpflichtige ihn vorbeilassen werde (RGVAE 1937, 58 Nr. 68 und KGJW 1937, 765 Nr. 39). Es würde zu weit gehen, ihn für verpflichtet zu erachten, jedes nur mögliche verkehrswidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer in Betracht zu ziehen. Nur auf solche Unbedachtsamkeiten muß er sich gefaßt machen, mit denen zu rechnen er bei verständiger Überlegung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat. Liegen derartige Umstände nicht vor, so kann er sich darauf verlassen, daß der Wartepflichtige die für ihn geltenden Verkehrsvorschriften beachten und nicht durch pflichtwidriges Verhalten den Verkehr gefährden werde (RGVAE 1940, 188 Nr. 299; RGVAE 1941, 139 Nr. 175). Ein Vorwurf gegenüber dem Vorfahrtberechtigten ist mithin nur dann begründet, wenn festgestellt werden kann, daß er die Mißachtung seines Vorfahrtsrechts durch den Wartepflichtigen rechtzeitig bemerkt hat oder bei der vorhandenen Sach- und Verkehrslage hätte bemerken müssen und daß er danach nicht alle Maßnahmen getroffen hat; die von ihm bei der gegebenen Sachlage verlangt werden konnten und den Unfall verhindert hätten (RGVAE 1936, 436 Nr. 371 a; RGVAE 1940, 189 Nr. 301).

12

Wird von diesen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgegangen, von denen abzuweichen der Senat keine Veranlassung hat (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 28. Januar 1952 - III ZR 284/51 -), so ist ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht gegeben.

13

Der Kläger, der mit geringer Geschwindigkeit über die Kreuzung fuhr, ist von dem Gerätewagen erst angefahren worden, als der Personenkraftwagen die Mitte der Heinrichstrasse bereits überschritten hatte. Der Gerätewagen fuhr wesentlich schneller als der Personenkraftwagen, er hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Geschwindigkeit von mindestens 30 bis 35 km/std. Daraus folgt, daß der Gerätewagen zu der Zeit, als der Wagen des Klägers in die Kreuzung hineinfuhr, noch eine ganz erhebliche Strecke von der Kreuzung entfernt war. Hätte aber der Kläger das Scheinwerferlicht des Gerätewagens in erheblicher Entfernung vor der Kreuzung erblickt, so hätte er trotzdem als Vorfahrtberechtigter in die Kreuzung hineinfahren dürfen. Es ist dabei in Betracht zu ziehen, daß der Kläger bei der herrschenden Dunkelheit, in der er nicht den Gerätewagen selbst, sondern nur das Scheinwerferlicht hätte sehen können, gar nicht hätte genau beobachten können, ob der Wagen schnell oder langsam fuhr. Für den Kläger hätte, wenn er das Scheinwerferlicht des Wagens in erheblicher Entfernung von der Kreuzung bemerkt hätte, der Gedanke gänzlich ferngelegen, daß der Fahrer dieses Wagens, der bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit ebenfalls das Scheinwerferlicht des Wagens des Klägers hätte bemerken müssen, das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzen würde. Selbst wenn also zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen würde, der Kläger müsse sich so behandeln lassen, als ob er das Scheinwerferlicht des Gerätewagens bemerkt hätte, so könnte ihm - entgegen der Ansicht der Revision - dennoch nicht der Vorwurf gemacht Werden, daß er sich die Vorfahrt habe erzwingen wollen. Er hätte vielmehr, auch wenn er den Gerätewagen der Beklagten tatsächlich gesehen hätte, in die Kreuzung hineinfahren dürfen. Nach dem Einfahren in die Kreuzung wäre aber der Kläger, wie ausgeführt, als Vorfahrtsberechtigter ohnehin nicht verpflichtet gewesen, den Wagen der Beklagten ständig im Auge zu behalten.

14

Schon hieraus folgt, daß ein Verschulden des Klägers - entgegen dem Vortrag der Revision in der mündlichen Verhandlung - auch nicht in der Einhaltung einer zu geringen Geschwindigkeit durch den Personenwagen beim Fahren über die Kreuzung erblickt werden kann. Bei dem diesigen und regnerischen Wetter war die Einhaltung einer geringen Geschwindigkeit gemäß §9 Abs. 2 StVO geboten. Der Kläger hatte zudem kurz vor der Kreuzung gehalten, um einen von links kommenden Lastzug vorüberzulassen. Es war daher sachgemäß, daß er nach dem Anfahren zunächst mit geringer Geschwindigkeit in die Kreuzung, hineinging. Er musste sich darauf einrichten, daß von rechts Verkehrsteilnehmer herannahten, die durch den nach dieser Richtung davonfahrenden Lastzug verdeckt waren. Von rechts kommende Fahrzeuge hätten aber die Vorfahrt vor dem Kläger gehabt, so daß er gegebenenfalls in der Lage sein mußte, alsbald wieder zu halten, um etwa von dort herannahende Fahrzeuge vorüberzulassen. Auch wenn er den Gerätewagen gesehen hätte, hätte er als Vorfahrtberechtigter seine Fahrt nicht zu beschleunigen brauchen, da er darauf vertrauen konnte, daß der Fahrer des Gerätewagens notfalls seine Geschwindigkeit mindern und hinter seinem Personenwagen durchfahren würde. Damit, daß der Erstbeklagte den Gerätewagen nach links lenken und den Personenwagen anfahren würde, nachdem dieser bereits über die Mitte der Kreuzung hinaus war, hätte er auch dann nicht zu rechnen brauchen, wenn er den Lichtschein der Scheinwerfer des Gerätewagens bemerkt gehabt hätte. Die Fahrweise des Klägers wäre mithin auch dann nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Kläger den Gerätewagen rechtzeitig bemerkt hätte. Der Umstand, daß der Kläger den Gerätewagen nicht bemerkt hat, kann sich daher auch dann nicht zu seinen Lasten auswirken, wenn festgestellt werden könnte, daß der Kläger bei genügender Aufmerksamkeit das Scheinwerferlicht des Gerätewagens rechtzeitig hätte erblicken können. Eine etwa hierin liegende Unaufmerksamkeit des Klägers ist vielmehr für den Unfall überhaupt nicht ursächlich gewesen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger, wenn er das Scheinwerferlicht rechtzeitig gesehen hätte, den Wagen vorbeigelassen haben würde. Wie ausgeführt, wäre er hierzu nicht verpflichtet gewesen, und die Beklagten können sich nicht darauf berufen, daß der Kläger möglicherweise noch vorsichtiger gewesen wäre, als es seinen Pflichten als Verkehrsteilnehmer entsprach.

15

3.)

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, daß das Fahrzeug des Klägers zu schwach beleuchtet gewesen sei. Auch diese Rüge geht fehl. In dem angefochtenen Urteil ist auf S. 10 von dem Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt worden, daß die Beleuchtung des Wagens des Klägers in Ordnung gewesen ist. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussage der Zeugen Seligmann und Weisler getroffen. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, der Kläger habe die Scheinwerfer auch richtig betätigt. Das habe der Zeuge Wolf mit den Worten bekundet, er habe den Kläger schon von Weitem gesehen und beobachtet, daß dieser dem Anschein nach mit abgeblendeten Scheinwerfern (Stadtlicht) gefahren sei.

16

Aus der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts, die Beleuchtung des Wagens des Klägers sei in Ordnung gewesen, ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, das Licht des Wagens des Klägers sei nur schwach gewesen, als widerlegt angesehen hat. Diese Annahme begründet das Berufungsgericht ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Aussagen zweier Zeugen, die entsprechende Bekundungen gemacht haben. Insoweit hat sich daher das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Beweiswürdigung gehalten, die von dem Senat nicht nachgeprüft werden kann. Auch ein Verstoß gegen §286 ZPO liegt - entgegen der Ansicht der Revision - nicht vor, da die für die richterliche Überzeugung maßgebenden Gründe von dem Berufungsgericht ausdrücklich angegeben worden sind.

17

4.)

Auch die weiteren von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses ein Verschulden des Klägers verneint hat, lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Ob die Annahme des Berufungsgerichts zutreffend ist, der Kläger sei Halter des Wagens gewesen und müsse sich, da er den Beweis für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht geführt habe, die gewöhnliche Betriebsgefahr seines Wagens bei der Ausgleichung gemäß §17 KrfzG anrechnen lassen, kann dahingestellt bleiben. Würde der Kläger zu Unrecht als Halter des Wagens angesehen sein, so würde darin nur ein Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers, nicht aber ein Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten liegen. Das Berufungsgericht hat hier die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens bei der Abwägung gemäß §17 KrfzG ausdrücklich zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt. Durch die von der Revision geltend gemachte Unaufmerksamkeit des Klägers, die nach dem Ausgeführten für den Unfall nicht ursächlich war, ist die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens nicht erhöht worden. Die Abwägung selbst liegt im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei den von ihm festgestellten tatsächlichen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis kommen, der Unfall sei ganz überwiegend durch die Beklagten verursacht worden, und daher zu einer Haftungsbefreiung des Klägers gelangen.

18

Die Revision kann mithin keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §97 ZPO.

Dr. Riese Dr. Pagendarm Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Rietschel