Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1955, Az.: III ZR 306/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 306/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn
- OLG Köln - 21.10.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1958, 315 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit,
Prozessgegner
den Monteur Heinz Sch., H. a. d. W., Sc.str. ..., Post L. a.R.,
Amtlicher Leitsatz
Kurierfahrten eines Bundesministeriums, die der Beförderung von Dienstpost zu anderen obersten Bundesbehörden dienen, haben hoheitlichen Charakter. Für Schäden aus einem bei einer solchen Fahrt durch den Fahrer schuldhaft verursachten Verkehrsunfall tritt somit die Staatshaftung ein.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Oktober 1954 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 21. September 1951 kam es zwischen dem von dem Kläger gefahrenen Kleinkraftrad und einem Personenkraftwagen der beklagten Bundesrepublik, der von dem Kraftfahrer C. gefahren wurde, zu einem Zusammenstoß auf der Kreuzung der U.straße und der Ho.straße in Bad G.. Die von dem Kläger befahrene U.straße ist Hauptverkehrsstraße; hierauf weist ein 20 m vor der Kreuzung in der Ho.straße befindliches Dreieckschild hin. Der Kraftfahrer C. hatte den Auftrag, Dienstpost für den Bundesminister für den Marshallplan mit dem Kraftwagen zum Bundeshaus nach Bonn zu bringen. In seiner Begleitung befand sich der Amtsgehilfe K..
Der Kläger nimmt die Bundesrepublik für seinen bei dem Unfall entstandenen Sach- und Körperschaden in Anspruch. Er hat Klage erhoben mit den Antrag, die Bundesrepublik zur Zahlung von 1.661,80 DM nebst Zinsen und eines Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, allen künftigen Schaden des Klägers aus dem Unfall zu ersetzen. Dazu hat er vorgetragen, der Unfall sei auf die schuldhafte Nichtbeachtung seines Vorfahrtsrechts durch C. zurückzuführen. Dafür habe die beklagte Bundesrepublik nach §839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG zu haften.
Die Bundesrepublik hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreitet ein Verschulden des C.; zumindest treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, weil er zu schnell über die Kreuzung gefahren sei. Im übrigen scheide eine Haftung nach Art. 34 GrundG auch deshalb aus, weil der Kraftfahrer C. bei der Fahrt nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt habe.
Der gleichzeitig gegen C. anhängig gemachte Rechtsstreit ist im Einvernehmen mit den Parteien in der ersten Instanz zum Ruhen gekommen.
Durch Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.020,35 DM verurteilt und unter Zurückstellung der Entscheidung über einen Betrag von 229 DM und über den Feststellungsanspruch die Klage in Höhe von 412,45 DM und hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die auf die Abweisung der Klage hinsichtlich 245 DM Reiseaufwendungen und des Schmerzensgeldes beschränkte Berufung des Klägers den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Entscheidung über den Anspruch des Klägers in Höhe von 245 DM für Reiseaufwendungen wurde zurückgestellt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt und die Revision nachträglich auf den Schmerzensgeldanspruch beschränkt. Sie beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Vorderurteils die Berufung des Klägers hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs zurückzuweisen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die beklagte Bundesrepublik dem Kläger nicht nur nach §7 KFG haftet, sondern die Klage auch nach §839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG begründet ist, woraus sich auch die Begründetheit des Schmerzensgeldanspruches ergebe. Der Kraftfahrer C. habe sich auf einer Dienstfahrt befunden und diese Dienstfahrt habe in Ausübung eines öffentlichen Amtes stattgefunden. Es sei davon auszugehen, daß sich die Tätigkeit eines Ministeriums, soweit sie im Schriftverkehr mit anderen höchsten Bundesbehörden ihren Niederschlag finde, in hoheitsrechtlichem Rahmen bewege. Die Tätigkeit eines Kraftwagenkuriers verwirkliche zwar nicht unmittelbar hoheitliche Aufgaben, doch müßten auch solche Kraftwagenfahrten als Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen werden, die zwar nicht selbst unmittelbar die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darstellen, wohl aber dem Zwecke ihrer Erfüllung dienen, sei es zu ihrer Vorbereitung, sei es zu ihrem Abschluß. Hierfür seien nicht zuletzt auch rechtspolitische Gesichtspunkte maßgebend, nämlich das Postulat der vollen Verantwortung des Staates für widerrechtliche schuldhafte Amtspflichtsverletzungen und die Bewahrung der Beamten vor dem unmittelbaren Zugriff des Verletzten. Wenn der Staat es für notwendig erachte, Kraftfahrzeuge in immer größerem Umfange der Hoheitsverwaltung dienstbar zu machen, so erscheine es auch geboten, in gleichem Umfang die unbeschränkte Haftung des Staates auf widerrechtlich schuldhafte Schadenszufügungen bei Dienstfahrten mit Kraftwagen auszudehnen. Der Kraftfahrer C. habe auch nicht nur rein mechanische und untergeordnete Dienste wahrgenommen. Die Führung des Kraftwagens durch ihn sei vielmehr ein wesentlicher und nicht einfacher Bestandteil der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gewesen.
2.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
a)
Eine Voraussetzung der Amtshaftung ist, daß der Beamte seine Amtspflicht verletzt hat (§839 BGB). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn der Kraftfahrer der Beklagten hat sich auf einer Dienstfahrt befunden, handelte also in Erfüllung seiner Amtspflicht.
Aber nicht in jedem Fall einer Amtspflichtverletzung tritt die unmittelbare Haftung des Staates ein; erforderlich hierfür ist vielmehr, daß der Beamte auch "in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt" (Art. 131 WeimVerf) oder "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" (Art. 34 GrundG) handelte, wobei zwischen diesen beiden Verfassungsbestimmungen trotz ihres verschiedenen Wortlautes hinsichtlich des Umfangs der Staatshaftung kein grundsätzlicher Unterschied besteht (Bonn.Komm.Anm. II 3 zu Art. 34; RGRK Anm. 1 zu §839 BGB).
b)
Ausübung öffentlicher Gewalt oder eines öffentlichen Amtes ist jede dienstliche Betätigung eines Beamten, die sich nicht lediglich als Wahrnehmung bürgerlichrechtlicher Belange des Staates darstellt (so u.a. RGZ 126, 28 [32]; 155, 186 [189]; 161, 145 [151]). Dazu gehört einmal jede Dienstfahrt, mit der unmittelbar Hoheitsaufgaben erfüllt werden, wie z.B. die Fahrt des Postkraftwagens, der Briefe und Pakete befördert, weil hier die Erfüllung der Hoheitsaufgabe in der Beförderung des Postgutes bis zum Empfänger besteht, der Transport im Kraftwagen also ein wesentlicher Bestandteil des Beförderungsvorganges ist (BGH 16, 111 mit Nachweisen). Nach der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 165, 365 [370/ff]; 166, 1 [6 ff]), der der Senat folgt, gehört dazu aber auch jede Handlung, die - wenn auch nur mittelbar - "der Ausführung eines hoheitsrechtlichen Geschäftes dient", "die in einer solchen Beziehung zu der unmittelbaren Verwirklichung des staatshoheitlichen Zieles steht, daß sie mit dieser als ein einheitlicher Lebensvorgang angesehen wird". Dabei ist es wesentlich, "ob ein genügend enger innerer und äußerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Diensthandlung und der tatsächlichen hoheitlichen Betätigung besteht" und nicht "die schädigende Handlung nur in einer äußeren zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zu der Ausübung der staatshoheitlichen Betätigung steht". Ob das eine oder andere zutrifft, kann nur auf Grund der Lage des einzelnen Falles entschieden werden.
c)
In dem zur Entscheidung stehenden Fall sind entgegen der Auffassung der Revision die Voraussetzungen für die Annahme gegeben, daß zwischen der Fahrt des Kraftfahrers C. und der hoheitlichen Handlung, hier dem Schriftverkehr des Ministeriums, ein so enger innerer und äußerer Zusammenhang besteht, daß diese Fahrt als hoheitliche Diensthandlung anzusehen ist. Die - wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat - regelmäßig und in der Regel noch mit einer Begleitperson versehenen Kurierfahrten des Ministeriums sind von diesem zu dem Zweck organisiert, Briefe und Akten, also Dienstpost, zu anderen Behörden, insbesondere den obersten Bundesbehörden, sicher und beschleunigt zu befördern. Durch diese Organisation ist nach der Auffassung des Senats ein so enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Betätigung des Ministeriums gegeben, daß auch diese Kurierfahrten als hoheitliche Handlungen aufgefaßt werden müssen. Ist das aber zu bejahen, dann kann es auch nicht darauf ankommen, ob bei einer solchen Kurierfahrt einmal ausnahmsweise keine Post hoheitlichen Inhalts befördert wird. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob und inwieweit Fahrten, die nicht der Beförderung hoheitlichen Schriftverkehrs dienen, wie z.B. der Transport von Putzmitteln oder der Einkauf von Briefmarken, hoheitlichen Charakter haben, braucht deshalb auch nicht entschieden zu werden.
d)
Ist die Kurierfahrt vom 21. September 1951 somit als eine hoheitliche Diensthandlung anzusehen, so ist sie das auch im vollen Umfange. Eine Aufspaltung in einen nicht hoheitlichen Teil (die Bewegung im öffentlichen Verkehr) und einen hoheitlichen Teil (die Beförderung der Dienstpost) ist, wie der Senat (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] [112/3]) bereits entschieden hat, nicht angängig. Daraus folgt dann aber auch, daß dem Fahrer gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern die Amtspflicht obliegt, die Verkehrsregeln zu beachten. Denn dem hoheitlich handelnden Beamten obliegt auch jedem unbeteiligten Dritten gegenüber die Amtspflicht, bei der Amtsausübung in keiner Weise unzulässig in dessen Bereich einzugreifen, also auch die Verkehrsregeln zu beachten, wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] [113]) angenommen hat. Deshalb kann hier auch der Kläger als der durch die Verletzung der Verkehrsregelung geschädigte Verkehrsteilnehmer die Beklagte anstelle des Kurierfahrers, falls dieser schuldhaft gehandelt hat, nach Art. 34 Grundß in Anspruch nehmen.
3.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der Fahrer der Beklagten den Unfall fahrlässig verursacht hat. Insoweit wird das Urteil von der Revision auch nicht angegriffen.
a)
Die Revision rügt jedoch, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers mit unzureichender Begründung und auf Grund unzureichender Aufklärung verneint habe.
Sie führt aus: Das Berufungsgericht habe gesagt, eine nur gering überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Klägers könne gegenüber der weit überwiegenden Schadensverursachung durch die Beklagte nicht ins Gewicht fallen. Dabei habe das Berufungsgericht verkannt, daß für diesen Gedankengang erst Raum sei, wenn festgestellt werde, daß der Unfall auch bei Einhaltung der damals noch bestehenden Geschwindigkeitshöchstgrenze von 40 st/km erfolgt wäre. Das geht fehl. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß bei Einhaltung der gesetzlichen Geschwindigkeitsgrenze durch den Kläger der Unfall möglicherweise nicht eingetreten wäre. Das ergibt sich daraus, daß es bei seiner Abwägung von einer überwiegenden (nicht alleinigen!) Schadensverursachung durch die Beklagte spricht, wodurch es deutlich zu erkennen gegeben hat, daß es die Möglichkeit einer Mitverursachung des Unfalles durch den Kläger infolge einer - wenn auch geringen - Überschreitung der Geschwindigkeitshöchstgrenze unterstellt hat. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Abwägung von Verursachung und Schuld der Parteien läßt auch nicht erkennen, daß es diesem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Damit erledigt sich auch die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge der Verletzung des §139 ZPO, die dahin geht, das Berufungsgericht habe zu der Frage, ob die etwaige Überschreitung der Geschwindigkeitsgrenze den Unfall mit verursacht hat, nicht den Antritt eines Sachverständigenbeweises angeregt.
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt, daß der Kläger unbekümmert weitergefahren sei, obwohl er die Verletzung seines Vorfahrtsrechts durch den Fahrer der Beklagten habe erkennen müssen. Aus den eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage des Mitverschuldens (S. 10 des Urteils) ist das Gegenteil ersichtlich. Das Berufungsgericht hat dort ausgeführt, dem Kläger könne es nicht zur Last gelegt werden, daß er sein Kraftrad in der Kreuzung nicht mehr verhalten und daß er nicht die gerade Fahrtrichtung beibehalten habe, da er möglicherweise durch das falsche Verhalten des Fahrers der Beklagten verwirrt worden sei; das sei zumindest als Möglichkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat also entgegen der Auffassung der Revision sich mit der Frage, ob der Kläger "unbekümmert" weitergefahren ist, befaßt.
b)
Die Revision rügt ferner die Verletzung des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie trägt vor, die Stadt G. habe an dieser gefährlichen Verkehrskreuzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügt. Einfache Vorfahrtsschilder seien unzureichend gewesen, die Vorfahrt hätte eindeutiger gesichert werden müssen durch eine Verkehrsampel oder durch Polizeiposten oder durch Stopschilder.
Diese Rüge ist unbegründet. Einmal handelt es sich bei den von der Revision gegen die Stadt Godesberg erhobenen Vorwürfen nicht um den Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sondern um den Vorwurf, daß nicht die erforderlichen, nach §3 StVO der Polizei obliegenden Sicherungsmaßnahmen zur Regelung des Verkehrs getroffen worden sind. Insoweit käme also, wenn diese Vorwürfe überhaupt begründet wären, nur eine Amtspflichtverletzung des verantwortlichen Polizeiträgers in Frage, die daraus sich etwa ergebenden Ansprüche des Klägers könnten dann aber nicht als anderweitige Ersatzansprüche im Sinne des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB herangezogen werden.
Im übrigen ist die Sicherung und Lenkung des Verkehrs an gefährlichen Kreuzungen eine Ermessenssache der Polizei. Ihre Maßnahmen können deshalb von den Gerichten nicht nachgeprüft werden. Daß ein mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung schlechterdings nicht mehr zu vereinbarendes Verhalten der Polizei, also eine völlige Untätigkeit trotz offensichtlicher Gefahrenlage oder völlig unzureichende und offensichtlich falsche Maßnahmen vorgelegen haben, ist nicht ersichtlich.
Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge des §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.