Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1992, Az.: VI ZR 305/91
Tötung der Ehefrau eines Körperbehinderten; Familienunterhalt; Ersatzanspruch für Pflege- und Betreuungsleistung; Versorgungsträger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1992
- Aktenzeichen
- VI ZR 305/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 589-592
- DAR 1993, 215-216 (Kurzinformation)
- DAR 1993, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1993, 411-413
- JurBüro 1993, 337 (Kurzinformation)
- MDR 1993, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 124-126 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1993, 21-23 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1993, 173 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1993, 56-58 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist bei einem Unfall die Ehefrau eines Körperbehinderten (hier: Kriegsblinden) getötet worden, so kann sich der auf § 844 Abs. 2 BGB gegründete Schadensersatzanspruch des Ehemannes gegen den Schädiger auf den Aufwand für die erforderliche besondere Pflege und Betreuung erstrecken, die die Ehefrau ihrem behinderten Ehemann bisher unentgeltlich geleistet hatte. Derartige Pflege- und Betreuungsleistungen können im Rahmen der einvernehmlich geregelten Lebensgestaltung der Eheleute einen Teil des gesetzlich geschuldeten Beitrags der nicht erwerbstätigen Ehefrau zum Familienunterhalt darstellen.
2. Gewährt ein Versorgungsträger dem behinderten Ehemann eine erhöhte Pflegezulage gem. § 35 Abs. 1 S. 5 BVG a. F. zum Ausgleich des finanziellen Aufwands, der ihm nach dem Tod seiner Frau zur Sicherstellung seiner zuvor von dieser geleisteten Pflege und Betreuung nunmehr durch Inanspruchnahme entgeltlicher Hilfe Dritter entsteht, geht insoweit der auf § 844 Abs. 2 BGB beruhende Schadensersatzanspruch des Ehemannes nach § 81a BVG auf den Versorgungsträger über.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus nach § 81 a BVGübergegangenem Recht für Versorgungsleistungen geltend, die sie an den kriegsblinden Joachim T. erbracht hat.
Am 19. März 1984 wurden T. und seine Ehefrau an ihrem Urlaubsort auf Mallorca beim Überqueren einer Straße von dem Beklagten mit einem Rennrad angefahren; T. wurde schwer verletzt, seine Ehefrau verstarb an den Unfallfolgen. Die volle Haftung des Beklagten aus diesem Unfallereignis ist dem Grunde nach unstreitig.
T. war Oberamtsrat bei der Deutschen Bundesbahn. Seine Ehefrau war nicht erwerbstätig. Sie versorgte den Haushalt und nahm die Pflege und Betreuung ihres Ehemannes wahr. Nach ihrem Unfalltod unterbrach die Tochter des T. ihr Studium und übernahm gegen ein vereinbartes Monatsgehalt von 4.000 DM die Haushaltsführung sowie die Betreuung ihres blinden Vaters.
T. hat vor dem Unfallereignis im Rahmen der Kriegsopferversorgung eine Pflegezulage der für Blinde geltenden Mindeststufe III nach § 35 Abs. 1 Satz 1, 3 BVG in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21; künftig: § 35 Abs. 1 BVG a.F.) erhalten. Im Hinblick darauf, daß ihm nach dem Tod seiner Ehefrau für die Sicherstellung der infolge seiner Behinderung erforderlichen besonderen Pflege und Betreuung nunmehr beträchtliche finanzielle Aufwendungen entstanden, zahlte ihm das Versorgungsamt ab 20. März 1984 eine erhöhte Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG a.F.; diese Bestimmung sah folgende Regelung vor:
Übersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege den Betrag der Pflegezulage, so kann sie angemessen erhöht werden.
Vom Erhöhungsbetrag ausdrücklich ausgenommen wurden dabei die allein die Haushaltsführung als solche betreffenden Kosten, die auch ohne die Behinderung des T. nach dem Tod der Ehefrau angefallen wären.
Letztere Aufwendungen machte T. in einem anderweit geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Freiburg gegen den Beklagten geltend. Dabei wies er darauf hin, daß Streitgegenstand nicht die Ansprüche sein sollten, welche die vom Versorgungsamt im Hinblick auf seinen wegen der Kriegsblindheit erhöhten Pflegebedarf erbrachten Leistungen betreffen. Das Verfahren endete mit einem vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe abgeschlossenen Vergleich, in welchem sich der Beklagte "zur Abgeltung aller Ansprüche des Klägers aus dem Unfallereignis vom 19. 3. 1984" zu Kapital- und Rentenzahlungen an T. verpflichtete.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin vom Beklagten Erstattung eines Betrages von insgesamt 62.259,17 DM, den sie auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG a.F. in der Zeit vom 20. März 1984 bis zum 31. Juli 1988 zusätzlich zu der in § 35 Abs. 1 Satz 1, 3 BVG a.F. vorgesehenen Pflegepauschale an T. geleistet hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wurde der Beklagte - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Ehefrau des T. habe diesem die wegen seiner Behinderung erforderliche besondere Pflege und Betreuung in Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung gewährt. Die Ehefrau habe die Behinderung ihres Partners von vornherein gekannt und im Rahmen ihrer Lebensplanung die gebotene Pflege auf Dauer übernommen. Dementsprechend hätten die Eheleute die beiderseitigen Aufgabenbereiche einvernehmlich festgelegt. Daher sprenge die Pflegeleistung der Ehefrau für den blinden Ehemann hier nicht den Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.
Für den Verlust dieses Unterhaltsanspruchs des T. durch den Tod seiner Ehefrau habe der Beklagte nach § 844 Abs. 2 BGB einzustehen. Dieser Ersatzanspruch weise einen inneren Zusammenhang mit den erhöhten Leistungen der Klägerin nach § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG a.F. auf, da auch diese erst durch den Tod der Ehefrau des T. und die dadurch notwendig gewordene Vereinbarung entgeltlicher Pflege mit dessen Tochter ausgelöst worden seien. Dies habe zu einem Rechtsübergang auf die Klägerin gemäß § 81 a BVG geführt. Selbst wenn die Klägerin zu den erhöhten Leistungen nach § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG a.F. nicht verpflichtet gewesen sein sollte, wäre dennoch eine Ersatzpflicht des Beklagten zu bejahen. Denn in diesem Fall hätten die Zahlungen der Klägerin den sich aus § 844 Abs. 2 BGB ergebenden Schadensersatzanspruch des T. gegen den Beklagten erfüllt und diesen damit rechtsgrundlos von einer Verbindlichkeit befreit, so daß der Klägerin Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zustünden.
Die geltend gemachte Forderung sei auch der Höhe nach gerechtfertigt, da sie sich am konkreten Aufwand des T. ausrichte. Der im Rechtsstreit zwischen letzterem und dem Beklagten vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe geschlossene Vergleich stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen; jenes Verfahren habe einen anderen Streitgegenstand gehabt.
II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Gegen die Berechtigung der klagenden Bundesrepublik Deutschland, nach § 81 a BVGübergegangene Ersatzansprüche geltend zu machen, bestehen hier keine Bedenken, auch wenn die Durchführung der Kriegsopferversorgung eigene Angelegenheit der Länder im Sinne des Art. 83 GG ist. Unabhängig davon, ob der Bund oder das jeweilige Land Gläubiger eines nach § 81 a BVGübergegangenen Ersatzanspruchs ist, ist vorliegend die Klägerin schon deshalb zur Prozeßführung befugt, weil ihr das zuständige Land Baden-Württemberg, das den Rechtsstreit in Vertretung der Bundesrepublik Deutschland betreibt, durch sein Verhalten zugestimmt hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 36 m.w.N.).
2. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß T. gegen den Beklagten ein Ersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB wegen des Wegfalls der besonderen Pflege- und Betreuungsleistungen zustand, die von seiner Ehefrau im Hinblick auf seine Behinderung erbracht worden sind.
a) Die Schadensersatzpflicht auf der Grundlage des § 844 Abs. 2 BGB bemißt sich nach den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen des Geschädigten, die sich hier aus den Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten während bestehender Ehe gemäß §§ 1360, 1360 a BGB ergeben. Für die Höhe eines Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB kommt es dabei allein auf den gesetzlich geschuldeten und nicht auf den tatsächlich gewährten Unterhalt des Getöteten an (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1975 - VI ZR 217/73 - VersR 1976, 291, 292, vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - NJW 1979, 1501, 1503 = VersR 1979, 670, 672 und vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1168). Eine über die gesetzlich geschuldete Unterhaltspflicht hinausgehende ("überobligationsmäßig") tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistung ist im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB nicht zu ersetzen.
b) Die von Frau T. bis zu ihrem Tod geleistete besondere Pflege und Betreuung ihres kriegsblinden Ehemannes gehörte zu dem von ihr gesetzlich geschuldeten Unterhalt.
aa) Zwar können Ehegatten weder allein durch ihr tatsächliches Verhalten noch durch Vereinbarung den für § 844 Abs. 2 BGB maßgeblichen Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten erweitern. Andererseits hängt aber das Maß des nach §§ 1360, 1360 a BGB geschuldeten Familienunterhalts wesentlich von den Lebensumständen und -verhältnissen der Ehegatten ab, nicht nur allein von ihrer wirtschaftlichen und finanziellen, sondern auch von ihrer sozialen und persönlichen Lage, die sie entscheidend durch ihre eigene Lebensgestaltung prägen. In diesem Rahmen gehören zum Unterhalt nicht nur die Haushaltsführung und die hierfür aufzuwendenden Kosten, sondern auch, wie in § 1360 a Abs. 1 BGB ausdrücklich bestimmt ist, die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten. Letztere können von ihrem Gesundheitszustand abhängen: Zu den persönlichen Bedürfnissen eines Ehepartners zählen auch die Kosten für eine notwendige ärztliche Behandlung (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1981 - IV b ZR 608/80 - NJW 1982, 328; vgl. auch BGHZ 94, 1, 6 [BGH 13.02.1985 - IVb ZR 72/83] sowie BGH, Urteil vom 27. November 1991 - XII ZR 226/90I ZR 226/90 - FamRZ 1992, 291, 292, zur Veröffentlichung in BGHZ 116, 184 vorgesehen) und der Pflege- und Betreuungsaufwand bei dauerhaften Körper- und Gesundheitsschäden, etwa bei Gebrechlichen und Blinden (vgl. Göppinger, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rdn. 609 S. 364).
bb) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß T. bereits im Zeitpunkt der Heirat kriegsblind war; das stellt auch die Revision nicht in Abrede. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die eheliche Gemeinschaft hier von vornherein einvernehmlich so gestaltet war, daß die Ehefrau den Haushalt führte und - neben der Tochter - den blinden Ehemann betreute, während letzterer als Beamter den Familienunterhalt verdiente.
cc) Nun wird zwar keineswegs in jedem Falle der Behinderung verlangt werden können, daß ein Ehegatte die besondere Pflege und Betreuung persönlich - gar unter Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit - vornimmt (vgl. dazu Bayer.LSG, Urteil vom 16. Februar 1984 - 1 10 V 49/82 - Breithaupt 1984, 788, 790). Andererseits wäre aber der Ehegatte, der seinen behinderten Partner nicht selbst betreut, sondern einer eigenen Berufstätigkeit nachgeht, unterhaltsrechtlich verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren zur Bestreitung des finanziellen Aufwands beizutragen, der durch die Inanspruchnahme entgeltlicher fremder Pflegeleistungen entsteht. Wenn die Ehefrau des T. im vorliegenden Fall nicht die letztere Lösung gewählt, sondern ihren Ehemann persönlich betreut und gepflegt hat, so hat sie auf diese Weise im Rahmen der einvernehmlich gewählten Lebensgestaltung einen zumutbaren Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erbracht.
Wie sich aus § 1356 Abs. 1 und 2 BGB ergibt, ist es den Ehegatten überlassen, über die Aufteilung der Haushaltsführung und ihrer Erwerbstätigkeit im gegenseitigen Einvernehmen selbst zu entscheiden. Sie haben die Rollenverteilung im ehelichen Leben in eigener Verantwortung vorzunehmen und können in diesem Rahmen auch die Art und Weise der gegenseitigen Unterhaltsgewährung in Ausfüllung der gesetzlichen Vorgaben strukturieren. Eine in diesem Sinne getroffene "Einvernehmensregelung" wäre nur dann rechtlich nicht anzuerkennen, wenn sie auch unter Berücksichtigung des den Ehegatten eingeräumten weiten Gestaltungsfreiraums nicht mehr mit dem Grundsatz der Angemessenheit (§ 1360 Satz 1 BGB) in Einklang gebracht werden könnte (vgl. Senatsurteil BGHZ 104, 113, 115). Diesen Grundsatz haben die Eheleute T. bei der von ihnen gewählten Lebensgestaltung nicht verletzt; sie haben die Ehefrau nicht "überobligationsmäßig" belastet.
dd) Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangen, auch die über die bei gesunden Eheleuten anfallende Haushaltsführung hinaus zur Betreuung des blinden Ehemannes erforderlichen Pflegedienste durch Frau T. seien von ihr im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht geschuldet gewesen. Daher stand T. nach § 844 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten eine Forderung auf Schadensersatz wegen des Verlustes des auf diese Pflege- und Betreuungsleistungen gerichteten Unterhaltsanspruchs zu.
3. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß dieser Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des § 81 a BVG auf die Klägerin übergegangen ist. Die für den Forderungsübergang notwendige Kongruenz (vgl. dazu Senatsurteile vom 10. November 1964 - VI ZR 186/63 - VersR 1964, 1307, 1308, vom 22. September 1970 - VI ZR 270/69 - VersR 1970, 1053, 1054 und vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - aaO.) ist gegeben.
a) Vor dem Unfall erhielt T. vom Versorgungsamt eine pauschale Pflegezulage der für Blinde geltenden Mindeststufe III des § 35 Abs. 1 Satz 1, 3 BVG a.F. Aufwendungen in dieser Höhe lastet die Klägerin dem Beklagten auch für die Zeit nach dem Schadensereignis nicht an. Sie macht allein die erhöhte Pflegezulage geltend, die sie T. aus Anlaß des Unfalls nach § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG a.F. gewährte; den Betrag der pauschalen Pflegezulage hat sie davon in Abzug gebracht.
b) Zweck der Pflegezulage nach § 35 BVG ist es, dem Versorgungsberechtigten die Möglichkeit zu geben, eine wegen der Schädigungsfolgen erforderliche Pflege durch die Beschaffung einer Pflegekraft sicherzustellen (vgl. Rohr/Strässer, Bundesversorgungsrecht, 6. Aufl., § 35 BVG Anm. 1; Schieckel/Gurgel, aaO., § 35 BVG Anm. 3 S. 334 (3)). Soweit hierzu die in § 35 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BVG a.F. vorgesehene Zahlung einer pauschalen Pflegezulage, die von bestimmten tatsächlichen Geldausgaben unabhängig ist, nicht ausreichend war, wurde in der durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) eingefügten Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG a.F. für das Versorgungsamt die Möglichkeit geschaffen, die Pflegezulage angemessen zu erhöhen, um weitergehende Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege auszugleichen, die im Einzelfall tatsächlich nachweisbar entstanden waren (vgl. dazu aus dem Gesetzgebungsverfahren die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Juni 1959, BR-Drucksache 192/59 S. 9, sowie den Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen des 3. Deutschen Bundestages vom 6. Mai 1960, BT-Drucksache 3/1825 S. 8).
Hieraus ergibt sich, daß die an T. auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG a.F. gezahlte erhöhte Pflegezulage demselben Zweck dient wie der auf § 844 Abs. 2 BGB gegründete Schadensersatzanspruch wegen Unterhaltsentzugs gegen den Beklagten, dessen Übergang die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend macht: Die Versorgungs- ebenso wie die Schadensersatzleistung sollten die Aufwendungen ausgleichen, die T. dadurch entstanden sind, daß er nach dem Unfallereignis die infolge seiner Behinderung notwendige besondere Pflege und Betreuung durch Inanspruchnahme entgeltlicher Hilfe (seiner Tochter) sicherstellen mußte.
c) Der innere Zusammenhang zwischen der Versorgungsleistung der Klägerin und der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten ist auch insoweit gegeben, als die Zahlung der erhöhten Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG a.F. durch das Unfallereignis verursacht ist.
aa) Die Gewährung der erhöhten Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG a.F. hatte zur Voraussetzung, daß dem Versorgungsberechtigten besondere finanzielle Aufwendungen entstanden sind, nämlich Ausgaben, die ihm durch bezahlte Hilfsdienste anderer Personen erwachsen sind (vgl. BSGE 52, 176, 177 und 65, 119, 122). Pflegeleistungen, die ein Ehegatte unentgeltlich dem anderen erbrachte, wurden hingegen bereits durch die pauschale Pflegezulage des § 35 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BVG a.F. ausgeglichen und rechtfertigten keine Erhöhung des Zulagenbetrags (vgl. BSGE 52, 176, 178). Insoweit ist nunmehr eine Neuregelung durch Art. 1 Ziff. 25 des Gesetzes zur Verbesserung der Struktur der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Strukturgesetz 1990) vom 23. März 1990 (BGBl. I 582) getroffen worden; die hierauf beruhende Neufassung des § 35 BVG, insbesondere dessen Absatzes 2, findet jedoch auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt noch keine Anwendung.
bb) Solange Frau T. im Rahmen der einvernehmlich gewählten Lebensgestaltung der Eheleute durch die Betreuung und Pflege ihres behinderten Ehemannes einen zumutbaren Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt leistete, entstand T. kein finanzieller Aufwand durch Inanspruchnahme einer bezahlten Hilfskraft; dementsprechend hatte er auch - über die Pflegepauschale des § 35 Abs. 1 Satz 1, 3 BVG a.F. hinaus - keinen Anspruch auf eine erhöhte Versorgungsleistung nach § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG a.F. Erst durch den Verlust des Unterhaltsanspruchs gegenüber der Ehefrau, für den der Beklagte als Schadensverursacher nach § 844 Abs. 2 BGB einzustehen hat, ergab sich für T. die Notwendigkeit, nunmehr seine behindertengerechte Betreuung und Pflege durch eine bezahlte Hilfskraft sicherzustellen, nämlich durch die entgeltliche Inanspruchnahme seiner (in diesem Umfang nicht zur Unterhaltsleistung verpflichteten) Tochter. Damit entstanden ihm nach dem Unfallereignis erstmals finanzielle Aufwendungen, welche die Zahlung einer erhöhten Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG a.F. zu rechtfertigen vermochten.
4. Der zwischen T. und dem Beklagten am 17. Mai 1989 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe abgeschlossene Prozeßvergleich steht dem Zahlungsbegehen der Klägerin nicht entgegen.
a) Zum einen vollzieht sich ein Forderungsübergang nach § 81 a BVG dem Grunde nach bereits im Augenblick der Anspruchsentstehung, soweit auch nur die entfernte Möglichkeit dafür besteht, daß dem Geschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren sein werden (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163, 164 und vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917 918). Demgemäß erwarb die Klägerin die Schadensersatzforderung gegen den Beklagten schon im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 19. März 1984. T. konnte daher bei Abschluß des Vergleichs am 17. Mai 1989 über den übergegangenen Anspruch nicht mehr verfügen, so daß der Vergleich diesen Anspruch nicht zu erledigen vermochte.
b) Zum andern hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei dargelegt, daß der vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe geführte Rechtsstreit die vorliegend geltend gemachte Schadensersatzforderung, die sich nur auf die dem T. entgangenen besonderen Pflege- und Betreuungsleistungen der getöteten Ehefrau bezieht, nicht zum Streitgegenstand hatte und daß sich der Prozeßvergleich, auch soweit in ihm die "Abgeltung aller Ansprüche des Klägers" vereinbart wurde, hierauf nicht erstreckte.
5. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß in der T. gewährten erhöhten Pflegezulage auch ein Anteil für die allgemeine Haushaltstätigkeit enthalten sei, welche die Tochter entgeltlich erbringe. Die - über die in § 35 Abs. 1 Satz 1, 3 BVG a.F. vorgesehene Pauschale hinaus - nach § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG a.F. erhöhte Pflegezulage wird gerade nicht für die Kosten der allgemeinen Haushaltsführung, die auch bei einem Gesunden anfielen, sondern nur im Rahmen der Aufwendungen gezahlt, die für die besondere Betreuung des Behinderten entstehen. Das Berufungsgericht ist verfahrensfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, die Bewertung dieser - neben der allgemeinen Haushaltstätigkeit geleisteten - besonderen Pflege und Betreuung in Höhe der Differenz zwischen der allgemeinen (pauschalen) und der erhöhten Pflegezulage sei gerechtfertigt.
III. Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.