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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1985, Az.: VI ZR 101/84

Anspruch eines ehemaligen Bundeswehrsoldaten gegen die Haftpflichtversicherung auf Erstattung von Umschulungskosten wegen unfallbedingter Nichtausführbarkeit seines gelernten Berufes; Unfallverletzungen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung; Gesetzlicher Übergang von Ansprüchen des Geschädigten auf Ersatz von Kosten einer beruflichen Umschulung auf den Versicherer; Auswirkungen der Erbringung der Umschulungskosten auf der Grundlage der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes; Kenntnis des zuständigen Bediensteten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen als maßgeblich für den Lauf der Verjährungsfrist bei gesetzlichem Übergang von Schadensersatzansprüchen auf einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger; Hauptfürsorgestelle des Landes als sachliche zuständige Behörde für die Geltendmachung der Regressansprüche ; Ersatzmöglichkeit der Kenntnis einer Behörde durch die Kenntnis einer anderen Behörde bei der Beurteilung des Verjährungsbeginnes; Unkenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem als Folge eines vorwerfbaren Organisationsmangels in der zuständigen Behörde; Auswirkungen grob fahrlässiger Unkenntnis auf den Lauf der Verjährungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1985
Aktenzeichen
VI ZR 101/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 16.03.1984
LG Köln

Fundstellen

  • MDR 1986, 221 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 163-166 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Sozialminister, Amt für Wohlfahrt und Sozialhilfe, Hauptfürsorgestelle, B.straße 16-22, K.

Prozessgegner

C. Versicherung AG,
vertreten durch ihren Vorstand, O. Straße 11, K.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die in § 852 Abs. 1 BGB für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist vorausgesetzte Kenntnis der Bediensteten der regreßbefugten Behörde durch die Kenntnis einer anderen Behörde ersetzt werden kann.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. März 1984 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 11. September 1966 wurde der damalige Bundeswehrsoldat B. bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die Beklagte als Haftpflichtversicherer für die Folgen des Unfalls einzustehen hat.

2

Mit Bescheid vom 2. Juli 1969 erkannte das Versorgungsamt H., nachdem es schon am 6. Dezember 1968 wegen der dem Verletzten erbrachten Leistungen die nach § 81 a Bundesversorgungsgesetz (BVG) übergegangenen Ansprüche gegenüber dem Schädiger geltend gemacht hatte, die Unfallverletzungen des B. als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung i.S. des § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) an.

3

Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr am 1. Januar 1968 nahm B., ein gelernter Metallflugzeugbauer mit Facharbeiterprüfung, seine frühere Berufstätigkeit wieder auf. Er gab diese Tätigkeit jedoch schon am 30. September 1968 wegen unfallbedingter Beschwerden auf. Seine Versuche, in anderen Berufen Fuß zu fassen, scheiterten zunächst. Am 8. Oktober 1977 fand er im Optik- und Akustikbereich der Firma F. eine neue Beschäftigung, die seinen gesundheitlichen Bedürfnissen entsprach. Nach erfolgreicher Einarbeitung entschied er sich für die Umschulung zum Hörgeräte-Akustiker. Durch Bescheid vom 11. Mai 1982 bewilligte die Hauptfürsorgestelle des klagenden Landes diese Umschulung als Maßnahme der Berufsförderung nach § 26 BVG. Zuvor hatte sie durch Schreiben vom 11. Februar 1982 gegenüber der Beklagten erklärt, sie leite die Ansprüche des B. in Höhe der Aufwendungen für die Umschulung gemäß § 27 g BVG auf den Träger der Kriegsopferfürsorge über.

4

Mit der am 17. Februar 1983 eingegangenen und am 10. März 1983 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm die bereits entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen für die Umschulung des B. zu erstatten.

5

Die Beklagte hält die Feststellungsklage für unzulässig. In der Sache tritt sie den geltend gemachten Ansprüchen nach Grund und Höhe entgegen und erhebt die Verjährungseinrede. Nach ihrer Auffassung sind die Klageansprüche nach § 852 BGB längst verjährt, weil sich das klagende Land zurechnen lassen müsse, daß das Versorgungsamt - ebenso wie die Hauptfürsorgestelle eine Dienststelle des Landes - spätestens am 6. Dezember 1968 von Schaden und Schädiger Kenntnis erhalten hat.

6

Demgegenüber meint der Kläger, daß der Lauf der Verjährung der Klageansprüche erst ausgelöst worden sei, als die Hauptfürsorgestelle am 29. Juni 1981 von dem Unfall Kenntnis erlangt habe, denn nur diese Dienststelle sei für die hier in Rede stehenden Leistungen zur Berufsförderung zuständig.

7

Beide Vorinstanzen haben die Klage auf die Verjährungseinrede der Beklagten hin abgewiesen.

8

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Frage, ob ein Feststellungsinteresse des Klägers vorliegt, ebenso offenbleiben wie die Frage, ob die Klageansprüche überhaupt bestehen; denn in jedem Fall greife gegenüber diesen Ansprüchen die Verjährungseinrede der Beklagten durch. Dabei könne auch dahinstehen, ob das klagende Land Rückgriff wegen Leistungen beanspruche, die - wie die Beklagte geltend mache - erst nach dem Unfall durch die Novellierung des Bundesversorgungsgesetzes begründet worden seien. In diesem Fall hätten die Schadensersatzansprüche zunächst B. zugestanden, so daß es für die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB auf dessen Kenntnis von Schaden und Schädiger ankomme; B. habe diese Kenntnis so frühzeitig besessen, daß die Verjährung bei Klageeinreichung längst eingetreten gewesen sei. Handele es sich aber um Aufwendungen für Leistungen, zu deren Gewährung - wie die Klägerin geltend mache - schon aufgrund der im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung des § 26 BVG eine Verpflichtung bestanden habe, so habe sich der Anspruchsübergang nach § 81 a BVG bereits in diesem Zeitpunkt vollzogen. Dann sei die Verjährung bei Klageerhebung gleichfalls längst eingetreten gewesen, weil es darauf ankomme, daß das Versorgungsamt bereits 1968 von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt habe. Die Kenntnis dieser Dienststelle sei auch maßgebend für die Verjährung von Ansprüchen, die - wie hier - der Leistungsträger durch Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen erlangt habe, für deren Abwicklung die Hauptfürsorgestelle zuständig sei. Allerdings könne die Zuständigkeitsbegrenzung einer Behörde durchaus zur Folge haben, daß allein ihre Kenntnis von Schaden und Schädiger, nicht aber die Kenntnis einer anderen Behörde die Verjährungsfrist des § 852 BGB in Gang setze. Dies könne jedoch nur dort gelten, wo von der Sache her eine Zuständigkeitsbegrenzung der einzelnen Dienststellen geboten sei. Fehlten aber solche Gründe, so könne die Zuständigkeitsverteilung auf verschiedene Dienststellen nicht dazu führen, daß sich jede Behörde nur ihre Kenntnis im Rahmen des § 852 BGB zurechnen lassen müsse. Im Interesse des Schädigers dürfe durch sachlich nicht gebotene Zuständigkeitsaufteilungen der Lauf der Verjährung nicht aufgehalten werden. Betraue - wie hier - ein Land zwei Behörden mit der Wahrnehmung sachlich eng zusammenhängender Verwaltungsaufgaben, so habe es organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine gegenseitige Information sicherstellten.

10

II.

Mit dieser Begründung hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand. Die Verjährungseinrede der Beklagten greift entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch.

11

1.

Bei Klageerhebung war die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB noch nicht abgelaufen.

12

a)

Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Ansprüche des wehrdienstbeschädigten B. aus § 842 BGB geltend. Nach dieser Vorschrift hat der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG) die Kosten einer beruflichen Umschulung des Verletzten zu ersetzen, wenn diese im Zeitpunkt der Entschließung zur Umschulung bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und des Verhältnisses dieser Chancen zum wirtschaftlichen Gewicht des andernfalls absehbaren Erwerbsschadens geeignet und sinnvoll erscheint (Senatsurteile vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767 und vom 25. Mai 1982 - VI ZR 203/80 - VersR 1982, 791, 792, insoweit nicht in BGHZ 84, 151 abgedruckt).

13

Der Übergang solcher Ansprüche des Geschädigten bestimmt sich nach § 81 a Abs. 1 BVG, der nach § 80 SVG für Versorgungsleistungen an wehrdienstbeschädigte Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses entsprechend anzuwenden ist. Der Übergang findet auch wegen Aufwendungen für Berufsförderungsmaßnahmen nach § 26 BVG statt; § 27 g BVG steht dem nicht entgegegen (Senatsurteil vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 341 zu der entsprechenden Überleitungsvorschrift des § 27 e BVG a.F.). Er vollzog sich ungeachtet der erst 1982 erklärten Überleitung dem Grunde nach bereits im Augenblick des Unfalls, wenn mit Rücksicht auf die Art und die Schwere der Verletzungen die Notwendigkeit von Aufwendungen für die berufliche Umschulung bereits damals nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 341). Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß es sich im Streitfall um solche Verletzungen gehandelt hat. Dies bedeutet, daß - liegen die materiellen Voraussetzungen des Anspruchsübergangs vor - der Leistungsträger nach § 81 a Abs. 1 BVG bereits im Zeitpunkt des Unfalls Inhaber der hier geltend gemachten Ansprüche geworden ist.

14

Dieser Anspruchsübergang scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, daß der Leistungsträger die Umschulungskosten auf der Grundlage der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes erbracht hat. Zwar sind die §§ 26 und 26 a BVG durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I 1974, 1881 ff., 1916 f.) neu gefaßt bzw. eingefügt worden. Diese Gesetzesänderung bedeutete für die Leistungsberechtigten jedoch allenfalls eine Leistungsverbesserung gegenüber ihren Ansprüchen nach dem bis zur Novellierung geltenden § 26 BVG a.F.; eine Neuschaffung von Ansprüchen im Sinne einer gesetzlichen Systemänderung war mit dieser Neuregelung nicht verbunden. Nur eine Systemänderung hätte aber dem Anspruchsübergang im Zeitpunkt des Unfalls entgegengestanden (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 36 f.).

15

b)

Nach § 852 Abs. 1 BGB verjähren die Ansprüche auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens - mithin auch die Klageansprüche - in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, kommt es in den Fällen, in denen - wie hier - ein Schadensersatzanspruch im Augenblick des schädigenden Ereignisses kraft Gesetzes auf einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger übergegangen ist, für die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis darauf an, wann der zuständige Bedienstete die den Lauf der Verjährung auslösende Kenntnis erlangt hat (Senatsurteil vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 342 m.w.N.). "Zuständiger Bediensteter" im Sinne dieser Rechtsprechung ist der für die Vorbereitung und Verfolgung der Regreßansprüche zuständige Bedienstete der verfügungsbefugten Behörde (Senatsurteil vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735 m.w.N.).

16

Die Verfügungsbefugnis über die hier geltend gemachten Regreßansprüche wegen berufsfördernder Maßnahmen im Sinne des § 26 BVG stand nicht dem für die Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zuständigen Versorgungsamt, sondern der für Leistungen aus der Kriegsopferfürsorge zuständigen Hauptfürsorgestelle des klagenden Landes zu. Die sachliche Zuständigkeit dieser Dienststelle folgt aus § 5 der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 (RGBl. S. 187). Diese Verordnung wirkte gemäß Art. 125, 74 Nr. 10 GG als Bundesrecht fort (vgl. BT-Drucks. III/1799 S. 62; Oestreicher, Bundessozialhilfegesetz, Einführung zum BVG, RdNr. 6). Die sachliche Zuständigkeit wurde in Schleswig-Holstein durch das erst nach dem Unfall in Kraft getretene Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 19. Mai 1969 - GVBl. 1969, 87) neu geregelt. Dieses Gesetz bestimmt in §§ 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 gleichfalls die Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle. Zu den auf die Hauptfürsorgestelle übergegangenen Aufgaben gehört kraft Sachzusammenhangs auch die eigenverantwortliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 81 a Abs. 1 BVG wegen derartiger Leistungen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 342).

17

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielten die für die Vorbereitung und Verfolgung der Regreßansprüche zuständigen Bediensteten der Hauptfürsorgestelle erst am 29. Juni 1981 die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis. Dies bedeutet, daß die am 17. Februar 1983 erhobene Klage die Verjährung wirksam unterbrochen hat (§§ 209 Abs. 1 BGB, 270 Abs. 3 ZPO).

18

2.

Dem steht nicht entgegen, daß die Bediensteten des Versorgungsamtes H. bereits spätestens am 6. Dezember 1968 die für den Lauf der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis erlangt haben.

19

a)

Zwar ist das Versorgungsamt nach § 1 d der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 - BGBl. I 367, jetzt § 1 e der Fassung vom 21. Januar 1968 - BGBl. I 104 (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen) "für die Geltendmachung der in § 81 a Abs. 1 BVG genannten Ansprüche und der im Zusammenhang mit der Durchführung der Versorgung entstehenden bürgerlichrechtlichen Ansprüche" zuständig. Diese Zuständigkeit beschränkt sich jedoch auf die von den Versorgungsämtern zu gewährenden Versorgungsleistungen; sie umfaßt nicht auch die hier in Frage stehenden Leistungen nach § 26 BVG. Die genannte Rechtsverordnung beruht auf der Ermächtigung in § 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (BGBl. I 202). Das Gesetz wiederum findet nach seinem § 1 nur Anwendung auf die Ausführung des Bundesversorgungsgesetzes, "soweit die Leistungen von den im Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 - BGBl. I 169 - ... genannten Verwaltungsbehörden und Stellen gewährt werden". Das letztgenannte Gesetz hat in seinem § 1 Abs. 1 die "Versorgung der Kriegsopfer" den Versorgungsämtern und Landesversorgungsämtern zugewiesen. Diese "Versorgung" umfaßt aber nicht auch Leistungen der Kriegsopferfürsorge (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 341 li.Sp.). Damit erstreckt sich auch der Anwendungsbereich der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung und folglich auch die Zuständigkeit der Versorgungsämter nicht auf die der Kriegsopferfürsorge zuzurechnenden Leistungen nach § 26 BVG. Vielmehr hat sich die Durchführung der Kriegsopferfürsorge organisatorisch und verfahrenstechnisch gegenüber der übrigen Versorgung verselbständigt, wie der Senat im genannten Urteil vom 20. November 1973 im einzelnen dargelegt hat.

20

b)

Das Berufungsgericht hat diese Zuständigkeitsverteilung zwischen Versorgungsamt und Hauptfürsorgestelle durchaus gesehen. Es meint jedoch, die hieraus für die Verjährung der übergegangenen Ansprüche folgenden rechtlichen Schlüsse nicht ziehen zu müssen, weil für die Zuständigkeitsabgrenzung der beiden Dienststellen sachliche Gründe nicht erkennbar seien und im übrigen angesichts der eng zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben ein Informationsaustausch zwischen diesen Dienststellen habe sichergestellt werden können. Dem kann nicht gefolgt werden.

21

Es kann auf sich beruhen, ob es dem Lauf der Verjährung entgegensteht, wenn innerhalb der für den Regreß zuständigen Behörde ein nicht zuständiger Sachbearbeiter die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis erlangt. Denn im Streitfall geht es allein darum, ob die Kenntnis dieser Behörde durch die Kenntnis einer anderen Behörde ersetzt werden kann. Dies ist zu verneinen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. November 1973 (a.a.O. S. 342) ausgeführt, daß die behördlichen Zuständigkeitsregelungen bei Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB hinzunehmen sind und auch der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes, auf den sich das Berufungsgericht zusätzlich beruft, von der Verpflichtung zur Beachtung der behördlichen Zuständigkeitsabgrenzung nicht entbindet. Ebensowenig kann diese Zuständigkeitsregelung deshalb unbeachtet bleiben, weil sich die mit ihr verbundenen Informationsdefizite durch eine Verpflichtung der verschiedenen Dienststellen zur gegenseitigen Unterrichtung vermeiden ließen. Es kann auf sich beruhen, ob in dem Fehlen einer Informationspflicht ein Organisationsmangel zu sehen ist oder ob - wie der Kläger geltend macht - eine gegenseitige Unterrichtung der beteiligten Dienststellen technisch nicht durchführbar und vom Aufwand her unvertretbar wäre. Denn selbst wenn die späte Kenntnis der Hauptfürsorgestelle von Schaden und Schädiger auf einem vorwerfbaren Organisationsfehler beruhen würde, wäre sie für den Lauf der Verjährung maßgebend. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine - sei es auch grob fahrlässig - verschuldete Unkenntnis der vom Gesetz in § 852 Abs. 1 BGB geforderten positiven Kenntnis nicht gleichgestellt; ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt nicht. Der Anspruchsträger bzw. die für ihn handelnde Dienststelle ist an kein bestimmtes Verhaltensprogramm gebunden; nur das mißbräuchliche Sichverschließen vor der Kenntnis steht der Kenntnis gleich (Senatsurteil vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368 f.). Daß damit für die auf den Leistungsträger übergegangenen Ansprüche je nach dem, ob sie von den Versorgungsämtern oder der Hauptfürsorgestelle geltend zu machen sind, unterschiedliche Verjährungsabläufe gelten, ist eine aus der behördlichen Zuständigkeitsverteilung folgende Konsequenz, die bei Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1973 - a.a.O. S. 342).

22

c)

Das Berufungsgericht weist weiter darauf hin, daß der Senat im Urteil vom 20. November 1973 (aaO) offengelassen habe, ob der "Grundsatz der Einheitlichkeit der öffentlichen Hand" zu einem anderen Ergebnis führen könne, wenn - anders als im damaligen und im vorliegenden Streitfall - die in Rede stehende Verwaltungsaufgabe von zwei verschiedenen Dienststellen des Bundes wahrgenommen würde. Es kann auf sich beruhen, ob diese Erwägung, zu deren Vertiefung der Senat im damaligen Streitfall keine Veranlassung hatte, auf den hier vorliegenden Fall der Aufgabenwahrnehmung durch Dienststellen des Landes übertragbar ist. Denn sie steht von vornherein unter dem Vorbehalt, daß "die der einen Dienststelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit bekanntgewordenen Tatsachen dem Bund ausreichende Kenntnis für die Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche verschaffen würde, die der anderen Dienststelle übertragen sind". Damit ist der Fall angesprochen, in dem zwar der Inhaber der Ansprüche, nicht aber die nach der Organisationsregelung für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche im Regreßwege zuständige Dienststelle die erforderliche Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Es ist weder festgestellt noch erkennbar, daß die Kenntnis des Versorgungsamtes von Schaden und Schädiger zu einer für die Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche ausreichenden Kenntnis des Anspruchsinhabers geführt hätte, wobei dahinstehen kann, ob der Bund oder das Land Gläubiger der nach § 81 a BVGübergegangenen Ersatzansprüche geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - a.a.O. S. 36).

23

III.

Dies bedeutet, daß das Berufungsgericht nunmehr zu prüfen hat, ob und in welchem Umfang die materiellen Voraussetzungen des Anspruchsübergangs vorliegen. Es ist dieser Prüfung nicht etwa deshalb enthoben, weil der Kläger seine Ansprüche mit einer Feststellungsklage geltend macht. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, daß bei Klageerhebung die Aufwendungen für die Umschulung des B. noch nicht abschließend berechnet werden konnten. Er konnte sich deshalb insgesamt auf einen Feststellungsantrag beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1983 - VIII ZR 3/82 - NJW 1984, 1552, 1554). Auch wenn die Aufwendungen später im Laufe des Prozesses insgesamt bezifferbar geworden sind, mußte der Kläger nicht zur Leistungsklage übergehen (Senatsurteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 113/75 - WM 1978, 470, 471).

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff