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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1982, Az.: VI ZR 203/80

Geltendmachung eines Verletzungsschadens und Einstehung der Haftpflichtversicherung; Erstattung von Umschulungskosten vom Elektroinstallateur zum Bankkaufmann; Schadensersatz aufgrund eines Unfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1982
Aktenzeichen
VI ZR 203/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 03.07.1980
LG Bielefeld

Fundstellen

  • BGHZ 84, 151 - 157
  • MDR 1982, 842 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2321-2323 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

C. Versicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden Dipl. Kaufmann Dieter W., K.,

Prozessgegner

Landesversicherungsanstalt Westfalen,
vertreten durch die Geschäftsführung,
diese vertreten durch den Ersten Direktor Wilhelm R., M.,

Amtlicher Leitsatz

Hat der Haftpflichtversicherer aufgrund desselben Schadensereignisses gemäß § 3 Nr. 1 PflVG Direktansprüche mehrerer Betroffener zu befriedigen und reicht die Versicherungssumme dazu nicht aus, so ist sie nach Maßgabe von §§ 155, 156 VVG verhältnismäßig zu verteilen. Darüber, ob und in welcher Höhe deshalb ein gerichtlich geltend gemachter Direktanspruch gekürzt ist, ist auf Vorbringen des Haftpflichtversicherers grundsätzlich schon im Erkenntnisverfahren, nicht erst im Vollstreckungsverfahren zu befinden.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1982
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 1980 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die beklagte Haftpflichtversicherung hat bis zur Erschöpfung der Versicherungssumme von 1 Million DM für die Verletzungsschäden des Elektroinstallateurs H. sowie weiterer fünf Personen aus einem Verkehrsunfall vom 3. Mai 1971 einzustehen. Die klagende LVA, bei der H. rentenversichert ist, verlangt von der Beklagten Erstattung von Aufwendungen, die sie, nachdem H. am 18. Juli 1975 seine Stellung als Kundendienstmonteur durch Kündigung seiner Arbeitgeberfirma, der Firma M., verloren hatte und mehr als zwei Jahre arbeitslos gewesen war, für dessen Umschulung zum Bankkaufmann erbracht hat.

2

Mit ihrer Klage hat sie von den Umschulungskosten, die sich auf etwa 80.000 DM belaufen sollen, 8.745,47 DM, und zwar als Kosten einer Vorförderung im Jahre 1976 448,50 DM sowie als Aufwendungen für die Ausbildungszeit im Berufsförderungswerk H. vom 9.1. bis 31.3.1978 8.297,07 DM erstattet verlangt.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

4

Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte sich u.a. darauf berufen, daß die Versicherungssumme zum Ausgleich sämtlicher Unfallschäden nicht ausreichen werde und wohl ein Verteilungsverfahren nach § 156 Abs. 3 VVG durchgeführt werden müsse. Sie hat im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß sie nicht verpflichtet ist, Kosten der 1976 durchgeführten Vorförderung sowie der 1978 und 1979 erfolgten Umschulung des H. zum Bankkaufmann zu ersetzen.

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

6

Mit ihrer Revision erstrebt sie weiterhin die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage.

Entscheidungsgründe

7

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin bei der beklagten Haftpflichtversicherung aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) ihre Aufwendungen für die Umschulung des bei ihr sozialversicherten Verunglückten vom Elektroinstallateur zum Bankkaufmann erstattet verlangen (§ 3 Nr. 1 PflVG, §§ 823 ff BGB). Das Berufungsgericht erwägt dazu: H. könne infolge seiner Unfallverletzungen den erlernten Beruf als Elektroinstallateur nicht mehr ausüben. Deshalb habe er im Juli 1975 seine Anstellung als Kundendienstmonteur bei der Firma M. verloren und sei 2 1/2 Jahre lang arbeitslos gewesen. Das Arbeitsamt habe ihm eine Tätigkeit in seinem früheren Beruf nicht zuweisen können; eine Weiterbildung in seinem Beruf als Elektrotechniker sei abgelehnt worden. Auch die Beklagte habe ihm keine Stelle in seinem früheren Beruf nennen können. Zu seiner Wiedereingliederung in einen sozial gleichwertigen Beruf, für die der Schädiger unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution grundsätzlich aufzukommen habe, und zur nachhaltigen Abwendung des drohenden Verdienstausfallschadens sei die Entscheidung des im Zeitpunkt des Unfalls 27jährigen H. für eine Umschulung zum Bankkaufmann aus damaliger Sicht eine objektiv geeignete und bei verständiger Betrachtung dem Schädiger gegenüber vertretbare Maßnahme gewesen. Daß H. dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Er habe sich auf den Rat der Klägerin verlassen dürfen, nachdem das Arbeitsamt eine Weiterbildung in seinem Beruf als Elektrotechniker abgelehnt, die Umschulung angeregt und die Vertrauensärztin der Klägerin sie aus medizinischer Sicht befürwortet habe. Auch sei ihm vom Arbeitsamt und von der Klägerin zugesichert worden, daß man sich um Vermittlung einer Arbeitsstelle nach der Hälfte des Umschulungskurses bemühen werde. Zwar habe H. später keine Stelle bei einer Bank oder Sparkasse gefunden, doch werde ihm die Ausbildung für seine derzeitige Anstellung beim Finanzamt nützlich sein. Die Beklagte habe nicht dartun können, daß H. auch ohne Umschulung eine seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeit in seinem erlernten Beruf bei anderen Firmen habe finden können. Die ihm 1977 bei der Volksbank in L. angebotene Stelle habe H. ablehnen dürfen, weil es sich insoweit nur um eine Tätigkeit für ungelernte Hilfskräfte gehandelt habe. Auch sei er nicht verpflichtet gewesen, die von der Beklagten angebotene Stelle in ihrer eigenen Filialdirektion in B. anzunehmen. Soweit es sich hierbei um einen Lehrberuf gehandelt habe, habe er in diesem nur zusammen mit wesentlich jüngeren Lehrlingen ausgebildet werden können. Angesichts der damit für ihn verbundenen besonderen Belastungen habe H. die auf erwachsene Menschen ausgerichtete Ausbildung in einem Berufsförderungswerk vorziehen dürfen.

8

Deshalb habe die Beklagte die geltend gemachten Umschulungskosten in vollem Umfang auszugleichen. Ihre Auffassung, daß bereits im gegenwärtigen Verfahren wegen zu erwartender Erschöpfung der Deckungssumme die Ansprüche nach Maßgabe von § 156 Abs. 3 VVG zu kürzen seien, treffe nicht zu. Diese Einwände könne sie nur im Vollstreckungsverfahren vorbringen.

9

II.

Im Ergebnis ohne Erfolg wehrt die Revision sich dagegen, daß die Beklagte überhaupt zu den Kosten der Umschulung des H. herangezogen wird.

10

1.

Der erkennende Senat hat schon in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 näher dargelegt, daß der Verantwortliche für eine Unfallverletzung, die eine Weiterbeschäftigung des Verletzten in seinem bisherigen Beruf auf Dauer ganz ausschließt oder sie doch erheblich behindert, zu den Aufwendungen für eine Umschulung einschließlich der diese absichernden Maßnahmen herangezogen werden kann, und zwar (aus übergegangenem Recht; § 1542 RVO) auch von einem Rehabilitationsträger, der wie hier dem Verletzten diese Maßnahmen zu seiner beruflichen Rehabilitation nach §§ 1237 a ff RVO zu erbringen hat.

11

Dabei kann auch im vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben, ob, wie das Berufungsgericht offenbar annimmt, dieser Ersatz als Naturalrestitution wegen des unmittelbaren Verletzungsschadens oder deshalb geschuldet wird, weil der Schädiger allgemein mit den Aufwendungen zur Minderung oder Abwehr eines Verdienstausfallschadens belastet ist. Unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten ist Voraussetzung, daß die medizinische Rehabilitation des Verletzten allein seine volle Wiedereingliederung in den bisher ausgeübten Beruf nicht sicherzustellen vermag und deshalb konkrete berufliche Dauereinbußen absehbar sind, denen auf dem Umweg über die Anpassung seiner beruflichen Fähigkeiten an ein der Behinderung günstigeres Arbeitsfeld begegnet werden kann und soll. Entgegen der Auffassung der Revision ist dabei, worauf der Senat ebenfalls schon in jener Entscheidung hingewiesen hat, insbesondere für die Erfolgsaussichten der Umschulung nicht auf den strengeren Maßstab abzuheben, nach dem ein Anspruch des Schädigers gemäß § 254 BGB auf Einwilligung des Verletzten in dessen Umschulung zu beurteilen ist. Es genügt (ist aber auch erforderlich), daß bei verständiger Beurteilung der Erfolgsaussichten und ihres Verhältnisses zu den Einbußen, die bei einem Verzicht auf die Umschulung zu erwarten sind, diese Maßnahme bei ihrer Einleitung objektiv sinnvoll erscheint. Dabei ist nicht nur auf das Interesse des Verletzten an vollem finanziellen Ausgleich zu sehen, sondern auch sein Bedürfnis mitzuberücksichtigen, sich wieder wie vor dem Unfall "vollwertig" beruflich betätigen zu können. Vor allem ist ferner dem Zugzwang Rechnung zu tragen, unter dem die Entscheidung des Verletzten häufig steht; denn im allgemeinen werden sich die Aussichten für den Erfolg einer Umschulung nicht nur mit zunehmendem Alter, sondern auch mit der Dauer der verletzungsbedingten Ausgliederung aus dem Berufs- und Erwerbsleben verringern. Deshalb dürfen weder an die Schadens- noch an die Erfolgsprognose zu hohe Sicherheitsanforderungen gestellt werden; in der Regel wird es ausreichen, daß einerseits konkrete Anhaltspunkte für ins Gewicht fallende Dauerbehinderungen an der Ausübung des bisherigen Berufs bestehen, und andererseits die Umschulung handfeste Erwartungen für eine berufliche Rehabilitation des Verletzten rechtfertigt. Die Feststellungen hierzu liegen im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet; dabei ist der Tatrichter nach § 287 ZPO freier gestellt.

12

2.

Im Rahmen dieser Grundsätze halten sich die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall die Erstattungswürdigkeit der Umschulungskosten bejaht hat.

13

a)

Erfolglos wehrt sich die Revision gegen die Feststellung, daß H. seinen angestammten Beruf als Elektroinstallateur infolge seiner Unfallverletzung nicht mehr ausüben konnte. Das Berufungsgericht konnte sich dafür auf die Aussage des Zeugen W., Innendienstleiter der Arbeitgeberfirma, stützen, der über die Unfähigkeit des H., nach dem Unfall seine Aufgaben als Kundendienstmonteur weiter zu erfüllen, und die vergeblichen Versuche der Firma berichtet hat, ihn in seinem Beruf in einem Arbeitsbereich zu beschäftigen, den er mit seiner körperlichen Behinderung leichter bewältigen konnte. Die Konzentrationsmängel, die nach der Zeugenaussage letztlich seiner Weiterbeschäftigung als Elektroinstallateur entgegengestanden haben, konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision durchaus in einen Zusammenhang mit den erheblich schmerzhaften Unfallverletzungen bringen. Die Revision begibt sich auf ihr verschlossenes Gebiet, wenn sie die Zeugenaussage anders gewürdigt sehen will.

14

Auf dieser Grundlage konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 287 ZPO feststellen, daß H. infolge des Unfalls in seinem erlernten Beruf zumindest mit erheblichen Einbußen auf Dauer rechnen mußte.

15

b)

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vertretbarkeit einer Umschulung des H. zum Bankkaufmann sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Richtig hebt das Berufungsgericht für die Erfolgsaussichten der Umschulung in erster Linie auf die Beurteilungsmöglichkeiten ab, die im Zeitpunkt der Einleitung der Umschulung für den Verletzten selbst bestanden haben. Zwar ist auch insoweit ein objektiver Beurteilungsmaßstab zugrunde zu legen. Dieser hat jedoch auf die konkreten Verhältnisse, insbesondere auf die Lage des Verletzten selbst Rücksicht zu nehmen, dem diese Entscheidung weder ein Rehabilitationsträger noch der Schädiger abnehmen kann, sondern die er selbst treffen muß. Im übrigen zeigt auch die Revision nichts dafür auf, daß die Klägerin die Aussichten der Umschulung damals hätte ungünstiger beurteilen müssen. Nichts spricht dafür, daß die mit der Umschulung des H. befaßten Stellen sich leichtfertig für eine Maßnahme eingesetzt haben, die damals als sinnlos bezeichnet werden mußte. Die Auffassung der Revision, daß die berufliche Rehabilitation für die sozialrechtlichen Aspekte des Rehabilitationsträgers sich grundlegend anders darstelle als für die schadensrechtliche Betrachtung und daher Sinn und Ziele der Maßnahme für jede Betrachtungsweise schon prinzipiell anders zu beurteilen seien, trifft nicht zu. Der Senat hat auch das bereits in dem genannten Urteil vom 4. Mai 1982 = a.a.O. schon dargelegt.

16

Erfolglos beruft sich die Revision darauf, H. habe keinen Anspruch auf Umschulung zum Bankkaufmann gehabt, weil das ihn "sozial aufwerte". Unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten könnte insoweit nur ins Gewicht fallen, wenn H. durch die Umschulung in die Lage versetzt worden wäre, mehr zu verdienen als vor dem Unfall. Dafür ist bisher von der Beklagten substantiiert nichts vorgetragen.

17

c)

Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß auf Seiten des Verletzten auch sonst keine Obliegenheiten zur Geringhaltung des Schadens verletzt worden sind. Es kann dahinstehen, ob in solchen Fällen vor Einleitung der Umschulung grundsätzlich eine Abstimmung mit dem Schädiger zu versuchen ist. Diese könnte dem Schädiger Gelegenheit geben, rechtzeitig neue Gesichtspunkte für die Entscheidungsfindung des Verletzten einzubringen; keineswegs aber ist der Entschluß zur Umschulung, wie die Revision offenbar meint, von einer Zustimmung des Schädigers abhängig. Deshalb ist es unerheblich, daß die Beklagte mit Schreiben vom 15. November 1977 der Umschulung widersprochen haben will. Gelegenheit, sinnvollere Wege für die erforderliche berufliche Rehabilitation des H. aufzuzeigen, hat sie gehabt. Ihre Vorschläge zu einer anderweiten Beschäftigung des H. hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als für H. unzumutbar bezeichnet. Insbesondere mußte ihm auch unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zugemutet werden, daß er im Interesse der Geringhaltung des Schadens bei der beklagten Haftpflichtversicherung eine Lehrstelle annahm und damit auf eine seinem Alter und seiner Behinderung weit besser angepaßte, schon deshalb für ihn auch weit aussichtsreichere Ausbildung in einem Berufsförderungswerk verzichtete.

18

III.

Jedoch hätte das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten, mit dem sie sich auf eine drohende Erschöpfung der Versicherungssumme berufen hat, nachgehen müssen. Seine Auffassung, sich daraus etwa ergebende Beschränkungen seien nicht schon im Erkenntnis-, sondern erst im Vollstreckungsverfahren festzustellen, trifft nicht zu.

19

1.

Nach § 3 Nr. 1 PflVG kann der Geschädigte einen unmittelbaren Ersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auch bei ungestörtem Versicherungsverhältnis nur im Rahmen von dessen vertraglicher Leistungspflicht geltend machen. Damit ist der Direktanspruch hinsichtlich seiner Geltendmachung insbesondere durch das versicherte Risiko und die Versicherungssumme nach näherer Maßgabe des jeweiligen Versicherungsvertrages begrenzt (BGHZ 57, 265, 269 ff[BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; Senatsurteil vom 7. November 1978 - VI ZR 86/77 = VersR 1979, 30). Der Versicherer soll durch die unmittelbare Inanspruchnahme aus dem Direktanspruch jedenfalls insoweit nicht über das hinaus belastet werden, was er aus dem Versicherungsverhältnis zu regulieren verpflichtet ist. Soweit es um die Erschöpfung der Versicherungssumme geht, ist deshalb auch der Direktanspruch - unbeschadet seiner Eigenständigkeit als gesetzlicher Haftpflichtanspruch gegenüber den vertraglichen Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis - durch die Regeln festgelegt, die für die Begrenzung der Deckungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis gelten. Obwohl das Pflichtversicherungsgesetz sie nicht ausdrücklich in Bezug genommen hat, sind daher u.a. die§§ 155, 156 VVG auch für den Direktanspruch maßgebend. Das entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegenden Meinung (vgl. BGH Urt. v. 30. April 1975 - IV ZR 190/73 = VersR 1975, 558, 560; Prölß/Martin VVG 22. Aufl. § 3 Nr. 1, 2 PflVG Anm. 2; Preußner ZfV 1967, 526; a.A. nur Müller-Stüler, Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer 1966, 148; ders. VersR 1967, 967), von der auch das Berufungsgericht ausgeht. Das bedeutet, wenn - wie das hier in Frage kommt - der Haftpflichtversicherer aus demselben Schadensereignis mehreren "Dritten" verantwortlich ist und die Versicherungssumme nicht ausreicht, um alle Direktansprüche vollständig zu befriedigen: Der Haftpflichtversicherer darf nicht den Gläubiger, der seinen Anspruch als erster geltend macht, zu Lasten der später kommenden "Dritten" voll befriedigen (kein Prioritätsprinzip; § 156 Abs. 1 VVG). Vielmehr ist die Versicherungssumme auf die Forderungen aller beteiligter "Dritter" verhältnismäßig zu verteilen (§ 156 Abs. 3 Satz 1 VVG), wobei allerdings gegebenenfalls zwischen einzelnen Gläubigern Rangunterschiede in Betracht kommen können, worauf unten noch näher zurückzukommen ist. Ob die Forderung bereits tituliert ist, ist unerheblich; auch sind erst in Zukunft fällig werdende Ansprüche von Anfang an in die Verteilung einzubeziehen (vgl. Prölß/Martin a.a.O. § 156 Anm. 6). Anteilmäßige Befriedigung können nur solche Forderungen nicht beanspruchen, mit deren Geltendmachung der Haftpflichtversicherer nach näherer Maßgabe von § 156 Abs. 3 Satz 2 VVG bis zu der Verteilung nicht rechnen konnte.

20

2.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die sich daraus für den einzelnen Direktanspruch ergebenden Beschränkungen bei seiner gerichtlichen Geltendmachung auf entsprechende Einrede des Haftpflichtversicherers schon im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen.

21

a)

Das Vollstreckungsverfahren ist für Einwendungen des Beklagten gegen den Anspruch grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen von § 767 Abs. 2 ZPO zuständig. Das gilt auch für die hier in Frage stehenden Beschränkungen des Direktanspruchs, wobei es offenbleiben mag, ob diese dogmatisch dem Inhalt oder der Durchsetzung des Anspruchs zuzurechnen sind. Grundsätzlich hat danach der beklagte Haftpflichtversicherer die drohende Erschöpfung der Versicherungssumme, wenn sich diese schom im Erkenntnisverfahren abzeichnet, zur Vermeidung seines Ausschlusses mit diesem Vorbringen bereits in diesem Verfahrensabschnitt geltend zu machen, und ist über sein Vorbringen auch schon hier zu befinden.

22

Anderes besagt insbesondere auch das Senatsurteil vom 7. November 1978 = a.a.O. nicht. Der dort gezogene Vergleich zwischen der Beschränkung des Direktanspruchs durch eine für alle Gläubiger nicht ausreichende Versicherungssumme und ihrem Zugriff auf eine unzureichende sonstige Vollstreckungsmasse macht lediglich deutlich, daß sich die nur zugunsten des Haftpflichtversicherers auswirkende Beschränkung aus §3 Nr. 1 PflVG grundlegend von den Haftungsbeschränkungen unterscheidet, wegen derer der Geschädigte nur eine Quote (§ 254 BGB) oder einen Teilbetrag (§ 12 StVG) seines Schadens von dem bei dem Haftpflichtversicherer versicherten Schädiger ersetzt verlangen kann und deshalb auch das Rangverhältnis zwischen Geschädigtem und SVT bei der Feststellung des Direktanspruchs anders beurteilt werden muß als in den Fällen des sog. Quotenvorrechts des SVT. Keineswegs ist darüberhinaus zum Ausdruck gebracht, daß die Grenzen des § 3 Nr. 1 PflVG erst bei der Vollstreckung des Direktanspruchs zu beachten sind.

23

b)

Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, seine Auffassung sei im Schrifttum, insbesondere von Martin bei Prölß VVG § 156 Anm. 11 anerkannt. Dort ist ersichtlich nicht der Direktanspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG, sondern die Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers als Drittschuldner auf dem Weg über die Vollstreckung in den Versicherungsanspruch aufgrund eines Titels gegen den Versicherungsnehmer abgehandelt. In diesem Fall ist selbstverständlich die Erschöpfung der Versicherungssumme nicht schon in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren (gegen den Schädiger) zu prüfen, da für dessen Haftung die Versicherungssumme keine Rolle spielt. Im übrigen ziehen aber auch Prölß/Martin a.a.O. nicht in Zweifel, daß, wenn der Geschädigte aus dem gepfändeten und überwiesenen Versicherungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer im Klageweg vorgeht, bereits in diesem (Erkenntnis-)Verfahren auf entsprechendes Vorbringen über die Erschöpfung der Deckungssumme zu entscheiden ist (vgl. auch österr. OGH ZVR 1976, 353, 354; VersR 1977, 630, 631 f).

24

c)

Freilich kann die Verbindung des Direktanspruchs mit dem Verteilungsverfahren nach § 156 Abs. 3 VVG seine gerichtliche Durchsetzung vor allem dann erheblich erschweren, wenn - wie meist, so auch im Streitfall - bei Klageerhebung und auch doch wenigstens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter die Schadensentwicklung aus dem Unfall noch nicht völlig abgeschlossen ist und deshalb noch nicht die sämtlichen in die Verteilung einbezogenen Ersatzansprüche auch der Höhe nach schon feststehen, so daß der auf die Forderung entfallende Anteil zunächst allenfalls nur annähernd geschätzt werden kann. In diesen Fällen kann natürlich der Geschädigte nicht gehalten sein, mit der Durchsetzung seines Direktanspruchs so lange zu warten, bis eine abschließende Berechnung möglich ist. Das würde nicht nur der Vorschrift des § 156 Abs. 3 VVG widersprechen, die dem Haftpflichtversicherer die Last der Verteilung auferlegt, sondern auch mit dem gesetzgeberischen Zweck des Direktanspruchs, der die Stellung des Verkehrsopfers bei der Schadensregulierung verstärken soll, nicht zu vereinbaren sein. Deshalb muß die Feststellung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand, kann aber andererseits nur unter dem Vorbehalt möglicher Korrekturen nach oben oder unten aufgrund einer späteren genaueren Berechnung getroffen werden.

25

Die sich hieraus ergebenden materiellen, prozessualen und kostenrechtlichen Probleme lassen sich jedoch nicht dadurch entschärfen, daß mit dem Berufungsgericht das Erkenntnisverfahren über den Direktanspruch von der Verteilung gemäß § 156 Abs. 3 VVG freigehalten, diese vielmehr erst später bei der Vollstreckung des festgestellten Anspruchs berücksichtigt wird. Einem solchen Verfahren, dessen praktischer Nutzen im übrigen jedenfalls für die Mehrzahl der Fälle bezweifelt werden müßte, steht der bereits erwähnte Grundsatz des § 767 Abs. 2 ZPO entgegen. Möglichkeiten, auf diese Weise über eine bereits im Erkenntnisverfahren zutage tretende Beschränkung nach dem Vorbild der §§ 780, 781 ff, 785 ZPO für die beschränkte Erbenhaftung z.B. bei Dürftigkeit des Nachlasses oder für die Haftungsbeschränkungen in den in § 786 ZPO genannten Fällen erst im Vollstreckungsverfahren zu befinden, sieht das Gesetz hier nicht vor. Eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften verbietet sich, weil jene Beschränkungen mit Ausnahme des Sonderfalls in § 1991 Abs. 4 BGB auf einer "Verteilung" der Haftungsmasse nach dem Prioritätsprinzip aufbauen, also im wesentlichen erst nach Abschluß des Erkenntnisverfahrens im Vollstreckungsverfahren zutage treten, während nach dem zuvor Gesagten die Haftungsgrenze des § 3 Nr. 1 PflVG ihre Wirkungen unabhängig davon entfaltet, ob und in welcher zeitlichen Reihenfolge die konkurrierenden Direktansprüche gegen den Haftpflichtversicherer auch durchgesetzt werden.

26

Deshalb ist auf Vorbringen des beklagten Haftpflichtversicherers über die Erschöpfung der Deckungssumme und die sich hieraus für die Höhe des geltend gemachten Direktanspruchs ergebenden Beschränkungen grundsätzlich bereits im Erkenntnisverfahren zu befinden. Insoweit gilt nichts anderes als für die Haftungshöchstgrenzen aus § 12 StVG.

27

3.

Daher muß sich das Berufungsgericht mit dem (derzeit allerdings nicht ausreichend substantiierten) Vorbringen der Beklagten über die zu befürchtende Erschöpfung der Deckungssumme und die sich hieraus für die Höhe der Klageansprüche etwa ergebenden Beschränkungen noch im einzelnen auseinandersetzen. Es wird daher u.a. die in den BGH-Urteilen vom 28. November 1979 - IV ZR 83/78 = VersR 1980, 132, 279 und vom 12. Juni 1980 - IV a ZR 9/80. VersR 1980, 817 = NJW 1980, 2524 niedergelegten Grundsätze zu berücksichtigen haben, nach denen für die Feststellung, ob die Versicherungssumme überschritten ist, bei Renten nicht auf die gezahlten Beträge, sondern auf eine marktgerechte Kapitalisierung abzuheben ist. Die Beklagte hat ihre bisherigen Berechnungen offensichtlich nicht auf diese Grundsätze ausgerichtet. Sollte sich gleichwohl eine Unzulänglichkeit der Versicherungssumme ergeben, so wird bei der verhältnismäßigen Herabsetzung der Klageforderung zu berücksichtigen sein, daß H. wegen seiner Ersatzansprüche ein Befriedigungsvorrecht vor der Klägerin hat (Senatsurteil vom 7. November 1978 = aaO). Dieser Nachrang der Klägerin besteht indes wegen der hier geltend gemachten Ansprüche nur im Verhältnis zu H., nicht auch gegenüber weiteren Gläubigern. Im Verhältnis zu deren Forderungen hat die Klageforderung im Verteilungsverfahren gleichen Rang (vgl. Prölß/Martin a.a.O. § 156 Anm. 8

Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann