Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1978, Az.: VI ZR 86/77
Anspruch einer Sozialversicherung auf Erstattung ihrer Versicherungsleistungen; Umfang der Haftung eines Kfz-Haftpflichtversicherers; Anforderungen an das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1978
- Aktenzeichen
- VI ZR 86/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 14.04.1977
- LG Frankfurt
Rechtsgrundlagen
- § 1542 RVO
- § 3 Nr. 1 PflVG
- § 77 Abs. 2 AVG
Fundstellen
- MDR 1979, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 271-272 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 56, 106
- VersR 1979, 30
Amtlicher Leitsatz
Reicht der Direktanspruch gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer wegen Beschränkung der Deckungssumme nicht aus, sowohl die Ersatzansprüche des Sozialversicherungsträgers wie die des Verletzten aus einem Verkehrsunfall zu befriedigen, so steht dem Verletzten an dem Direktanspruch ein Befriedigungsvorrecht vor dem Sozialversicherungsträger zu.
Redaktioneller Leitsatz
Dem Verletzten steht an dem Direktanspruch ein Befriedigungsvorrecht vor dem Sozialversicherungsträger zu, wenn der Direktanspruch gegen den Fahrzeugversicherer wegen Beschränkung der Deckungssumme nicht ausreicht.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 14. April 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 17. April 1966 wurden der bei der Klägerin sozialversicherte R. und seine Ehefrau bei einem Verkehrsunfall durch Alleinverschulden des M. verletzt. Die Klägerin, die R. seit dem 17. Oktober 1966 Rente aus der Angestelltenversicherung und seit dem 1. März 1967 Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner gewährt, verlangt von der Beklagten, bei der M., allerdings nur mit einer Deckungssumme von 250.000 DM, haftpflichtversichert war, Erstattung ihrer Versicherungsleistungen.
Die Beklagte hat bisher an die Ehefrau des R. und deren Krankenversicherung 12.838,65 DM, sowie an die Berufsgenossenschaft (im folgenden: BG) für deren Leistungen aus der Unfallversicherung an R. 81.102,70 DM gezahlt. R. hat seine durch Versicherungsleistungen nicht abgedeckten Unfallschäden (Behandlungskosten, Mehrbedarf, Verdienstausfall, Schmerzensgeld) bisher auf 393.276,25 DM errechnet; hierauf hat er von der Beklagten 96.127,18 DM erhalten. Die Differenz zwischen den insgesamt gezahlten Beträgen und der Deckungssumme von (250.000 abzügl. 190.068,53 DM =) 59.931,47 DM hat die Beklagte zugunsten der Klägerin, der BG und des R. hinterlegt (HL 16/75 AG Bayreuth).
Die Klägerin beansprucht als Gesamtgläubigerin neben der BG für ihre Versicherungsleistungen von der Deckungssumme insgesamt 235.726,39 DM. Sie meint, die Beklagte müsse ihre Rückgriffsforderungen vor den Ersatzforderungen des R. befriedigen. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Erstattung der bis zum 31. August 1975 von ihr an R. gezahlten 67.792,22 DM zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Beklagte ihr bis zur Höhe von weiteren 167.934,17 DM zur Erstattung künftiger Leistungen verpflichtet sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegeben mit der Einschränkung, daß sich die Klägerin die an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beträge anrechnen lassen müsse. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte als Haftpflichtversicherer des für den Unfall allein verantwortlichen M. den Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern für den Unfallschaden nur bis zur Deckungssumme von 250.000 DM einstehen muß (§ 3 Nr. 1 PflVG). Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin zur Erstattung ihrer unfallbedingten Versicherungsleistungen (§ 1542 RVO, § 77 Abs. 2 AVG) die Deckungssumme - abgesehen von einem von ihr selbst ausgeklammerten Betrag von 14.273,61 DM und weiterer an die BG gezahlter 80.000 DM - voll in Anspruch nehmen, ohne sich Ersatzforderungen des R. an die Beklagte anrechnen lassen zu müssen. Insoweit stehe, so meint das Berufungsgericht, der Klägerin der Vorrang vor R. zu; das folge aus dem sog. Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers.
II.
Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Sowohl das Landgericht (NJW 1976, 1098) wie das Berufungsgericht (NJW 1978, 1011 = VersR 1978, 459) haben verkannt, daß sich im Streitfall die Frage nach dem "Quotenvorrecht" des Sozialversicherungsträgers (SVT) nicht stellt.
Allerdings hat die Rechtsprechung dem SVT ein "Quotenvorrecht" zuerkannt, wenn er und der Verletzte an einer Ersatzforderung konkurrieren, die nicht den ganzen Schaden deckt. Danach steht die Forderung - Kongruenz mit der Versicherungsleistung vorausgesetzt - vorrangig dem SVT für seinen Rückgriff voll zur Verfügung. Der Geschädigte behält für den Ausgleich seines durch die Versicherungsleistung nicht gedeckten Schadens nur den für den Regreß des SVT nicht benötigten Teil der Ersatzforderung (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in RGRK-BGB 12. Aufl. § 412 Rdnr. 11). Zu einer Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und der gegen sie geäußerten Kritik (dazu Senatsurteile vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 = LM RVO § 1542 Nr. 62 - NJW 1969, 98 = VersR 1968, 1182 und vom 29. November 1977 = BGHZ 70, 67 sowie die Nachweise bei Marschall von Bieberstein VersR 1978, 485) nötigt der Streitfall den Senat jedoch nicht. Das Quotenvorrecht greift hier schon nach den dazu entwickelten bisherigen Grundsätzen nicht ein.
1.
Wie bereits angedeutet ist diese Privilegierung des SVT in Fällen angenommen worden, in denen der Schädiger nicht für den vollen Schaden, sondern nur beschränkt haftet und deshalb aus Rechtsgründen voller Schadensausgleich nicht erzielt werden kann. Haftet aber der Schädiger, wie hier M., ohne Beschränkung und kann der Schaden nur deshalb nicht voll ausgeglichen werden, weil der Ersatzschuldner dazu wirtschaftlich nicht in der Lage ist, also aus tatsächlichen Gründen, dann ist für ein Quotenvorrecht des SVT kein Raum. Vielmehr ist der sozialversicherte Verletzte dann befugt, sich wegen seiner Ersatzforderung vor dem SVT, der mit ihm an der Haftungsmasse konkurriert, zu befriedigen (sog. Befriedigungsvorrecht des Versicherten; vgl. das soeben angeführte Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 und das BGH-Urteil vom 16. November 1967 - VII ZR 148/65 = MDR 1968, 318 = VersR 1968, 170). Das folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß, wenn ein Teil einer Forderung auf einen Dritten übergeht, weil sie im Verhältnis zu ihm dem Gläubiger nicht gebührt, der Neugläubiger seine Forderung nicht zum Nachteil des Altgläubigers geltend machen kann (vgl. z.B. §§ 268 Abs. 3 Satz 2, 426 Abs. 2 Satz 2, 774 Abs. 1 Satz 2 BGB; jetzt wieder in § 4 Abs. 3 LFZG). Obschon dieser Grundsatz in § 1542 RVO nicht ausdrücklich angesprochen ist, gilt er auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift (RGRK-BGB = a.a.O.). Deshalb muß der SVT bei der Realisierung seiner Regreßforderung hinter der eigenen Ersatzforderung des bei ihm versicherten Verletzten zurückstehen (Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 = a.a.O. m.Nachw.; BGH Urteil vom 30. April 1975 - IV ZR 190/73 - VersR 1975, 558, 560; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. Rdz. 1499 c u. d; ders. WI 1975, 183, 184; Klingmüller, 13. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1975, 146 f; Geigel, Haftpflichtprozeß 16. Aufl. 30. Kap. Rdnr. 98). Auf das sog. Quotenvorrecht kann sich der SVT hierbei nicht berufen; dieses beantwortet nur die Frage, in welchem Umfang der Verletzte seine (den vollen Schaden nicht deckende) Ersatzforderung bei Eintritt eines SVT behält, nicht dagegen die Rangordnung bei der Verwirklichung der vom SVT nach § 1542 RVO erworbenen und dem Geschädigten verbliebenen Teilen der Ersatzforderung.
2.
Nichts anderes gilt, wenn sich SVT und Verletzter wegen eines Schadens aus einem Kfz-Unfall durch Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs des Schädigers gegen den Haftpflichtversicherer aus dem Versicherungsverhältnis zu befriedigen suchen, wie dies vor Einführung des Direktanspruchs allein möglich war und auch nach Schaffung des Direktanspruchs zulässig ist (vgl. BGHZ 71, 339; 69, 153, 156; Senatsurteil vom 4. April 1978 - VI ZR 238/76 = VersR 1978, 609), dieser Deckungsanspruch aber für beide Gläubiger nicht ausreicht. Auch in diesem Fall steht dem Verletzten an dem Deckungsanspruch ein Befriedigungsvorrecht vor dem SVT zu (Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 = a.a.O.; BGH Urteil vom 16. November 1967 = a.a.O.). Es kann sich daher nur fragen, ob etwa jetzt dem SVT über die Konstruktion eines Quotenvorrechts am Direktanspruch des § 3 Nr. 1 PflVG in solchen Fällen dann doch Vorrang vor dem Geschädigten einzuräumen ist, wenn er nicht den Umweg über die Pfändung des Deckungsanspruchs, sondern die seit 1965 eröffnete Möglichkeit zur unmittelbaren Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers für seine Befriedigung wählt. Das ist indes zu verneinen.
Den Direktanspruch hat § 3 PflVG 1965 eingeführt, um dem Unfallbetroffenen bei der Durchsetzung seiner Ersatzansprüche gegen den Schädiger zu helfen. Seine Funktion liegt deshalb ganz im Bereich der Verwirklichung des Schadensersatzes. Über die Verteilung des Schadens befindet nicht der Deckungsanspruch, sondern der Haftpflichtanspruch gegen den Schädiger, der durch den gesetzlichen Schuldbeitritt des Haftpflichtversicherers (BGHZ 69, 153, 157) zu seiner leichteren und sichereren Durchsetzung lediglich verstärkt worden ist (BGHZ 69, 315, 316). Dieser Bedeutung des Direktanspruchs als "Annex" des Haftpflichtanspruchs gegen den Schädiger würde es widersprechen, wenn bei seiner Geltendmachung durch den SVT für seinen Regreß davon abgesehen würde, daß nach der Haftungslage auch der Verletzte seinen durch den SVT nicht gedeckten Schaden voll ersetzt verlangen kann und zwar, wie ausgeführt, im Prinzip mit einem Befriedigungsvorrecht vor dem SVT. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der SVT vor dem Verletzten und nicht dieser vor jenem die Verstärkung Haftpflichtanspruchs durch den Direktanspruch in Anspruch nehmen sollte, wenn dieser infolge der Begrenzung der Deckungssumme nicht ausreicht, um beide zu befriedigen. Schon das Landgericht hatte in seinem Urteil verkannt, daß die hier in Rede stehende Höchstgrenze der Einstandspflicht (§ 3 Nr. 1 PflVG: "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers") nicht verglichen werden kann mit der Haftungshöchstgrenze etwa des § 12 StVG, die den Ersatzanspruch des Verletzten von vornherein begrenzt. Bei richtiger Würdigung des Wesens des Direktanspruchs zeigt dessen Beschränkung auf die Deckungssumme nur die Grenzen auf, sich wegen des Haftungsanspruchs zu befriedigen - nicht anders, wie jede andere tatsächliche (wirtschaftliche) Beschränkung des Zugriffs auf den Haftungsschuldner, insbesondere nicht anders als der begrenzte Deckungsanspruch des Schädigers aus dem Versicherungsverhältnis, der vom Ersatzgläubiger im Wege der Pfändung und Überweisung geltend gemacht wird. Daß das Pflichtversicherungsgesetz 1965 die Befriedigungsmöglichkeit für den Haftpflichtanspruch als eigenständigen Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer ausgestaltet hat, nimmt ihr diesen Bezug zum Haftungsanspruch nicht. Dieser wäre vernachlässigt, wenn die Aktivlegitimation für den Direktanspruch nach der Rangordnung des sog. Quotenvorrechts des SVT diesem zugeteilt würde, obwohl er für den Haftpflichtanspruch gegen den Schädiger nicht entsprechend bevorrechtigt ist.
Dem Wesen des Direktanspruchs und seiner Aufgabe wird somit bei einer solchen Konkurrenz von SVT und Verletztem nur die Rangordnung gerecht, die nach den zuvor dargestellten allgemeinen Grundsätzen bei unzureichender Befriedigungsmöglichkeit für eine einheitliche Forderung (hier: die Ersatzforderung gegen M.) dem Altgläubiger (hier: R.) ein Befriedigungsvorrecht vor dem Neugläubiger (hier: der Klägerin) zuweist (ebenso Wussow WI 1976, 108 in seiner Besprechung des Urteils des Landgerichts; ähnlich schon WI 1975, 184, 185).
3.
Daraus ergibt sich, daß die Klägerin für ihren Rückgriff den Direktanspruch gegen die Beklagte nicht zum Nachteil des R. geltend machen kann, diesem vielmehr für die ihm verbliebene Ersatzforderung, soweit sie begründet ist, auch für die unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten den Vorrang lassen muß.
Da die Ersatzforderungen des R. zwischen den Parteien umstritten sind und das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, hierzu bisher keine Feststellungen getroffen hat, muß der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt