Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1979, Az.: IV ZR 83/78
Berechnung des Kapitalwerts von Renten; Überschreiten einer vereinbarten Versicherungssumme; Höchstgrenzen für die Kapitalbeträge oder jährlichen Rentenbeträge bei Personenschäden im Straßenverkehr; Zeitlicher Ausgangspunkt für die Berechnung von Kapitalwerten ; Endzeitpunkt für eine Rente wegen Verdienstausfalls; Berechnung des Rentenkapitalwertes; Versicherungsmathematische Grundsätze
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1979
- Aktenzeichen
- IV ZR 83/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 21.03.1978
- LG Berlin - 25.11.1976
Rechtsgrundlagen
- § 149 VVG
- § 154 Abs. 1 VVG
- § 1542 RVO
- § 155 Abs. 1 VVG
- § 10 Abs. 7 AKB
- § 12 Abs. 1 StVG
- § 3 III Nr. 2 AHB
Fundstellen
- DAR 1980, 115
- MDR 1980, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 58, 178
Amtlicher Leitsatz
Der Rentenkapitalwert im Sinne von § 155 VVG ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des konkreten Falles und unter Beachtung der sich aus anerkannten statistischen Unterlagen ergebenden Durchschnittswerte zu errechnen. Das in § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 StVG für die Haftungsgrenzen niedergelegte Verhältnis zwischen Kapital- und Rentenhöchstbetrag ist dafür nicht maßgebend.
Redaktioneller Leitsatz
Für den Rentenkapitalwert ist das in § 12 Abs. 1 Nr.1, 2 StVG für die Haftungsgrenzen niedergelegte Verhältnis zwischen Kapital- und Rentenhöchstbetrag nicht maßgebend. Vielmehr ist er im Sinne von § 155 VVG anhand versicherungsmathematischer Grundsätze unter Berücksichtigung des konkreten Falles und unter Beachtung der sich aus anerkannten statistischen Unterlagen ergebenden Durchschnittswerten zu ermiiteln.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. März 1978 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. November 1976 auf die Berufung der Beklagten im Ausspruch über die Verzinsung der Urteilssumme teilweise geändert und in Ziff. 1 wie folgt neu gefaßt wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 4.804,42 nebst 4 % Zinsen aus DM 4.690,14 ab 24. Juni 1976 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
- II.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der am ... 1923 geborene Kläger hatte am 21. April 1963 einen Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Moped von dem Pkw des Günter B. (im folgenden: B.) erfaßt und schwerverletzt wurde. Er war bis dahin als Maurer tätig gewesen; seit dem Unfall ist er erwerbsunfähig. Der Pkw war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der Kläger nimmt sie im vorliegenden Rechtsstreit auf Befriedigung seiner Ansprüche gegen B. wegen Verdienstausfalls im Jahre 1972 in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob die Versicherungssumme - nach Feststellung des Berufungsgerichts 250.000,- DM - überschritten ist.
In einem ersten Haftpflichtprozeß ist B. - unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers und von Teilleistungen der AOK und der Landesversicherungsanstalt (LVA) - verurteilt worden, an den Kläger 15.000,- DM (Schmerzensgeld), 1.460,54 DM (verschiedene Schadensposten) sowie 3.252,03 DM (Verdienstausfall bis 10. Juni 1965) zu zahlen. Darüber hinaus ist dem Kläger ab 1. Juli 1967 eine Schmerzensgeldrente von monatlich 100,- DM zuerkannt und festgestellt worden, daß B. verpflichtet ist, ihm allen unfallbedingten und seit 10. Juni 1965 entstandenen oder noch entstehenden Schaden zur Hälfte zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
In einem zweiten Haftpflichtprozeß ist B. verurteilt worden, an den Kläger für Verdienstausfall im Jahre 1972 noch 4.690,14 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Betrag errechnet sich wie folgt: Die Hälfte des Verdienstausfalls des Klägers im Jahre 1972, die B. zu ersetzen hat, betrug 13.957,06 DM. Davon wurden Zahlungen der LVA und des B. in Höhe von 2.953,12 DM abgesetzt. Von den insgesamt 6.991,25 DM, die die Beklagte als Haftpflichtversicherer des B. für das Jahr 1972 an den Kläger gezahlt hat, hat das Gericht gemäß § 366 Abs. 2 BGB 6.313,80 DM auf den oben bezifferten Verdienstausfall verrechnet (den Rest auf die Schmerzensgeldrente von 1.200,- DM für 1972).
Der Kläger hat wegen des Anspruchs von 4.690,14 DM nebst Zinsen die Versicherungsansprüche des B. gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Mit der Klage verlangt er von ihr 4.804,42 DM nebst 4 % Zinsen seit 24. Juni 1976. Die Differenz der beiden Summen stellt unstreitig einen Zinsteilbetrag dar.
Die Beklagte verweigert die Zahlung, weil unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Leistungen an den Kläger und die Sozialversicherungsträger (§ 1542 RVO) sowie der Kapitalwerte der Schmerzensgeld- und der Verdienstausfallrente die Versicherungssumme erschöpft sei.
Beide Vorinstanzen haben die Klage für begründet erachtet. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin deren Abweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt im wesentlichen erfolglos. Die Beklagte ist aufgrund des Haftpflichtversicherungsvertrages mit B., dessen Versicherungsansprüche der Kläger hat pfänden lassen, verpflichtet, den eingeklagten Restbetrag für Verdienstausfall im Jahre 1972 an den Kläger zu zahlen (§§ 149, 154 Abs. 1 VVG). Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Versicherungssumme von 250.000,- DM insoweit nicht überschritten sei.
I.
1.
Die Versicherungssumme könnte nicht schon durch die von der Beklagten erbrachten Kapitalleistungen (15.000,- DM Schmerzensgeld-Kapitalbetrag, 7.377,34 DM "Heilkosten AOK" und verschiedene kleinere Schadensposten), sondern allenfalls unter Berücksichtigung der Rentenverpflichtungen erreicht sein, die ihrem Versicherungsnehmer (VN) B. dem Kläger (und teilweise der LVA, § 1542 RVO) gegenüber obliegen. Überstiege der Rentenkapitalwert die Versicherungssumme, so könnte B. - und der Kläger als sein Rechtsnachfolger kraft Pfändung und Überweisung der Versicherungsansprüche - gemäß § 155 Abs. 1 VVG von der Beklagten nur einen verhältnismäßigen Teil der Renten verlangen. Sie wären ihr gegenüber in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem die Summe ihrer Kapitalwerte zur Versicherungssumme stünde.
2.
Wie der Kapitalwert von Renten zu berechnen ist, schreibt § 155 VVG nicht vor. § 10 Abs. 7 Satz 2 AKB bestimmt in der seit 1. Januar 1971 geltenden Neufassung (VerBAV 1971, 4), daß bei der Berechnung des Verhältniswertes der Kapitalwert einer Rente nach der hierzu gegenüber der Aufsichtsbehörde abgegebenen geschäftsplanmäßigen Erklärung der Versicherer berechnet wird. Die Versicherer - auch die Beklagte - haben eine solche Erklärung gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen abgegeben. Ihr hier wesentlicher Inhalt lautet (Geschäftsbericht des BAV 1970, 78, 83):
"Wir werden den nach § 10 Abs. 7 AKB für Rentenverpflichtungen zu ermittelnden Rentenbarwert in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für Versicherungsfälle, die nach dem 1.1.1969 eingetreten sind, aufgrund der allgemeinen Sterbetafeln für die Bundesrepublik Deutschland 1949/51 ... und eines Zinsfußes von jährlich 3,5 % berechnen. Nachträgliche Erhöhungen ... der Rente werden wir zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der vorher genannten Rechnungsgrundlage berücksichtigen ...
Bei der Berechnung von Geschädigtenrenten werden wir bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr, bei selbständig Tätigen das vollendete 68. Lebensjahr als Endalter festlegen, sofern nicht durch Urteil, Vergleich etc. etwas anderes bestimmt wird oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme bzw. die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt ..., werden wir eine um 25 v. H. erhöhte Versicherungssumme zugrunde legen. Die sonstigen Leistungen werden wir bei dieser Berechnung mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme absetzen."
Das Bundesaufsiehtsamt (Geschäftsbericht 1972, 70 unter 10.) sowie der HUK-Verband (Sonderrundschreiben K 115/72 vom 18. September 1972) haben die Erwartung beziehungsweise die Empfehlung ausgesprochen, in Rentenfällen, die vor dem 1. Januar 1969 eingetreten und noch nicht abgewickelt sind, in gleicher Weise zu verfahren. Die Beklagte hat dem jedoch nicht entsprochen.
3.
Das Berufungsgericht hat die Kapitalwerte der beiden Renten daher nicht nach der geschäftsplanmäßigen Erklärung berechnet, da sich der hier abzuwickelnde Unfall bereits 1963 ereignet hatte. Die nach der geschäftsplanmäßigen Erklärung für die Berechnung maßgebenden Umstände hat es nur insoweit herangezogen, als darin nach seiner Ansicht allgemein gültige Grundsätze Ausdruck finden (BU 18; hierzu näher unten zu II). Es hält jedoch im Prinzip für die Berechnung der Rentenkapitalwerte ähnliche Maßstäbe für anwendbar, wie sie nach § 10 Abs. 7 Satz 2 AKB n.F. in Verb. m. der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Versicherer gelten sollen. Insbesondere legt es dabei die Lebenserwartung nach statistischen Unterlagen (amtlichen Sterbetafeln), bestimmte Endalter bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und eine Abzinsung der hiernach zu erwartenden Rentenzahlungen zugrunde.
a)
Die Revision wendet sich (im wesentlichen nur) gegen diesen Ansatz. Sie will der Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes in VersR 1958, 324 entnehmen, daß der Rentenkapitalwert auch für den Bereich des § 155 VVG nach dem rechnerischen Maßstab des § 12 StVG zu berechnen sei. Hiernach entspreche der jährliche Rentenbetrag - im vorliegenden Fall die Schmerzensgeldrente von 1.200,- DM und die Verdienstausfallrente für 1972 in Höhe von 13.957,06 DM - einer sechsprozentigen Verzinsung des Rentenkapitals; dieses ergebe sich also aus der Multiplikation der jährlichen Rentenleistungen mit dem Faktor 100/6 (= 16,666). Die Revision hält demgemäß die Versicherungssumme von 250.000,- DM für überschritten aufgrund folgender Rechnung:
| Kapitalwert der Schmerzensgeldrente | 20.000,- DM |
|---|---|
| Kapitalwert der Rente für Verdienstausfall | 232.617,66 DM |
| Schmerzensgeld (Kapitalzahlung) | 15.000,- DM |
| Verschiedene Schadensposten | 1.460,54 DM |
| Verdienstausfall bis 10.6.1965 (Verurteilung des B. im ersten Haftpflichtprozeß) | 3.252,03 DM |
| Restverdienstausfall 1972 (Verurteilung des B. im zweiten Haftpflichtprozeß) | 4.690,14 DM |
| zusammen | 277.020,37 DM |
Die vorliegende Klage auf versicherungsrechtliche Deckung des Verdienstausfalls des Klägers für 1972 in Höhe der aufgeführten 4.690,14 DM sei also abzuweisen.
b)
Es mag dahinstehen, ob dies aus dem Rechtsstandpunkt der Revision folgen würde. Dazu müßte die Verhältnisrechnung gemäß § 155 Abs. 1 VVG aufgestellt werden, die die Revision vermissen läßt. Der Revision kann schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden.
Die beiden zuletzt genannten Posten sind zu Unrecht in die Rechnung aufgenommen worden. Es sind Teilbeträge der Rente wegen Verdienstausfalls, die bei der Berechnung nach § 155 VVG nur mit ihrem Kapitalwert zu berücksichtigen ist (zutreffend Geschäftsbericht des BAV 1972, 70 unter 6.).
Der Hinweis der Revision auf § 12 Abs. 1 StVG geht fehl. Diese Vorschrift legt u.a. die Höchstgrenzen für die Kapitalbeträge oder jährlichen Rentenbeträge fest, bis zu denen der Ersatzpflichtige aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes für Personenschäden haftet. Der rechnerische Vergleich der Höchstgrenzen ergibt allerdings, daß die Höchstbeträge der Renten jeweils 6 % der Kapitalhöchstbeträge ausmachen. Das war auch nach der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung der Vorschrift hinsichtlich der damaligen - niedrigeren - Höchstgrenzen schon der Fall. Wenn in § 12 Abs. 1 StVG die Haftungsgrenzen im Interesse einer für den Ersatzpflichtigen unmißverständlichen Regelung an feste Höchstbeträge geknüpft und für das Verhältnis zwischen den Höchstbeträgen von Kapitalentschädigung und Rentenverpflichtung ein einfaches, vom Einzelfall losgelöstes Rechenschema zugrunde gelegt wurden, so ist damit jedoch kein allgemein gültiger Maßstab für die Berechnung des Kapitalwerts von Renten gesetzt. Insbesondere ist § 12 Abs. 1 StVG für die Bestimmung des Kapitalwerts im Sinne von § 155 VVG nichts zu entnehmen.
Die von der Revision zitierte Entscheidung des VI. Zivilsenats in VersR 1958, 324 besagt nichts anderes. Sie ist in einem Haftpflichtprozeß ergangen. Der Geschädigte, der aus Anlaß des Unfalls von der LVA eine Invalidenrente bezog, verlangte von den Ersatzpflichtigen Ersatz weiteren Schadens durch Zahlung eines bestimmten Betrages. Diese beriefen sich darauf, der Entschädigungshöchstbetrag des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG sei erschöpft. Dabei kam es darauf an, wie die von der LVA gezahlte Invalidenrente im Hinblick auf den insoweit eingetretenen Forderungsübergang nach § 1542 RVO zu berücksichtigen sei. Nach der genannten Entscheidung ist sie bei der Berechnung, ob der (Kapital-)Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVGüberschritten ist, unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % kapitalisiert zu veranschlagen, d.h. mit dem Betrag, der sich ergibt, wenn die Jahresrente mit 100/6 multipliziert wird. Diese auf dem Verhältnisschema des § 12 Abs. 1 StVG beruhende Berechnung ist allein zur Bestimmung der Haftungsgrenze im Haftpflichtverhältnis angestellt worden. Das versicherungsrechtliche Deckungsverhältnis zwischen dem Ersatzpflichtigen und seinem Haftpflichtversicherer, um das es bei § 155 VVG und im vorliegenden Fall geht, ist in der Entscheidung nicht angesprochen.
Auf die Berechnung des Rentenkapitalwerts im Sinne von § 155 VVG kann sie, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht übertragen werden. Im Versicherungsrecht und in der Versicherungswirtschaft wird dieser Wert nicht nach dem Maßstab des § 12 StVG, sondern nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen unter Berücksichtigung des konkreten Falles und unter Beachtung der sich aus anerkannten statistischen Unterlagen ergebenden Durchschnittswerte errechnet (vgl. z.B. Brück/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 38 S. 307; Prölss/Martin, VVG 21. Aufl. § 10 AKB Anm. 7; vgl. auch § 6 a Abs. 3 EStG). So hat etwa § 3 III Nr. 2 Satz 2 AHB schon in seiner ursprünglichen Fassung (Veröffentl. des Reichsaufsichtsamts f. Priv.Vers. 1921, 21) bestimmt, daß der Rentenkapitalwert aufgrund "der vom Statistischen Amt aufgestellten Sterblichkeitstafel für die männliche Gesamtbevölkerung des Deutschen Reichs ... und eines Zinsfußes von jährlich 31/2 Prozent ermittelt" werde.
Die Berechnungsmethode des Kammergerichts ist somit entgegen der Ansicht der Revision im Ansatz richtig.
II.
Die Erwägungen des Kammergerichts enthalten auch sonst keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler.
1.
Als zeitlichen Ausgangspunkt für die Berechnung der Kapitalwerte hat es das Datum des Unfalls (21. April 1963) gewählt, weil zu diesem Zeitpunkt der Anspruch des Klägers gemäß §§ 823, 843, 847 BGB dem Grunde nach entstanden sei (vgl. hierzu Brück/Möller/Johannsen, a.a.O. Bd. IV Anm. G 38; Prölss/Martin a.a.O. § 155 Arm. 1). Ob damit in Einklang steht, daß es hinsichtlich der erst ab 1. Juli 1967 zuerkannten Schmerzensgeldrente von einem Versicherungsalter des Klägers von 44 Jahren ausgegangen ist (BU 27), mag dahinstehen; denn die Beklagte ist insoweit nicht beschwert (s. unten zu 2 a).
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt:
Für die Rente wegen Verdienstausfalls sei das 65. Lebensjahr als Endpunkt anzusetzen. Dies sei allgemein üblich, obwohl die flexible Altersgrenze oder Krankheit zu einem früheren Ausscheiden aus dem Erwerbsleben führen könne. Für die rechnerischen Grundlagen hat sich das Berufungsgericht u.a. auf die Ausführungen von Schneider in dem Werk von Schneider/Schlund/Haas, Kapitalisierungs- und Verrentungstabellen 1977, Rdn. 10 ff., 13 ff., 23 ff., 28, 30 ff. bezogen. Der Kapitalwert der Rente hänge vom versicherungsmathematischen Alter des Berechtigten sowie insbesondere von dem Zinsfuß für die Abzinsung, den benutzten Sterbetafeln, ferner davon ab, welche Zahlungsintervalle und Zahlungsweise (vor- oder nachschüssig) vorgesehen seien. Das Kammergericht hat die neueste Sterbetafel des Statistischen Bundesamts von 1970/72 zugrunde gelegt. Üblicherweise gehe man bei der Ermittlung des Rentenkapitalwerts in Anlehnung an § 13 BewG und § 6 a EStG von einem Zinsfuß von 5,5 % aus. Der maßgebende Zinsfuß sei aber von dem marktüblichen abhängig und dürfte höher als 5,5 % sein. Schließlich sei für den Rentenkapitalwert von Bedeutung, daß wegen schleichender Geldentwertung und folglich steigenden Lohnniveaus der Verdienstausfall von Jahr zu Jahr in der Regel nominell höher werde. Dies sei in der Weise zu berücksichtigen, daß die Erhöhung als aufgeschobene Rente angesetzt werde. Die Zahlungen der Beklagten bis zum 1. Januar 1972 - dem Beginn des Jahres, für das hier der restliche Rentenbetrag für Verdienstausfall geltend gemacht wird - seien nicht mit den tatsächlich gezahlten Beträgen zu veranschlagen, sondern mit ihrem Wert zur Zeit des Unfalls. Die Prüfung, ob die Versicherungssumme erreicht sei, setze eine Ermittlung des Kapitalwerts von Jahr zu Jahr und eine Darlegung des jährlich eingetretenen (gestiegenen) Verdienstausfalls voraus.
Gegen diese Erwägungen ist, soweit sie für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, rechtlich nichts einzuwenden.
Da § 155 VVG nicht vorschreibt, wie der Rentenkapitalwert zu berechnen ist, und die gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 AKB n.F. abgegebene geschäftsplanmäßige Erklärung der Versicherer die Versicherungsfälle nicht erfaßt, die - wie der Unfall des Klägers - vor 1969 eingetreten sind, bedarf es für diese Fälle eigener Bewertungskriterien, soweit es an einer vertraglichen Vereinbarung hierüber fehlt. Die vom Kammergericht angewendeten Kriterien sind in dem von ihm verfolgten Prinzip nicht zu beanstanden.
a)
Das gilt zunächst hinsichtlich des für die Verdienstausfallrente angenommenen Endalters von 65 Jahren bei einem - wie hier - nicht selbständig tätigen Geschädigten (Kläger). Nach dem Sonderrundschreiben K 115/72 des HUK-Verbandes vom 18. September 1972 (S. 4 Ziff. 4) hat es sich als wünschenswert erwiesen, bei der Berechnung des Rentenkapitalwerts im Interesse einer einheitlichen Handhabung rechnerische Endalter festzulegen. Diese auf praktischer Erfahrung beruhende Feststellung läßt darauf schließen, daß die geschäftsplanmäßige Erklärung der Versicherer insoweit einen allgemeinen Grundsatz verlautbart, der sich in der versicherungsrechtlichen Praxis entwickelt hatte. Es erscheint hiernach unbedenklich, ihn auch auf noch nicht abgewickelte Unfälle aus der Zeit vor 1969 anzuwenden. Dagegen bringt auch die Revision nichts vor. Soweit der Geschädigte, wie das Berufungsgericht erwogen hat, tatsächlich früher aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre, ist der Versicherer im Rahmen des § 155 VVG nicht beschwert, wenn gegebenenfalls eine zu lange Dauer der Verdienstausfallrente angenommen wird.
b)
Der am 5. September 1923 geborene Kläger war zur Zeit des Unfalls am 21. April 1963 über 39 1/2 Jahre alt, hatte also ein versicherungsmathematisches Alter von 40 Jahren (vgl. Schneider in Schneider/Schlund/Haas, a.a.O. Rdn. 28, 30 ff., S. 20, 21).
Daß das Berufungsgericht anders als die Versicherer in ihrer geschäftsplanmäßigen Erklärung, jedoch in Übereinstimmung mit den Tabellen von Schneider/Schlund/Haas die neueste Sterbetafel von 1970/1972 zugrunde gelegt hat, begegnet keinen Bedenken (vgl. auch Nehls, Kapitalisierungstabellen 1977 S. 35 Rdn. 43; Brück/Möller/Johannsen a.a.O. Bd. IV Anm. G 38 S. 307).
c)
Besonders bedeutsam für den Rentenkapitalwert ist der bei der Abzinsung angewendete Zinsfuß. Ein hoher Zinsfuß hat einen geringen Barwert der Rente, ein niedriger Zinsfuß einen hohen Barwert zur Folge (vgl. Schneider a.a.O. Rdn. 23, 24 S. 18; Stiefel/Wussow/Hofmann AKB 10. Aufl. § 10 Anm. 27 S. 475). Ob etwa der in § 3 III Nr. 2 AHB vorgesehene Zinsfuß von 4 % angesichts der Marktbedingungen noch realistisch ist, steht hier nicht zur Entscheidung, da die AHB keine Anwendung finden. Die Regelung des § 10 Abs. 7 Satz 2 AKB in Verb. m. der geschäftsplanmäßigen Erklärung (3,5 % bei um 25 % erhöhter Deckungssumme) ist ebenfalls nicht unmittelbar anwendbar. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei dargelegt, daß auch bei Anwendung dieser letzteren Regelung die Versicherungssumme nicht überschritten wäre (s. unten zu 2 b). Wenn es für die nicht von der geschäftsplanmäßigen Erklärung erfaßten, noch nicht abgewickelten Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1969 im Hinblick auf die tatsächlichen Möglichkeiten der Kapitalanlage und die geübte Praxis von einem Zinsfuß von mindestens 5,5 % ausgegangen ist, so liegt darin - auch hinsichtlich der Zeit von 1963 bis 1972 - kein Rechtsfehler (vgl. Schlund a.a.O. Rdn. 61, 62 S. 87, 88; vgl. auch §§ 13, 15 BewG, § 6 a Abs. 3 EStG). Ob ein höherer Zinssatz als 5,5 % in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht mit Recht offen gelassen, weil sich das Ergebnis im Rahmen von § 155 VVG infolge des dann niedrigeren Kapitalwerts nur zum Nachteil der Beklagten verändern könnte.
d)
Richtig ist es auch, wenn das Berufungsgericht die nominelle Erhöhung der Rente wegen Verdienstausfalls, die infolge Geldentwertung und steigenden Lohnniveaus jährlich eintritt, bei der Kapitalwertbestimmung als aufgeschobene Leibrente berücksichtigt, und zwar vom Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns an (BU 23). Diese Berechnungsweise, die auch in Abs. 1 Satz 2 der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Versicherer vorgesehen ist, entspricht dem bereits früher vom Bundesaufsichtsamt eingenommenen Standpunkt (vgl. dazu dessen Geschäftsbericht 1972, 70). Durch einen versicherungsmathematischen Abschlag wird dem Umstand Rechnung getragen, daß vom ursprünglichen Rentenbeginn bis zum Zeitpunkt der Erhöhung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, daß der letztere nicht erlebt wird (vgl. Schneider a.a.O. Rdn. 49 bis 51 S. 30, 31). Die Neuberechnung des Kapitalwerts, die bei Rentenerhöhungen notwendig wird, um festzustellen, ob die Versicherungssumme mit der Folge des § 155 VVGüberschritten ist, wirkt allerdings jeweils nur für die Zukunft (Prölss/Martin a.a.O. § 10 AKB Anm. 7; Stiefel/Wussow/Hofmann AKB 10. Aufl. § 10 Anm. 27 a.E., 11. Aufl. § 10 Rdz. 157; Wussow AHB 8. Aufl. § 3 Anm. 22 S. 358).
2.
a)
Im Berufungsurteil ist schließlich dahingestellt gelassen, welcher genaue Kapitalbetrag sich für die Rente wegen Verdienstausfalls ergäbe, wenn für die Jahre ab 1963 im einzelnen die jeweilige Höhe von Verdienstausfall und Jahresrente zugrunde gelegt würde. Dazu hätte es noch weiterer Feststellungen bedurft. Das Berufungsgericht hat - ausgehend von einem nicht zu beanstandenden Zinssatz von 5,5 % (s. oben 1 c) - den Kapitalwert der Verdienstausfallrente auf das im vorliegenden Rechtsstreit allein maßgebende Jahr 1972 überschlägig in der für die Beklagte günstigsten Weise, nämlich so berechnet, als ob sie den Jahresbetrag von 1972 (13.957,06 DM) schon ab 1963, also von Anfang an hätte zahlen müssen. Es hat somit keinen Abschlag wegen des Aufschubs der erhöhten Renten, d.h. wegen der erst später nach und nach eingetretenen Erhöhungen, gemacht. Dabei ist es zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, daß die Versicherungssumme selbst dann nicht überschritten ist. Das zeigt folgende Rechnung:
Verdienstausfallrente
Bei einem versicherungsmathematischen Alter des Klägers von 40 Jahren zur Zeit des Unfalls und einer Rentendauer von 25 Jahren ist der Jahresbetrag für 1972 (13.957,06 DM) mit dem Faktor 12,960 zu vervielfachen (Tabelle 306 bei Schneider/Schlund/Haas a.a.O.). Der Kapitalwert beträgt mithin 180.883,50 DM.
Schmerzensgeldrente
Bei einem vom Berufungsgericht angenommenen Versicherungsalter des Klägers von 44 Jahren bei Beginn der lebenslangen Rente am 1. Juli 1967 ist der Jahresbetrag von (gleichbleibend) 1.200,- DM mit dem Faktor 13,788 zu vervielfachen (Tabelle 301 a.a.O.). Der Kapitalwert ist dann 16.545,60 DM. Geht man von dem Versicherungsalter des Klägers von 40 Jahren zur Zeit des Unfalls am 21. April 1963 auch für diese Rente aus (s. BU 19 unter b und oben zu II 1 Abs. 1), ergibt sich nach der genannten Tabelle der Faktor 14,554, somit ein Kapitalwert von 17.664,80 DM; dann wäre allerdings noch ein Abschlag wegen des Aufschubs der Rente bis 1. Juli 1967 zu machen.
Die Summe der Rentenkapitalwerte beträgt hiernach 197.429,10 DM (198.348,30 DM). Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht von der Versicherungssumme von 250.000,- DM vorweg die von der Beklagten erbrachten Kapitalleistungen von insgesamt 23.837,88 DM (Schmerzensgeld-Kapitalbetrag, Heilkosten AOK, verschiedene Schadensposten) abzieht, erreicht die Summe der Kapitalwerte die dann verbleibende Restversicherungssumme von 226.162,12 DM nicht annähernd.
b)
In einer Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht die entsprechende Berechnung unter Zugrundelegung eines Zinsfußes von 3,5 % angestellt, es jedoch dabei für erforderlich erachtet, den für die Renten zur Verfügung stehenden Teil der Versicherungssumme - wie bei dem in der geschäftsplanmäßigen Erklärung nach § 10 Abs. 7 Satz 2 AKB vorgesehenen Verfahren - um 25 % zu erhöhen. Darauf braucht nach den Ausführungen oben zu 1 und 2 a an sich nicht mehr näher eingegangen zu werden, da das Berufungsurteil durch seine Hauptbegründung getragen wird. Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, daß auch für die noch nicht abgewickelten Fälle aus der Zeit vor 1969 in Ermangelung einer wirksamen Parteivereinbarung von einem Zinsfuß von 3,5 % nicht ohne Rücksicht auf die jeweiligen Verhältnisse am Kapitalanlagemarkt ausgegangen werden könnte. Trotz gewisser Schwankungen lag die erzielbare Rendite seit 1963 deutlich über 3,5 %. Dieser Zinsfuß erscheint daher in Fällen der vorliegenden Art bei der Ermittlung des Rentenkapitalwerts für sich allein als nicht ausreichend. Die Erhöhung des Deckungskapitals um 25 %, die die geschäftsplanmäßige Erklärung der Versicherer bei der Abzinsung mit 3,5 % vorsieht, trägt in pauschaler Form insbesondere dem Gesichtspunkt Rechnung, daß der VN einen Anspruch darauf hat, im Rahmen des § 155 VVG seine Leistung zeitgemäß nach Marktbedingungen bewertet zu sehen (Sonderrundschreiben des HUK-Verbandes K 115/72 S. 3; Geschäftsbericht des BAV 1970, 84). Wenn bei der Bestimmung des Kapitalwerts von dem Zinsfuß von 3,5 % und nicht, wie es das Berufungsgericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei in erster Linie getan hat, von einem höheren Zinsfuß ausgegangen würde, so bestünden keine Bedenken, den erforderlichen Ausgleich gegenüber den Marktbedingungen auch für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle aus der Zeit vor 1969 durch den von der Versicherungswirtschaft selbst als hierzu geeignet angesehenen pauschalen Zuschlag von 25 % zur Deckungssumme vorzunehmen (für möglicherweise noch weitergehende Anwendung der geschäftsplanmäßigen Erklärung auf solche Fälle Stiefel/Wussow/Hofmann AKB 10. Aufl. § 10 Anm. 27 S. 475).
Bei einem Zinsfuß von 3,5 % ergäben sich für die Schmerzensgeldrente der Faktor 17,264 (Versicherungsalter des Klägers 44 Jahre) beziehungsweise 18,545 (40 Jahre), für die Rente wegen Verdienstausfalls der Faktor 15,621 (Tabelle 1 und 6 bei Schneider/Schlund/Haas a.a.O.) und Kapitalwerte von 20.716,80 DM (22.254,- DM) und 218.023,23 DM, zusammen 238.740,03 DM (240.277,23 DM).
Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht wieder die Kapitalleistungen der Beklagten von der Versicherungssumme abzieht (s. oben unter a, vorletzter Absatz), liegt die Restversicherungssumme von 226.162,12 DM bei einem Zuschlag von 25 % mit 282.702,64 DM deutlich über der Summe der Rentenkapitalwerte. Eine Beteiligung des VN B. der Beklagten an der Rentenschuld für 1972 gemäß § 155 Abs. 1 VVG kommt also auch in diesem Fall nicht in Betracht.
3.
Der Kläger kann somit den gepfändeten Deckungsanspruch gegen die Beklagte wegen seiner Verdienstausfallrente für 1972 in dem geltend gemachten Umfang durchsetzen, und die Revision der Beklagten bleibt in der Hauptsache ohne Erfolg. Sie führt lediglich zu einer Änderung des Ausspruchs über die Verzinsung des dem Kläger antragsgemäß zuerkannten Betrages von 4.804,42 DM. Darin ist, soweit er die im Haftpflichtprozeß zugesprochene Summe von 4.690,14 DM um 114,28 DM übersteigt, nach dem übereinstimmenden Parteivortrag ein Zinsteilbetrag enthalten (- die Summe von 4.690,14 DM ist nach dem Urteil im Haftpflichtprozeß mit 4 % ab 27. März 1973 zu verzinsen). Dieser bezifferte Zinsteilbetrag ist nicht zu verzinsen, weil insoweit kein besonderer Verzugsschaden dargelegt ist (§ 289 BGB).
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel