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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1979, Az.: VI ZR 151/75

Berücksichtigung eines über die gesetzlich geschuldete Unterhaltspflicht hinausgehenden, tatsächlich erbrachten Unterhaltsbetrages bei der Vorteilsausgleichung; Ersetzung einer Versteuerung der Schadensersatzrenten als Einkommen seitens des Geschädigten durch den Schädiger; Nichterstreckung des durch die Aufhebung der Lebensgemeinschaft entstandenen steuerlichen Nachteils auf die Schadensersatzpflicht; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1979
Aktenzeichen
VI ZR 151/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 21.05.1975
LG Mannheim

Fundstellen

  • DAR 1980, 16
  • DB 1979, 2320 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1979, 474-476
  • MDR 1979, 833-834 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1501-1503 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 57, 94
  • VersR 1979, 679

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zum Arbeitszeitbedarf, den eine Ehefrau und Mutter bei der Erfüllung ihrer Pflicht zur Haushaltführung benötigt (hier: 4-Personen-Haushalt).

  2. b)

    Ein über die gesetzlich geschuldete Unterhaltspflicht hinausgehender tatsächlich erbrachter Unterhaltsbeitrag kann im Rahmen der Vorteilsausgleichung zugunsten der Hinterbliebenen berücksichtigt werden.

  3. c)

    Hat der Geschädigte die Schadensersatzrenten als Einkommen zu versteuern, so muß der Schädiger ihm diese Steuer ersetzen. Nicht zu ersetzen ist ein durch Aufhebung der Lebensgemeinschaft entstandener steuerlicher Nachteil (Verlust des Splitting-Tarifs, Verringerung der Höchst- und Pauschalbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben).

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein tatsächlich erbrachter Unterhaltsbetrag, der über die gesetzlich geschuldete Unterhaltspflicht hinausgeht, kann im Rahmen der Vorteilsausgleichung Berücksichtigung finden.

  2. 2.

    Die Versteuerung der Schadensersatzrenten als Einkommen durch den Geschädigten, ist durch den Schädiger zu ersetzen.

    Der steuerliche Nachteil, der durch die Aufhebung der Lebensgemeinschaft entstanden ist (Verlust des Splitting-Tarifs, Verringerung der Höchst- und Pauschalbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben), wird jedoch nicht von der Schadensersatzpflicht umfaßt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 1975 wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Revision der Kläger wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als folgende Rentenansprüche der Kläger nebst Zinsen abgewiesen worden sind:

  1. 1.

    des Erstklägers:

    1. a)

      für die Zeit vom 28. Oktober 1969 bis 27. Oktober 1973 in Höhe von 15.662,43 DM;

    2. b)

      für die Zeit vom 28. Oktober bis 31. Dezember 1973 in Höhe von monatlich 479 DM;

    3. c)

      für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1974 in Höhe von monatlich 422,80 DM

    4. d)

      für die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 30. April 1992 in Höhe von monatlich 394 DM;

    5. e)

      für die Zeit vom 1. Mai 1992 bis 15. August 2007 in Höhe von monatlich 250 DM.

  2. 2.

    der Zweit- und Drittklägerinnen in Höhe von jeweils 5.144,80 DM.

III.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist den Klägern aus einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall vom 28. Oktober 1969, bei dem die Ehefrau des Erstklägers (im folgenden Kläger) und Mutter der Zweit- und Drittklägerinnen (im folgenden Klägerinnen) getötet wurde, schadensersatzpflichtig. Der Rechtsstreit wird nur noch um die Höhe der nach § 844 Abs. 2 BGB wegen Verlust des Rechts auf Unterhalt zu zahlenden Renten geführt. Die am 15. August 1932 geborene, damals also 37 Jahre alte Getötete führte den Haushalt der Familie; sie war nicht berufstätig. Die beiden Klägerinnen (das jüngste 6 Jahre alte Kind kam beim Unfall ebenfalls ums Leben) waren seinerzeit 15 und 14 Jahre alt; sie besuchten das Gymnasium. Die Zweitklägerin studierte seit dem Wintersemester 1973 zuerst an der Universität Mannheim und seit Oktober 1974 außerhalb ihres Wohnortes. Zur gleichen Zeit hat auch die Drittklägerin auswärts ein Studium aufgenommen.

2

Der am 11. April 1927 geborene Kläger war und ist Maschinenbauingenieur bei der B. mit einem Bruttoverdienst von jährlich seinerzeit etwa 36.000 DM und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von rd. 46.000 DM. Die Familie wohnte und wohnt in einem von ihm geerbten Haus, bestehend aus zwei Stockwerken: Im unteren mit drei Zimmern, Küche und Bad und im oberen mit vier Zimmern und Bad. Um das Haus liegt ein Garten von etwa 400 qm; ferner gehörte dem Kläger ein weiterer Garten von etwa 1000 qm; beide Gärten dienten vorwiegend als Nutzgärten.

3

Die Kläger haben für die Zeit vom Unfalltag (28. Oktober 1969) bis zur Klageeinreichung am 28. Juli 1971 monatliche Renten von 750 DM (davon 400 DM für den Kläger und je 175 DM für die Klägerinnen) geltend gemacht. Ab 28. Juli 1971 haben sie unter Zugrundelegung der für die seitdem eingestellte Haushälterin aufzuwendenden Unkosten von monatlich rd. 1.290 DM diesen Betrag beansprucht und zwar für den Kläger monatlich 800 DM (bis zu seiner Wiederverheiratung, längstens bis zu dem Tag, an dem die Getötete ihr 75. Lebensjahr vollendet haben würde) und für die beiden Klägerinnen in Höhe von monatlich je 245 DM (jeweils bis zur Vollendung ihrer Berufsausbildung).

4

Hierauf hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten monatlich 200 DM für den Kläger und je 50 DM für die beiden Klägerinnen gezahlt. Im übrigen hat der Beklagte Klageabweisung begehrt.

5

Das Landgericht hat den Rentenansprüchen im wesentlichen stattgegeben und zwar ausgehend von einem geschätzten Kostenaufwand zunächst (bis Juli 1971) von monatlich 950 DM und ab August 1971 in Höhe von monatlich 1.300 DM.

6

Das Oberlandesgericht hat die Renten erheblich gekürzt; es hat ausgehend von einem Arbeitszeitbedarf von 28 Wochenstunden und einem Kostenaufwand von zunächst monatlich (=mtl.) 885 DM nach Abzug einer Vorteilsausgleichung von 300 DM die Renten für den Kläger bis Ende 1973 auf mtl. 231 DM und für die beiden Klägerinnen auf je 177 DM berechnet. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1974 hat es ausgehend von einem Kostenaufwand von mtl. 1.062 DM für den Kläger nach Abzug ersparter Aufwendungen in Höhe von 350 DM noch 287,20 DM und für die beiden Klägerinnen von je 212,40 DM berechnet. Ab 1. Oktober 1974 (seitdem befanden sich die Klägerinnen auswärts zum Studium) hat es ausgehend von einem Unterhaltsbedarf des Klägers von 20 Wochenstunden den monatlichen Kostenaufwand auf 756 DM geschätzt und nach Abzug von 350 DM Vorteilsausgleichung die monatliche Rente mit 406 DM berechnet. Von den so ermittelten Renten hat es die freiwillig bezahlten Beträge abgesetzt und den Beklagten zur Zahlung der Restbeträge verurteilt. Den Bedarf der beiden Klägerinnen ab 1. Oktober 1974 hält es mit dem vom Haftpflichtversicherer bezahlten Betrag von mtl. je 50 DM für abgegolten; ebenso den Anspruch des Klägers ab Vollendung seines 65. Lebensjahres mit den freiwillig gezahlten 200 DM.

7

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kläger als auch der Beklagte Revision eingelegt. Die Kläger begehren Renten, die sich bis zum Beginn der auswärtigen Ausbildungszeit der beiden Klägerinnen nach einem gesamten Stundenbedarf aller drei Kläger von monatlich 150 Stunden und einem Stundenlohn zunächst (bis 31. Dezember 1973) von 7,50 DM, dann von 9 DM berechnet und ab 1. Oktober 1974 nach einem Bedarf von monatlich 100 Stunden bestimmt. Als Vorteilsausgleich halten sie anstelle der vom Berufungsgericht abgesetzten Beträge einheitlich einen monatlichen Abzug von 100 DM für angemessen.

8

Der Beklagte hält mit der Anschlußrevision seinen Antrag auf Klageabweisung aufrecht; nach seiner Auffassung sind die von ihm bezahlten Beträge von zusammen 300 DM ausreichend.

Entscheidungsgründe

9

Das Berufungsgericht schätzt die nach § 844 Abs. 2 BGB geschuldeten Renten nach der gesetzlich geschuldeten Unterhaltspflicht der Getöteten (§ 1360 bzw. § 1601 BGB) und läßt eine möglicherweise darüberhinaus tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung außer Betracht. Ausgehend von der großen Arbeitslast, die durch die Versorgung der 5-köpfigen Familie (darunter ein Kind von 6 Jahren) im eigenen Haus angefallen sei, hält es die Getötete nicht für verpflichtet, zusätzlich auch noch durch umfangreiche Arbeiten im Garten für billige Nahrung zu sorgen. Ferner legt es nicht den tatsächlich vorhandenen "älteren Zuschnitt" des Haushalts der Familie zugrunde, sondern geht in Anbetracht der guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers davon aus, daß die Getötete nur verpflichtet war, einen Haushalt mit modernen arbeitssparenden Geräten (wie Waschmaschine, Bügelmaschine, Geschirrspülautomat) zu versorgen. Bei der Schätzung des Umfangs des Unterhaltsbedarfs geht es von der Arbeitsleistung aus, die die seit Januar 1972 eingestellte Ersatzkraft erbracht hat. Unter Berücksichtigung einer Mitarbeitspflicht der beiden Klägerinnen von einer Stunde wöchentlich (das Berufungsgericht verneint eine solche des Klägers vor seinem 65. Lebensjahr) und der zumutbaren Ausstattung des Haushalts mit modernen Geräten schätzt es den Arbeitszeitbedarf auf zunächst wöchentlich 28 Stunden und ab 1. Oktober 1974 für den Kläger allein auf 20 Wochenstunden. Auf die errechneten Beträge müsse der Kläger sich im Wege der Vorteilsausgleichung den für seine Ehefrau ersparten Unterhalt anrechnen lassen. Dabei berücksichtigt es, daß die Getötete nach dem unwiderlegten Vortrag der Kläger besonders fleißig und sparsam gewesen sei, durch Bearbeitung des Gartens billige Nahrungsmittel beschafft und durch eigene Strick- und Näharbeiten für Kleidung gesorgt habe. Es entspreche der Billigkeit, für ersparte Aufwendungen mtl. bis zum 31. Dezember 1973 je 300 DM und ab 1. Januar 1974 je 350 DM einzusetzen. Eine Herabsetzung dieses Betrages zum Ausgleich der angeblich durch den Tod seiner Ehefrau bedingten steuerlichen Nachteile sei nicht gerechtfertigt.

10

Die Revision der Kläger führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision des Beklagten ist zurückzuweisen.

11

I.

Zur Revision der Kläger

12

Die Revision macht geltend, die geschätzten Einsatzbeträge für die Renten seien zu niedrig, die Beträge für die Vorteilsausgleichung dagegen zu hoch bemessen. Sie hat im Ergebnis Erfolg.

13

1.

Unbeachtlich ist allerdings die Rüge, das Berufungsgericht habe auch die Gartenarbeiten der von der Getöteten geschuldeten Unterhaltspflicht zurechnen müssen. Zwar ist die Begründung dieser an sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessensspielraums liegenden Zuordnung insoweit widersprüchlich, als das Berufungsgericht (BU S. 10) einerseits verneint, daß die Getötete wegen ihrer großen Arbeitsbelastung verpflichtet gewesen sei, auch noch die beiden Gärten zu bearbeiten, andererseits aber (BU S. 13) zum Ausgleich dieser "großen Belastung" nur einen Arbeitszeitbedarf von zunächst 28, später sogar nur 20 Wochenstunden festsetzt, also von einer Arbeitsleistung der getöteten Ehefrau und Mutter ausgeht, die weit unter der Mindestarbeitszeit jeder durchschnittlichen Berufstätigkeit liegt. Da das Berufungsurteil hinsichtlich dieses (zu niedrig) bewerteten Arbeitszeitbedarfs jedoch keinen Bestand hat (unten zu II 2), das Berufungsgericht zudem die von der Getöteten über den geschuldeten Unterhalt hinausgehende zusätzliche Arbeitsleistung zulässigerweise bei der Vorteilsausgleichung berücksichtigt (vgl. III 1), hat sich dieser Widerspruch nicht zu Lasten der Kläger ausgewirkt.

14

2.

Die Revision meint ferner, der vom Berufungsgericht für von der Getöteten geschuldeten Unterhalt geschätzte Arbeitszeitbedarf von zunächst 28, später 20 Wochenstunden werde dem Umfang der in einem (durch den Tod der Ehefrau reduzierten) 4-Personen-Haushalt des vorliegenden gehobenen Zuschnitts anfallenden Arbeiten nicht gerecht.

15

Diese Rüge greift durch.

16

Zwar obliegt es grundsätzlich dem Tatrichter, den gemäß § 844 Abs. 2 BGB zum Ausgleich der durch den Tod einer Ehefrau und Mutter ausgefallenen (geschuldeten) Unterhaltsleistungen erforderlichen Betrag zu schätzen (§ 287 ZPO). Das Revisionsgericht ist nur (ausnahmsweise) berechtigt, diese Schätzung zu überprüfen, wenn das Berufungsurteil auf grundsätzlich falschen Erwägungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Im Streitfall hat das Berufungsgericht jedoch den Arbeitszeitbedarf so erheblich unterbewertet, daß die diesbezügliche Rüge revisionsrechtlich beachtlich ist.

17

a)

Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt (BU S. 12, der von den vorangegangenen Ausführungen BU S. 10 abweicht, daß es nicht auf die frühere Situation der fünfköpfigen Familie, sondern ausschließlich auf den nunmehr nach dem Tod der Ehefrau und Mutter und dem Tod des jüngsten Kindes vorhandenen Bedarf der drei Kläger abzustellen war. Nur dieser ist Gegenstand des Rentenbegehrens wegen Verlust des Rechts auf Unterhalt.

18

Ferner ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf das Alter der beiden Klägerinnen von damals 15 und 14 Jahren nicht die Einstellung einer ausgebildeten Fachkraft (Hauswirtschaftsmeisterin) für erforderlich hält, sondern für die Höhe der Vergütung den Stundensatz zugrundelegt, den der Kläger für die eingestellte Ersatzkraft (die auch schon zu Lebzeiten seiner Ehefrau im Haushalt mitgeholfen hatte und mit der Familie befreundet war) aufwenden mußte.

19

b)

Dagegen ist es fehlerhaft, daß das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der drei Kläger nur aufgrund der faktischen Gestaltung der (möglicherweise nur notdürftigen) Versorgung der Familie durch die eingestellte Ersatzkraft, die Zeugin B., ermittelt, anstatt ihn nach den Bedürfnissen der Kläger unter Berücksichtigung von Alter, Beruf, Ausbildung und des gesamten Lebenszuschnitts zu schätzen.

20

Die Zeugin B. hat zwar ausgesagt, eine Arbeitszeit von zunächst täglich 4-5 Stunden, später (nach Beginn auswärtiger Studien der beiden Klägerinnen) 1- 1 1/2 Stunden weniger benötigt zu haben, während der sie geputzt, die Mahlzeiten bereitet, Geschirr gespült und die Wäsche im wesentlichen versorgt habe. Das Berufungsgericht scheint dabei aber übersehen zu haben, daß die Unterhaltspflicht der Getöteten sich nicht in dieser Arbeitsleistung erschöpfte, zumal die Ersatzkraft - worauf die Revision zutreffend hinweist - wegen ihrer eigenen häuslichen Verpflichtungen überhaupt nur begrenzt dem Kläger zur Verfügung stand. Der von einer nicht berufstätigen Ehefrau und Mutter geschuldete Unterhalt geht über die von der Zeugin geschilderten Arbeiten in der Regel weit hinaus. Schon das Einkaufen der zum Unterhaltsbedarf nötigen Gegenstände nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Vor allem aber dürfte das Berufungsgericht den Erziehungsaspekt außer Betracht gelassen haben: Im Allgemeinen brauchen auch heranwachsende Kinder im Alter von 15 und 14 Jahren, zumal wenn sie die höhere Schule besuchen, noch ständiger Anleitung, Beratung und gelegentlicher Überwachung. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob bei dieser Bedarfslage die Tätigkeit einer nur stundenweise beschäftigten Haushaltshilfe, jedenfalls für die Zeit der Erziehungsbedürftigkeit der beiden Klägerinnen, den Anforderungen gerecht werden konnte, die bei einer solchen Familiensituation an die Unterhaltspflicht einer Ehefrau und Mutter zu stellen sind. In vergleichbaren Sachverhalten (Witwer mit schon größeren heranwachsenden Kindern) hat der Senat sogar die Einstellung einer ganztags beschäftigten Haushälterin für erforderlich gehalten (s.Urteile vom 14. März 1972 - VI ZR 160/70 = VersR 1972, 743 undv. 2. Mai 1972 - VI ZR 80/70 = VersR 1972, 948).

21

Jedenfalls widerspricht es allen Untersuchungsergebnissen über den Arbeitszeitbedarf in Haushalten, daß der Unterhaltsbedarf einer dreiköpfigen Familie mit einem berufstätigen Vater und zwei Kindern im Alter von 15 und 14 Jahren in einem Haushalt des hier vorliegenden Zuschnitts (bei einem Wohnraum von 7 auf zwei Stockwerke verteilten Zimmern) in der Regel in 28 Wochenstunden vollständig und ordnungsgemäß gedeckt werden kann. Der Senat hatteim Urteil vom 13. Juli 1971 (VI ZR 31/70 = VersR 1971, 1065 - insoweit in BGHZ 56, 389 nicht abgedruckt) seinerzeit die Ergebnisse der Befragungen der Bundesforschungsanstalt für Hauswirtschaft von 1953 (für einen durchschnittlichen 4-Personen-Haushalt wurde eine Arbeitszeit der Hausfrau von rd. 70 Wochenstunden ermittelt: s. Eckelmann, Schadensersatz bei Verletzung oder Tötung einer Frau usw. Abhandlung 3. Aufl. 1970 S. 18 und Anlagen Nr. 7 und 8; ders. NJW 1971, 355 [BGH 09.02.1970 - II ZR 137/69]) für nicht repräsentativ angesehen. Das Urteil hat teils Kritik (s. u.a. Fenn AP § 844 Nr. 17; Eckelmann MDR 1976, 103; Maier, Schadensersatz bei Tötung oder Verletzung der Ehefrau 1976 S. 106 ff, 123), teils Zustimmung (s. u.a. Schlund DAR 1977, 281) erfahren. Inzwischen liegen gründliche und umfangreiche Ermittlungen über den Arbeitszeitbedarf in städtischen Haushalten vor, die zwar allgemein gegenüber dem früher ermittelten Zeitbedarf eine deutliche Verringerung (um etwa 20 Wochenstunden) aufweisen (s. Weichlein, Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung oder Tötung der Hausfrau 1977 S. 82 ff; Schulz-Borck, Wert und Bewertung der Arbeit von Hausfrauen und Müttern, 1978 S. 111), jedoch unter Anwendung der verschiedensten Schätzungsmethoden weitgehend übereinstimmend nunmehr für einen durch den Tod der Ehefrau reduzierten 4-Personen-Haushalt mittleren Zuschnitts einen Arbeitszeitbedarf von etwa 48 bis 49 Wochenstunden ermitteln (s. Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, VVW Karlsruhe 1978 S. 13). Wenn das Berufungsgericht aufgrund besonderer Umstände im Streitfall hiervon abweichen wollte, hätte es dies begründen müssen. Daß möglicherweise der Kläger einen Teil der seiner Frau obliegenden Erziehungsaufgaben nach deren Tod selbst mitübernahm, kann nicht dem Schädiger zugute kommen (§ 843 Abs. 4 BGB).

22

Auch der durch den auswärtigen Studienbeginn der beiden Klägerinnen verminderte Unterhaltsbedarf hätte nach objektiven Kriterien ermittelt werden müssen.

23

3.

Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte im Rahmen der Vorteilsausgleichung die steuerlichen Nachteile berücksichtigen müssen, die sich für den Kläger daraus ergäben, daß er bei der Einkommensteuer als Witwer nicht mehr gemeinsam mit seinem Ehegatten veranlagt werde und deshalb die Vorteile des Splitting-Tarifs nach § 32 a EStG verloren habe, ferner nur geringere Höchst- und Pauschalbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben absetzen könne und die als Ausgleich für die entgangenen Unterhaltsleistungen seiner Ehefrau zuerkannten Renten versteuern müsse.

24

Diese Rüge hat teilweise Erfolg.

25

a)

Der Verlust des Splitting-Tarifs (Halbierung des Gesamteinkommens der Eheleute und Verdoppelung des danach ermittelten Steuerbetrages) und der für Eheleute günstigeren Pauschal- und Höchstbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben (§§ 9 a, 10 EStG) kann bei Ersatzansprüchen aus § 844 Abs. 2 BGB schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil ein allgemeiner Vermögensschaden, der dadurch entsteht, daß die Lebensgemeinschaft aufgehoben worden ist, schadensrechtlich nicht ersetzt wird. Damit ist der Senat der Prüfung enthoben, ob schadensrechtliche Abwicklungsschwierigkeiten, bedingt durch eventuell jährlich eintretende Änderungen der tatsächlichen Grundlagen der Einkommensteuerberechnung sowie auch der (u.U. durch sozial- und bevölkerungspolitische Erwägungen bestimmte) Änderungen der Steuergesetzgebung grundsätzlich einer Einbeziehung in die Vorteilsausgleichung entgegenständen (vgl. auch BGHZ 65, 253, 261) [BGH 13.11.1975 - III ZR 162/72].

26

b)

Das Urteil war jedoch im Rahmen der mit der Revision gestellten Anträge, d.h. soweit dem Kläger ein höherer Vorteilsausgleich als mtl. 100 DM angerechnet werden (die die Revision anerkennt), aus anderen Erwägungen aufzuheben.

27

aa)

Es ist schon nicht auszuschließen, daß sich die mit 300 bzw. 350 DM für ersparte Aufwendungen eingesetzten Beträge wegen des unter I 2b) erörterten Aufhebungsgrundes bei dem neu zu berechnenden Arbeitszeitbedarf ermäßigen, falls dieser die Einstellung einer ganztägig tätigen Haushälterin erfordert.

28

bb)

Vor allem aber muß der Beklagte dem Kläger, falls dieser die Schadensersatzrenten versteuern muß, auch diese Steuern als weiteren Schadensberechnungsposten ersetzen (vgl. BGHZ 42, 76, 82 [BGH 30.06.1964 - VI ZR 81/63];Senatsurteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 4/77 = NJW 1979, 915).

29

Da der Kläger hinsichtlich der entgangenen Unterhaltsleistung so gestellt werden soll, wie er ohne das schädigende Ereignis stände, die Arbeitsleistung seiner Ehefrau im Haushalt zu ihren Lebzeiten steuerlich aber nicht erfaßt wurde, muß der Schädiger ihm auch eine etwaige Besteuerung der Schadensersatzrenten ersetzen.

30

Es war umstritten, ob es sich bei diesen Renten aus § 844 Abs. 2 BGB um wiederkehrende Leistungen i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, die dem Geschädigten als einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden und dem Empfänger nicht zuzurechnen sind, wenn der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist (zum Meinungsstand s. Herrmann/Heuer, EStG VI § 22 Rdz. 36 m.w.Nachw.). Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nunmehr aber in zwei kürzlich ergangenenEntscheidungen vom 19. Oktober 1978 (VIII R 9/77 - Betr 1979, 529 und VIII R 5/78) dahin beschieden, daß derartige Schadensersatzrenten nicht den Unterhaltsrenten gleichgesetzt werden können, wie dies das Finanzgericht Schleswig-Holstein (EFG 1977, 116; vgl. dazu auch Betr 1977, 844) und das Finanzgericht Düsseldorf (EFG 1964, 56) gemeint haben. Sie sind daher nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG voll steuerpflichtig. Werden aber nach diesem Grundsatz die Renten des Klägers vom Finanzamt besteuert, dann muß der Beklagte auch die gesamte dadurch bedingte Steuermehrbelastung erstatten.

31

Da diese der Höhe nach nicht bekannten steuerlichen Belastungen möglicherweise den gesamten mit der Revision beanstandeten Differenzbetrag abgezogener Vorteilsausgleichung (200 bzw. 250 DM) verbrauchen, war das angefochtene Urteil im begehrten Umfang aufzuheben.

32

II.

Zur Revision des Beklagten

33

1.

Das Berufungsgericht hat bei Schätzung der vom Kläger als Vorteil auszugleichender Ersparnis (BGHZ 56, 389, 393) [BGH 13.07.1971 - VI ZR 31/70] zu seinen Gunsten den Nachteil berücksichtigt, der ihm durch den (behaupteten) Ausfall der Arbeitskraft seiner besonders fleißigen und tüchtigen Ehefrau hinsichtlich der Beschaffung billiger Nahrungsmittel aus den Gärten und der eigenen Herstellung von Kleidungsstücken entsteht.

34

Das rügt die Revision ohne Erfolg.

35

a)

Richtig ist zwar, daß damit im Ergebnis nicht nur auf die von der Getöteten gesetzlich geschuldete, sondern auf die von ihr tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung abgestellt werde. Indes bestimmt sich die Vorteilsausgleichung nach den tatsächlichen Verhältnissen (s. Anm. Wussow in WI 1979, 45, 46 zumSenatsurteil v. 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 = VersR 1979, 323). Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht im Rahmen der nach Billigkeitsgrundsätzen auszurichtenden Vorteilsausgleichung nicht nur zu Lasten des Klägers die für den Unterhalt der Getöteten ersparten Aufwendungen berücksichtigt, sondern zu seinen Gunsten auch dem Umstand Rechnung trägt, daß die Getötete ihre Arbeitskraft auch über das gesetzlich geschuldete Maß der Unterhaltspflicht hinaus nicht mehr nutzbringend zur Bestreitung des Familienunterhalts verwerten kann. Es ist somit im Grundsatz nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sowohl einen Verlust der durch Gartenarbeit erreichten Beschaffung billiger Nahrungsmittel als auch einen Ausfall der eigenen Anfertigung von Kleidungsstücken in die Vorteilsabwägung einbezieht.

36

b)

Das Berufungsgericht hat bei der Bewertung der besonderen Tüchtigkeit der Getöteten das Vorbringen des Klägers zugrundegelegt,

"weil der beweisbelastete Beklagte die Voraussetzungen für geringere Leistungen der Getöteten und damit für einen höheren auszugleichenden Vorteil nicht unter Beweis gestellt habe".

37

Ob es richtig ist, daß die Beweislast für das qualifizierte Bestreiten der tatsächlichen Voraussetzungen des behaupteten Vorteils beim Beklagten lag, wie das Berufungsgericht meint, mag dahinstehen. Denn die Richtigkeit dieser - vom Beklagten auch nicht mehr ernsthaft bestrittenen - Behauptung des Klägers läßt sich bereits dem vorliegenden Beweisergebnis entnehmen.

38

2.

Im übrigen wendet sich die Revision ausschließlich gegen dem Tatrichter vorbehaltene Schätzungsfaktoren (erforderlicher Arbeitsaufwand, Ausmaß der Mitarbeitspflicht, Zeitersparnis durch technische Geräte und Fortfall des Zweitwagens), die grundsätzlich revisionsrechtlich nicht nachprüfbar sind. Insbesondere hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß sich der Umfang erforderlicher Reinigung des Hauses mit Beginn der auswärtigen Studien der beiden Klägerinnen erheblich verringert hat (BU S. 14).

39

III.

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird, falls unklar bleibt, ob und vor allem in welcher Höhe das Finanzamt die Renten besteuert, zu erwägen sein, insoweit die Zahlungsansprüche des Klägers durch Feststellung der Erstattungspflicht des Beklagten abzusichern.

40

Der Kläger wird seine Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begrenzung der Rente auf das 70. Lebensjahr der Getöteten (das Berufungsgericht meint, ab diesem Zeitpunkt sei davon auszugehen, daß die Eheleute sich zu ihren Kindern oder in ein Altersheim begeben hätten und die Pflicht zur Haushaltführung damit erloschen sein würde) in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltend machen können.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt