Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1988, Az.: VI ZR 299/87
Subunternehmer; Transportleistungen; Baustelle; Tod
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1988
- Aktenzeichen
- VI ZR 299/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1988, 2456 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1988, 1047-1048 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1238-1239 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1988, 1166-1168 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Lkw-Fahrer, dessen Arbeitgeber sich als Subunternehmer zur Durchführung von Transportleistungen auf einer Baustelle verpflichtet hat, wird nicht schon dadurch i. S. von § 637 Abs. 1 RVO zum Betriebsangehörigen des Betriebs des Generalunternehmers, daß er bei seinen Transportfahrten auf der Baustelle dessen Weisungen zu beachten hat.
2. Für die Höhe des Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten und nicht auf den tatsächlich gewährten Unterhalt des Getöteten an (Bestätigung der Senatsurteile vom 28.4.1970 - VI ZR 211/68 = VersR 70, 617 und vom 4.11.1975 - VI ZR 217/73 = VersR 76, 291).