Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1975, Az.: VI ZR 217/73
Rechtliches Interesse; Feststellung eines Rechtsverhältnisses; Rechtsschutzbedürfnis; Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1975
- Aktenzeichen
- VI ZR 217/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 22.06.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1976, 291
Prozessführer
D. L. Versicherungs-AG, M., K.straße ...,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Willi K. S., Karel F. V. B., Dr. W. G., Erich
S.
Prozessgegner
1. Jennifer Mathilde H., geb. am ... 1968, wohnhaft in E., H.str. ...
2. Christine H., geb. am ... 1969, wohnhaft in N., H.str. ...
beide gesetzlich vertreten durch das Landratsamt - Kreisjugendamt - Bad D. in N.
Redaktioneller Leitsatz
Leitsatz der Redaktion:
Für die Bejahung eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung eines Rechtsverhältnisses i. S. von § 256 ZPO ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Entstehung weiterer, in der Zukunft liegender Ersatzansprüche ausreichend.
Hinweis:
Ebenso BGH vom 24.10.1958, VersR 1958, 887
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 1975
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Die Mutter der beiden nichtehelich geborenen Klägerinnen zu 1) und 2) verstarb im Alter von 19 Jahren am ... 1970 an den Folgen eines Verkehrsunfalls, den sie als Insassin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Personenkraftwagens erlitt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Fahrer dieses Wagens den Unfall verschuldet hat. Beide Klägerinnen haben von der Beklagten wegen des durch den Tod ihrer Mutter eingetretenen Verlustes ihres Rechtes auf Unterhalt, zeitlich auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzte Schadensersatzrenten nach§ 844 Abs. 2 BGB geltend gemacht. Ferner haben sie wegen des ihnen aus dem Unfall künftig entstehenden (materiellen) Schadens die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten begehrt.
Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung damit begründet, den Klägerinnen fehle wegen der vom Kreisjugendamt bezogenen Fürsorgeleistungen die Aktivlegitimation (Forderungsübergang nach § 90 Bundessozialhilfegesetz). Zudem seien die begehrten Rentenbeträge übersetzt und die Voraussetzungen der Feststellungsklage nicht gegeben.
Das Landgericht hat die Rentenansprüche der Klägerinnen im wesentlichen zuerkannt, ihre Feststellungsklage jedoch abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat für die Zeit ab 1. Oktober 1970 bis 30. Juni 1971 monatliche Renten von je 170 DM, für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1972 von je 197 DM und vom 1. Januar 1973 an jeweils bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von je 230 DM zugesprochen. Ferner hat es dem Feststellungsantrag stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungsantrag weiter, mit dem sie höhere Leistungen als monatlich 125 DM je Klägerin, vorbehaltlich gesetzlicher Forderungsübergänge, verweigert, und die Abweisung des Feststellungsanspruches begehrt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht legt hinsichtlich der Rentenansprüche der Klägerinnen folgenden Sachverhalt zugrunde: Ihre Mutter habe zusammen mit ihren Kindern bei ihrer Mutter Mathilde H. gewohnt, die auch die damals zwei Jahre und ein Jahr alten Kinder, ihre Enkel, mitversorgt habe. Die Mutter sei nach 8-jährigem Besuch der Volksschule als Arbeiterin tätig gewesen und habe in den letzten 6 Monaten vor ihrem Tod ein durchschnittliches Einkommen von monatlich 574 DM erzielt. In ihrer arbeitsfreien Zeit habe sie auch die Kinder betreut. Nach ihrem Tode habe die Großmutter zunächst die Klägerin zu 1) behalten; ab Ende 1972 sei diese in Pflege bei Frau K. in L. aufgenommen worden. Die Klägerin zu 2) wurde bei den Eheleuten Johann und Gerda H. untergebracht. Unterhaltsleistungen der Väter wurden nicht gezahlt, da diese unbekannt blieben. Das Landratsamt - Jugendamt - habe an diese Pflegepersonen ab 1. April 1971 monatlich je 180 DM, ab 1. Juli 1971 je 230 DM und ab 1. Januar 1973 je 270 DM bezahlt.
1.
Das Berufungsgericht bejaht die Sachlegitimation der Klägerinnen. Es legt dar, daß ein Forderungsübergang nach§ 1542 RVO nicht erfolgt sei, weil die zuständige LVA die Gewährung von Waisenrenten mangels Erfüllung der erforderlichen Wartezeit abgelehnt habe. Auch habe kein Forderungsübergang nach§ 90 BSHG in Verbindung mit §§ 4 Nr. 1, 80-82 JWG stattgefunden, da die dazu erforderlicheÜberleitungsanzeige nicht erstattet worden sei.
Die Revision stellt nicht in Abrede, daß bisher eineÜberleitungsanzeige nach § 90 BSHG nicht vorliegt. Sie meint jedoch, da eine solche jederzeit vollzogen werden könne und zwar auch mit rückwirkender Kraft, sei eine Aufnahme eines diesbezüglichen Vorbehalts in den Urteilstenor geboten.
Dem war nicht beizupflichten.
Anders als bei § 1542 RVO und entsprechenden anderen gesetzlichen Bestimmungen, bei denen sofort mit der Begründung des Schadensersatzanspruches dieser kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger übergeht (BGHZ 48, 181), sind hier die Klägerinnen solange aktiv legitimiert, als keine Überleitungsanzeige vorliegt. Würden sie trotz Erteilung einer Überleitungsanzeige die im Urteil zuerkannten Ansprüche weiter verfolgen, so stände der Beklagten die Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO zur Vermeidung einer doppelten Zahlungspflicht als das geeignete Rechtsmittel zur Verfügung. Darum erübrigt sich die Aufnahme eines Vorbehaltes. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Überleitungsanzeige rückwirkende Kraft zukommt, bedarf hier keiner Beurteilung. Entscheidend ist, daß der neue Gläubiger, soweit der Schuldner ohne Kenntnis derÜberleitungsanzeige an den bisherigen Gläubiger - hier die Klägerinnen - Zahlungen erbracht hat, diese nach § 407 BGB ohnehin gegen sich gelten lassen müßte (s. Schellhorn/Jisarek/Seipp, BSHG 8. Auflage Rdz. 37 zu § 90; RGR-Kommentar zum BGB, 12. Aufl.§ 412 Rdn. 50).
2.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß den Klägerinnen dem Grunde nach Ersatzansprüche nach §§ 844 Abs. 2, 1615 a, 1601 ff BGB, § 3 PflVersG zustehen. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz nur insoweit Klageabweisung begehrt, als sie zu höheren Zahlungen als monatlich je 125 DM verurteilt worden ist.
a)
Zur Höhe der Rentenansprüche geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf den tatsächlichen Lebensbedarf der Klägerinnen abzustellen sei, auf dessen Erfüllung sie einen gesetzlichen Anspruch gegen ihre Mutter gehabt hätten. Zwar mögen seine Ausführungen zunächst (BU S. 11 oben), worauf die Revision abstellt, mißverständlich sein, wenn es darlegt, "daß sich die Zahlungspflicht der Beklagten danach richte, was erforderlich sei, um den Klägerinnen denjenigen Lebensunterhalt zu verschaffen, den ihnen ihre Mutter, wäre sie nicht getötet worden, gewähren würde". Seine weiteren Ausführungen lassen jedoch klar erkennen, daß die Schätzung der Höhe der Renten nicht auf dem tatsächlich gewährten, sondern auf dem gesetzlich geschuldeten Unterhalt beruht, wie es nach ständiger Rechtsprechung der Vorschrift des § 844 Abs. 2 BGB entspricht.
b)
Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß die Mutter verpflichtet war, voll für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, weil deren Väter nicht festgestellt wurden; das bedeutet, daß sie sowohl den materiellen Lebensbedarf der Kinder bereitzustellen, als auch deren persönliche Betreuung und Erziehung zu gewähren hatte. Das Berufungsgericht meint allerdings, der Umfang der persönlichen Betreuungspflicht sei hier eingeschränkt gewesen, weil die Mutter vorrangig gehalten gewesen sei, den finanziellen Unterhaltsbedarf durch entlohnte Arbeit bereitzustellen. Soweit sie dadurch gehindert gewesen sei, ihrer Pflicht zu persönlichen Dienstleistungen nachzukommen, sei diese entfallen. In demselben Maße habe aber die Großmutter der Klägerinnen kraft ihrer eigenen Unterhaltspflicht aus§ 1601 BGB Leistungen zu erbringen gehabt. Diese seien zu Lasten der Klägerinnen rentenmindernd zu berücksichtigen, da ihre Mutter nicht oder jedenfalls nicht in dem Umfang, wie geschehen, hätte berufstätig sein können, wären ihre Kinder nicht in der Obhut der Großmutter gewesen. Nur soweit deren Dienstleistungen über ihre gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus lediglich ihrer Tochter und den Enkeln zuliebe erbracht worden seien, könnten diese die Ansprüche der Klägerinnen nicht schmälern.
Das Berufungsgericht läßt es offen, ob die Verunglückte - wie die Beklagte behauptet - außer ihrer ständigen Berufstätigkeit noch in den Abendstunden, vor allem aber an den Wochenenden in einer Gastwirtschaft ausgeholfen habe. Es meint, dies würde sie dennoch nicht gehindert haben, in den dazwischen liegenden Zeiten persönliche Unterhaltsleistungen für die Kinder zu erbringen. Zudem sei, falls hierdurch der Umfang der persönlichen Erziehung und Betreuung etwa geschmälert worden sei, dieser rentenmindernde Umstand durch Einbeziehung der dadurch bedingten Erhöhung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Verunglückten insgesamt betrachtet ausgeglichen.
Ausgehend von einem durchschnittlichen Arbeitslohn der Mutter der Verunglückten von monatlich 574 DM bringt das Berufungsgericht je Klägerin als Barunterhalt für die Zeit vom 1. Oktober 1970 bis 30. Juni 1971 110 DM, vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1972 130 DM und vom 1. Januar 1973 bis zur jeweiligen Vollendung des 18. Lebensjahres 150 DM in Ansatz, wobei es annimmt, daß in diesen Zeitabschnitten auch das Einkommen der Mutter in etwa gleichem Maße gestiegen wäre. Ferner bewertet es die persönlichen Pflege- und Erziehungsleistungen für die drei vorgenannten Zeitabschnitte mit 90 DM, 100 DM und 120 DM, wovon allerdings anspruchsmindernd jeweils 1/3 auf deren Großmutter entfalle, woraus sich die von der Beklagten geschuldeten Gesamtbeträge von 170 DM, 197 DM und 230 DM ergäben. Das Ende der Zahlungspflicht bemißt das Berufungsgericht jeweils auf den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres der beiden Klägerinnen.
3.
Diese Schätzungen des Berufungsgerichtes liegen im wesentlichen im Rahmen des dem Tatrichter obliegenden, einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht zugänglichen Ermessensspielraumes des § 287 ZPO. Sie halten auch imübrigen den Angriffen der Revision stand.
a)
Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Schätzung zugrunde, daß die Berufstätigkeit der Mutter diese nicht davon befreit hatte, auch für die persönliche Betreuung und Erziehung der Kinder zu sorgen. Das Berufungsgericht ermittelt darum zu Recht den durch den Tod der Mutter entstandenen Unterhaltsschaden unter Berücksichtigung von Haushaltführung und Bareinkommen (BGH Urt.v. 13. Juli 1971 - VI ZR 260/69 = VersR 1971, 1045; v. 2. Mai 1972 - VI ZR 80/70 = VersR 1972, 948).
Ferner hat das Berufungsgericht zutreffend dem Umstand Rechnung getragen, daß die Klägerinnen weitgehend von ihrer Großmutter mitversorgt werden mußten und worden waren. Wenn es gleichwohl die gesetzliche Unterhaltspflicht der Mutter für die persönliche Betreuung noch mit 2/3 Anteil bewertet, so schließt das nicht aus, daß die Großmutter sich tatsächlich in einem größeren Ausmaß um die Pflege der beiden Kinder gekümmert hat. Insoweit stellt es das Berufungsgericht zu Recht darauf ab, daß freiwillige Leistungen Dritter nicht dem Schädiger zugute kommen sollen (§ 843 Abs. 4 BGB). In der Nichterhebung des für den Umfang der großmütterlichen Fürsorge angebotenen Beweises liegt somit kein Verfahrensfehler.
Auch entspricht es der Rechtsprechung, daß der durch den Ausfall der Mutter zu schätzende Schaden sich an den Kosten orientiert, die für eine Unterbringung der Kinder in Familienpflegestellen anfallen (BGH Urt. v. 13. Juli 1971 a.a.O.).
b)
Schließlich ist auch die Zubilligung der Rentenzahlung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres jeder Klägerin nicht zu beanstanden. Denn sie haben Anspruch auf eine angemessene Lehre, wie dies übrigens für die Zahlungspflicht des Vaters eines unehelichen Kindes jetzt eigens gesetzlich festgelegt ist (§ 1615 f BGB). Für die Unterhaltspflicht der Mutter eines nichtehelichen Kindes gilt nichts anderes. Sollte sich die tatsächliche Entwicklung der Ausbildung und Berufstätigkeit der beiden Klägerinnen wesentlich anders gestalten, so steht es der Beklagten frei, alsdann die Abänderungsklage nach§ 323 ZPO zu erheben.
c)
Nach alledem ist entgegen der Meinung der Revision kein erheblicher Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes zu erkennen. Wegen der weiteren Rügen im einzelnen macht das Revisionsgericht von Art. 1 Nr. 2 des BGH-EntlG vom 15. August 1969/7. August 1972 Gebrauch.
II.
Auch bezüglich des Feststellungsanspruchs hat die Revision keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht bejaht ein rechtliches Interesse der Klägerinnen ander Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen allen zukünftigen, von dem Leistungsanspruch nicht gedeckten Unterhaltsschaden zu ersetzen. Insofern hat es mit Recht im Hinblick auf § 844 Abs. 2 BGB, wonach die nur mittelbar verletzten Hinterbliebenen lediglich Anspruch auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens haben, den von den Klägerinnen zu weit gefaßten Feststellungsantrag eingeschränkt (BGHZ 5, 314, 315, 316). Das Berufungsgericht meint, das rechtliche Interesse i.S. des § 256 ZPO sei dann gegeben, wenn ein den vollen Schaden deckender bezifferter Zahlungsantrag noch nicht gestellt werden könne, weil sich die mutmaßliche Weiterentwicklung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit überblicken lasse. Hier sei das Feststellungsinteresse schon deshalb zu bejahen, weil sich z.Zt. nicht absehen lasse, ob die Klägerinnen nicht auch noch nach Vollendung des 18. Lebensjahres etwa infolge Krankheit, Unfalles oder Erwerbslosigkeit unterhaltsbedürftig würden. Das entspricht dem gleichgelagerten Fall, den der Bundesgerichtshof in BGHZ 5, 314, 317 beschieden hat. Auch hat der Senat im Urteil vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 (VersR 1957, 802 = LM BGB 852 Nr. 8) die Ansicht vertreten, der Geschädigte (oder sein Rechtsnachfolger) müsse in ähnlichen Fällen, um der Verjährungsfolge zu entgehen, rechtzeitig Feststellungsklage erheben.
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Für die Bejahung eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses i.S. von § 256 ZPO genügt, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Entstehung weiterer, in der Zukunft liegender Ersatzansprüche besteht (vgl. BGHZ 4, 133, 135).
Dies ist hier zu bejahen. Die Klägerinnen befinden sich noch im Kleinkindalter. Sowohl ihre gesundheitliche Entwicklung als auch schädliche Einwirkungen von außen können die Fähigkeit, sich den Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu erwerben, beeinträchtigen oder gar unmöglich machen. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen einer künftigen Anpassung der Renten an einverändertes Lohn- und Preisniveau (s. BGHZ 33, 112, 116 und 34, 110, 113) läßt sich hier das Risiko der zeitlichen Dauer der Renten bzw. ihres Wiederauflebens nicht ohne weiteres mit der Abänderungsklage des § 323 ZPO auffangen. Zumindest die Frage, ob die gerichtliche Praxis bei einem künftigen, zeitlich weiterreichenden Rentenanspruch die Verjährungseinrede ausschließen wird, läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit bejahen (so schon BGHZ 5, 317). Darum ist insoweit die Feststellungsklage gerechtfertigt. (vgl. dazu auch Gelhaar/Thuleweit, Das Haftpflichtrecht des Straßenverkehrs, 1969, S. 301 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann