Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1970, Az.: VI ZR 211/68
Ersatz eines Unfallschadens; Anspruch auf Unterhalt einer Witwe; Bemessung einer Schadensersatzrente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 211/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 16.05.1968
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1970, 670 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1319-1320 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 617-619 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Geht der Schadensersatzanspruch, der einer geschiedenen Frau nach dem Unfalltode ihres geschiedenen Mannes nach § 844 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger zusteht, gemäß § 1542 RVO auf den Träger der Sozialversicherung über, so wird von diesem gesetzlichen Forderungsübergang im Umfang der Leistungen des Versicherungsträgers auch das Rocht der Frau ergriffen, legen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels zu verlangen (Ergänzung zu den Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - NJW 1963, 2076).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Nebenintervenientin zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte fuhr am 11. Mai 1964 auf dem Friedhof der L.-Gemeinde in B. mit einem Pritcchenlieferwagen rückwärts von einem Lagerplatz auf einen Gehweg des Friedhofs. Dort erfaßte er den bei der Klägerin versicherten Rentner Karl K.. Dieser wurde verletzt und starb noch am selben Tage im Krankenhaus.
K. war in erster Ehe mit Margarete K. verheiratet. Die Ehe ist im Jahre 1940 aus dem Verschulden des Mannes geschieden worden.
Die Klägerin zahlt seit dem 1. Juni 1964 an Margarete K. eine Witwenrente, die zunächst monatlich 262,70 DM betrug, im Jahre 1966 auf 284,60 DM je Monat erhöht wurde und seit dem 1. Januar 1967 307,30 DM monatlich ausmacht. Sie hat unter Hinweis auf § 1542 RVO die auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche der Frau Margarete K. aus § 844 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten geltend gemacht und vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall verschuldet.
Die Klägerin hat die Unterhaltsansprüche, die der Frau Margarete K. in der Zeit vom 1. Juni 1964 bis zum 31. Mai 1967 gegen ihren geschiedenen Mann zugestanden hätten, auf 2.095,82 DM errechnete Mit der Klage hat sie von dem Beklagten Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangte Ferner hat sie für die Zeit vom 1. Juni 1967 an bis zur Wiederverheiratung oder bis zum Tode der am 31. August 1896 geborenen Margarete K., längstens jedoch bis zum 31. Oktober 1970 eine monatliche Rente von 67,54 DM verlangt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat ein Verschulden an dem Unfall geleugnet und bestritten, daß der Tod des Karl K. auf den Unfall zurückzuführen sei. Ferner hat er geltend gemacht, daß K. ein eigenes Verschulden treffe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten entsprechend den Anträgen der Klägerin zur Zahlung verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Nebenintervenientin als Haftpflichtversicherer des Beklagten Berufung eingelegte Sie ist mit diesem Rechtsmittel ohne Widerspruch der Klägerin auf seiten des Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten und hat beantragt, das Urteil des Landgerichts insoweit zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen, als der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin mehr als 780 DM nebst Zinsen und für die Zeit ab 1. Juni 1967 bis zu den im Urteil angegebenen Zeitpunkten mehr als eine Rente von wöchentlich 5 DM zu zahlen.
Die Streitgehilfin hat die Berufung auf folgenden unstreitigen Sachverhalt gestützt:
Nachdem die Eheleute Karl und Margarete K. durch das Urteil des Kammergerichts vom 12. Dezember 1940 geschieden waren, verlangte Frau K. von ihrem geschiedenen Mann Zahlung von Unterhalt. Sie erwirkte ein Urteil des Amtsgerichts Berlin vom 1. August 1941, durch das Karl K. verurteilt wurde, an seine geschiedene Frau ab 31. Januar 1941 eine wöchentliche Unterhaltsrente von 10 Reichsmark zu zahlen. Auf die von K. - offenbar nach seiner Wieder Verheiratung - erhobene Abändorungsklage schlossen die geschiedenen Eheleute am 30. Januar 1942 vor dem Amtsgericht Berlin einen Vergleich, nach dem Karl K. sich verpflichtete, an seine geschiedene Frau vom 31. Januar 1942 an eine Rente von wöchentlich 5 Reichsmark zu zahlen. Frau K. verzichtete auf ihre Rechte aus dem vorerwähnten Unterhaltsurteil. Durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. Dezember 1950 wurde der nach dem Vergleich zu zahlende Betrag auf 5 DM umgestellt.
Die Streitgehilfin ist der Ansicht, daß Frau K. nach dem gerichtlichen Vergleich, der nicht geändert worden sei, gegen ihren Mann nur ein Anspruch auf Zahlung von wöchentlich 5 DM zugestanden hätte und daß der Anspruch daher nur in dieser Höhe auf die Klägerin habe übergehen können.
Auf die Berufung der Nebenintcrvenientin hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 780 DM nebst Zinsen sowie ab 1. Juni 1970 bis zur Wiederverheiratung oder bis zum Tode der Frau Margarete K., längstens jedoch bis zum 31. Oktober 1970, eine monatliche Rente von 67,54 DM zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Streitgehilfin des Beklagten hinsichtlich der laufenden Rente ihren Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweiscn.
Entscheidungsgründe
I.
Zwischen der Klägerin und der Streitgehilfin des Beklagten besteht kein Streit darüber, daß der Beklagte verpflichtet ist, den durch den Tod des Rentners Karl K. entstandenen Schaden einschließlich des Unterhaltscchadens der schuldlos geschiedenen Frau Margarete K. (§ 844 Abs. 2 BGB) in vollem Umfang zu ersetzen. Insoweit ist den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zuzustimmen. Ihnen ist die Nebenintervenientin weder im Berufungn- noch im Revisionsverfahren entgegengetreten.
II.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Ersatzanspruch der geschiedenen Frau nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen ist und daß die Klägerin durch den Forderungsübergang nicht mehr Rechte erworben hat, als sie der geschiedenen Frau zustanden. Diese hätte nach § 844 Abs. 2 BGB von dem Beklagten eine Schadensersatzrente in der Höhe beanspruchen können, in der ihr geschiedener Mann, wenn er weitergelebt hätte, nach § 58 EheG verpflichtet gewesen wäre, ihr Unterhalt zu gewähren.
Sicher wäre Karl K. verpflichtet gewesen, die im Vergleich festgelegte Unterhaltsrente von wöchentlich 5 DM weiter an seine geschiedene Frau zu zahlen. Daß der Beklagte insoweit nach § 844 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, den Unterhaltsschaden zu ersetzen, zweifelt auch die Nebenintervenientin nicht an.
2.
Der Streit der Prozeßboteiligten geht nur noch darum, ob die Klägerin für die Zeit ab 1. Juni 1967 von dem Beklagten die von ihr beanspruchte höhere Rente - monatlich 67,54 DM - verlangen kann. Das hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen bejaht:
Von dem gesetzlichen Forderungsübergang des § 1542 RVO werde auch das Recht des Versicherten, wegen veränderter Verhältnisse eine Änderung des Vergleiche zu verlangen, mit er griffen. Daß Frau Margarete K. im Verhältnis zu ihrem geschiedenen Mann bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Wege der Abänderungsklage eine Erhöhung der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsrente hätte verlangen können, stehe außer Frage (§§ 323 Abs. 1 und 4, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ebenso unterliege die nach § 844 Abs. 2 BGB festgesetzte oder in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Schadensersatzrente der Abänderungsklage des § 323 ZPO, und zwar auch dann, wenn der Ersatzanspruch nach § 1542 RVO auf einen Versicherungsträger übergegangen sei (BGH NJW 1963, 2076, 2078) [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62]. Daraus folge, daß auch die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO eine höhere Rente beanspruchen könne, als sie von den geschiedenen Eheleuten in dem Vergleich aus dem Jahre 1942 vereinbart worden sei. Eine Erhöhung der Rente komme aber mit Rücksicht auf § 64 EfreG erst ab Rechtshängigkeit, mithin vom 1. Juni 1967 an in Betracht. Für diese Zeit sei die in dem Vergleich vom 30. Januar 1942 vereinbarte Rente den seit der damaligen Zeit eingetretenen wesentlichen Voränderungen des Lohn- und Preisverhältnisscs anzupassen. Daß es sich dabei um wesentliche Veränderungen handele, zeige ein Vergleich der damaligen mit den heutigen Preisen und des damaligen Einkommens des Karl K. von monatlich 188 RM mit der Rente von monatlich 502 DM, die er jetzt erhielte, wenn er noch lebte. Dem Text des Vergleichs lasse sich unmittelbar nicht entnehmen, aufgrund welcher Erklärungen die Eheleute Kaschups eine Unterhaltsrente von wöchentlich 5 RM vereinbart hätten. Die zuvor ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Berlin vom 1.August 1941 zeige jedoch, daß das Gericht von einem erzielbaren wöchcntlichen Verdienst der Frau von 12 RM und einem Arbeitseinkommen des Mannes von wöchentlich 43 RM ausgegangen sei und daß es bei diesen Verhältnissen nach § 66 des damaligen EheG (jetzt § 58 EheG) eine Unterhaltsrente von wöchentlich 10 RM für angemessen gehalten habe. Daß die Eheleute bei dem späteren Abschluß des Vergleichs andere Verhältnisse zugrunde gelegt hätten mit Ausnahme der von Karl K. im Wege der Abänderungsklage geltend gemachten Minderung seiner Zahlungsfähigkeit - offenbar nach seiner Wiederverheiratung - sei nicht anzunehmen. Daraus folge, daß die Eheleute von der Verpflichtung des Mannes ausgegangen seien, seiner geschiedenen Frau den angemessenen Unterhalt zu leisten, eingeschränkt durch die damals angenommene Fähigkeit der Frau, einen geringen Teil ihrer Bedürfnisse durch die Erträgnisse eigener Erwerbstätigkeit auszugleichen. Da Frau Margarete K. jedenfalls seit dem 1. Juni 1964 infolge ihres Alters weder verpflichtet noch imstande gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hätte ihr geschiedener Ehemann jetzt nach § 58 EheG auch unter Berücksichtigung der Grundlagen des Vergleichs vom 30. Januar 1942 den vollen angemessenen Unterhalt gewähren müssen. Hierzu sei jetzt der Beklagte im Wege des Schadensersatzes verpflichtet. Bei der Festsetzung der zu zahlenden Rente ist das Berufungsgericht der Berechnung gefolgt, die das Landgericht in seinem Urteil gegeben hat:
| Rente des Karl K. | 502,00 | DM |
|---|---|---|
| Rente der Margarete K. | 222,10 | " |
| Gesamteinkommen | 724,10 | DM |
| davon 2/5 für Margarete K. = | 289,64 | " |
| abzüglo Rente der Margarete K. = | 222,10 | " |
| ergeben monatlich: | 67,54 | DM |
3
a)
Die Revision bittet in erster Linie um Prüfung, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen ist, daß eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte oder nach § 844 Abs. 2 BGB festgesetzte Rente auch dann der Abänderungsklage des § 323 ZPO unterliegt, wenn der Ersatzanspruch nach § 1542 RVO auf einen Versicherungstrager übergegangen ist. Sie verweist darauf, daß die Forderung schon im Zeitpunkt der Entstehung auf den Versicherungsträger übergehe 9 und meint, es erscheine systemwidrig, wenn eine erst künftig entstehende Forderung des Geschädigten übergehen solle.
Diese Bedenken gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts sind unberechtigt, Freilich gehen die Ersatzansprüche des Geschädigten schon im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, regelmäßig also im Zeitpunkt des Unfalls, der die Ersatzpflicht auslöst, nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger über (u.a. BGHZ 48, 181 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66]). Das steht aber nicht der Annahme entgegen, daß der Versicherungsträger mit der Ersatzforderung auch das von dem Forderungsrecht nicht trennbare Recht erwirbt, gegenüber einem Vergleich, der von den früher Beteiligten geschlossen wurde, bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse das sich aus dem Vertrage ergebende Änderungsrecht nach Maßgabe des § 323 ZPO geltend zu machen. Der gesetzliche Forderungsübergang vollzieht sich zunächst nur dem Grunde nach, denn im Zeitpunkt des Unfalls ist regelmäßig noch ungewiß, in welcher Höhe der Schädiger Ersatz zu leisten und inwieweit der Versicherungsträger dem Verletzten Leistungen zu erbringen hat. In welchem Umfang der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger übergeht, hängt mithin auch sonst von der künftigen Entwicklung ab. Das gilt besonders, wenn es sich wie hier um Schadenersatzansprüche wegen Verlustes von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen handelt (§ 844 Abs. 2 BGB). Sie haben als Ansprüche auf zukünftige wiederkehrende Leistungen die Besonderheit, daß ihr Bestand, ihre Höhe und ihre Dauer von der künftigen Gestaltung der Verhältnisse abhängt. Diese Ansprüche gehen deshalb in dem Bestände über, in dem sich die Unterhaltsforderungen entsprechend den jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten entwickelt hätten. Der Forderungsübergang begreift also von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein (Urteile des BGH vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 802, 804 und vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/68 - NJW 1963, 2076, 2078) [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62]. Dementsprechend muß der Sozialversicherungsträger, wie der erkennende Senat in dem zuletzt genannten Urteil ausgesprochen hat, im Umfang der Versicherungsleistungen auch die Abänderung eines Vergleichs verlangen können, den der Geschädigte mit dem Ersatzpflichtigen geschlossen hat. Das Gleiche muß gelten, wenn es wie in dem jetzt zu entscheidenden Falle darum geht, einen Vergleich, den eine geschiedene Ehefrau mit ihrem später ums Leben gekommenen geschiedenen Mann über dessen Unterhaltsleistungen geschlossen hatte, den veränderten Verhältnissen anzupassen. Hatte die Frau gegenüber ihrem geschiedenen Mann das Recht, nach § 323 ZPO eine höhere Unterhaltsrente zu verlangen, so ist auch der Versicherungsträger, auf den nach dem Unfalltod des Mannes der Ersatzanspruch der Frau aus § 844 Abs. 2 BGB übergeht, berechtigt, im Umfang seiner Leistungen von dem Schädiger über die Vergleichssumme hinaus die den wesentlich veränderten Verhältnissen entsprechende Schadensersatzrente zu beanspruchen.
b)
Für die Bemessung der Schadensersatzrente aus § 844 Abs. 2 BGB kommt es nicht darauf an, welchen Unterhalt der Verpflichtete zu seinen Lebzeiten tatsächlich geleistet hat. Maßgebend ist nach der eindeutigen Gesetzesfassung vielmehr der Unterhalt, zu dessen Gewährung er während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens verpflichtet gewesen wäre (RG JW 1936, 2306). Daher steht die Tatsache, daß Karl K. bis zu seinem Tode an seine geschiedene Frau nicht wehr als den im Vergleich vorgesehenen Betrag von wöchentlich 5 DM gezahlt hat, der Mehrforderung der Klägerin nicht entgegen.
c)
Von Bedeutung müßte es indes sein, wenn Frau Margarete K., wie die Revision meint, auf Unterhaltsansprüche, soweit sie über den Betrag von wöchentlich 5 DM hinausgehen, verzichtet hätte. Der Schädiger hat nur in dem Umfang Schadensersatz zu leisten, in dem der Unterhaltsverpflichtete rechtlich verpflichtet war, Unterhalt zu leisten. An einer solchen Verpflichtung fehlt es, soweit der Berechtigte auf seine Unterhaltsansprüche verzichtet hat. Zwar kann nach § 1614 BGB für die Zukunft nicht auf den Unterhalt verzichtet werden. Diese Bestimmung gilt aber nur für die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch herzuleitenden Unterhaltsansprüche. Ist der Unterhalt nach § 58 EheG einem geschiedenen Ehegatten zu gewähren, so ist ein Verzicht auch für die Zukunft zulässig.
Die Revision will schon aus dem Vergleich der Eholcute K. vom 30. Januar 1942 herleiten, daß Frau K. auf weitere Unterhaltsansprüche verzichtet habe. Hierin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß dieser Vergleich nach seinem Wortlaut und nach seinem Sinn nur einen Verzicht auf die Rechte aus dem vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts enthält. Dieser Verzicht war nötig und angebracht, weil Frau K. sonst für ihre Unterhaltsforderung zwei vollstreckbare Schuldtitel gegen ihren geschiedenen Mann besessen hätte. Dem Vergleich ist nichts dafür zu entnehmen, daß Frau K. auch auf die Rechte verzichtet hätte, die sich im Blickpunkt auf § 323 ZPO in Zukunft aus einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu ihren Gunsten ergeben konnten, daß sie sich also unabhängig von der künftigen Entwicklung auf die Dauer mit einer Unterhaltsrente von wöchentlich 5 DM hätte begnügen wollen.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß Frau K. auch später nicht auf ihre zustehenden Rechte verzichtet hat. Dagegen ist entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nichts einzuwenden.
Allerdings hat Frau K. bis zum Tode ihres Hannes keine Erhöhung der Unterhaltsrente verlangt und damit zu erkennen gegeben, daß sie bis dahin keine weiteren Ansprüche gegen ihren geschiedenen Mann erheben wollte. Das kann aber noch nicht die Annahme rechtfertigen, daß sie den Willen gehabt habe, auch für die Zukunft auf weitere Ansprüche und auf ihr Recht, die Änderung des Vergleichs zu verlangen (§ 323 ZPO), habe verzichten wollen. Auf einen solchen Verzichtswillen könnte nur geschlossen werden, wenn ein besonderer Grund erkennbar wäre, der sie zu einem solchen Entgegenkommen gegenüber ihrem geschiedenen Mann veranlaßte. Daß jemand auf ein ihm erwachsenes Recht verzichten will, ist nicht zu vermuten, sondern nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände auf einen Verzichtswillen schließen lassen (RGZ 116, 311, 316). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht dar getan. Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen worden, daß Frau K. etwa mit Rücksicht auf vermehrte Bedürfnisse ihres geschiedenen Ehemannes darauf verzichtet hätte, ein Recht auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags aus dem Wegfall seiner Unterhaltspflicht gegenüber der zweiten Ehefrau her zuleiten.
d)
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei der Anpassung des zu zahlenden Betrages an die veränderten Verhältnisse fehlerhaft verfahren sei.
Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der vom Beklagten zu zahlenden Schadensersatzrente die gesamten Bezüge der geschiedenen Ehegatten, wie sie sich bei einem Weiterleben des Mannes ergeben hätten, derart aufgeteilt, daß 3/5 dem Mann und 2/5 der Frau verblieben. Damit hat es sich an den Verteilungsmodus gehalten, der auch dem früheren Unterhaltsurteil zugrundelag.
Nach alledem kann die Revision der Nebenintervenientin keinen Erfolg haben.
Dr. Bode
Dr. Weber
Nüßgens
Dunz