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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1957, Az.: VI ZR 222/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1957
Aktenzeichen
VI ZR 222/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 27.06.1956
Landgerichts in Karlsruhe - 04.10.1951

Fundstelle

  • MDR (Beilage) 1958, B 8 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Fuhrunternehmers Daniel H. in K.-M., S.strasse ...,

Prozessgegner

die S. Bau-Berufsgenossenschaft, Hauptverwaltung B., E.straße ..., gesetzlich vertreten durch den Kommerzienrat ... in B. als Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Fürsorgeleistungen, die den Hinterbliebenen eines durch Spruchkammerbescheid aus seinem Beamtenverhältnis ausgeschlossenen Beamten von dem früheren Dienstherrn ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Gnadenwege gewährt werden, sind nicht auf den Schaden anrechenbar, der den Hinterbliebenen von dem für den Tod ihres Ernährers Verantwortlichen zu ersetzen ist.

  2. 2.
    1. a)

      Für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen, die gemäß §1542 RVO auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen sind, kommt es allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen in Bezug auf den übergegangenen Anspruch selbst an. Es ist grundsätzlich unerhebliche wann im Verfahren nach der RVO die Leistungspflicht des Versicherungsträgers festgestellt worden ist.

    2. b)

      Dem Versicherungsträger ist die Möglichkeit nicht verschlossen, dem Ablauf der Verjährung gegebenenfalls durch Feststellungsklage vorzubeugen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 27. Juni 1956 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Karlsruhe vom 4. Oktober 1951 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen dieses. Urteil zu I 2 für die Zeit seit dem 1. April 1951 und im Kostenpunkt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen ab 1. April 1951 monatlich im voraus:

a)Witwenrente für Frau Anna Sc. geb. D. bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung, längstens jedoch bis zum 16. September 197348DM,
b)Waisenrente für das Kind Helmut Sc. bis zum 8. September 195115DM,
vom 9. September 1951 bis 12. September 19525DM,
c)Waisenrente für das Kind Gudrun Sc.
bis zum 31. März 195225DM,
vom 1. April 1952 bis 31. März 195310DM,
vom 1. April 1953 bis 3. Juli 195548DM.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens werden zu 9/11 dem Beklagten und zu 2/11 der Klägerin, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 8/15 dem Beklagten und zu 7/15 der Klägerin auferlegt.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 14. Mai 1949 fuhr der Beklagte mit seinem LKW im Auftrage des Malermeisters D. in Karlsruhe von dessen Grundstück Schutt ab. Als er mit seinem Fahrzeug von der Moltkestraße nach links in die Stösserstraße einbog, öffnete sich die rechte Wagentür; der bei D. beschäftigte Karl Sc. stürzte auf die Straße und erlitt so schwere Verletzungen, daß er am 17. Mai 1949 starb.

2

Die Klägerin, die als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung der Witwe und den Kindern des Sc. Sozialversicherungsleistungen gewährt hat und an die Witwe auch noch weiterhin zu bewirken verpflichtet ist, nimmt den Beklagten auf Grund Rechtsübergangs nach §1542 RVO in Höhe ihrer Leistungen auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der den Hinterbliebenen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist. Sie ist der Ansicht, daß dem Beklagten ein für den Unfall ursächliches Verschulden zur Last falle, insbesondere darum, weil das Türschloß an dem LKW schadhaft gewesen sei.

3

Der Beklagte hat ein Verschulden bestritten.

4

Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend dem Klagebegehren verurteilt, an die Klägerin für die bis zum 30. September 1950 gemachten Aufwendungen 2.654,30 DM zu erstatten und ab 1. Oktober 1950 monatlich im voraus als Witwenrente bis zur Wiederverheiratung oder bis zum Tode der Witwe Sc. und als Waisenrenten sowohl für das Kind Helmut als auch das Kind Gudrun Sc. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres am 17. März 1953 bzw. 3. Juli 1955 je 48 DM zu zahlen.

5

Gegen das Urteil haben der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt, diese mit dem Ziel, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Rentenbeträge für die Witwe und die Kinder Sc. wegen der kraft Gesetzes vom 29. April 1952 eingetretenen Rentenerhöhung für die Zeit ab 1. Juni 1951 auf monatlich je 60 DM und für die Witwe für die Zeit ab 1. August 1952 darüber hinaus wegen eingetretener Invalidität auf monatlich 120 DM zu erweitern, für die Witwe zahlbar längstens bis zur Vollendung ihres 70. Lebens Jahres am 16. September 1973.

6

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren eine Rentenverpflichtung im Hinblick darauf in Abrede gestellt, daß Karl Sc. als früherer Reichsbahnobersekretär Beamter zur Wiederverwendung gemäß Gesetz zu Art. 131 GG gewesen sei und die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge von der Deutschen Bundesbahn erhielten. Gegenüber der Anspruchserweiterung hat er auch die Einrede der Verjährung erhoben.

7

Soweit es sich um die Klageansprüche für die Zeit bis zum 31. März 1951 handelt, hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil vom 10. Juni 1953 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Durch das Urteil vom 27. Juni 1956 hat das Oberlandesgericht sodann unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen die Rentenverurteilung dahin geändert, daß für die Zeit ab 1. April 1951 als Witwenrente bis 31. Mai 1951 monatlich 48 DM9 danach bis 31. Juli 1952 monatlich 60 DM, danach bis 31. Oktober 1953 monatlich 100 DM und für die Folgezeit bis zum Tode oder der Wiederverheiratung, längstens jedoch bis zum 16. September 1973 monatlich 120 DM zu zählen seien,

8

ferner als Waisenrente für das Kind Helmut Sc. bis zum 8. September 1951 monatlich 15 DM und weiterhin bis zum 12. September 1952 monatlich 5 DM,

9

als Waisenrente für das Kind Gudrun Sc. endlich bis zum 31. März 1952 monatlich 25 DM, danach bis zum 31. März 1953 monatlich 10 DM und anschließend bis zum 3. Juli 1955 monatlich 60 DM.

10

Der Beklagte greift dieses Schlußurteil des Berufungsgerichts mit der Revision an, um die Abweisung der Klage zu erreichen, soweit nicht durch das vorherige Teilurteil über sie entschieden ist.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

1.

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber den Hinterbliebenen des Sc. nach §§823, 844 BGB für gegeben gehalten. Es hat festgestellt, daß der Verschluß der Tür an dem LKW infolge Abnutzung der Schließkeile schadhaft und die Tür in den Rahmen nicht mehr voll eingepaßt gewesen ist. Hierauf ist es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts zurückzuführen, daß sich die Tür in der Kurve geöffnet hat, Sc. auf die Straße gefallen ist und sich die tödlichen Verletzungen zugezogen hat. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten ein Verschulden an diesem Unfall beigemessen, weil sich die Tür auf der Fahrt schon vor dem Unfall einmal geöffnet habe und der Beklagte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt spätestens auf Grund dieses Vorkommnisses die mangelhafte Verschließbarkeit der Tür habe erkennen und die erforderlichen Vorkehrungen zum Schütze des neben der Tür sitzenden Sc. habe treffen müssen.

13

Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler ersehen. Die Revision meint freilich, aus einer Bemerkung des Berufungsgerichts den Schluß ziehen zu können, daß es die Beweislast verkannt habe, aus der Bemerkung nämlich, es liege keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, daß das erneute Aufgehen der Tür auf ein willkürliches oder unwillkürliches Einwirken des Sc. auf die Tür zurückzuführen sei. Die Rüge ist unbegründet. Auf die Frage der Beweislast kommt es nur dort an, wo bei einander widersprechenden Behauptungen der Parteien die Verhandlung und Beweisaufnahme dem Tatrichter nicht die Überzeugung von der Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung verschafft hat. Hier hatte das Berufungsgericht aber die Überzeugung gewonnen, daß die festgestellte Schadhaftigkeit der Tür die Ursache dafür gewesen ist, daß Sc. bei der Fahrt des LKW durch die Kurve auf die Straße gestürzt ist; tatsächliche Anhaltspunkte, die dafür hätten sprechen können, daß Sc. absichtlich oder unabsichtlich die Tür selbst geöffnet habe, hatte der Beklagte gar nicht vorgetragen.

14

2.

Das Berufungsgericht ist in Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des verstorbenen Schenkel und seiner Angehörigen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Witwe und die Kinder, wenn ihr Ernährer nicht infolge des Unfalles zu Tode gekommen wäre, für die Zeit nach dem 1. April 1951 gegen ihn folgende gesetzliche Unterhaltsansprüche gehabt hätten, für deren Verlust der Beklagte schadensersatzpflichtig sei:

15

die Witwe bis zum 31. Dezember 1951 in Höhe von monatlich 90 DM, danach bis zum 31. Oktober 1953 in. Höhe von monatlich 100 DM, danach bis zum Tode oder der Wiederverheiratung, längstens bis zum 16. September 1973 in Höhe von monatlich 120 DM; der Sohn Helmut Sc. bis zum 8. September 1951 in Höhe von monatlich 15 DM, danach bis zum 12. September 1952 in Höhe von monatlich 5 DM; die Tochter Gudrun Sc. bis zum 31. März 1952 in Höhe von monatlich 25 DM, danach bis zum 31. März 1953 in Höhe von monatlich 10 DM, danach bis zum 3. Juli 1955 in Höhe von monatlich 60 DM.

16

Die Versorgungsleistungen der Klägerin haben sich für die Witwe und die beiden Kinder bis zum 31. Mai 1951 monatlich auf je 48 DM, danach für die Witwe bis zum 31. Juli 1952, für den Sohn Helmut bis zum 17. März 1953 und für die Tochter Gudrun bis zum 3. Juli 1955 auf je 60 DM belaufen und betragen für die Witwe seit dem 1. August 1952 monatlich 120 DM. Das Berufungsgericht hat hiernach den Beklagten in den Grenzen der festgestellten Schadensersatzpflicht und im Rahmen der Versorgungsleistungen der Klägerin auf Grund des Rechtsübergangs nach §1542 RVO zur Zahlung an die Klägerin für verpflichtet erachtet.

17

a)

Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten für eine längere Zeitdauer bejaht hat als bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Verunglückte, der am 16. September 1903 geboren war, sein 65. Lebensjahr vollendet haben würde.

18

aa)

Unter Hinweis auf die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 11. Januar 1951 III ZR 187/50 BGHZ 1, 45 meint die Revision, Zahlungen, die von der Klägerin nach diesem Zeitpunkt geleistet würden, seien nicht unfallbedingt, da die Klägerin ohnedies hätte zahlen müssen.

19

Diese Auffassung der Revision ist irrig. Die Klägerin ist Trägerin nur der Unfallversicherung, nicht auch der Rentenversicherung von Angestellten oder Arbeitern. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso die Klägerin ohne den tödlichen Unfall des Sc. diesem ein Altersruhegeld oder seinen Hinterbliebenen eine Witwen- bzw. Waisenrente zu zahlen verpflichtet gewesen wäre. Im übrigen ist auch die angezogene Entscheidung des III. Zivilsenats durch die von grundsätzlich anderer Beurteilung getragene Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 30. März 1953 BGHZ 9, 179 überholt.

20

bb)

Die Revision zieht in Zweifel, daß Sc. in der Lage gewesen wäre, seiner Ehefrau nach Vollendung seines 65. Lebensjahres noch in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang Unterhalt zu gewähren. Sie rügt es als einen Verstoß gegen §286 ZPO, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung in Anschlag gebracht hat, Sc. würde als ehemaliger Beamter und nüchterner ruhiger Mensch Rücklagen aus seinem Verdienst für die Zukunft gemacht haben. Die Revision vertritt die Ansicht, Sc. würde bei seiner mehrköpfigen Familie von dem im Berufungsurteil festgestellten monatlichen Arbeitsverdienst von 310 DM bis 355 DM beim besten Willen keine Rücklagen haben machen können.

21

Bei dieser Rüge verkennt die Revision, daß es sich hier um eine Frage nach der Höhe des entstandenen Schadens handelt und daß daher nicht §286, sondern §287 ZPO zur Anwendung gelangte. Das Berufungsgericht konnte über diesen Streitpunkt also unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob das Berufungsgericht nicht ohne Überschreitung der Grenzen dieser Befugnis annehmen konnte, die Rücklagen hätten eine solche Höhe erreicht, daß der Witwe für die Zeit von der Vollendung des 65. Lebensjahres des Verunglückten (16. September 1958) bis zum 16. September 1973 monatlich 120 DM zur Verfügung gestanden hätten. Wie unten noch ausgeführt wird, greift die Einrede der Verjährung durch, soweit die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits die ursprünglich eingeklagten Ansprüche erweitert hat und an Witwenrente mehr als monatlich 48 DM verlangt. Für diese geringere Rentenhöhe kann die Schadensbemessung des Berufungsgerichts nach §287 ZPO nicht beanstandet werden. Die Revision läßt unbeachtet, daß nach der Sachlage, wie sie das Berufungsgericht für gegeben gehalten hat, die Unterhaltspflicht des Sc. gegenüber seinen Kindern viele Jahre vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres geendet haben würde. War er aber nach der Überzeugung des Berufungsgerichts in der Lage, zur Versorgung seiner Frau für den Fall seiner Erwerbsunfähigkeit oder seines Todes Rücklagen zu machen, die ihr für die angegebene Zeit wenigstens 48 DM monatlich sichergestellt hätten, so konnte das Berufungsgericht ihn hierzu auch ohne Rechtsirrtum für verpflichtet halten und infolgedessen auch insoweit eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §844 Abs. 2 BGB bejahen, als der Witwe diese Sicherung verloren gegangen ist (Urteil vom 26. Mai 1954 VI ZR 69/53 BGH LM Nr. 11 zu §844 Abs. 2 BGB = MDR 1954, 471 = VersR 1954, 325 = VRS 7, 28 [BGH 26.05.1954 - VI ZR 69/53]).

22

b)

Weiter beanstandet es die Revision, daß bei der Berechnung des Schadens, den die Hinterbliebenen des Schenkel erlitten haben, die Bezuge, die sie von der Deutschen Bundesbahn erhalten, nicht als schadenmindernd berücksichtigt worden sind. Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch die Anrechenbarkeit dieser Bezüge verneint.

23

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war Schenkel, ein früherer Reichsbahnobersekretär, durch Bescheid der Spruchkammer Crailsheim vom 19. Mai 1948 in die Gruppe der "Belasteten" gemäß dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (WürttBadRegBl. 1946, 71) eingereiht und Sühnemaßnahmen nach Art. 16 Ziff. 4 bis 10 des Gesetzes unterworfen worden. Das hatte für ihn die dauernde Unfähigkeit zur Folge, ein öffentliches Amt zu bekleiden (Art. 16 Ziff. 4); den Rechtsanspruch auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension hatte er verloren (Art. 16 Ziff. 5 des Gesetzes). Sein früheres Beamtenverhältnis war erloschen. Infolgedessen hatten auch die Witwe und Kinder keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge. Durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hieran nichts geändert worden; da dieses Gesetz auf Beamte, deren Dienstverhältnis durch Spruchkammerbescheid beendet worden ist, keine Anwendung findet, sind auch die Witwe und die Kinder des Sc. von ihm nicht berührt worden. Seit dem 1. August 1950 haben sie nun freilich Hinterbliebenenbezüge von der Deutschen Bundesbahn erhalten. Das beruht aber darauf, daß der Ministerpräsident von Württemberg-Baden auf ein entsprechendes Gesuch der Witwe Sc. durch Gnadenerweis vom 8. Juli 1950 ausgesprochen hat, die Bestimmungen des Art. 16 Ziff. 5 würden insoweit aufgehoben, als der Witwe und den minderjährigen Kindern das Witwen- und Waisengeld einschließlich der Kinderzuschläge gewährt werden könne, und daß ihnen daraufhin die Deutsche Bundesbahn laut Bescheid der Eisenbahndirektion Stuttgart vom 8. September 1950 (im Berufungsurteil offenbar irrtümlich als Schreiben vom 8. Dezember 1950 bezeichnet) die Hinterbliebenenbezüge "ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs" gewährt.

24

Bei dieser Sachlage ist die Auffassung der Revision unrichtig, daß in Höhe der gewährten Versorgungsbezüge der Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen nach §139 DBG (jetzt 168 BBG) auf die Deutsche Bundesbahn übergegangen sei. Der Übergang würde nach diesen Bestimmungen voraussetzen, daß die Hinterbliebenen nach den Vorschriften des Beamtengesetzes versorgungsberechtigt wären und die Deutsche Bundesbahn ihnen infolge des Unfalltodes ihres Ernährers zur Gewährung oder Erhöhung von Versorgungsbezügen verpflichtet wäre. Daran fehlt es hier. Für die Angehörigen besteht kein Rechtsanspruch auf Versorgung und die Bundesbahn gewährt ihnen die Hinterbliebenenbezüge, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Werden Bezüge auf Grund einer "Kannvorschrift" bewilligt, die es in das pflichtmäßige Ermessen des Dienstherrn stellt, bei Vorliegen bestimmter tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen die Leistungen zu gewähren, so kann der Dienstherr freilich an die von ihm erteilte Bewilligung gebunden und gehindert sein, diese Zusage frei zu widerrufen; insoweit besteht dann ein Rechtsanspruch auf Weitergewährung der einmal bewilligten Bezüge und kann daher auch ein Rechtsübergang nach §139 DBG, §168 BBG in Betracht kommen (vgl. BGHZ 10, 295 [300 ff] und BGH Urteil vom 10. Februar 1955 III ZR 136/53 LM Nr. 1 zu §11 UmzugskostG in Bezug auf Trennungsentschädigungen; Urteil des erkennenden Senats vom 10. März 1954 VI ZR 163/52 LM Nr. 1 zu Art. 154 BayBeamtenG in Bezug auf eine über das 18. Lebensjahr hinaus gewährte Waisenrente). Ein Sachverhalt der hier gedachten Art ist im vorliegenden Falle aber nicht gegeben. Vielmehr stellt sich die Bewilligung der Hinterbliebenenbezüge als ausgesprochener Gnadenakt dar; die Deutsche Bundesbahn hat ausdrücklich betont, daß sie keine Rechtspflicht anerkenne.

25

Auch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung können die Leistungen, die den Hinterbliebenen durch die Deutsche Bundesbahn gewährt werden, nicht zugunsten des Beklagten auf den von ihm zu ersetzenden Schaden angerechnet werden. Daß die Hinterbliebenen die Versorgungsleistungen erhalten, beruht auf freiwilliger Gewährung von Fürsorge. Der Beklagte kann hieraus für sich keine Rechte herleiten (vgl. BGHZ 10, 107 [108]). Die Gedankengänge der Revision bewegen sich auch nicht in dieser Richtung.

26

3.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift. Die Einrede richtet sich einmal dagegen, daß die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. September 1952 das Zahlungsverlangen von je 48 DM monatlich in Bezug auf die Witwe und die beiden Kinder des Sc. für die Zeit ab 1. Juni 1951 auf je 60 DM monatlich mit Rücksicht darauf erhöht hat, daß sie auf Grund des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. April 1952 (BGBl. I 253) rückwirkend vom 1. Juni 1951 an einen Zuschlag von 25 % zu den von ihr zu leistenden Hinterbliebenenrenten zu gewähren hatte; weiter wird von der Einrede betroffen, daß die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 1954 das. Zahlungsverlangen hinsichtlich der Witwe für die Zeit ab 1. August 1952 auf monatlich 120 DM mit der Begründung erhöht hat, die von ihr gewährte Witwenrente habe gemäß §588 RVO vom 1. August 1952 an auf das Doppelte erhöht werden müssen, weil sich ergeben habe, daß die Witwe Sc. zu mehr als 50 % nämlich zu 75 % arbeitsunfähig geworden sei. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Verjährung der auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen gegen den Beklagten nach §852 BGB bestimmt und daher die dreijährige Verjährung von dem Zeitpunkt an gilt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Das Berufungsgericht meint jedoch, im vorliegenden Falle habe der Klägerin nicht zugemutet werden können, Ansprüche gegen den Beklagten zu erheben, bevor nicht auf Grund des Verfahrens nach der RVO rechtskräftig festgestellt worden sei, daß ein Arbeitsunfall vorliege und in welchem Umfange Leistungen von ihr zu gewähren seien; der entsprechende Bescheid der Klägerin sei aber erst am 23. Februar 1950 ergangen und frühestens am 23. März 1950 rechtskräftig geworden. Weiter ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Klägerin die erhöhten Ansprüche erst habe geltend machen können, nachdem das Gesetz vom 29. April 1952 erlassen worden bzw. die Invalidität der Witwe Schenkel eingetreten sei. Die Gesetzesänderung vom 29. April 1952 stelle sich als eine unvorhersehbare Tatsache dar, die eine besondere Verjährungsfrist in Gang gesetzt habe. Daß die Witwe invalide werden und die Leistungspflicht der Klägerin ihr gegenüber sich erhöhen könne, sei zwar vorauszusehen gewesen; erst durch die Invalidität als neues Ereignis sei jedoch ihre Unterhaltsbedürftigkeit vergrößert und die Rentenerhöhung notwendig geworden.

27

Diese neuen Schäden seien bei ihrer Geltendmachung noch nicht verjährt gewesen.

28

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

29

Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, geht, soweit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dem infolge Arbeitsunfalls Verletzten oder seinen Hinterbliebenen Leistungen zu gewähren hat, der für den Verletzten oder die Hinterbliebenen entstandene Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger schon im Augenblick seiner Entstehung durch die Person des Ersatzberechtigten auf den Versicherungsträger über; obwohl regelmäßig noch ungewiß ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, und obwohl auch die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Versicherungsträgers im einzelnen noch nicht feststehen, vollzieht sich der Übergang gewissermaßen dem Grunde nach doch bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt (RGZ 60, 200; 91, 142; 148, 19 [22]; 156, 347 [351]; 171, 174; Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1953 VI ZR 13/52 LM Nr. 5 zu §1542 RVO = VersR 1953, 209 = VRS 5, 342; vom 24. März 1954 VI ZR 24/53 LM Nr. 9 zu §1542 RVO = VersR 1954, 537 = VRS 7, 408; vom 30. November 1955 VI ZR 211/54 BGHZ 19, 177 [178]). Der Übergang erstreckt sich auf Schadensersatzansprüche wegen Verlustes von gesetzlichen Unterhaltsforderungen daher in dem Bestände, wie sich die Unterhaltsforderungen entsprechend den jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen haben würden; er begreift also von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein. Nicht minder gehen die Ersatzansprüche des Geschädigten auch insoweit auf den Versicherungsträger über, als sich die von diesem auf Grund des Arbeitsunfalls zu gewährenden Leistungen nachträglich erhöhen; dies gilt auch dann, wenn die Erhöhung durch spätere Gesetzesänderungen angeordnet wird, die nicht schon eine Systemänderung des Gesetzes mit Neubegründung von Ansprüchen bedeuten (vgl. die erwähnten Urteile des Senats vom 25. März 1953 und 30. November 1955). Mag daher auch die Schadensersatzpflicht des Beklagten in Anbetracht der Veränderungen, die bei Lebzeiten des Sc. in dessen Verhältnissen eingetreten wären und nach seinem Tode bei seinen Hinterbliebenen eingetreten sind, der Höhe nach gewechselt haben und auch die Leistungspflicht der Klägerin gegenüber den Hinterbliebenen infolge des Gesetzes vom 29. April 1952 und des Eintritts der Invalidität der Witwe Sc. sich gesteigert haben, so sind in jedem Falle die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen doch bereits mit dem Tode des Sc. auf die Klägerin übergegangen.

30

Dieser Rechtsübergang hat zur Folge, daß sich die Klägerin nach §§404, 412 BGB die Einwendungen entgegenhalten lassen muß, die für den Beklagten gegenüber den Hinterbliebenen als ihren Rechtsvorgängern entstanden sind. Sollte die Verjährung der Schadensersatzansprüche schon gegenüber den Hinterbliebenen zu laufen begonnen haben, so würde sie nach Vollendung des Fristablaufs also auch gegenüber der Klägerin wirken. Aber auch soweit die Hinterbliebenen im Zeitpunkt des Rechtsübergangs nicht schon die in §852 BGB für den Beginn der Verjährung vorausgesetzte Kenntnis gehabt haben sollten und es für die Verjährung der auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche darauf ankäme, wann sie die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis erlangt hat, brauchten sich die Voraussetzungen der Verjährung doch nur auf die übergegangenen Schadensersatzansprüche selbst zu beziehen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es für den Beginn der Verjährung daher unerheblich, wann der Bescheid der Klägerin über die Anerkennung ihrer Leistungspflicht gegenüber den Hinterbliebenen ergangen und rechtskräftig geworden ist. Maßgebend ist allein die Kenntnis der Hinterbliebenen bzw. der Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen (RGZ 151, 345 [346]; 152, 115 [117/118]).

31

Das Berufungsgericht hat sich für seine abweichende Ansicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, vom 11. August 1955 2 W 32/55 (DRspr 147/24 d = MDR 1955, 739 = VersR 1955, 698 [LG Berlin 27.05.1955 - 55 S 80/55]) bezogen; diese Entscheidung kann jedoch zur Stützung der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dienen. Dort war das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Antragsgegner davon abhängig, ob nicht seine Ersatzpflicht wegen Vorliegens eines Arbeitsunfalles nach §§898, 899 RVO ausgeschlossen war; die in §852 BGB vorausgesetzte Kenntnis des Verletzten wurde nicht schon für gegeben gehalten, solange nicht im Verfahren nach der RVO darüber entschieden war, ob ein Arbeitsunfall vorlag oder nicht. Es handelte sich also um einen ganz anderen Sachverhalt als in dem vorliegenden Falle. Hier geht es um einen Schadensersatzanspruch gegen eine andere Person als den Unternehmer (D.), in dessen Diensten der verunglückte Sc. gestanden hat. Daß dem Beklagten nicht der Haftungsausschluß nach §§898, 899 RVO zur Seite steht, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt; dazu hat auch die Klägerin keine andere Meinung vertreten. Der Bescheid, der sich im Verfahren nach der RVO über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ausspricht, hat im Zusammenhang des vorliegenden Falles also eine völlig andere Bedeutung als in dem der angezogenen Entscheidung. Er liegt hier außerhalb der für die Verjährung des übergegangenen Schadensersatzanspruchs maßgebenden Umstände.

32

Das Berufungsgericht hat sich nicht darüber ausgesprochen, ob die Hinterbliebenen im Zeitpunkt des Rechtsübergangs auf die Klägerin die in §852 BGB gedachte Kenntnis gehabt haben, noch auch darüber, wann die Klägerin diese Kenntnis erlangt hat. Indessen hat die Klägerin selbst vorgetragen, daß D. als Arbeitgeber des tödlich verunglückten Sc. ihr dessen Unfall am 23. Mai 1949 vorschriftsmäßig angezeigt und dabei unter Darlegung seiner rechtlichen Beziehungen zum Beklagten Ursache und Hergang des Unfalls geschildert habe; sie hat vorgebracht, Sc. habe im Auftrage des D. beim Auf- und Abladen der vom Beklagten abzutransportierenden Materialien und Schuttmassen geholfen; es habe sich um einen Betriebsunfall im Unternehmen des D. gehandelt (Schriftsatz vom 27. Oktober 1952). An diese eigene Darstellung muß sich die Klägerin halten lassen. Danach kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß sie spätestens Ende Mai 1949 die Kenntnis erlangt hat, die die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten in Lauf setzte. Es kommt nicht in Betracht, daß ein etwaiger Rechtsirrtum der Klägerin über den eingetretenen Rechtsübergang den Beginn der Verjährung hätte auf halten oder die Geltendmachung der Verjährungseinrede nach Treu und Glauben hätte hindern können (vgl. hierzu RGZ 152, 115 [118/119]); denn nach ihrem eigenen Vorbringen kann sie sich in keinem Irrtum darüber befunden haben, daß es sich um einen Arbeitsunfall des Sc. gehandelt hat, der ihre Leistungspflicht gegenüber den Hinterbliebenen zur Folge hatte und es bewirkte, daß die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen, auf sie übergegangen waren.

33

Allerdings stand damals noch nicht fest, welches Ausmaß der Schaden hatte und in welchem Umfang der Beklagte schadensersatzpflichtig sein würde. Das konnte den Beginn der Verjährung aber nicht stören, weil die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt hat, dem gelten im Sinne des §852 BGB auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich vorauszusehen waren (Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Juni 1957 VI ZR 165/56 VersR 1957, 534). Es lag nicht ausserhalb dieser Vorhersehbarkeit, daß die den Hinterbliebenen entzogenen Unterhaltsansprüche und damit die zu ersetzenden Schäden je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Getöteten und der Hinterbliebenen einen grösseren oder geringeren Umfang annehmen konnten. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, war insbesondere auch vorauszusehen, daß die Witwe Sc. möglicherweise invalide werden würde.

34

Auf die Höhe der Leistungen, die die Klägerin den Hinterbliebenen erbringen mußte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Von Bedeutung war dies nur für die Frage, inwieweit sich der dem Grunde nach bereits eingetretene Rechtsübergang der Schadensersatzansprüche auf die Klägerin auswirkte. Allerdings hätte die Klägerin nicht schon eine Leistungsklage gegen den Beklagten erheben können, bevor nicht festgelegt war, was sie den Hinterbliebenen zu zählen hatte. Daß Zahlung müßte verlangt werden können, ist aber auch nicht notwendig, um die Verjährung eines Geldanspruchs in Gang zu bringen. Es genügt, wenn nur auf Feststellung geklagt werden kann. Diese Möglichkeit wäre aber auch der Klägerin nicht verschlossen gewesen (vgl. RGZ 61, 164). Dabei hätte die Feststellung sehr wohl auch darauf gerichtet werden können, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin auch solche Beträge zu zahlen, die sich erst auf Grund einer gesetzlichen Rentenerhöhung ergeben würden; als notwendige Folge der Lohn- und Preisentwicklung, die nach der Währungsreform eingesetzt hatte, waren Rentenerhöhungen keineswegs unvorhersehbar (BGHZ 19, 177 [183]). Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung BGHZ 5, 314, wonach bei einer Schadensersatzpflicht aus §844 Abs. 2 BGB eine Feststellungsklage nur dann zulässig ist, wenn der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht bereits in vollem Umfange durch einen Klageantrag auf Zahlung der Geldrente erfaßt werden kann, schlägt fehl, weil hier die dort angenommene Sachlage gar nicht vorgelegen hat.

35

Das Berufungsgericht hat noch erwogen, es könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, daß in dem seit Oktober 1950 anhängigen Rechtsstreit ein abschließendes Urteil nicht früher ergangen und der Klägerin daher die Möglichkeit genommen sei, nach §323 ZPO wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse eine Abänderung des Urteils zu verlangen. Auch damit kann hier eine Verjährung nicht verneint werden. Mit der Abänderungsklage nach §323 ZPO ist ein rein prozessualer Rechtsbehelf zur Beseitigung der inneren Wirkungen der Rechtskraft gegeben; die dem materiellen Recht angehörenden Vorschriften und Grundsätze des Rechts der Verjährung bleiben unberührt. Wie oben dargelegt, waren die Schäden, die von der Klägerin mit den nachträglichen Anspruchserweiterungen geltend gemacht worden sind, als möglich vorauszusehen, als sie Ende Mai 1949 von dem Schadensfall und der Verantwortlichkeit des Beklagten Kenntnis erlangte. Sie konnte wegen dieser Schäden gegen den Beklagten auch eine Klage auf Feststellung seiner Ersatzpflicht erheben und mußte dies daher auch tun, wenn sie der Verjährung vorbeugen wollte (vgl. Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§903 und 1542 RVO; 1954 S. 83). Nach Ablauf der Verjährungsfrist hätte sie sich der Einrede der Verjährung selbst dann nicht entziehen können, wenn sie vorher ein Rentenurteil erwirkt und danach unter Berufung auf den Eintritt der - von vornherein als möglich voraussehbar gewesenen - Veränderungen eine Abänderung dieses Urteils verlangt hätte.

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Da die dreijährige Verjährungsfrist Ende Mai 1949 zu laufen begonnen hat, war die Frist abgelaufen, als die Klägerin mit der Anschlußberufung im September 1952 und im Februar 1954 die erweiterten Ansprüche geltend machte. Die Anschlußberufung war daher wegen Verjährung dieser Ansprache zurückzuweisen. Dagegen mußte es im übrigen bei der Rentenverurteilung bleiben, die das Berufungsgericht in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung ausgesprochen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO.

Meiß Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Löscher