Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1954, Az.: VI ZR 69/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 69/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 22.01.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1954, 535 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1954, 513 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1954, 471-472 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der K.er Verkehrs AG in K., P.str. ..., vertreten durch ihren Vorstand, Prof. H., Dr. Z. und Dr. F., sämtlich in K.,
Prozessgegner
die Witwe Irmgard Ko. geb. R. in B. G., B.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Witwe eines freiberuflich tätig gewesenen Unfallgetöteten kann von dem Schädiger grundsätzlich Ersatz auch des Schadens verlangen, der ihr dadurch entsteht, daß ihr Rücklagen zur Sicherung ihres zukünftigen Unterhalts entgehen, zu deren Ansammlung der Ehemann während der mutmasslichen Bauer seines Lebens verpflichtet gewesen wäre.
hat der VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Januar 1953 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung einer Rente für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 verurteilt und über die Kosten des Berufungsrechtszuges entschieden worden ist.
In diesem Umfange wird unter entsprechender Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges werden der Klägerin ein Achtzehntel, der Beklagten siebzehn Achtzehntel auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Ehemann der am ... 1899 geborenen Klägerin und Vater des vor dem Landgericht anfänglich mitklagenden, jedoch durch Klagerücknahme aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Sohnes, der am ... 1896 geborene Handelsvertreter Max Ko., ist am 15.4.1947 dadurch tödlich verunglückt, daß ein Straßenbahnwagen der Beklagten, in dem Ko. sich als Fahrgast befand, mit einem Lastkraftwagenanhänger zusammenstieß. Mit dem Haftpflichtversicherer des Halters des Lastkraftwagens haben die Klägerin und der Sohn des Verunglückten einen Abfindungsvergleich geschlossen. Auf Grund dieses Vergleichs erhält die Klägerin auf Lebenszeit, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem Ko. sein 70. Lebensjahr vollendet haben würde, zusammen mit dem Sohne, hinsichtlich dessen die Rentenzahlungspflicht am 20. Januar 1954 geendet hat, eine monatliche Rente von 110 RM, seit der Währungsreform 110 DM. In dem Vergleich ist bestimmt, daß im Verhältnis zwischen Hinterbliebenen und dem Haftpflicht-Versicherer die Rentenverpflichtung in Höhe von 3/4 als zugunsten der Witwe und in Höhe von 1/4 als zugunsten des Sohnes vereinbart gelten sollte. Außerdem leistet die Beklagte an die Klägerin auf Grund einer einstweiligen Verfügung seit dem 1. September 1948 monatliche Zahlungen, deren Höhe sich mehrfach geändert hat.
Mit der Klage hat die Klägerin wegen des Todes ihres Ernährers von der Beklagten Zahlung einer Geldrente vom Zeitpunkt des Todes des Ko. an begehrt.
Das Landgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil den Rentenanspruch der Klägerin für die Zeit bis zum 30. November 1961 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Durch Endurteil hat sodann das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von monatlichen Renten für die Zeit vom 15. April 1947 bis zum 30. November 1966 verurteilt mit der Maßgabe, daß die von dem Haftpflichtversicherer des Halters des Lastkraftwagens und die von der Beklagten auf Grund der einstweiligen Verfügung gezahlten Beträge anzurechnen sind. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 15.351,50 DM nebst Zinsen sowie eine lebenslängliche, längstens jedoch bis Ende 1980 laufende Rente zu zahlen, die es für die Zeit vom 1. April 1953 bis 31. Dezember 1955 auf
vierteljährlich 1.500 DM, für die Jahre 1956 bis 1964 auf
vierteljährlich 2.100 DM, für die Jahre 1965 bis 1967 auf
vierteljährlich 1.500 DM, für die Jahre 1968 bis 1970 auf
vierteljährlich 1.350 DM, für die Jahre 1971 bis 1973 auf
vierteljährlich 825 DM und für die Jahre 1974 bis 1980 auf
vierteljährlich 750 DM bemessen hat. Etwaige Zahlungen des Haftpflichtversicherers des Halters des Lastkraftwagens sind für die Zeit vom 1. Februar 1953 bis 30. November 1966 bis zum Betrage von 110 DM monatlich anzurechnen. Die Kosten der Berufungsinstanz sind der Beklagten auferlegt worden. Der Betrag von 15.351,50 DM setzt sich aus den von dem Oberlandesgericht zugesprochenen Rentenleistungen für die Zeit vom 15. April 1947 bis 31. März 1953 abzüglich der Beträge zusammen, die die Klägerin von dem Haftpflichtversicherer und der Beklagten für die Zeit bis zum 31. Januar 1953 erhalte hat.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren bereits im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag weiter, die Klage abzuweisen, soweit eine Rente für die Zeit ab 1. Dezember 1961 und für die Zeit bis zum 30. Juni 1948 mehr als monatlich 12,- DM für die weitere Zeit bis 30. Juni 1949 mehr als monatlich 120 DM und für weitere Zeit bis zum 30. November 1961 mehr als monatlich 200 DM zuerkannt worden sind, jedoch unter ziffernmässiger Absetzung der von dem Haftpflichtversicherter gezahlten Beträge. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nur in geringem Umfange begründet.
1.
Die in der Berufungsbegründung erhobene Rüge, das Urteil des Landgerichts sei nicht ordnungsgemäß verkündet worden, hat die Revision nicht wiederholt. Dennoch hat der erkennende Senat von Amts wegen zu prüfen, ob sich das Urteil des Landgerichts nur als ein wirkungsloses Nichturteil darstellt, das auf die Berufung der Beklagten ohne Rücksicht auf die sachliche Rechtslage hätte aufgehoben werden müssen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, diese Frage aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zu verneinen.
2.
Die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Verunglückte sich schon vor 1933 als Vertreter der Firma D. B. Rechenmaschinen AG bewährt habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Aussage des Zeugen S. vor dem Einzelrichter des Berufungsgerichts am 6. September 1952 zwingt keineswegs zu der Auslegung, daß Ko. für diese Firma nur ein einziges Geschäft vermittelt habe, vielmehr ist der von dem Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen S. gezogene Schluß denkgesetzlich möglich. In Wahrheit begibt sich die Revision mit diesem Angriff auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung.
3.
Daß die wirtschaftliche Lage des Ko. in der Zeit der Wirtschaftskrise ungünstig geworden ist und daß er auch in der Folgezeit, als sein Einkommen sich gebessert hatte, noch Schulden abzutreten gehabt hat, ist in dem Berufungsurteil mehrfach erwähnt worden. Ebensowenig hat das Berufungsgericht die Steuerschulden des Ko. ausser acht gelassen. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Würdigung des beruflichen Werdegangs des Ko. das Berufungsgericht zu einer der Klägerin ungünstigeren Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des Verunglückten in der Zeit nach der Währungsreform habe veranlassen müssen. Es stand im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts, welche Schlüsse es aus diesen im wesentlichen unstreitigen Tatsachen ziehen wollte. Für die Annahme, daß es sie überhaupt übersehen habe, wie die Revision meint, besteht kein hinreichender Anhalt. Das Berufungsgericht hat ersichtlich diesen Tatsachen nur geringes Gewicht beigemessen, sondern es als entscheidend angesehen, daß der Verstorbene nach Beendigung der Wirtschaftskrise in den Jahren 1937 bis 1942, also bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht, ein hohen Einkommen gehabt und sich in dieser Zeit wertvolle geschäftliche Verbindungen geschaffen hat, an die er nach der Währungsreform wieder hätte anknüpfen können. Diese Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ist, entgegen der Absicht der Revision nicht zu beanstanden. Da es darauf ankam, die vermutliche Entwicklung des Einkommens des Ko. in der Zeit nach der Währungsreform festzustellen, unterliegt es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht vor allem auf das geschäftliche Einkommen in den letzten Jahren vor der Einberufung des Ko. abgestellt hat, in denen er mit recht gutem Erfolge als Vertreter tätig gewesen ist. Daß Ko. schon vor 1933 seinen Beitritt zur NSDAP erklärt hatte, ist nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts auf die Höhe seines geschäftlichen Einkommens nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen.
4.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht seine sich aus § 287 ZPO ergebende Befugnis zur Schätzung des mutmaßlichen Einkommens des Verunglückten mißbraucht habe. Bei dem von dem Berufungsgericht seiner Schätzung zugrunde gelegten Einkommen des Ko. in den Jahren 1937 bis 1942 handelte es sich um das vom Finanzamt festgestellte Reineinkommen nach Abzug aller Unkosten. Bei den im Berufungsurteil erwähnten Beträgen von 40.000 und 62.000 DM, die von der Revision beanstandet werden, handelt es sich dagegen um geschützte Brutto-Provisionseinkünfte. Da das Berufungsgericht von einem Unkostensatz von 50 % ausgeht, hat es also ein Reineinkommen von 20.000 DM und 31.000 DM zugrunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Beträge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung nach der Währungsreform, die zu einer sehr starken Anhebung der Preise für alle Warengattungen geführt hat, auf die sich die Vertretertätigkeit des Ko. bezog, "ausserhalb des Bereiches der Wahrscheinlichkeit" gelegen haben sollten, wie die Revision geltend macht. Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß das Berufungsgericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von im wesentlichen gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen und Verdienstmöglichkeiten ausgegangen ist. Es hat auf Grund von Zeugenaussagen und im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen Bä. angenommen, daß tüchtige Handelsvertreter in der Zeit nach der Währungsreform sehr gut gestellt gewesen sind, so daß sie ein Mehrfaches des Verdienstes der Jahre 1937 bis 1940 haben erzielen können. Dafür, daß sich diese Entwicklung in absehbarer Zeit wieder ändern wird, sind Anhaltspunkte nicht hervorgetreten, so daß kein Rechtsirrtum darin zu erblicken ist, wenn das Berufungsgericht eine gleichbleibende Entwicklung vorausschauend zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht hat sich auch insoweit im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gehalten, ohne daß ein Rechtsfehler hervorgetreten ist. Wenn die Revision weiter hervorhebt, daß der Klägerin durch die ihr zugesprochenen Rentenbeträge eine Lebenshaltung ermöglicht worden würde, die sie zu Lebzeiten des Getöteten nicht gehabt habe und die ihr der Getötete niemals hätte gewähren können, so kann ihr auch darin nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei festgestellt, daß der Verunglückte bereits in der Zeit von 1937 bis 1942 ein gutes Einkommen gehabt hat und daß er auch in der Zeit seit der Währungsreform ständig wieder ein hohes und gesickertes Einkommen gehabt haben würde, wenn er am Leben geblieben wäre. Diese günstige Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes hätte auch der Klägerin zugute kommen müssen. Sie hätte eine Rechtsanspruch darauf gehabt, daß ihr Ehemann mit Rücksicht auf die dauernde Besserung seiner wirtschaftlichen Lage ihr eine diesen geänderten Verhältnissen angepasste Lebensweise ermöglichte (§ 1360 BGB). Die von der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 HaftpflG der Klägerin zu gewährende Rente ist demgemäß von dem Berufungsgericht mit Recht in einer Höhe festgesetzt worden, die den von ihm zugrundegelegten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemanns entspricht.
5.
Die von der Revision angegriffene Annahme des Berufungsgerichts, der Verunglückte wäre noch bis zum vollendeten 74. Lebensjahre verhindert arbeitsfähig geblieben, unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Eine entgegenstehende Lebenserfahrung kann in Hinblick auf die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht anerkannt werden. Selbst wenn Vertreter nur ausnahmsweise bis zum 74. Lebensjahre tätig sein sollten, so stand es im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts, gerade bei dem Verunglückten eine solche Ausnahme zu bejahen.
6.
Eine Sicherung des Unterhalts im Alter und bei Arbeitsunfähigkeit durch Vornahme von Rücklagen ist in freien Berufen unerläßlich. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß Ko. entsprechend der Entwicklung seines Einkommens in angemessenem Rahmen Rücklagen zu diesem Zweck gemacht haben würde und in der Lage gewesen wäre, aus ihnen nach Vollendung seines 74. Lebensjahres den Unterhalt für sich und die Klägerin zu bestreiten. Die von dem Berufungsgericht zugrundegelegten Beträge halten sich ersichtlich in diesem Rahmen, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Verunglückte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine Lebensversicherung abgeschlossen hätte oder ob die Ansammlung von Rücklagen in anderer Weise vorgenommen worden wäre.
7.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht nur zu Rentenleistungen an die Klägerin für die Zeit bis zum vermutlichen natürlichen Tode ihres Ehemannes, der nach der Annahme des Berufungsgerichts bis zum 31. Dezember 1973 gelebt haben würde, verurteilt - insoweit können, wie dargelegt, die Angriffe der Revision keinen Erfolg haben, sondern es hat weiter angenommen, die Altersrücklagen, die der Ehemann der Klägerin angesammelt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, hätten ausgereicht, um der Klägerin, der ihr Ehemann diese Rücklagen letztwillig zugewandt hätte, nach seinem mutmaßlichen Tode noch für etwa 7 Jahre ein standesgemäßes Einkommen von jährlich 3.000 DM zu sichern, und hat deshalb die Beklagte auch zur Zahlung einer vierteljährlichen Rente von 750 DM für die Jahre 1974 bis 1980 verurteilt.
Diese Ausführungen können, wie die Revision mit Recht geltend macht, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Der Schaden, den die Witwe durch den Wegfall ihres Ernährers erleidet, ist ein mittelbarer Schaden. Zum Ersatz mittelbaren Schadens ist ein Schädiger grundsätzlich aber nur dann verpflichtet, wenn das Gesetz eine entsprechende Regelung ausdrücklich getroffen hat, und er braucht ihn nur in dem Umfange zu erstatten, der dieser gesetzlichen Regelung entspricht. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 HaftpflG gewährt - ebenso wie § 844 Abs. 2 BGB - der Witwe keinen Anspruch auf vollen Ersatz des ihr durch den Tod ihres Ernährers entstandenen Schadens, sondern die Ersatzpflicht des Schädigers ist vom Gesetzgeber bewußt (Motive zum BGB Bd. II, 787) auf den Schaden beschränkt worden, den die Witwe durch den Verlust ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Ehemann während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens erleidet (RGZ 155, 20). Die Klägerin kann demgemäß Schaden, den sie dadurch erlitten hat, daß ihr Beträge entgangen sind, die der Verstorbene nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erspart und der Klägerin nach seinem Tode zugewendet hätte, nicht ersetzt Verlangen, denn ein solcher Anspruch wird ihr durch § 3 Abs. 2 HaftpflG nicht zugebilligt. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich daher das angefochtene Urteil, soweit die Beklagte zu Rentenleistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1973, dem Zeitpunkt des mutmaßlichen Todes des Ehemannes der Klägerin, verurteilt worden ist, nicht aufrecht erhalten. Jedoch erweist sich das Urteil auch hinsichtlich dieses Zeitraums aus anderen Gründen teilweise als richtig (§ 563 ZPO).
Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 3. Dezember 1951 (LM § 844 Abs. 2 BGB - (2) = VRS 4, 97) ausgeführt hat, kann es gerechtfertigt sein, der Witwe eines Unfallgetöteten auch Aufwendungen für ihre Altersversorgung zuzubilligen, denn der Ehemann hat grundsätzlich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht noch nicht dadurch genügt, daß er den Unterhalt seiner Ehefrau für die Gegenwart und die Zeit seiner Arbeitsfähigkeit bestreitet, sondern er muß entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die spätere Zeit vorsorgen (BGB RGRK 9. Aufl. § 1360 Anm. 1). Diesem Gedankengang tritt Höring (VersR 1934) mit der Erwägung entgegen, Unterhalt sei nur die Befriedigung der gegenwärtigen Lebensbedürfnisse. Im Familienrecht bestehe kein Recht der Ehefrau auf Schaffung oder Zuweisung von Rücklagekapital für die Zukunft. Diese Betrachtungsweise wird dem Sinne der Regelung der Unterhaltspflicht unter Ehegatten nicht gerecht. Nach § 1360 Abs. 3 BGB ist der Unterhalt in der durch die eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen Weise zu gewähren. Bei einem freiberuflich tätigen Ehemann gebietet aber die Sorge für die Ehefrau auch die Schaffung von Rücklagen zur Sicherung des Unterhalts in der Zukunft. Im allgemeinen fällt daher in einer solchen Ehe, wie der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil näher dargelegt hat, die Ansammlung von Ersparnissen zur Sicherung des Unterhalts der Ehefrau für den Fall der Arbeitsunfähigkeit oder des Todes des Ehemannes in den Rahmen der diesem seiner Ehefrau gegenüber obliegenden Unterhaltspflicht. Er ist demgemäß der Ehefrau gegenüber verpflichtet, nach Maßgabe seines Einkommens derartige Rücklagen vorzunehmen, die nicht nur ihm selbst, sondern auch seiner Ehefrau zugute kommen müssen. Der Senat trägt mithin trotz des Angriffs von Höring keine Bedenken, der erwähnten Entscheidung des III. Zivilsenats zu folgen. Besondere Umstände, die hier eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht hervorgetreten und den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Vielmehr hätte nach diesen Feststellungen der Verstorbene derartige Rücklagen in erheblichem Umfange machen können und hätte sie auch tatsächlich vorgenommen. Er hätte diese Rücklagen auch nicht nur zur Sicherung seines eigenen Unterhaltes bestimmt, sondern sie auch der Versorgung der Klägerin zugute kommen lassen. Eine Verpflichtung des Verunglückten, für die Zukunft seiner Ehefrau Vorsorge zu treffen, wäre hier umsomehr anzuerkennen gewesen, als diese drei Jahre jünger war als der Ehemann und deshalb die Wahrscheinlichkeit bestand, daß sie ihn überlebt haben würde.
Da andere versorgungsberechtigte Familienangehörige im Zeitpunkt des vermutlichen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes nicht vorhanden gewesen wären, hätte der Gesamtbetrag der Rücklagen, der einschliesslich der Zinsen vom Berufungsgericht auf rund 38.000 DM geschätzt worden ist, angemessen auf die Klägerin und ihren Ehemann aufgeteilt werden müssen, denn die Rücklagen sollten bestimmungsgemäß und entsprechend der Verpflichtung des Ehemannes der Versorgung beider Ehegatten dienen. Bei seiner Entscheidung hätte das Berufungsgericht deshalb davon ausgehen müssen, daß die Klägerin nur denjenigen Teil der Rücklagen für sich beanspruchen kann, der vom Ehemann in Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung für sie hätte angesammelt werden müssen. Die Klägerin hat demgemäß, was das Berufungsgericht verkennt hat, nur darauf einen Anspruch, daß der auf sie entfallende Teil der Rücklagen bei der Bemessung der ihr von dem Schädiger zu zahlenden Unterhaltsrente berücksichtigt wird, denn der Schädiger haftet lediglich insoweit, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seiner Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. In Verfolg seiner rechtsirrigen Ansicht hat es das Berufungsgericht unterlassen, die Höhe des auf die Klägerin entfallenden Anteils zu schätzen. Da aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die nötigen Unterlagen für diese Schätzung vollständig zu entnehmen sind, kann der erkennende Senat diese grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Schätzung hier ausnahmsweise selbst vornehmen. Dabei ist zugunsten der Klägerin wieder zu berücksichtigen, daß sie mehrere Jahre jünger ist als ihr Ehemann. Dieser hätte damit rechnen und entsprechend seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gerade für den Fall Vorsorge treffen müssen, daß die Klägerin ihn überlebte. Es erscheint daher angemessen, 18.000 DM, nämlich fast die Hälfte der mutmaßlich vorhandenen Rücklagen, als für die Klägerin allein bestimmt anzusehen. Hiervon wären in den drei Jahren nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes bis zu seinem mutmaßlichen Tode im gemeinsamen Haushalt als Anteil der Klägerin für diese etwa jährlich 2.000 DM zusammen also rund 6.000 DM verbraucht worden, so daß die Klägerin im Zeitpunkt des mutmaßlichen Todes ihres Ehemannes noch 12.000 DM zur Verfügung gehabt hätte. Diesen Betrag kann sie von der Beklagten erstattet verlangen, denn diese hat der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Verlust ihres Rechts auf Unterhalt gegen ihren Ehemann erwachsen ist. Sie kann mithin auch den Schaden ersetzt verlangen, der ihr dadurch entstanden ist, daß der Ehemann infolge seines vorzeitigen Todes nicht in die Lage versetzt worden ist, Rücklagen zur Sicherung des Unterhalts der Klägerin im Alter und nach dem Tode ihres Ehemanns zu machen. Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob die Klägerin berechtigt gewesen wäre, diesen Schaden in der Form ersetzt zu verlangen, daß der von der Beklagten geschuldete Betrag zerlegt und den für die früheren Jahre zugesprochenen Rentenleistungen zugeschlagen wurde (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs) oder ob sie den Betrag in Form einer Kapitalzahlung im Zeitpunkt des mutmaßlichen Todes ihres Ehemanns hätte beanspruchen können, denn das Urteil des Berufungsgerichts ist von der Klägerin nicht angefochten worden, so daß eine Ernährung der Renten für die Zeit bis zum mutmaßlichen Tode des Ehemanns der Klägerin oder die Zubilligung einer Kapitalzahlung in diesem Zeitpunkt dem erkennenden Senat nicht möglich ist, weil sie zu einer unzulässigen Schlechterstellung der Beklagten führen würde. Nun hat aber das Berufungsgericht die Beklagte über den 31. Dezember 1973 hinaus, wenn auch mit unzutreffender Begründung, zur Zahlung von Rentenbeträgen verurteilt und diese Rentenbeträge gehen insgesamt über den der Klägerin zustehenden weiteren Betrag von 12.000 DM hinaus. Es steht deshalb nichts im Wege, das Urteil hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu Rentenzahlungen über den 31. Dezember 1973 hinaus insoweit aufrecht zu erhalten, als der Klägerin ein weiterer Betrag von 12.000 DM zugesprochen worden ist. Dieser Betrag entspricht der Summe der Rentenleistungen, die das Berufungsgericht der Klägerin für die Jahre 1974 bis 1977 zugebilligt hat. Mithin kann das Urteil des Berufungsgerichts mit abweichender Begründung insoweit bestehen bleiben, als es die Beklagte zu weiteren Zahlungen in Höhe von insgesamt 12.000 DM in den Jahren 1974 bis 1977 verurteilt hat.
8.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges beruht auf § § 92, 97 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges hatte es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts zu verbleiben, durch die die Kosten dieser Instanz im Verhältnis zwischen den Parteien der Beklagten auferlegt worden sind, denn die Klägerin hat im ersten Rechtszuge nur solche Anträge gestellt, mit denen sie im Ergebnis schließlich voll durchgedrungen ist.