Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1972, Az.: BVerwG III C 65.70
Voreigentum rassisch Verfolgter Nichtdeutscher
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 65.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 18.03.1970 - AZ: IV/3 - 281/66
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 9 7. FeststellungsDV
- § 359 LAG
- § 11 a FG
- § 15 Abs. 2 RepG
Fundstellen
- BVerwGE 41, 243 - 250
- IFLA 1974, 29
- Mtbl BAA 1973, 252
- ZLA 1973, 85
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Für den Erwerber sog. "Nationalitätenvemögens" kommt als Anspruchsgrundlage auch dann nur § 9 der 7. FeststellungsDV in Betracht, wenn der frühere Eigentümer rassisch Verfolgter war, aber nicht die deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit besaß (Bestätigung von BVerwG III C 125.68 und 129.69 [BVerwGE 38, 38]). Auf die Feststellung einer Entziehung i.S. des § 1 der 7. FeststellungsDV kommt es in solchen Fällen nicht an (Bestätigung von BVerwG III C 108.70).
- 2)
Die sog. "Arisierungsabgabe" ist bei Prüfung der Angemessenheit der Gegenleistung des Erwerbers zugunsten des Erwerbers nicht, zu berücksichtigen (Bestätigung von BVerwG III C 125.68 und III B 81.70).
- 3)
Hat der Erwerber eine sog. "Arisierungsabgabe" an den Staat abführen müssen, so spricht in aller Regel eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die von ihm erbrachte Gegenleistung nicht angemessen war. Kann der Erwerber diese tatsächliche Vermutung nicht erschüttern, so bedarf es grundsätzlich keiner Ermittlung des Verkehrswertes, um den Erwerber wegen unangemessener Gegenleistung von der Schadensfeststellung auszuschließen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. März 1970 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerinnen machen als gesetzliche Erben des am 21. November 1952 verstorbenen W. G. (unmittelbar Geschädigter) einer Vertreibungsschaden am Betriebsvermögen geltend.
Der unmittelbar Geschädigte, der seit 1927 Inhaber einer Holzgroßhandlung in der Tschechoslowakei - CSR - war, kaufte 1941 von dem tschechischen Staatsangehörigen jüdischer Abstammung H. P. einen Holzbearbeitungsbetrieb in S./CSR, der wegen der jüdischen Abstammung des Eigentümers bereits seit zwei Jahren unter besonderer Verwaltung stand. Auf Grund der unmittelbar mit dem Eigentümer geführten Verhandlungen entrichtete der unmittelbar Geschädigte für die "Liegenschaft" (gemeint ist das Betriebsgrundstück) 460.000 Kronen und weitere 350.000 Kronen für Inventar, vorhandene Waren- und Rohholzvorräte sowie für noch offene Holzrechnungen. Diese Gelder gingen insgesamt auf ein Sperrkonto. Der Veräußerer erhielt von dieser Summe nichts. Daneben zahlte der unmittelbar Geschädigte "unter der Hand" an den Veräußerer ein "Schwarzgeld" von 100.000 Kronen. An den Staat hatte der unmittelbar Geschädigte als sogenannte Arisierungsabgabe den Betrag von 160.000 Kronen zu leisten.
Das Ausgleichsamt lehnte mit Bescheid vom 28. Januar 1964 die Schadensfeststellung ab: Allein der Ersatzeinheitswert der "Liegenschaft" habe im Zeitpunkt der Schädigung 93.000 RM betragen; auch ohne Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für das Betriebsvermögen stehe damit fest, daß der unmittelbar Geschädigte keine angemessene Gegenleistung erbracht habe.
Auf die Beschwerde der Klägerinnen wurde der Ersatzeinheitswert des Betriebsgrundstücks mit 77.550 RM und der des sonstigen Betriebsvermögens auf Grund eines Vorortgutachtens mit 34.320 RM auf den Zeitpunkt des Kaufes ermittelt und die Beschwerde mit Beschluß vom 1. April 1966 - ausgefertigt am 26. April 1966 - zurückgewiesen, weil dem Ersatzeinheitswert von 111.870 RM nur eine Leistung von (umgerechnet) 91.000 RM gegenüber stehe. Die Arisierungsabgabe von (umgerechnet) 16.000 RM sei nicht berücksichtigungsfähig.
Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen beantragt, unter Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen "die beantragte Feststellung eines Vertreibungsschadens am Betriebsvermögen der Holzbearbeitungsfabrik vorzunehmen". Sie haben die Auffassung vertreten, bei der Frage, ob eine angemessene Gegenleistung erbracht worden sei, sei neben dem vereinbarungsgemäß erbrachten Kaufpreis und dem sogenannten Schwarzgeld auch die Arisierungsabgabe zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 18. März 1970 unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen die Beklagte verpflichtet, "die beantragte Feststellung eines Vertreibungsschadens am Betriebsvermögen, des Holzbearbeitungsbetriebs vorzunehmen". Es meint, der Erblasser gelte als unmittelbar Geschädigter hinsichtlich des von ihm erworbenen Holzbearbeitungsbetriebes, weil er am 31. Dezember 1937 seinen Wohnsitz im gleichen Vertreibungsgebiet, nämlich der CSR, gehabt habe, in der auch das fragliche Wirtschaftsgut belegen gewesen sei (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV). Es handele sich um den allein nach § 9 der 7. FeststellungsDV zu beurteilenden Erwerb von sogenanntem Nationalitätenvermögen, der stets vorliege, wenn der frühere Eigentümer nicht in der Lage sei, einen eigenen Antrag auf Schadensfeststellung zu stellen, weil er, wie hier, weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitze noch deutscher Volkszugehöriger sei. Es komme nicht darauf an, daß der frühere Eigentümer zu dem von der deutschen Staatsführung allgemein verfolgten Personenkreis gehört habe.
Die Auffassung der Verwaltungsbehörden, die Schadens fest Stellung sei ausgeschlossen, weil es an einer angemessenen Gegenleistung fehle, sei fehlerhaft. Es sei nämlich eine erbrachte Gegenleistung von umgerechnet 105.000 RM glaubhaft gemacht, da - neben dem Schwarzgeld von umgerechnet 10.000 RM - auch die Arisierungsabgabe von umgerechnet 16.000 RM zu berücksichtigen sei. Denn "Gegenleistung" im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV sei nicht nur der Kaufpreis, wie schon die sprachliche Fassung der Bestimmungen zeige. Vielmehr müßten auch alle anderen, mit dem Erwerb im ursächlichen Zusammenhang stehenden Leistungen berücksichtigt werden, ohne die der Erwerb nicht zustande gekommen wäre. Um eine solche Leistung handele es sich bei der Arisierungsabgabe, weil ohne diese zugunsten des Reiches erbrachte Leistung nicht die erforderliche behördliche Genehmigung für den Kaufvertrag erteilt worden wäre. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabes und bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dürfe die Leistung nicht unberücksichtigt bleiben. Damit ergebe sich eine Gegenleistung von insgesamt 105.000 RM. Diese bleibe um weniger als 5 v.H. unter dem Ersatzeinheitswert, gegen dessen Berechnung keine Bedenken bestünden. Ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei danach auch bei Anwendung der Durchführungsbestimmungen zur 7. FeststellungsDV nicht anzunehmen.
Auch ein Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1968 - BVerwG V C 40.67 - liege nicht vor. Diesem Urteil liege einmal eine andere Rechtsmaterie zugrunde, nämlich das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in Verbindung mit den Richtlinien der Bundesregierung über die Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitutions- und Rückerstattungsgeschädigte; zum anderen sei, wie die Durchführungsbestimmungen zu den genannten Richtlinien zeigten, dort bei der Frage, wann eine Gegenleistung angemessen sei, kein Unterschied zwischen "Gegenleistung" und "Kaufpreis" gemacht worden.
Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Revision vertritt die Rechtsauffassung, zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - das Wirtschaftsgut unmittelbar vom Veräußerer (also nicht von einer staatlichen Stelle) erworben worden sei, könne als Gegenleistung nur eine solche anerkannt werden, die der Erwerber auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder aus sonst mit dem Erwerb im Zusammenhang stehenden Gründen gerade dem Veräußerer schuldete. Die Arisierungsabgabe habe außer Betracht zu bleiben, da die Motivation für die dieser Abgabe zugrunde liegenden Regelung gerade darin gelegen habe, den aus dem Unterschied zwischen dem Wert des erworbenen Wirtschaftsgutes und der Gegenleistung folgenden Gewinn zugunsten des Reiches abzuschöpfen.
Der Beteiligte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie beziehen sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
1)
Bei seiner Annahme, der frühere Eigentümer des Holzbearbeitungsbetriebes sei tschechischer Staatsangehöriger tschechischen Volkstums gewesen, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß als Anspruchsgrundlage für den Erwerber, den unmittelbar Geschädigten, nur § 9 der 7. FeststellungsDV in Betracht kommt, der den Erwerb sogenannten Nationalitätenvermögens betrifft. Diese Vorschrift ist stets anzuwenden, wenn es sich nur deshalb um einen sogenannten "einseitigen Entschädigungsfall" handelt, weil ein etwaiger Anspruch des Veräußerers nach § 5 der 7. FeststellungsDV schon wegen. Fehlens einer persönlichen Voraussetzung - hier der deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit - nicht in Betracht kommt (Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 125.68 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 9]; Urteil vom 20. April 1971 - BVerwG III C 129.69 - [BVerwGE 38, 38/41]). Das Verwaltungsgericht brauchte danach nicht weiter darauf einzugehen, daß der Veräußer er Jude war, weil es für den Fall des § 9 der 7. FeststellungsDV auf die Feststellung einer Entziehung im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV nicht ankommt (Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]).
2)
Nicht zu folgen ist aber der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Anspruch des Erwerbers von Nationalitätenvermögen aus § 9 der 7. FeststellungsDV könne an dem Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV deshalb nicht scheitern, weil bei Prüfung der Angemessenheit der Gegenleistung auch die vom Erwerber an den Staat gezahlte sogenannte Arisierungsabgabe zu berücksichtigen sei und danach der Kaufpreis im Verhältnis zu dem Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens angemessen erscheine.
a)
Das Verwaltungsgericht ist davon aus gegangen, das Urteil des V. Senats vom 25. Oktober 1968 - BVerwG V C 40.67 - (BVerwGE 30, 319) sei nicht einschlägig, weil es zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz und den dazu erlassenen Richtlinien ergangen sei und nur im Hinblick auf diese Bestimmungen die Berücksichtigungsfähigkeit der Arisierungsabgabe ausgeschlossen habe, nicht aber den Fall des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV betreffe. Dabei konnte das Verwaltungsgericht jedoch noch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 125.68 - (Buchholz 427.207 § 2 Nr. 9) berücksichtigen, in dem er unter Bezugnahme auf die angeführte Entscheidung des V. Senats - allerdings ohne nähere Begründung - dahin erkannt hat, daß die Arisierungsabgabe auch im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht als Gegenleistung des Erwerbers anzusehen ist. Diese Auffassung hat der Senat mit seinem Beschluß vom 13. November 1970 - BVerwG III B 81.70 - (ZLA 1971, 51 [BVerwG 13.11.1970 - BVerwG III B 81.70]) bestätigt. An ihr ist festzuhalten. Zuzustimmen ist zwar dem Verwaltungsgericht darin, daß es bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV auf einen objektiven Wertvergleich zwischen dem Verkehrswert des erworbenen Wirtschaftsgutes und der Gegenleistung des Erwerbers ankommt. Dabei kommt es für alle Fälle des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV auf die Beurteilung aus der Sicht des Erwerbers insoweit an, als es für die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung unerheblich ist, in welchem Umfang die ihn wirtschaftlich belastende Gegenleistung dem früheren Eigentümer tatsächlich zur freien Verfügung zugeflossen ist. Das hat aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht zur Folge, daß als "Gegenleistung" alle Aufwendungen des Erwerbers anzusehen sind, ohne die er letztlich den Eigentumserwerb nicht hätte verwirklichen können. Jedenfalls kann diese Folge nicht hinsichtlich der hier allein entscheidungserheblichen Arisierungsabgabe gelten. "Gegenleistung" ist grundsätzlich die der zugrunde liegenden Vereinbarung entsprechende tatsächlich erbrachte geldwerte Leistung (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 62.68 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 7]; siehe auch Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 10] unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 RepG). Auf die vereinbarte Leistung ist dagegen dann maßgeblich abzuheben, wenn sie angemessen war und - ohne daß insoweit ein Ausnutzungstatbestand gegeben war - Ratenzahlung vereinbart war und der Erwerber die vereinbarten Raten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat erbringen können (Urteile vom 10. April 1970 a.a.O. und vom 2. März 1972 - BVerwG III C 12.70 [Buchholz a.a.O. Nr. 17]). Darüber hinaus hält der Senat hinsichtlich des Erwerbs jüdischen Vermögens unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb des eigentlichen Erwerbsgeschäfts geleistete Abfindungen für berücksichtigungsfähig, die der Erwerber später an den Verfolgten oder seinen Rechtsnachfolger geleistet hat, wenn hierdurch die Vermögensschäden ausgeglichen worden sind (Urteil vom 20. Januar 1972 - BVerwG III C 127.70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 15]). Es besteht aber kein Anlaß, die auf öffentlichem Recht beruhende Arisierungsabgabe zugunsten des Erwerbers zu berücksichtigen, weil diese gerade - wie schon in BVerwGE 30, 319 dargelegt ist - das erklärte Ziel hatte, einen Gewinn aus dem "zu billigen Erwerb" jüdischen Vermögens abzuschöpfen, und ihre Erhebung also gerade ein Beweis dafür ist, daß die vereinbarte Leistung dem Erwerber unangemessene Vorteile verschafft hat. Im vorliegenden Fall ist zwar aus den oben dargelegten Gründen das Erwerbsgeschäft nur als Erwerb von Nationalitatenvermögen nach § 9 der 7. FeststellungsDV zu beurteilen, nicht aber als Entziehungsfall im Sinne des § 5 der 7. FeststellungsDV, was für den Erwerber zur Anwendung des § 8 der 7. FeststellungsDV führen müßte. Hinsichtlich der Anwendung des für § 8 und § 9 der 7. FeststellungsDV gleichermaßen geltenden Ausschlußtatbestandes des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV kann das aber nicht zu einer anderen Beurteilung der Arisierungsabgabe führen. Denn beiden Fällen bleibt gemeinsam, daß der Staat neben der privatrechtlich vereinbarten Leistung kraft öffentlichen Rechts die Arisierungsabgabe erhoben hat, die den Zweck hatte, vom Erwerber den Unterschiedsbetrag zwischen der vereinbarten Leistung und dem "mäßigen Verkehrswert" (vgl. BVerwGE 30, 319) abzuschöpfen. Die nicht auf dem freien Willen des Erwerbers beruhende Zahlung der Arisierungsabgabe ist daher schon nach dem schlichten Wortsinn keine "Gegenleistung"; ihre Berücksichtigung würde darüber hinaus dem Sinn der dem § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zugrunde liegenden Ermächtigungsvorschriften des § 359 LAG, § 11 a FG nicht entsprechen, Ausnutzungsfälle von der Entschädigung auszuschließen.
Dieser Fall staatlicher Maßnahmen im Hinblick auf das Erwerbsgeschäft ist nicht mit jenen Fällen vergleichbar, in denen eine objektiv angemessene Gegenleistung nur deshalb nicht vereinbart und erbracht worden ist, weil der Kaufpreis dem allgemein preisrechtlich zulässigen Höchstpreis entsprechen mußte, so daß es - trotz Fehlens einer objektiv angemessenen Gegenleistung - bei Berücksichtigung des Gesetzeszweckes nicht gerechtfertigt wäre, den Erwerber von der Entschädigung schlechthin auszuschließen (Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 10]).
b)
Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Arisierungsabgabe hat eine zusätzliche Stütze durch § 15 Abs. 2 RepG erhalten. Diese Bestimmung lautet in ihren letzten beiden Sätzen:
Hatte der Erwerber mit dem Veräußerer vereinbart, daß eine etwaige an die öffentliche Hand bei Veräußerungen jüdischen Vermögens zu leistende Ausgleichszahlung zu Lasten der vereinbarten Leistungen gehen müsse, ist die geleistete Ausgleichszahlung nicht als Teil der Gegenleistung anzusehen. Ist im Zusammenhang mit dem Erwerb eine Ausgleichszahlung geleistet worden, wird vermutet, daß sie nicht Teil der vereinbarten Gegenleistung gewesen ist.
Daraus folgt, daß Ausgleichszahlungen bei Prüfung der angemessenheit jedenfalls dann nicht als Teil des Kaufpreises in Betracht kommen, wenn sie vereinbarungsgemäß von der zunächst vereinbarten Leistung abgesetzt wurden, und daß darüber hinaus, wenn überhaupt eine Ausgleichs Zahlung geleistet wurde, vermutet wird, daß sie nicht Teil der vereinbarten Gegenleistung war (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 15 RepG Anm. 24). Der Senat hat in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, daß wegen der gleichen Zielsetzung der lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften und des Reparationsschädengesetzes die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 4 RepG, welche die Angemessenheit der Gegenleistung näher bestimmt, auch für § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV maßgebend ist (Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG III C 20.69 - [IFLA 197 27]; Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [IFLA 197 91 = BVerwGE 35, 135]). Aus entsprechenden Erwägungen müssen auch die oben wie der gegebenen beiden letzten Sätze des § 15 Abs. 2 RepG zur Frage der Ausgleichszahlung im Rahmen der Entscheidung nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV Berücksichtigung finden.
3)
Die Begründung des angefochtenen Urteils verletzt mithin Bundesrecht, ohne daß sich feststellen läßt, daß die Entscheidung selbst aus anderen Gründen sich als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das ergibt sich aus folgendem:
a)
Es kommt auf den Vergleich zwischen dem Verkehrswert und der Gegenleistung an. Der Ersatzeinheitswert gibt nur einen Anhalt für die Ermittlung des Verkehrswertes (Beschluß vom 30. Oktober 1972 - BVerwG III CB 41.69 - mit Nachweisen, insbesondere Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 12] und Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]). Das Verwaltungsgericht hat ohne eigene Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen zum Verkehrswert lediglich bemerkt, gegen die Berechnung des Ersatzeinheitswertes durch die Ausgleichs Verwaltung bestünden keine Bedenken. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß das Verwaltungsgericht die der Berechnung des Ersatzeinheitswertes zugrunde liegenden Tatsachen, insbesondere die Tatsachenangaben des Bewertungsblattes Grund vermögen für das Betriebsgrundstück durch Bezugnahme festgestellt hat. Zweifelhaft aber bleibt die Feststellung des Ersatzeinheitswertes für das bewegliche Betriebsvermögen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu nichts ausgeführt, sondern ist ohne weiteres vom Vorortgutachten ausgegangen. Dieses entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Ein Verfahren nach § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV scheidet offensichtlich aus, weil nichts für das Vorhandensein beweiskräftiger Unterlagen im Sinne dieser Vorschrift ersichtlich ist. Es kommen nur die Verfahren nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit der 2. BAA-FeststellungsDV in Betracht. Der Vorort hat ausgeführt, es handele sich bei dem streitigen Betrieb nicht um ein Sägewerk, so daß ein Kennzahlverfahren (§ 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 und § 6 der 2. BAA-FeststellungsDV) nicht in Betracht komme. Daß eine Wertermittlung im kennzahlähnlichen Verfahren (§ 7 Abs. 1 und 2 der 2. BAA-FeststellungsDV) nicht in Betracht komme, wird weder im Vorortgutachten noch im angefochtenen Urteil dargelegt. Es läßt sich mithin revisionsgerichtlich nicht feststellen, ob die nach ständiger Rechtsprechung zu beachtende gesetzliche Rangfolge der einzelnen Methoden zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 - [Buchholz 427.206 § 9 Nr. 9]; Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG III C 150.69 -; Urteil vom 10. September 1970 - BVerwG III C 155.69 -) beachtet worden ist und ob danach ein Schätzverfahren (§ 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV) überhaupt zulässig war. Das Gutachten hat zudem zum beweglichen Betriebsvermögen nur das Rohvermögen ermittelt, entspricht mithin nicht der gesetzlichen Forderung (§ 7 Abs. 1 a.a.O.), daß eine Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen ist (vgl. die vorstehend zitierten Urteile und Urteil vom 10. Juni 1971 - BVerwG III C 129.70 - [Buchholz 427.206 § 9 Nr. 16]).
b)
Die Nachholung des Wertvergleichs durch Ermittlung des Verkehrswertes auf den Zeitpunkt des Erwerbsgeschäfts wird hier nicht deshalb entbehrlich, weil im allgemeinen ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden kann, daß in Erwerbsfällen, in denen eine Arisierungsabgabe erhoben worden ist, keine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist, wie sich aus folgendem ergibt: Die Arisierungsabgabe sollte den Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem "mäßigen Verkehrswert", bzw. dem zulässigen Höchstpreis, also den Gewinn des Erwerbers abschöpfen. Der "mäßige Verkehrswert" lag etwa 10 v.H. unter dem Verkehrswert (vgl. BVerwGE 30, 319). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Gegenleistung grundsätzlich nur angemessen, wenn sie 90 v.H. des Verkehrswertes des erworbenen Wirtschaftsgut es erreicht hat (Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 10]). Danach spricht in aller Regel eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Gegenleistung des Erwerbers, läßt man die Arisierungsabgabe hierbei außer Ansatz, 90 v.H. des Verkehrswerts nicht erreicht haben kann und mithin nicht angemessen war. Gleichwohl erweist sich die Sache damit nicht als reif zur abschließenden Entscheidung. Zum einen muß der Erwerber, gegen den eine tatsächliche Vermutung spricht, Gelegenheit haben darzulegen, daß in seinem Fall die aus der tatsächlichen Vermutung zu ziehende Folgerung nicht gerechtfertigt ist. Das macht auf jeden Fall eine Zurückverweisung erforderlich, wenn, wie hier, das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner sich als fehlerhaft erweisenden Rechtsauffassung eine solche Prüfung noch nicht vorgenommen hat. Zum anderen naß im vorliegenden Fall die tatsächliche Vermutung überhaupt versagen. Denn sie kann nur davon ausgehen, daß der der Behörde bekannte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Arisierungsabgabe gedient hat. Ist - wie im vorliegenden Fall - neben dem vereinbarten Kaufpreis ein sogenanntes "Schwarzgeld" gezahlt worden, von dem anzunehmen ist, daß es bei der Bemessung der Arisierangsabgabe unberücksichtigt geblieben ist, bleibt offen, ob die Summe aus Kaufpreis, Schwarzgeld und Arisierungsabgabe mehr als den mäßigen Verkehrswert ausgemacht hat.
Die Sache war deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit das Verwaltungsgericht einwandfreie Feststellungen zum Verkehrswert treffen kann, die erst die Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises ermöglichen. Das Verwaltungsgericht wird hierbei in erster Linie zu prüfen haben, ob sich der Verkehrswert auf den Zeitpunkt des Erwerbs, unter Umständen unter Heranziehung eines Sachverständigen, feststellen läßt. Ist das nicht möglich, läßt sich der Verkehrswert aus dem Ersatzeinheitswert als Hilfsmaßstab schließen, für dessen Ermittlung die oben angeführte Rechtsprechung zu beachten ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.875 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré